VfGH G316/89

VfGHG316/891.3.1990

Aufhebung des §20 Abs2 GehG 1956; Einschränkung des Aufwandersatzes durch die gemäß §20 Abs2 GehG erlassene RGV; keine sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses des Ersatzes des durch eine auswärtige Dienstverrichtung entstandenen Schadens an Vermögensgegenständen des Beamten; Benachteiligung jener Beamten, die ausnahmsweise ihr eigenes Fahrzeug für eine Dienstreise verwenden müssen

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
GehG 1956 §20 Abs2
Reisegebührenvorschrift 1955
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
GehG 1956 §20 Abs2
Reisegebührenvorschrift 1955

 

Spruch:

§20 Abs2 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 54, über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956), in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1991 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. §20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54 (im folgenden: GG 1956), in der hier maßgeblichen Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 214/1972, hat folgenden Wortlaut:

"§20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt."

2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1332/87 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Justiz anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

Der Beschwerdeführer ist Vorsteher des Bezirksgerichtes Bad Ischl und zugleich Mitglied des Personalsenates des Kreisgerichtes Wels. Am 7. April 1987 fuhr er mit seinem Personenkraftwagen auf der Fahrt von Bad Ischl zu einer Sitzung des Personalsenates auf einen vor ihm anhaltenden Personenkraftwagen auf, wodurch sein Fahrzeug beschädigt wurde. Mit Schreiben vom 13. Juli 1987 stellte der Beschwerdeführer an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz den Antrag auf Ersatz der S 21.681,16 betragenden Kosten der Reparatur dieses Schadens. Zur Begründung machte er geltend, er sei Mitglied des Personalsenates des Kreisgerichtes Wels und habe, wenn es notwendig gewesen sei, um rechtzeitig zu dessen Sitzungen zu gelangen, immer seinen privaten Personenkraftwagen benützt und hiefür das vorgesehene "Kilometergeld" verrechnet und ersetzt erhalten. Auch am Unfallstag sei die Benützung des privaten Personenkraftwagens notwendig gewesen, um bei der Sitzung des Personalsenates rechtzeitig einzutreffen.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz wies den Antrag des Beschwerdeführers ab.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für Justiz mit Bescheid vom 2. Oktober 1987 keine Folge, wobei er seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen stützte:

Als einzige Rechtsgrundlage für den vom Beschwerdeführer aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Anspruch komme §20 GG 1956 in Betracht, nach dessen Abs1 der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes habe, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder durch eine Versetzung entstehe, werde gemäß §20 Abs2 GG 1956 durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses sei die gemäß §92 Abs1 GG 1956 als Bundesgesetz in Geltung stehende Reisegebührenvorschrift 1955 (im folgenden: RGV 1955). Da dem Beschwerdeführer der Mehraufwand, dessen Ersatz er begehre, aus Anlaß einer auswärtigen Dienstverrichtung erwachsen sei, sei der geltend gemachte Ersatzanspruch nach der RGV 1955 zu beurteilen.

§20 Abs1 GG 1956 sei iS des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1986, 85/12/0048, auf einen solchen Mehraufwand ungeachtet dessen nicht anzuwenden, daß die RGV 1955 den Ersatz eines derartigen Mehraufwandes nicht vorsehe. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des §20 Abs1 GG 1956 auf Ansprüche der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Art ausginge, wäre damit für diesen nichts gewonnen, weil nach dieser Vorschrift nur der notwendigerweise entstandene Mehraufwand zu ersetzen sei, von einem solchen aber angesichts des Verschuldens des Beschwerdeführers an dem den Schaden auslösenden Verkehrsunfall nicht gesprochen werden könne.

3. Im Zuge der verfassungsgerichtlichen Beratung über diese Beschwerde entstanden Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §20 Abs2 GG 1956. Der Verfassungsgerichtshof faßte daraufhin am 3. Oktober 1989 den Beschluß, diese Vorschrift auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

4. Der Verfassungsgerichtshof nahm in diesem Beschluß an, daß die Beschwerde zulässig sei und daß er bei der Entscheidung über diese Beschwerde den §20 Abs2 GG 1956 anzuwenden haben werde.

