VwGH 95/08/0285

VwGH95/08/028527.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der B GmbH in W, vertreten durch Dr. Josef Broinger u.a., Rechtsanwälte in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 2. August 1995, Zl. 120.968/1-7/95, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M in M; 2. Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8010 Graz; 3. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1090 Wien; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde - in Bestätigung der Entscheidung des Landeshauptmannes von Steiermark - aus, dass die Erstmitbeteiligte, die von der beschwerdeführenden Gesellschaft in den Jahren 1988 bis 1992 für bestimmte, jeweils zwei Monate nicht überschreitende Zeiträume als Aushilfskraft in einer Filiale zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei, auch in (näher angeführten Zeiträumen) zwischen dem 25. Mai 1988 und dem 8. September 1990 auf Grund ihrer Tätigkeit als Aushilfskraft der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.

Nach der Begründung habe die Erstmitbeteiligte im Zuge einer Vorsprache bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am 5. Juni 1992 angegeben, auch während der im Spruch des Bescheides angeführten Zeiträume bei der beschwerdeführenden Gesellschaft unter anderem Arbeiten im Zusammenhang mit Regalbetreuung sowie Reinigungs- und Verkaufsarbeiten verrichtet zu haben, ohne zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein. Die Erstmitbeteiligte habe detaillierte Aufzeichnungen über die an den einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Anmeldung zur Pflichtversicherung erfolgt sei, vorgelegt und Zeugen für die Richtigkeit ihrer Angaben namhaft gemacht. Die von der Erstmitbeteiligten genannten Zeugen seien von den Unterbehörden unter Wahrheitserinnerung niederschriftlich einvernommen worden. Auf Grund der umfangreichen Ermittlungsergebnisse stünde auch für die belangte Behörde fest, dass die Erstmitbeteiligte in den angeführten Zeiten in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bei der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigt gewesen sei.

Zwischen den Verfahrensparteien seien nur die Zeiträume strittig, nicht jedoch die Tatsache, dass eine Beschäftigung der Erstmitbeteiligten immer im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses gegen Entgelt erfolgt sei. Gegenstand des Verfahrens sei auch nicht die Frage, ob in der gegenständlichen Filiale der beschwerdeführenden Gesellschaft - wie die Erstmitbeteiligte behauptet habe - Aushilfskräfte unter Umgehung der einschlägigen sozialversicherungs- und einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen systematisch beschäftigt worden seien, sondern lediglich, ob die Erstmitbeteiligte in den erwähnten Zeiträumen, ohne zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein, gegen Entgelt Aushilfstätigkeiten erbracht habe. Die beschwerdeführende Gesellschaft vertrete die Auffassung, aus den Zeugenaussagen könne nur dann auf ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis der Erstmitbeteiligten in den strittigen Zeiträumen geschlossen werden, wenn die vernommenen Zeugen die Angaben der Erstmitbeteiligten bestätigt hätten, wonach diese ihr Entgelt in den "Schwarzarbeitszeiten" in Form von Warengutschriften bezogen hätte. Nur dann, wenn die Erstmitbeteiligte "schwarz" beschäftigt worden wäre, hätte sie ihr Gehalt lediglich in dieser Form beziehen können.

