VwGH 96/08/0061

VwGH96/08/006130.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der R in D, verstorben am 7. April 2001, nunmehr: Verlassenschaft nach R, gemäß § 23 Abs. 5 VwGG, vertreten durch Dr. Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Grabenweg 3a, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 31. Jänner 1996, Zl. IVa- 340/151/95, betreffend Übernahme von Verpflegskosten aus Mitteln der Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §947;
AVG §59 Abs1;
SHG Vlbg 1971 §1 Abs1;
SHG Vlbg 1971 §1 Abs3;
SHG Vlbg 1971 §10;
SHG Vlbg 1971 §11 Abs2;
SHG Vlbg 1971 §11 Abs3;
SHG Vlbg 1971 §8 Abs1;
SHG Vlbg 1971 §8;
ABGB §947;
AVG §59 Abs1;
SHG Vlbg 1971 §1 Abs1;
SHG Vlbg 1971 §1 Abs3;
SHG Vlbg 1971 §10;
SHG Vlbg 1971 §11 Abs2;
SHG Vlbg 1971 §11 Abs3;
SHG Vlbg 1971 §8 Abs1;
SHG Vlbg 1971 §8;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schenkungsvertrag vom 7./9. Juni 1993 überließ die (im Jahre 1901 geborene) Beschwerdeführerin ihren Miteigentumsanteil von 1/3 an einer Liegenschaft in Dornbirn, bestehend aus einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, zu gleichen Teilen an ihren Sohn und ihre Tochter, die zu diesem Zeitpunkt bereits zu je 1/3 jeweils Miteigentümer dieser Liegenschaft waren. Der Einheitswert des geschenkten Drittel-Anteiles betrug zu diesem Zeitpunkt S 666,--.

Aus der Beschwerde, den unbestrittenen Feststellungen im bekämpften Bescheid sowie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Hintergrund dieser Schenkung:

Im Oktober 1992 hatte der Sohn der Beschwerdeführerin eine schwere Behinderung erlitten, als deren Folge (aufgrund eines für die Entscheidung der vorliegenden Beschwerde nicht relevanten Sachzusammenhanges) vergeblich eine Umwidmung der Liegenschaft, die als Freifläche - Freihaltegebiet gewidmet und nach der aktuellen Planung der Stadtgemeinde für die Erweiterung einer Sportanlage vorgesehen war, in Baufläche zu erwirken gesucht wurde. Als Kompromiss erklärte sich die Stadtgemeinde bereit, die Liegenschaft zum halben fiktiven Baulandpreis zu kaufen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Drittelanteil mit dem eingangs erwähnten Schenkungsvertrag an ihre Kinder übertragen, worauf diese die gesamte Liegenschaft mit Vertrag vom 28./30. Juli 1993 der Stadt Dornbirn zu einem Kaufpreis von S 4,854.400,-- für 3034 m2 (S 1.600,--/m2) verkauft haben. In diesem Kaufvertrag wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass im Fall einer Umwidmung der vertragsgegenständlichen Liegenschaft innerhalb von zehn Jahren die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem neuen Schätzwert durch die Verkäufer verlangt werden kann. Gleichzeitig wurde den Verkäufern für den Fall, dass innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Vertragsschluss eine Umwidmung der Liegenschaft in Wohn-, Misch- oder Betriebsgebiet erfolgt, ein Wiederkaufsrecht eingeräumt.

Zur Zeit des Abschlusses des Schenkungsvertrages befand sich die Beschwerdeführerin bereits seit etwa elf Jahren in einem Pflegeheim. Bis Ende des Jahres 1993 konnte die Beschwerdeführerin für die anfallenden Unterkunfts- und Verpflegungskosten aus eigenen Mitteln aufkommen. Ab 1. Jänner 1994 wurde sie jedoch in die "mittlere Pflegestufe" eingereiht, wodurch nunmehr zu einem Tagessatz von S 351,79 (inkl. USt) ein Pflegezuschlag von monatlich S 10.500,-- verrechnet wurde. Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt setzte sich zusammen aus einer Angestelltenpension und Pflegegeld der Stufe II in einer Höhe von gesamt S 14.313,40 sowie einer Firmenpension der Mohrenbrauerei Dornbirn von S 992,--. An sonstigen Vermögenswerten besaß die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit noch ein Sparbuch (BTV) mit einem Guthaben von S 25.170,--. Die Beschwerdeführerin beantragte daher am 27. Dezember 1993 Sozialhilfe für die durch die Pension ungedeckten Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Altersheim Dornbirn ab 1. Jänner 1994, wobei dieser Antrag von der Stadt Dornbirn befürwortend weitergeleitet wurde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 25. November 1994 wurde dieser Antrag gemäß den §§ 1 und 8 des (Vorarlberger) Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 26/1971, in der geltenden Fassung, abgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass die schenkungsweise Übertragung des Drittelanteiles an die beiden Kinder zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als eine Verpflegskostenerhöhung und die daraus resultierende Unfinanzierbarkeit bereits vorauszusehen gewesen seien, weshalb das Rechtsgeschäft als nichtig im Sinne des § 879 ABGB betrachtet werden müsse.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung Folge. Der Spruch dieses Bescheides lautet (Schreibweise wie im Original):

