VwGH 2000/21/0031

VwGH2000/21/003119.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des M, (geboren am 19. August 1980), in St. Pölten, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. Jänner 2000, Zl. Fr 3873/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §35 Abs3 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38;
FrG 1997 §39;
FrG 1997 §35 Abs3 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38;
FrG 1997 §39;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 4. Jänner 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei seit dem 30. Jänner 1992 im Bundesgebiet aufhältig, habe hier drei Klassen Hauptschule und den Polytechnischen Lehrgang besucht und sei kurzzeitig in einer Pizzeria in Enns beschäftigt gewesen. Auch seine Eltern und seine Geschwister hielten sich im Bundesgebiet auf. Abgesehen von der vorgenannten kurzzeitigen Beschäftigung habe der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch Zuschüsse seiner Eltern bestritten. Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 17. Mai 1999 sei er wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch (§ 127, § 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und § 15 StGB) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB), der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) und schweren Körperverletzung (§ 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 StGB) und des schweren Betruges (§§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dazu habe das Landesgericht St. Pölten festgestellt, dass der Beschwerdeführer

A) namentlich angeführten Personen fremde bewegliche Sachen in einem S 25.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

I. teilweise durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen versucht habe, und zwar

1. am 5. Juni 1998 in Steyr durch Einschlagen des Schaufensters dem H.W. aus dessen Juweliergeschäft Pretiosen in unbekanntem Wert,

2. in Sierning Verfügungsberechtigten der Firma C.C.

a) am 22. Februar 1999 durch Einschlagen der Glasfüllung einer Bürotür aus deren Büroräumlichkeiten Fahrnisse in unbekanntem Wert,

b) am 24. Februar 1999 Autoradios in unbekanntem Wert;

II. weggenommen habe, und zwar

1. Anfang Jänner 1999 in Steyr dem J.G. in mehreren Angriffen einen Walkman mit Radio im Wert von ca. S 799,--, eine schwarze Nylonjacke im Wert von ca. S 499,--, S 200,-- Bargeld und eine Armbanduhr im Wert von ca. S 450,--,

2. im Jänner 1999 in Steyr einem Unbekannten eine weiße Herrenjacke in unbekanntem Wert,

  1. 3. Anfang Februar 1999 in Steyr der A.P. S 1.000,-- Bargeld,
  2. 4. am 23. Februar 1999 in Sierning Verfügungsberechtigten der Firma C.C. aus einem unversperrten Container zwei Endverstärker, zwei Lautsprecherboxen und einen CD-Wechsler im Gesamtwert von ca. S 4.600,--,

    5. am 14. November 1998 in Behamberg dem M.P. S 300,-- Bargeld und eine Ledergeldbörse im Wert von ca. S 700,--;

    B) im Jänner 1999 in Steyr dadurch, dass er den für J.G. und den für A.P. ausgestellten Reisepass an sich genommen und den Berechtigten durch Veräußerung vorenthalten habe, Urkunden, über die er nicht allein habe verfügen dürfen, mit dem Vorsatz unterdrückt habe, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Personenidentität der berechtigten Inhaber gebraucht würden;

    C) in Steyr vorsätzlich am Körper verletzt habe, und zwar

    1. am 6. Februar 1998 den M.St. durch Zufügen von Kratzwunden am Hals,

    2. im Oktober 1998 einen Unbekannten durch Faustschläge, wobei die Verletzung, nämlich ein Nasenbeinbruch und der Verlust einiger Zähne, an sich schwer gewesen sei;

    D) am 17. November 1998 in Sierning mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Bank Austria durch sein Auftreten als redlicher Kontoinhaber und Vorlage der Kontokarte des M.P. unter Verwendung einer für Barabhebungen erforderlichen Quittung, auf der er die Unterschrift des M.P. als Kontoinhaber nachgemacht gehabt habe, sohin durch Täuschung über Tatsachen und unter Verwendung einer gefälschten Urkunde, zu einer Handlung, nämlich der Übergabe von

    S 3.000,-- Bargeld verleitet habe, die das genannte Geldinstitut oder M.P. in Höhe dieses Betrages am Vermögen geschädigt habe.

    Bei der Strafbemessung seien als Milderungsgrund sein volles Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, sowie erschwerend das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen, die Wiederholung der Diebstähle, eine einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet wurden.

    Schon mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 28. September 1998 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung (§§ 15 und 144 StGB) und des Vergehens des Diebstahls (§ 127 StGB) zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dazu habe das Landesgericht St. Pölten festgestellt, dass er

    I. zusammen mit dem abgesondert verfolgten Ö.G. als Beteiligten am 11. Februar 1998 den strafunmündigen A.F. durch gefährliche Drohungen, nämlich durch die Ankündigung, ihn wegen Diebstahls eines Mobiltelefons zur Anzeige zu bringen, zu einer Handlung, und zwar zur Ausfolgung eines Bargeldbetrages von

    S 300,-- zu nötigen versucht habe, die diesen um den genannten Betrag an Vermögen hätte schädigen sollen, wobei der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz gehandelt habe, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und die Tatvollendung infolge Weigerung des A.F. unterblieben sei;

    II. Am 28. April 1998 dem A.M. eine fremde bewegliche Sache, und zwar Bargeld von S 100,--, mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

    Bei der Strafbemessung seien die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der Umstand, dass es bei der Erpressung beim Versuch geblieben sei, als mildernd sowie das Zusammentreffen zweier Delikte und der Umstand, dass diese Tat trotz des anhängigen Verfahrens gesetzt worden sei, als erschwerend gewertet worden.