Der belangten Behörde schienen die Angaben der Erstmitbeteiligten und die Aussagen der Zeugin P. glaubhaft, dass das Entgelt in den nicht gemeldeten Zeiten nach einem "Gutscheinsystem" ausbezahlt worden sei. Nach den Angaben der Zeugin P. hätten nämlich durch die über Auftrag des Geschäftsführers ausgestellten Gutschriften (über die fingierte Rückgabe von Waren) Personalkosten, insbesondere auch Sozialversicherungsbeiträge, eingespart werden sollen. Diese Gutschriften seien entweder vom Geschäftsführer oder einer der Bürodamen unterfertigt, an die Erstmitbeteiligte ausgehändigt und von dieser anschließend an einer Kasse gegen Bargeld oder Waren eingelöst worden. Dieses Vorbringen werde auch durch die Aussagen weiterer Zeugen, dass die Erstmitbeteiligte viele Gutscheine eingelöst habe, gestützt. Dies ergebe jedoch allein mit Sicherheit noch keinen Beweis dafür, dass die Erstmitbeteiligte in den strittigen Zeiträumen für die beschwerdeführende Gesellschaft auch gearbeitet habe. Es ergebe sich vielmehr aus den Arbeitsaufzeichnungen der Erstmitbeteiligten, wobei hervorzuheben sei, dass diese Aufzeichnungen mit jenen der Zeugin W., die meist gemeinsam mit der Erstmitbeteiligten gearbeitet habe, auffallend übereinstimmten. Eine nachträgliche Anfertigung der Aufzeichnungen durch die Erstmitbeteiligte schließe die belangte Behörde aus folgenden Überlegungen aus: Erstens enthielten die Aufzeichnungen auch unzählige Privatnotizen, deren Anfertigung im Nachhinein der Lebenserfahrung widersprechend und völlig unwahrscheinlich sei. Ferner seien die Aufzeichnungen für die Jahre 1989 und 1990 auf einem Kalender des Jahres 1989 erfolgt. Dass die Erstmitbeteiligte etwa im Jahre 1992 auf einem Kalender des Jahres 1989 - noch dazu nicht auf den korrekten Tages- bzw. Monatsblättern - Aufzeichnungen angebracht hätte, erschiene ebenfalls der Lebenserfahrung widersprechend und völlig unwahrscheinlich.

Was die Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen anlange, so sei zunächst darauf zu verweisen, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft widersprüchliche Angaben gemacht habe. Bei seiner ersten Aussage habe er angegeben, erst seit November/Anfang Dezember 1989 Leiter der Filiale der beschwerdeführenden Gesellschaft gewesen zu sein, in einer späteren Aussage habe er dagegen angegeben, bereits ab 1. April 1989 Geschäftsleiter gewesen zu sein. Bei seiner letzten Einvernahme habe er auch anfangs angegeben, mit der Aufnahme und Entlohnung von Aushilfen nie etwas zu tun gehabt zu haben; später habe er hingegen ausgesagt, dass die Dienstnehmer (auch die Aushilfen) in der strittigen Zeit zumeist von ihm eingestellt worden seien. Auf Grund seiner ständig wechselnden Angaben schienen seine Aussagen für das gegenständliche Verfahren nicht verwertbar, weil offensichtlich aus der Befürchtung allfälliger beruflicher Konsequenzen von Seiten seines Dienstgebers Schutzbehauptungen aufgestellt worden seien.

Hinsichtlich der Aussagen jener Zeuginnen, die noch bei der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigt seien, müsse ein starker wirtschaftlicher Druck des Dienstgebers angenommen werden, der sich unter Umständen auf ihre Aussagen ausgewirkt habe.

Zur Glaubwürdigkeit der übrigen Zeuginnen, die nicht mehr bei der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigt seien, sei zu bemerken, dass die Zeugin K. die Schwiegermutter des Geschäftsleiters der beschwerdeführenden Gesellschaft sei, woraus sich für die belangte Behörde ebenfalls ein gewisser wirtschaftlicher Druck ergebe, der ihre Aussage beeinflusst haben könnte. Die Zeugin W., die Stieftochter der Erstmitbeteiligten, habe auf Grund eines Streits mit der Erstmitbeteiligten ihre Beschäftigung bei der beschwerdeführenden Gesellschaft verloren. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass dies ihre Aussage beeinflusst haben könnte.

Auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, die Erstmitbeteiligte habe erst im Jahre 1992 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Feststellung der Versicherungspflicht begehrt, sei zu erwidern, dass für die Erstmitbeteiligte erst durch eine Bestätigung ihrer Versicherungszeiten vom 12. Mai 1992 eindeutig festgestanden sei, in den gegenständlichen Zeiten nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

Zusammenfassend führte die belangte Behörde schließlich aus, sie stützte sich bei ihrer Beweiswürdigung primär auf die unbedenklichen und eindeutigen Aufzeichnungen der Erstmitbeteiligten, die bereits ohne weitere Zeugenaussagen die notwendigen Beweise erbrächten. Die Beweiskraft dieser Aufzeichnungen hätte durch die Aussagen der Zeugen nicht erschüttert werden können, da sich die Zeugen an die gegenständlichen Zeiten gar nicht mehr hätten erinnern können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Von den mitbeteiligten Parteien hat die Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter beantragte ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (und daher gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG pflichtversichert) wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Nach Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft leidet der angefochtene Bescheid der belangten Behörde an wesentlichen Begründungsmängeln. Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt stimme mit den Denkgesetzen nicht überein. Die belangte Behörde gehe von einer Beweisregel aus, wenn sie die Auffassung vertrete, ein Antragsteller, der die Feststellung von versicherungspflichtigen Tätigkeiten begehre, komme seiner Beweislast schon mit der Vorlage von handschriftlichen Aufzeichnungen nach; es sei dann die Rolle des Dienstgebers, die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen zu widerlegen, wobei ein Zeugenbeweis die Richtigkeit derartiger Aufzeichnungen nicht erschüttern könne, wenn sich die Zeugen an die fraglichen Zeiten nicht mehr erinnern könnten. Nach dieser Auffassung sei es dem Dienstgeber unmöglich, der Versicherungspflicht eines Dienstnehmers zu entgehen, da er nicht anders als durch Zeugenaussagen die vermeintliche Richtigkeit von Arbeitsaufzeichnungen widerlegen könnte. Die belangte Behörde hätte richtigerweise die Arbeitsaufzeichnungen der Erstmitbeteiligten einer umfassenden Beurteilung unter Berücksichtigung der gesamten Beweislage unterziehen müssen. Bei einer solchen Gesamtbeurteilung hätte die belangte Behörde auch die Angaben der Erstmitbeteiligten bezüglich der Entlohnung von Dienstnehmern in der Form von Gutscheinen berücksichtigen müssen. Eine "geteilte" Glaubwürdigkeit der Erstmitbeteiligten könne rechtens nicht angenommen werden. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen, die Aufzeichnungen der Erstmitbeteiligten als richtig, ihre übrigen Angaben jedoch als unrichtig anzusehen. Den Denkgesetzen entsprechend und logisch wäre es anzunehmen, die Erstmitbeteiligte habe richtige Aufzeichnungen geführt und auch ihre Angaben bezüglich der Beschäftigung weiterer Dienstnehmer in der von ihr angegebenen Form seien richtig. Oder aber: die Richtigkeit ihrer Angabe in Bezug auf die Entlohnung der Dienstnehmer sei wegen entgegenstehender Beweisergebnisse zweifelhaft, was zur Folge hätte, dass auch die Richtigkeit der von ihr hergestellten Aufzeichnungen zweifelhaft erschiene.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides nieder zu legende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -

die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. z.B. bereits das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, VwSlg. 8619/A, uva). Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, mwH).

Dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen mit einigen Beweisergebnissen in Widerspruch stehen, stellt gerade das Wesen der freien Beweiswürdigung dar, die dann unbedenklich im Sinne der Schlüssigkeit ist, wenn sich die Behörde mit den widersprechenden Beweisergebnissen auseinander gesetzt hat (vgl. das Erkenntnis vom 17. Juni 1987, Zl. 87/18/0030).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hält die Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Beschäftigung der Erstmitbeteiligten bei der beschwerdeführenden Gesellschaft in den streitgegenständlichen Zeiten einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand.