Im Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde und über die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung unzutreffend wären. Da alle Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

5. In dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß hat der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §20 Abs2 GG 1956 im wesentlichen folgendermaßen begründet:

"II. . . .

2. Mit Beschluß VfSlg. 11250/1987 hat der Verfassungsgerichtshof die auf Art137 B-VG gestützte Klage eines Beamten gegen den Bund als Dienstgeber auf Ersatz der Kosten für die Reparatur seines privaten, in Ausübung des Dienstes verwendeten und dabei beschädigten Kraftfahrzeuges wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, weil öffentlich-rechtliche (dienstrechtliche) Ansprüche auf Ersatz des Mehraufwandes der §20 GG 1956 umfassend regle und über solche Ansprüche im Verwaltungsweg zu entscheiden sei.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings im Erkenntnis VwSlg. 7482 A/1969 die Abweisung des Anspruchs einer Lehrerin auf Ersatz eines beim Turnunterricht zerbrochenen Brillenglases durch die Dienstbehörde mit der Begründung bestätigt, der Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes schließe den Ersatz erlittenen Schadens nicht ein.

In dem einen Ersatzanspruch für einen Schaden an dem für Dienstfahrten verwendeten eigenen Personenkraftwagen verneinenden Erkenntnis VwSlg. 12070 A/1986 räumt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ein, daß der mögliche Wortsinn des Ausdrucks "Mehraufwand" (in §20 Abs1 und 2 GG 1956) nicht überschritten wäre, wenn darunter auch jener Aufwand verstanden würde, der einem Beamten aus der Behebung eines in Ausübung des Dienstes erlittenen Vermögensschadens erwachsen ist; §20 Abs2 GG 1956 verweise aber bezüglich des Ersatzes des einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entstandenen Mehraufwandes auf ein besonderes Bundesgesetz, sodaß auf den Mehraufwand wegen eines Schadens aus einer auswärtigen Dienstverrichtung §20 Abs1 GG 1956 nicht anwendbar sei, auch wenn die RGV 1955 dafür keinen Ersatz vorsehe. (Diese Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bekräftigt, vgl. etwa VwGH 17. März 1986, 85/12/0047; 13. Oktober 1986, 86/12/0152).

4. Der Oberste Gerichtshof geht in dem über ein Feststellungsbegehren nach §54 Abs2 ASGG ergangenen Beschluß vom 24. Feber 1988, 9 Ob A504/87, davon aus, daß §20 GG 1956 Schadenersatzansprüche von Vertragsbediensteten, die an ihrem privaten Kraftfahrzeug in Verrichtung ihrer Dienstpflichten einen Schaden erlitten haben, nicht ausschließe. Ob ein solcher Anspruch aus dieser (auch für Vertragsbedienstete geltenden: §22 Vertragsbedienstetengesetz 1948) Bestimmung abzuleiten sei, bleibe dahingestellt, weil er sich - wie bei allen privatrechtlichen Dienstverhältnissen (vgl. dazu OGH 31. Mai 1983, 4 Ob 35/82, SZ 56/86) - jedenfalls aus einer analogen Anwendung des §1014 ABGB ergebe. Unabhängig von seiner Ableitung habe der Anspruch seinen Grund darin, daß der Dienstgeber im Gefahrenbereich, in dem der Dienstnehmer seinen Dienst auszuüben hat, über dessen Sachen für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft. Daher sei dem Dienstgeber der Schaden aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer nur zuzurechnen, wenn dem Vertragsbediensteten Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar war, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart habe.