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 1 und 8 des Sozialhilfegesetzes (SHG), LGBl. Nr. 26/1971, i.d.g.F., i.V.m. § 7 der Sozialhilfeverordnung (SHV), LGBl. Nr. 74/1991, i.d.g.F., wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und (der Beschwerdeführerin) folgende Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe bewilligt:

Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten bzw. Pflegezuschläge im Altersheim Dornbirn ab 1.1.1994 bis auf weiteres nach dem jeweils geltenden Verpflegskostensatz bzw. Pflegezuschlag gegen Inanspruchnahme von 80 % der Pension bzw. des anteiligen Pflegegeldes, soweit diese Leistungen nicht durch Leistungen der Geschenknehmer des Schenkungsvertrages vom 7.6.1993 nach § 947 ABGB sowie durch Leistungen unterhaltspflichtiger Angehöriger gedeckt werden können."

In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde zuerst das bisherige Verwaltungsgeschehen dar und schließlich den schon eingangs dargestellten Sachverhalt fest. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides circa S 1.500,--/m2 betrage. Zur Situation der Kinder der Beschwerdeführerin stellte die belangte Behörde fest, dass der Sohn im Juli 1994 erneut in ein Rehabilitationszentrum in der Schweiz eingeliefert werden musste, wo er zweimal operiert worden sei. Er wohne nach wie vor in seiner früheren Wohnung in der Schweiz und es sei nicht abschätzbar, wann er in eine (behindertengerechte) Wohnung in Österreich übersiedeln könne.

Die Tochter habe aufgrund des Umstandes, dass sie aus ihrer bisherigen Mietwohnung in Dornbirn habe ausziehen müssen, gemeinsam mit ihrem Gatten eine Eigentumswohnung gekauft, wofür sie circa 3 Millionen Schilling aufgebracht habe.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Schenkung am 9. Juni 1993 seien 4 % des Wertes der geschenkten Sache S 64.000,--. Zur Frage des Einsatzes der eigenen Mittel der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 7./9. Juni 1993, erläuterte die belangte Behörde zunächst die Rechtslage gemäß § 947 ABGB und begründet dann weiter wie folgt (Schreibweise und Hervorhebung wie im Original):

"In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage trifft bzw. träfe die Berufungswerberin - vor dem Hintergrund des Einsatzes der eigenen Mittel - die Verpflichtung, bestehende - aber (dzt.) nicht realisierte Ansprüche - gegen Dritte, im konkreten Fall gegenüber ihren Kindern (...) zu verfolgen und durchzusetzen, da sich dieser Anspruch sozialhilferechtlich auswirken kann.

Eingedenk des Subsidiaritätsprinzips der Sozialhilfe muss durch die Berufungsbehörde davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin verpflichtet ist, diesen Anspruch zu verfolgen. Dabei wird nicht verkannt, dass in der Rechtsprechung von einer Pflicht zur Durchsetzung von Ansprüchen ausgegangen wird, wenn dies nicht aussichtlos oder unzumutbar wäre (VwGH 26.4.1988, 88/11/0001) - in diesem Zusammenhang dürfte v.a. das Alter der Berufungswerberin von Bedeutung sein. Andererseits ist diese Rechtsverfolgungspflicht auch unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte, im konkreten Fall die Beanspruchung der gesetzlichen Zinsen des übergebenen Vermögens bzw. dessen Wertes voraussichtlich keine volle und möglicherweise keine sofortige Deckung des schon bestehenden Bedarfes bewirken, daher möglicherweise die Sozialhilfe zur (Vor-) Leistung verpflichtet ist (s. hiezu insgesamt Pfeil: Österreichisches Sozialhilferecht, Wien 1989, 413 ff.). Zudem ist nach dem hier in Frage stehenden Anspruch nach § 947 ABGB auch zu vergegenwärtigen, dass der Geschenknehmer durch die Forderung der gesetzlichen Zinsen sich nicht 'selbst in gleich bedürftigen Umständen befindet' oder in solche kommt - dies ist insbesondere hinsichtlich der Gesamtsituation des Herrn Dipl. Ing. R (Anm.: Sohn der Beschwerdeführerin) zu vergegenwärtigen.

