European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988080115.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nachdem ein Straferkenntnis vom 10. September 1985 mit Berufungsbescheid vom 27. August 1986 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen worden war, wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid für schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber am 29. März 1985 in W, H-Straße X, insofern einen Arbeitsinspektor an der Ausübung seines Dienstes behindert, als er anläßlich einer Erhebung der Mutterschutzreferentin des Arbeitsinspektorates für den 4. Aufsichtsbezirk, J D, schreiend erschienen sei, durch sein Dazwischentreten die nähere Einsichtnahme der Arbeitsinspektorin in die Unterlagen verhindert und dieselbe, nachdem er ihr die Schwangerenmeldung einer Arbeitnehmerin aus der Hand gerissen habe, mit den Worten „in meinem Büro haben Sie nichts verloren, verschwinden Sie sofort“ aus dem Büro gewiesen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz begangen. Nach der zitierten Bestimmung wurde über den Beschwerdeführer von der Behörde erster Instanz eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzarrest von zwei Wochen) verhängt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis in der Schuldfrage und im Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges bestätigt, die Strafe wurde jedoch auf S 2.000,‑‑, bei Uneinbringlichkeit zwei Tage Arrest, herabgesetzt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die Zeugenaussage der J D sei schlüssig und frei von Widersprüchen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Verantwortung vollkommen frei, es erscheine daher nicht unschlüssig, daß er den Vorfall vom 29. März 1985 so dargestellt habe, um einer Bestrafung zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, daß er D zur Ausweisleistung aufgefordert habe, diese aber seinem Verlangen nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang mehrmals betont, daß er D von einer früheren Amtshandlung her kenne. Nicht angegeben habe er, aus welchen Gründen er das Arbeitsinspektionsorgan zur Ausweisleistung aufgefordert habe, obwohl ihm dieses als solches von einer früheren Amtshandlung bekannt gewesen sei. Die belangte Behörde könne daraus nur ableiten, daß das Verlangen auf Ausweisleistung unberechtigt und schikanös erfolgt sei und offenbar in der Absicht gestellt worden sei, die Amtshandlung durch das Arbeitsinspektionsorgan zumindest zu verzögern. Die Feststellung der Behörde erster Instanz, daß die Zeugen T und B in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten stünden, sei durchaus nicht unschlüssig, zeigten doch die Erfahrungen des täglichen Lebens, daß Arbeitnehmer, die gegen den Arbeitgeber aussagten, vielfach mit Sanktionen (im Extremfall mit ihrer Kündigung) rechnen müßten. Die Annahme der Behörde erster Instanz, daß der Zeugin D gegenüber den Zeugen T und B aus den erwähnten Gründen eine größere Glaubwürdigkeit zukomme, widerspreche daher nicht den Denkgesetzen. Die belangte Behörde nehme daher als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer dadurch, daß er das Arbeitsinspektionsorgan nicht in die angeforderten Unterlagen Einsicht nehmen habe lassen, dieses in der Ausübung seines Dienstes behindert habe. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers aber nicht zu entnehmen sei, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwidergehandelt habe, unverschuldet nicht möglich gewesen sei, habe der Berufung in der Schuldfrage der Erfolg versagt bleiben müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Ausweisleistung mehrmals betont, daß er D von einer früheren Amtshandlung her kenne, entspricht nicht der Aktenlage. In der Stellungnahme vom 20. Mai 1985 (Blatt 6 des Verwaltungsaktes) wird ausgeführt: „Sollte es sich bei der Beamtin des Arbeitsinspektorates um die gleiche Sachbearbeiterin handeln, die die Anzeige vom 28. November 1984 erstattet hat, …“. Weder aus diesem Vorbringen, noch aus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich, daß der Beschwerdeführer schon am 29. März 1985 J D namentlich und als Vertreterin des Arbeitsinspektorates kannte.
Die belangte Behörde schloß aber aus dem - aktenwidrigen - Umstand, daß der Beschwerdeführer D von einer früheren Amtshandlung her kannte, daß das Verlangen auf Ausweisleistung unberechtigt und schikanös erfolgt sei und offenbar in der Absicht gestellt worden sei, die Amtshandlung durch das Arbeitsinspektorat zumindest zu verzögern. Dem angefochtenen Bescheid kann nicht entnommen werden, weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, dessen Ausführungen sie sonst keinen Glauben schenkte, gerade darin gefolgt ist, daß er das Arbeitsinspektionsorgan zur Ausweisleistung aufgefordert habe, bestreitet doch gerade das als Zeugin vernommene Organ des Arbeitsinspektorates, zu einer Ausweisleistung aufgefordert worden zu sein. Weshalb der Darstellung der Zeugin D in diesem Punkt nicht geglaubt wurde, wurde nicht dargetan.
Die Feststellung der Behörde, daß die Zeugen T und B in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer stünden, berechtigt allein nicht zu dem Schluß, daß diesen Aussagen geringere Glaubwürdigkeit zukomme, als jener der Zeugin J D.
Dem Verwaltungsgrichtshof ist nämlich kein allgemeiner Erfahrungssatz dahin bekannt, „daß Arbeitnehmer, die gegen den Arbeitgeber als Zeugen aussagen, vielfach mit Sanktionen (z.B. im Extremfall mit ihrer Kündigung) rechnen müssen“. Die auf derartige Erwägungen gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde ist daher nicht schlüssig.
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 13. Juni 1989
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