Normen
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
FrG 1997 §35 Abs3 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §38;
EMRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StGB §146;
StGB §147 Abs2;
StGB §148;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
FrG 1997 §35 Abs3 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §38;
EMRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StGB §146;
StGB §147 Abs2;
StGB §148;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. Juni 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen iranischen Staatsangehörigen, unter Bedachtnahme auf § 114 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gemäß § 36 Abs. 1 i. V.m. Abs. 2 Z. 1 leg. cit. ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer, der sich seit dem Jahr 1984 in Österreich befinde (nach der Beschwerde: seit 1979), sei bisher siebenmal rechtskräftig verurteilt worden. Die erste Verurteilung (zu einer Geldstrafe) sei durch das Strafbezirksgericht Wien am 8. September 1982 wegen des Vergehens der versuchten Entwendung erfolgt. Danach sei der Beschwerdeführer durch das Strafbezirksgericht Wien im Jahr 1988 wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung sowie im Jahr 1992 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe, jeweils rechtskräftig, verurteilt worden. Diese Verurteilungen hätten den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abgehalten, neuerlich straffällig zu werden. So sei er am 2. Februar 1995 vom Strafbezirksgericht Wien wiederum wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung habe zugrunde gelegen, daß der Beschwerdeführer einen Mann mit Faustschlägen Hämatome an beiden Oberarmen zugefügt hätte.
Am 21. Juni 1996 sei der Beschwerdeführer von neuem vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs (§§ 146, 147 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon sechs Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt worden. Wie aus der Urteilsbegründung hervorgehe, habe der Beschwerdeführer in Wien, Wiener Neudorf, Vösendorf und Graz in der Zeit von August bis Oktober 1995 Angestellten von Möbelkaufhäusern unter Verwendung von Kopien verfälschter Kassabons vorgetäuscht, Waren rechtmäßig erworben und bezahlt zu haben und bei der Rückgabe der Waren die Rückzahlung des Kaufpreises bzw. die Ausfolgung eines entsprechenden Gutscheines herbeigeführt bzw. sich als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde ausgegeben und dabei einen Schaden in der Höhe von fast S 200.000,-- herbeigeführt.
Die vorletzte Verurteilung des Beschwerdeführers sei am 20. Juni 1997 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223, 224 StGB) zu einer viermonatigen bedingten Freiheitsstrafe erfolgt, weil er im Oktober 1996 eine falsche öffentliche inländische Urkunde - eine einer amtlichen Kennzeichentafel täuschend ähnliche Kunststofftafel - selbst hergestellt und an seinem PKW angebracht habe, um sie im Rechtsverkehr zu gebrauchen.
Zuletzt sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abermals wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges (§§ 146, 147 Abs. 1 Z. 2, 148 zweiter Fall StGB) zu einer siebenmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Demnach liege der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG in mehrfacher Hinsicht vor, weil der Beschwerdeführer nicht nur mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung "(Körperverletzung, Vermögensdelikte)" verurteilt worden sei, sondern bei zwei seiner Verurteilungen auch das in der genannten Gesetzesstelle normierte Strafausmaß beträchtlich überschritten worden sei.
Bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers falle neben der gewerbsmäßigen Tatbegehung weiters zu seinen Ungunsten ins Gewicht, daß ihn auch bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilungen nicht davon abgehalten hätten, neuerlich - und noch dazu einschlägig - straffällig zu werden. Dies bringe eine krasse Geringschätzung der Rechte und der Gesundheit anderer sowie fremden Eigentums zum Ausdruck. Hinzu komme noch, daß der Beschwerdeführer auch gegen verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften (er sei auch mehrmals wegen der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG rechtskräftig bestraft worden) verstoßen habe. Des weiteren sei der Beschwerdeführer am 20. März 1997 von Organen des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten in 1060 Wien, Gumpendorferstraße, in einem dort etablierten Lokal bei der Tätigkeit als Kellner betreten worden, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung zu sein. Weiters weise der Beschwerdeführer laut Mitteilung des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 7. Februar 1995 einen Abgabenrückstand von ca. S 550.000,-- auf. Im Hinblick auf den zuvor geschilderten Sachverhalt könne daher kein Zweifel bestehen, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Sicherheit gefährde und anderen öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG sei daher jedenfalls unter dem Vorbehalt der §§ 37 und 38 FrG gerechtfertigt.
Aufgrund der Tatsache, daß der aus einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin stammende Sohn des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lebe und der Beschwerdeführer selbst seit 1984 in Österreich aufhältig sei, sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG auszugehen gewesen. Dessen ungeachtet sei die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte Dritter - dringend geboten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers habe mehr als augenfällig verdeutlicht, daß er offenbar nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die zum Schutz fremden Vermögens aufgestellten strafrechtlichen Normen einzuhalten sowie die körperliche Integrität anderer Personen zu achten. Eine Zukunftsprognose könne allein schon aufgrund der zuletzt erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers nicht positiv ausfallen, zumal er an seiner kriminellen Neigung festgehalten habe. Abgesehen von der Beharrlichkeit, mit der der Beschwerdeführer die österreichischen Rechtsvorschriften ignoriere, ließen jedenfalls die Art und Schwere der den gerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dringend geboten und daher im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG als zulässig erscheinen.
Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG erforderlichen Interessenabwägung sei auf den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei dabei aber zu berücksichtigen gewesen, daß der daraus abzuleitenden Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die dafür erforderliche soziale Komponente durch das "permanent strafbare" Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Dazu komme noch, daß der Beschwerdeführer allfälligen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Kind - wenn auch möglicherweise in eingeschränkter Form - vom Ausland aus nachkommen könne und ein gewisser Mindestkontakt mit seinem Kind dadurch aufrecht erhalten werden könne, daß das Kind mit seiner Mutter den Beschwerdeführer im Ausland besuche. Diesen - solcherart geminderten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die besagten hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen, insbesondere jenes an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, daß die Auswirkungen der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen, und daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme im Rahmen des Ermessens nicht in Kauf genommen werden könnten.
Im Hinblick auf § 38 FrG müsse festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer nicht von klein auf im Inland aufgewachsen sei; weiters hätte ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft im Sinn des § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 nicht verliehen werden können, weil der Beschwerdeführer schon vor Verwirklichung des maßgebenden Sachverhalts im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1995 keine Gewähr mehr dafür geboten habe, daß er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bilde.
Zutreffend habe die Erstbehörde das vorliegende Aufenthaltsverbot auch auf unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleiben die in bezug auf § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen (die unter Punkt I.1. angeführten rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen) unbestritten. Der von der belangten Behörde aus diesen gerichtlichen Verurteilungen gezogene Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sowie auch das aus dem Gesamtfehlverhalten abgeleitete Gerechtfertigtsein der im § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebenen Annahme werden in der Beschwerde nicht bekämpft. Der Gerichtshof hegt gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grunde des § 37 FrG.
Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer einen gewissen Mindestkontakt mit seinem Kind dadurch aufrechterhalten könne, daß das Kind mit seiner Mutter den Beschwerdeführer im Ausland besuche, sei nicht nachvollziehbar. Im Grunde des § 37 FrG hätte die belangte Behörde zu prüfen gehabt, "ob und inwieweit bei Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes das konkrete Privat- und insbesondere Familienleben des Betroffenen fortgesetzt werden" könne. Diese Prüfung habe die belangte Behörde "in völlig unzureichender und rudimentärer Weise vorgenommen"; im gesamten Verwaltungsakt fänden sich keinerlei Feststellungen dazu, ob die Mutter des Kindes überhaupt die finanziellen Mittel zu einem solchen Besuch habe, wo diese Besuche stattfinden könnten und sollten und ob die Mutter des Kindes überhaupt willens sei, solche Besuche vorzunehmen. Vor dem Hintergrund der fraglichen Fortsetzung des Privat- und Familienlebens sei bei der Prüfung nach § 37 FrG mitzubedenken, wo nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ein von einem Aufenthaltsverbot Betroffener seinen Aufenthalt nehmen könne.
Weiters habe die belangte Behörde zwar erschöpfend dargelegt, daß und warum die Abstandnahme von einem unbefristeten Aufenthaltsverbot im Rahmen ihres Ermessens zu einer Verletzung öffentlicher Interessen führen würde, die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie habe sie in Wahrheit aber gar nicht untersucht. Damit habe sie in Wahrheit dem Beschwerdeführer die gebotene Abwägung verweigert; die Feststellung, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme entbehre daher ebenfalls einer nachvollziehbaren Begründung.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Die belangte Behörde hat - unter der zutreffenden Annahme eines mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriffs in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG - die Auffassung vertreten, daß diese Maßnahme dennoch zulässig sei, weil sie zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten sei. Schon die zweimalige Begehung eines schweren Betrugs in der das Delikt als Verbrechen qualifizierenden Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit, d.h. mit der Absicht, sich durch wiederkehrenden Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, stellt eine nachhaltige Gefährdung des öffentlichen Interesses (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Rechte Dritter) dar, die es im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK - unter Hintanstellen der gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers - notwendig macht, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Dringend-geboten-Sein dieser Maßnahme ist - mit der belangten Behörde - umso mehr zu bejahen, als sich der Beschwerdeführer - wie in Punkt I.1. dargestellt - auch durch bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilungen nicht davon habe abhalten lassen, neuerlich - und noch dazu einschlägig - straffällig zu werden; dazu kommt noch, daß die Beschwerde auch unbestritten läßt, daß der Beschwerdeführer mehrmals wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG rechtskräftig bestraft worden und weiters von Organen des Arbeitsinspektorates bei einer Tätigkeit betreten worden sei, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung gewesen zu sein.
Vor diesem Hintergrund ist die Rüge, der Beschwerdeführer befinde sich - entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - aufgrund der Aktenlage bereits seit dem Jahr 1979 in Österreich, nicht zielführend, wäre doch im gegebenen Fall angesichts der besagten gravierenden Verletzung des maßgeblichen öffentlichen Interesses auch ein um etwa fünf Jahre länger anzunehmender inländischer Aufenthalt des Beschwerdeführers ohne Einfluß auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides gewesen.
Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist auch das Ergebnis der gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung unbedenklich. Die aus dem langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers abzuleitende Integration ist in ihrem Gewicht insofern entscheidend relativiert, als die dafür essentielle soziale Komponente durch die Zahl und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten in beachtlichem Maß beeinträchtigt wurde. Entgegen der Beschwerde ist es auch nicht maßgeblich, ob die im angefochtenen Bescheid aufgezeigte grundsätzlich gegebene Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer von seinem Kind im Ausland besucht wird, im Hinblick auf die Interessenlage oder die finanzielle Situation der Mutter des Kindes tatsächlich zu solchen Besuchen führen kann; vielmehr muß der Beschwerdeführer die mit dem dringend gebotenen Aufenthaltsverbot einhergehenden Beschränkungen seines Privat- und Familienlebens in Kauf nehmen.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer ihre Ermittlungsergebnisse betreffend die angesprochene finanzielle Situation bzw. die besagte Interessenslage nicht vorgehalten, nicht zielführend.
3.1. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, daß ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft im Sinn des § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 hätte verliehen werden können, weswegen dem Aufenthaltsverbot § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG entgegenstehe, zumal der Beschwerdeführer in den ersten zehn Jahren seines Aufenthaltes lediglich wegen zweier Vergehen "(versuchte Entwendung, Körperverletzung)", jeweils lediglich zu Geldstrafen, durch das Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig verurteilt worden sei.
3.2. Auch dieser Einwand geht fehl. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0170, klargestellt, daß unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" nach § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen ist und somit der maßgebliche Sachverhalt alle Umstände umfaßt, die die Behörde zur Begründung des im konkreten Fall verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat. Des näheren wird im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen.
Vorliegend hat die Behörde bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens vor allem die gewerbsmäßige Tatbegehung sowie den Umstand herausgestrichen, daß sich der Beschwerdeführer auch durch bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilungen nicht davon habe abhalten lassen, neuerlich - einschlägig - straffällig zu werden. Damit hat die belangte Behörde die - unter I.1. näher genannten - Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung im Jahr 1988, wegen
des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung im Jahr 1992, wegen
des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung im Jahr 1995, wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges am 21. Juni 1996, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden am 20. Juni 1997, sowie schließlich die noch später erfolgte abermalige Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges als ausschlaggebend für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes erachtet und damit (erkennbar) als Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" den Zeitpunkt vor der besagten Verurteilung im Jahr 1988 festgelegt. Diese Vorgangsweise der belangten Behörde steht mit dem zitierten Erkenntnis vom 17. September 1998 in Einklang.
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer aber - ungeachtet dessen, ob man den Beginn seines Aufenthaltes in Österreich mit der Behörde im Jahr 1984 oder mit der Beschwerde im Jahr 1979 ansetzt - seinen Hauptwohnsitz weniger als zehn Jahre im Gebiet der Republik und erfüllte somit nicht die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 für die Verleihung der Staatsbürgerschaft.
4.1. Die Beschwerde räumt ein, daß § 35 Abs. 3 Z. 2 FrG dem vorliegenden Aufenthaltsverbot nicht entgegenstehe, weil der Beschwerdeführer wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung beruhe wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt gewesen sei, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Die belangte Behörde habe aber dennoch ihr Ermessen (gemeint ist offenbar das im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG gegebene Ermessen) rechtswidrigerweise ausgeübt, weil die angesprochene Verurteilung nur sehr knapp über der in der genannten Gesetzesbestimmung festgelegten Grenze von sechs Monaten liege und aus der "Gesamtsystematik" des § 35 FrG hervorgehe, daß der Gesetzgeber die Aufenthaltsverfestigung von Fremden mit Niederlassungsbewilligung "nicht statisch", sondern "dynamisch" gedacht habe; eine zunehmende Aufenthaltsdauer solle den Aufenthalt zunehmend verfestigen bzw. in zunehmendem Maß einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, daß zwar die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes "(gerade noch) zulässig" erscheine bzw. diesem Aufenthaltsverbot "gerade noch" kein "Aufenthaltsverbot-Verbot" entgegenstehe, die Grenze der Zulässigkeit aber so knapp überschritten scheine, daß an das von der belangten Behörde geübte Ermessen ein "besonders strenger" Maßstab anzulegen sei. Die belangte Behörde habe aber in rechtsirriger Weise nur darauf abgestellt, daß die letzte der von ihr angeführten Verurteilungen das in § 36 Abs. 2 Z. 1 genannte Strafmaß "beträchtlich" überschreite.
4.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dies schon deswegen, weil eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines (nach den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 36 bis 38 FrG) zulässigen Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen würde, wenn der Fremde - wie vorliegend wegen der Straftaten des schweren gewerbsmäßigen Betruges - in einer dem § 35 Abs. 3 Z. 2 FrG entsprechenden Weise rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. den hg. Beschluß vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490).
5. Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 3. Dezember 1998
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