Es ist nämlich nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde aus dem Umstand, dass die Aufzeichnungen der Erstmitbeteiligten in der Art eines Tagebuches auch unzählige Privatnotizen enthalten und die Aufzeichnungen für die Jahre 1989 und 1990 auf einem Kalender des Jahres 1989 erfolgten, die Auffassung vertrat, dass diese nicht nachträglich angefertigt worden sind. Für die Richtigkeit der Aufzeichnungen der Erstmitbeteiligten wurde von der belangten Behörde zu Recht auch der Umstand ins Treffen geführt, dass die angeführten Zeiten mit jenen der Zeugin W., die zumeist gemeinsam mit der Erstmitbeteiligten gearbeitet habe, auffallend übereinstimmten.

Gegenstand des Verfahrens war ausschließlich die Frage, ob die Erstmitbeteiligte in den strittigen Zeiträumen als Aushilfskraft für die beschwerdeführende Gesellschaft gearbeitet hat, und nicht, ob dort systematisch Aushilfskräfte unter Umgehung der einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen- und einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen beschäftigt wurden. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist auch nicht im Recht, wenn sie die Auffassung vertritt, den Ausführungen der Erstmitbeteiligten könnte nur dann gefolgt werden, wenn die vernommenen Zeugen ihre Angaben bestätigt hätten, wonach sie ihr Entgelt in den "Schwarzarbeitszeiten" in Form von Warengutschriften bezogen habe. Dass - außer der Zeugin P. - keiner der vernommenen Zeugen von einer solchen Vorgangsweise wusste bzw. sich nicht daran erinnern konnte, steht dem diesbezüglichen Vorbringen der Erstmitbeteiligten nicht entgegen. Die im Kassendienst beschäftigten und von den Unterbehörden einvernommenen Zeuginnen haben jedenfalls bestätigt, dass die Erstmitbeteiligte wiederholt Gutschriften bei ihnen eingelöst und dafür auch Bargeld erhalten hat. Im Übrigen besteht kein Erfahrungssatz des Inhaltes, dass derjenige, der sich in einem Punkt einer Sachverhaltsdarstellung geirrt habe, auch alle anderen Punkte dieser Darstellung nicht richtig wieder geben könne (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis vom 20. Februar 1986, Zl. 85/02/0229).

Dass die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den Angaben des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Grund seiner widersprüchlichen Aussagen keine Glaubwürdigkeit zubilligte, kann im Sinne der oben wieder gegebenen Rechtsprechung nicht als unschlüssig erkannt werden.

Der Auffassung der belangten Behörde, dass den bei der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigten Zeuginnen wegen eines "starken wirtschaftlichen Druckes" des Dienstgebers allein deshalb eine geringere Glaubwürdigkeit zukomme als der Erstmitbeteiligten, kann allerdings nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 13. Juni 1989, Zl. 88/08/0115). Dieser Verfahrensmangel erscheint jedoch deshalb nicht als relevant, da diese Zeuginnen zur Frage, ob die Erstmitbeteiligte in den strittigen Zeiträumen bei der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigt war, gar keine Angaben machen konnten.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erblickt ferner eine Aktenwidrigkeit darin, dass die belangte Behörde davon ausgeht, die Erstmitbeteiligte habe erstmals durch die aktenkundige Versicherungszeitenbestätigung vom 12. Mai 1992 festgestellt, in den fraglichen Zeiten nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Dieser Annahme stünde die Aussage der Erstmitbeteiligten vom 19. Oktober 1994 entgegen, wonach sie sich sicher gewesen sei, nicht bei der Gebietskrankenkasse pflichtversichert gewesen zu sein.

Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, dass es für die Frage der Versicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses der Erstmitbeteiligten nicht von Relevanz ist, ob diese von einer entsprechenden Meldung bei der Sozialversicherung Kenntnis hatte oder nicht.

Schließlich behauptet die beschwerdeführende Gesellschaft unter Berufung auf § 68 ASVG die Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen. Diese Ausführungen gehen aber schon deshalb ins Leere, da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über die Entrichtung von Beiträgen enthält.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Der nicht durch einen Anwalt vertretenen mitbeteiligten Gebietskrankenkasse steht kein Anspruch auf Schriftsatzaufwand zu (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269). Das entsprechende Begehren war daher abzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2001

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