Hingegen gelangt der Oberste Gerichtshof in dem - gleichfalls in einem abstrakten Feststellungsverfahren ergangenen - Beschluß vom 16. November 1988, 9 Ob A502/88, für Beamte zum gegenteiligen Ergebnis: Über Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis habe der Oberste Gerichtshof nicht zu entscheiden; der ihm vorgelegte Anspruch sei ausdrücklich auf das in §1014 ABGB zum Ausdruck kommende Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeiten im fremden Interesse", sohin auf eine besondere Form der vertraglichen Haftung gestützt, doch sei wegen des (im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs) untrennbaren Zusammenhanges der Verwendung des Kraftfahrzeuges mit dem (öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnis die Annahme eines dem Geschäftsbesorgungsvertrag ähnlichen Vertrages in Analogie zu §1014 ABGB hier nicht möglich, sodaß der behauptete - privatrechtliche - Anspruch nicht bestehe.

5. Unter diesen Umständen geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, daß §20 Abs1 GG 1956 schlechthin den Ersatz des Mehraufwandes gebietet, der dem Beamten im Dienst notwendigerweise entstanden ist. Es scheint, daß von einem solchen Mehraufwand nicht nur gesprochen werden kann, wenn der Beamte eigenes Geld für dienstliche Zwecke einsetzen muß, sondern auch dann, wenn er dafür andere Vermögensgegenstände aufzuopfern hat. Der Gerichtshof kann vorläufig auch keinen sachlichen Grund erkennen, der es rechtfertigen würde, zwischen einer Übertragung oder Preisgabe des Vermögensgegenstandes und seiner bloßen Gefährdung zu unterscheiden, wenn die Gefahr sich in der Folge verwirklicht hat.

Es scheint jedoch, daß dieser in §20 Abs1 GG 1956 verankerte Grundsatz durch Abs2 für den Fall der auswärtigen Dienstverrichtung unsachlich eingeschränkt wird. Denn das dort genannte besondere Bundesgesetz, die RGV 1955, schränkt den Ersatz des Mehraufwandes auf die dort näher geregelte Reisekostenvergütung und die Reisezulage ein, schließt also - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis aus 1986 ausführt - den Ersatz von Mehraufwand aus einem durch die auswärtige Dienstverrichtung entstandenen Schaden an Vermögensgegenständen des Beamten aus.

Für diese Einschränkung - und damit die Benachteiligung von Beamten, die ausnahmsweise ihr eigenes Fahrzeug für dienstliche Zwecke verwenden müssen, weil ihnen das notwendige Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung steht - kann der Gerichtshof vorläufig keinen sachlichen Grund finden. Wenn auch Beamte regelmäßig nicht gezwungen werden können, ihr eigenes Fahrzeug für eine auswärtige Dienstverrichtung zu verwenden, sondern dazu von Fall zu Fall freiwillig bereit sein müssen, unterscheidet sich ein aus dienstlichen Gründen erforderlicher Einsatz des eigenen Fahrzeuges anscheinend nicht vom sachlich gebotenen Einsatz sonstiger (etwa finanzieller) Mittel für den Dienstgeber. Daß umgekehrt nicht jede freiwillige Verwendung des eigenen Fahrzeuges für Dienstreisen auf Risiko des Dienstgebers geht und dieser den Einsatz privater Kraftwagen vielleicht sogar untersagen kann, scheint gleichfalls nichts zu ändern. Ob ein Mehraufwand notwendigerweise entstanden ist, wird nämlich in §20 GG 1956 nicht geregelt; die Notwendigkeit ist hier vielmehr vorausgesetzt. Daß der Ersatz des Schadens an einem solcherart in den Dienst des Staates gestellten Fahrzeug nicht etwa bloß an bestimmte, das dienstliche Interesse deutlich klarstellende Voraussetzungen geknüpft, sondern (durch die abschließende Regelung des §20 Abs2 GG 1956 iVm der RGV 1955) schlechthin ausgeschlossen wird, scheint vorläufig durch nichts gerechtfertigt zu sein und daher dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes zu widersprechen.