Zur Klärung dieser, hier nur grundsätzlich angesprochenen Fragen werden seitens der erstinstanzlichen Behörde entsprechende Gespräche mit der Berufungswerberin (bzw. ggf. deren Vertreter) und den Geschenknehmern zu führen sein, u.a. auch, um möglicherweise konkrete Lösungen im Vergleichsweg herbeiführen zu können. Das Bestehen dieses Anspruches musste allerdings durch die Berufungsbehörde beachtet und im o.a. Spruch berücksichtigt werden.

Bei einer abschließenden Gesamtbetrachtung muss aber auch zum Ergebnis gelangt werden, dass selbst bei Beanspruchung und Erlangung dieser Leistung nach § 947 ABGB - also von jährlich S 64.000,-- - sowie bei weiterer Veranschlagung des nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen anrechenbaren Einkommens (Pension, Pflegegeld) eine Diskrepanz zwischen dem tatsächlich gegebenen Bedarf (Unterkunfts- und Verpflegskosten sowie Pflegezuschlag) und den zur Verfügung stehenden Mitteln, also Hilfsbedürftigkeit, gegeben ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist ausweislich der von der belangten Behörde vorgelegten Sterbeurkunde des Standesamtes Dornbirn-Stadt vom 27. April 2001, Zl. 93/2001, am 7. April 2001, d.h. während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verstorben. Die hier strittige, im angefochtenen Bescheid der Sache nach ausgesprochene Zuzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kosten der Heimunterbringung ist ein vermögenswerter Anspruch, der aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 9 Abs. 3 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes in den Nachlass fällt.

Mit dem Tod der Beschwerdeführerin ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verlassenschaft an deren Stelle getreten, als deren Vertreter gemäß § 23 Abs. 5 VwGG in Ermangelung eines Widerrufs der Vollmacht weiterhin der Beschwerdevertreter anzusehen ist. Darauf war bei der Fassung des Spruches Bedacht zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine Reduktion der zuerkannten Sozialhilfe wie im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu Recht erfolgt sei. Damit ist sie im Ergebnis im Recht:

Sozialhilfe ist gemäß § 1 Abs. 1 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 26/1971 in der hier anzuwendenden Fassung (Vlbg SHG), Hilfsbedürftigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren. § 8 leg. cit. regelt Form und Ausmaß der Sozialhilfe. Danach kann die Sozialhilfe auch in Form von Geldleistungen gewährt werden (Abs. 1), ihr Ausmaß ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen. Über den Anspruch des Hilfesuchenden auf Sozialhilfeleistungen ist mit Bescheid abzusprechen (vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, S 500,--).

Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Aufgrund des Wortlautes des § 8 Abs. 1 Vlbg SHG ist das Ausmaß der Sozialhilfe unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Mittel zu bestimmen, also im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG die ziffernmäßige Höhe der gewährten Geldleistung im Spruch des entsprechenden Bescheides anzugeben. Ein Bescheid, mit dem einem Hilfesuchenden die Sozialhilfe in Form einer Geldleistung gewährt wird, muss, um dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG zu genügen, daher im Spruch die ziffernmäßige Höhe der diesem Hilfesuchenden gewährten Geldleistung enthalten (vgl. das Erkenntnis vom 26. Februar 1990, Zl. 90/19/0030). Diesem, gemäß § 67 AVG auch für die Berufungsbehörde geltenden Erfordernis entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Der Spruch des bekämpften Bescheides enthält einen Zuspruch der beantragten Leistungen, jedoch mit der Einschränkung "soweit diese Leistungen nicht durch Leistungen der Geschenknehmer des Schenkungsvertrages vom 7. Juni 1993 nach § 947 ABGB sowie durch Leistungen unterhaltspflichtiger Angehöriger gedeckt werden können." Eine Anrechnung dieser Leistungen oder eine Zuzahlungspflicht der Beschwerdeführerin in einer ziffernmäßig bestimmten Höhe wird nicht ausdrücklich angeordnet.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar nicht der Auffassung, dass ein Bescheid, mit welchem ausgesprochen wird, die Kosten für eine bestimmte, gegenüber dem Hilfesuchenden als Sachleistung zu erbringende Sozialhilfeleistung zu übernehmen, schon deshalb rechtswidrig wäre, weil die solcherart übernommenen (und daher ausschließlich die öffentliche Hand belastenden) Kosten im Spruch dieses Bescheides nicht ziffernmäßig genannt werden. Soll aber der Sache nach dem Hilfesuchenden ein Kostenbeitrag zu diesen (nur im Übrigen übernommenen) Kosten auferlegt werden - wie hier durch die erwähnte Einschränkung im Spruch des angefochtenen Bescheides - dann hat dieser Ausspruch dem Bestimmtheitsgebot zu entsprechen.