    In einer niederschriftlichen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seit 1992 in Österreich aufhältig wäre und sich auch seine Eltern und Geschwister im Bundesgebiet befänden, er in der Türkei keine Bekannten oder Verwandten, keine Arbeit und kein Geld hätte und das Leben dort "die Hölle wäre". Nach seiner Entlassung (offensichtlich gemeint: aus der Strafhaft) würde er Arbeit haben und gerne noch eine Chance bekommen.

    Begründend führte die belangte Behörde weiters aus, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der vorgenannten gerichtlichen Verurteilungen den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt habe. Die Vielzahl der von ihm begangenen strafbaren Handlungen, die er teilweise schon im jugendlichen Alter gesetzt habe, zeige, dass er keine Hemmschwelle habe, Straftaten jeglicher Art zu begehen. Er sei in keiner Weise bereit, Rechtsnormen, die die Rechtsgüter Vermögen und Gesundheit schützten, zur Kenntnis zu nehmen, und habe mit seinem Verhalten seine nicht unwesentliche kriminelle Energie unter Beweis gestellt. Er stelle daher eindeutig eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Hinblick auf das Rechtsgut Vermögen und körperliche Integrität anderer Personen im Sinn des § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG dar.

    Im Grunde des § 37 FrG führte die belangte Behörde aus, dass dem seit 30. Jänner 1992 im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (erstinstanzlichen Behörde) eine bis 26. Dezember 1999 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, insbesondere die körperliche Integrität und vermögensrechtliche Unversehrtheit anderer Personen, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn dringend geboten. Nach Ansicht der belangten Behörde seien die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen wesentlich höher zu gewichten als etwaige private oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers am Weiterverbleib in Österreich. Vor allem könne er nicht als sehr integriert bezeichnet werden, weil sein Aufenthalt hier vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht ununterbrochen acht Jahre gedauert habe und er bereits nach sechs Jahren Aufenthalt vom Landesgericht St. Pölten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Ein etwaiges berufliches Fortkommen könne er auch in seinem Heimatland verfolgen, zumal er ja mittlerweile großjährig sei.

    Was die Dauer des Aufenthaltsverbotes anlange, so sei dieses für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde. Angesichts des Gewichtes der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen sei ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren auf jeden Fall gerechtfertigt. Vor allem müsse darauf hingewiesen werden, dass auch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot möglich gewesen wäre.

    Den vorgenannten wichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen könne der Beschwerdeführer auch keine Umstände entgegenbringen, die gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in dieser Dauer sprächen. Er habe sich während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet in keiner Weise integrationswillig und auch nicht integrationsfähig gezeigt und durch seine unzähligen Straftaten bewiesen, dass bei ihm keine Bemühung vorhanden sei, ein rechtstreues Verhalten zu zeigen. Der Hinweis in seiner Berufung, er hätte die Straftaten als Minderjähriger begangen, sei lediglich ein Indiz dafür, wie ausgeprägt seine kriminelle Energie bereits im Jugendalter gewesen sei. Mangels besonderer Umstände für die Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes könne die Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden.

    2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    II.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Gegen diese Beurteilung bestehen im Hinblick auf die unbestrittenen Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers - so wurde über ihn mit Urteil vom 17. Mai 1999 eine unbedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt und er damit, soweit dieser Verurteilung strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zugrunde lagen, mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten verurteilt - keine Bedenken. In Anbetracht des für diese Verurteilungen maßgeblichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet auch die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