Es scheint ferner (auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs), daß eine Aufhebung des §20 Abs2 GG 1956 an der Fortgeltung der als Bundesgesetz in Kraft stehenden RGV 1955 für die dort geregelten Ansprüche nichts ändern, für die dort nicht geregelten Ansprüche gleichwohl aber die Anwendung des §20 Abs1 GG 1956 auch auf auswärtige Dienstverrichtungen erlauben würde."

6. Die Bundesregierung hat erklärt, von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand zu nehmen.

7. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was die im Beschluß über die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens dargelegten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §20 Abs2 GG 1956 zu zerstreuen vermöchte.

Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner Auffassung, daß §20 Abs1 GG 1956 dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Ersatz jeglichen Mehraufwandes einräumt, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Ein Mehraufwand in diesem Sinn liegt auch vor, wenn ein Beamter nicht Geld, sondern andere Vermögensgegenstände für dienstliche Zwecke einsetzen muß.

Die Annahme des Verfassungsgerichtshofes, daß dieser in §20 Abs1 GG 1956 normierte Grundsatz durch die Vorschrift des Abs2 dieses Paragraphen eingeschränkt werde, trifft zu: Das besondere Bundesgesetz, auf das §20 Abs2 GG 1956 verweist - die gemäß §92 Abs1 GG 1956 als Bundesgesetz in Geltung stehende RGV 1955 -, sieht für den durch eine auswärtige Dienstverrichtung entstehenden Mehraufwand nur einen eingeschränkten Ersatz (nämlich die in der RGV 1955 näher geregelte Reisekostenvergütung und Reisezulage) vor und schließt demnach den Ersatz des durch eine auswärtige Dienstverrichtung entstandenen Schadens an Vermögensgegenständen des Beamten aus.

Es hat sich ferner die Annahme bestätigt, daß die in dieser Regelung gelegene Benachteiligung jener Beamten, die ausnahmsweise ihr eigenes Fahrzeug für eine Dienstreise verwenden müssen, weil das hiefür notwendige Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung steht, einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt. Der solchermaßen (nach Maßgabe entsprechender Vorschriften) aus dienstlichen Gründen zwingend notwendige Einsatz eines beamteneigenen Fahrzeuges für dienstliche Zwecke unterscheidet sich von einem Einsatz sonstiger (etwa Geld-)Mittel des Beamten im Interesse des Dienstgebers keinesfalls derart, daß es sachlich gerechtfertigt sein könnte, dem Beamten nur im zweiten Fall einen Ersatzanspruch gegenüber dem Dienstgeber zu gewähren. Es verstößt daher gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot, in jenen Fällen, in denen ein Beamter für eine Dienstreise sein eigenes Fahrzeug benützt, den Ersatz eines dabei an diesem Fahrzeug erlittenen Unfallschadens durch den Dienstgeber nicht etwa davon abhängig machen, daß die Verwendung des privaten Fahrzeuges wegen des Vorliegens besonderer Umstände im dienstlichen Interesse zwingend geboten war, sondern von vornherein gänzlich - und somit auch für jene Fälle, in denen diese Notwendigkeit bestanden hatte - auszuschließen.

Schließlich erweist sich die Annahme als zutreffend, daß die dargelegte, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Ungleichbehandlung zweier Gruppen von Beamten durch eine (ersatzlose) Aufhebung des §20 Abs2 GG 1956 beseitigt wird. Sie läßt die RGV 1955 - deren Geltung als Bundesgesetz sich, wie erwähnt, aus §92 Abs1 GG 1956 herleitet - als lex specialis zu

§20 Abs1 GG 1956 unverändert und hat im übrigen zur Folge, daß

§20 Abs1 GG 1956 auch auf jenen durch eine auswärtige

Dienstverrichtung notwendigerweise entstandenen Mehraufwand Anwendung findet, der nicht unter die Bestimmungen der RGV 1955 fällt.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Vorschrift des §20 Abs2 GG 1956 als verfassungswidrig. Sie war daher aufzuheben.

8. Die übrigen Aussprüche stützen sich auf Art140 Abs5 und 6 B-VG.

9. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

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