In der Begründung sowie auch in der Gegenschrift vertritt die belangte Behörde ferner im Wesentlichen die Rechtsansicht, dass sie auf bestehende, aber (noch) nicht realisierte Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber den Geschenknehmern grundsätzlich Bedacht zu nehmen hätte, jedoch ohne eine nähere Prüfung dem Grunde und der Höhe nach durchzuführen. Damit ist die belangte Behörde nicht im Recht: Zuzahlungsverpflichtungen der hilfebedürftigen Person setzen voraus, dass diese Person insoweit über "eigene Mittel" iS des § 8 Abs. 1 SHG verfügt. Soweit solche Mittel aus Forderungen gegen Dritte resultieren, sind sie aber nur dann und insoweit verfügbar, als solche Mittel liquide oder doch rasch liquidierbar sind (zur Frage, ob eine nach der Lage des Falles nötige Inanspruchnahme von Gerichten und Verwaltungsbehörden möglich und zumutbar wäre vgl. die Erkenntnisse vom 14. Mai 1990, 90/19/0032, und vom 27. Mai 1991, Zl. 90/19/0252). Ist ein solcher Rechtsanspruch nicht leicht liquidierbar, so kann er ganz allgemein sozialhilferechtlich nicht zu den eigenen Mitteln gerechnet werden: der Sozialhilfeträger hat in solchen Fällen - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruches gegenüber dem primär Leistungspflichtigen - in Vorlage zu treten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0510, zum Salzburger Sozialhilfegesetz).

Das Vorarlberger Sozialhilfegesetz schränkt die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen jedoch darüberhinaus ein: Gemäß § 10 Vlbg SHG haben die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 leg. cit. zu ersetzen. Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. können über den Kostenersatz nach § 10 mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abgeschlossen werden. Wenn kein Vergleich zustande kommt, ist zufolge § 11 Abs. 3 leg. cit. über den Kostenersatz nach § 10 im Verwaltungsweg zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0154, ausgesprochen, dass einem iSd § 1 Abs. 3 Vlbg SHG Hilfsbedürftigen Sozialhilfe ungeachtet allfälliger Unterhaltsansprüche gegen unterhaltspflichtige Angehörige zu gewähren ist. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß Angehörige des Hilfsbedürftigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Ersatzleistung herangezogen werden können, ist nicht im Verfahren betreffend Gewährung von Sozialhilfe an den Hilfsbedürftigen zu klären, sondern - wenn kein Vergleich zustande kommt - in dem gegen den Ersatzpflichtigen geführten Verfahren nach § 11 Abs. 3 Vlbg SHG. Daraus folgt, dass eine Einschränkung der der Hilfebedürftigen zuzuerkennenden Leistung bloß im Hinblick auf das Vorhandensein unterhaltspflichtiger Angehöriger rechtswidrig ist.

Da der angefochtene Bescheid bereits aus den angeführten Gründen rechtswidrig ist, war er schon deswegen gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Zu den übrigen Beschwerdeeinwänden gegen den angefochtenen Bescheid sieht sich der Verwaltungsgerichtshof angesichts der von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren durch zuführenden Ermittlungen aus Gründen der Verfahrensökonomie zu folgenden Bemerkungen veranlasst:

Da die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen in der Lage gewesen wäre, sich selbst zu erhalten (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen zu den Unterschieden zwischen der Anspruchsberechtigung iS des § 143 ABGB und der Hilfebedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne im Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0190), auch von einem Anspruch nach § 947 ABGB abhängen kann, hat die belangte Behörde an sich zurecht einen solchen Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber den Geschenknehmern in Erwägung gezogen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0190, vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0117, und vom 1. Juli 1997, Zl. 95/08/0124). Bemessungsgrundlage für die Höhe dieses Anspruchs ist jedoch weder der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Schenkung des Drittelanteils der Liegenschaft an die Kinder der Beschwerdeführerin noch jener im Zeitpunkt der Veräußerung der gesamten Liegenschaft durch die letztgenannten, sondern der Wert der im Zeitpunkt des Bedarfs jeweils (noch) vorhandenen Bereicherung der Beschenkten (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0190 mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Mai 2001

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