2.1. Die Beschwerde bringt unter dem Blickwinkel des § 37 FrG vor, die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise integrationswillig und -fähig wäre, sei unrichtig, was durch seinen abgeschlossenen Schulbesuch und die nachfolgende Beschäftigung in Österreich dokumentiert sei. Er habe sämtliche familiäre und soziale Bindungen ausschließlich im Bundesgebiet und zur Türkei keine Beziehung. Er halte sich zumindest seit Jänner 1992 rechtmäßig in Österreich auf, sei zuletzt in einer Pizzeria beschäftigt gewesen und hätte aufgrund von Beschäftigungszusagen verschiedener Unternehmen jederzeit wieder eine Anstellung hier antreten können. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf eine inhaltliche Würdigung der Strafzumessungsgründe, die unausgereifte Persönlichkeit des Beschwerdeführers und darauf einzugehen, dass er die strafbaren Handlungen teilweise unter Einwirkung eines Dritten begangen habe. Dass er gewichtige Straftaten und keine Bagatelldelikte verübt habe, stehe außer Zweifel, dennoch sei die Beurteilung und Ermessensentscheidung vor allem vor dem Hintergrund seines jugendlichen Alters und seiner unausgereiften Persönlichkeit zu treffen, wozu sich die belangte Behörde zu Unrecht nicht habe durchringen können. Das StGB trage dem notorischen Umstand, dass Täter unter 21 Jahren eine nicht ausgereifte Persönlichkeit aufwiesen, durch die Annahme eines Milderungsgrundes Rechnung. Auch führe bei jugendlichen Straftätern die Haft meistens zu einem Wandel in ihrer Persönlichkeit und einem Umdenken. Die belangte Behörde hätte daher dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens zur Beurteilung des durch das verspürte Haftübel eingetretenen Persönlichkeitswandels folgen müssen, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 30. Jänner 1992 und der daraus ableitbaren Integration sowie seiner Beziehung zu seinen hier lebenden Eltern und Geschwister zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese persönliche Interessenlage - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG). Dieser Beurteilung ist beizupflichten, hat doch der Beschwerdeführer dadurch, dass er noch während der Anhängigkeit des ersten Strafverfahrens und nach seiner Verurteilung vom 28. September 1998 zahlreiche weitere Straftaten - so etwa im Oktober 1998 durch Versetzen von Faustschlägen gegen einen Unbekannten eine schwere Körperverletzung - verübte, deutlich zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die österreichischen strafrechtlichen Vorschriften zu respektieren. Entgegen der Beschwerdeansicht bedurfte es hiebei keines weiteren Eingehens auf die Strafzumessungsgründe, zumal die belangte Behörde ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes - unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen bei der Strafbemessung - vorzunehmen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 98/18/0066, mwN). Im Übrigen zeigt gerade der schnelle Rückfall des Beschwerdeführers die von ihm ausgehende massive Gefahr für die Rechtsgüter anderer. Wenn die Beschwerde darauf hinweist, dass er die Straftaten infolge seiner altersbedingt unausgereiften Persönlichkeit begangen habe und die Haft bei jugendlichen Tätern meist zu einem Persönlichkeitswandel führe, so handelt es sich dabei um eine bloße Behauptung, die selbst einräumt, dass ein Strafvollzug bei einem Teil dieser Straftäter eben zu keiner Besserung führt. Entgegen der Beschwerdeansicht war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, ein Gutachten hinsichtlich eines Persönlichkeitswandels des Beschwerdeführers einzuholen, könnte doch auch ein derartiges Gutachten im vorliegenden Fall angesichts des kurzen Zeitraumes, der seit der Begehung der letzten Straftat durch den Beschwerdeführer verstrichen ist, und des noch kürzeren Zeitraumes seit seiner Haftentlassung zu keiner für ihn günstigen Prognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG führen. Dazu kommt, dass weder dem Beschwerdevorbringen noch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, dass die von ihm verübten Straftaten auf eine psychische Erkrankung oder seelische Störung zurückzuführen seien. Von daher liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.

Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen nicht unbeträchtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Dabei war zu berücksichtigen, dass die aus seinem Aufenthalt in Österreich resultierende Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein besagtes Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt wurde. Von daher gesehen hat die belangte Behörde - selbst wenn man von der Beschwerdebehauptung ausgeht, dass der Beschwerdeführer bereits "neun volle Jahre" in Österreich aufhältig sei und jederzeit wieder eine Beschäftigung hier antreten könne - zu Recht der durch sein fortgesetztes Fehlverhalten bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes größeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Dem weiteren Beschwerdeeinwand, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keine Beziehungen habe, ist zu erwidern, dass derartige Auswirkungen von ihm im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind. Abgesehen davon, wird mit dem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen, dass er in ein bestimmtes Land (etwa in die Türkei) auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.

3. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, zumal weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid besondere, nicht bereits im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG berücksichtigte Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen. Abgesehen davon, er würde eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines (nach den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 36 bis 38 FrG) zulässigen Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen, wenn der Fremde - wie vorliegend wegen einer in einschlägiger Weise (§ 71 StGB) begangenen Vorsatztat - in einer dem § 35 Abs. 3 Z. 2 FrG entsprechenden Weise rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1998, Zl. 98/18/0320, unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490).

4. Auch gegen die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes bestehen keine Bedenken, lässt doch das besagte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die sich in seinen einschlägigen Straftaten manifestierende Wiederholungsgefahr, keine Prognose zu, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor dem Verstreichen dieses Zeitraumes weggefallen sein werden. Dies hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid zum Ausdruck gebracht, sodass der Beschwerdeeinwand, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Gültigkeitsdauer auf eine Scheinbegründung beschränkt habe, verfehlt ist. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen verweist, übersieht sie, dass § 39 FrG eine Bedachtnahme auf solche Fristen nicht vorsieht.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Mai 2000

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