Normen
B-VG Art130 Abs2;
B-VG;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38;
FrG 1997 §44;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38;
FrG 1997 §44;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Jänner 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Februar 1999 auf Aufhebung des (mit Bescheid vom 7. September 1993) gegen ihn erlassenen befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 75/1997, abgewiesen.
Gegen den Beschwerdeführer sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungsbehörde vom 26. November 1993 gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden. Grundlage für diese Maßnahme sei gewesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines am 15. Oktober 1992 bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Amsterdam eingebrachten Antrags auf Ausstellung eines Sichtvermerks unrichtige Angaben über den Zweck seines Aufenthalts im Sinn des § 18 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. gemacht hätte.
Seinen vorliegenden Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbots habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet, dass er sich seit Erlassung desselben wohlverhalten hätte, so dass die Annahme, sein Aufenthalt werde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden, nicht mehr gerechtfertigt wäre.
Auf dem Boden des § 44 FrG sowie des für das besagte Aufenthaltsverbot weiters maßgeblichen § 114 Abs. 3 leg. cit. sei zunächst festzuhalten, dass dieses Aufenthaltsverbot im Hinblick darauf, dass bezüglich der Bestimmung des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG keine inhaltliche Änderung eingetreten sei, auch auf Grund des nunmehr in Kraft stehenden FrG hätte erlassen werden können. Die unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber einer österreichischen Behörde über den Zweck seines inländischen Aufenthalts verwirklichten den genannten Tatbestand und rechtfertigten auch die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen führe, er hätte zum Zeitpunkt der Antragstellung keinesfalls den Vorsatz gehabt, Österreich zu anderen Zwecken als zu Urlaubszwecken zu bereisen, sei ihm entgegenzuhalten, dass bei der Entscheidung über die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides nicht mehr überprüft werden könne. Hinzu komme, dass von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes keine Rede sein könne. Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot sei am 6. Dezember 1993 in Rechtskraft erwachsen. Dessen ungeachtet sei der Beschwerdeführer weiterhin - unrechtmäßig - im Bundesgebiet verblieben und seiner Verpflichtung zur Ausreise selbst nach rechtskräftiger Abweisung eines von ihm eingebrachten Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und nach rechtskräftiger Abweisung seines am 5. Juli 1996 gestellten Asylantrags nicht nachgekommen. Dies habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Erstbehörde vom 19. Jänner 1996 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Zeitraum vom 23. April 1994 bis 19. Jänner 1996 rechtskräftig bestraft worden sei.
Doch auch diese Bestrafung habe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, neuerlich straffällig zu werden. Er sei am 5. Juli 1997 von Beamten der Erstbehörde im Rahmen einer Streife an einer näher genannten Adresse in Wien angetroffen und festgenommen worden. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer am 10. Juli 1997 vor der Erstbehörde zu Protokoll gegeben, zuletzt am 1. Juni 1997 illegal von Ungarn kommend ohne Reisepass und ohne Wiedereinreisebewilligung in das Bundesgebiet eingereist und seit diesem Zeitpunkt an einer anderen Adresse in Wien polizeilich gemeldet zu sein. Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 10. Juli 1997 sei der Beschwerdeführer wegen seiner unerlaubten Rückkehr nach Österreich rechtskräftig bestraft worden. Seine Abschiebung habe jedoch nicht durchgeführt werden können, weil er auf Grund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft habe entlassen werden müssen. Doch auch nach dieser Bestrafung habe der Beschwerdeführer offenbar das Bundesgebiet nicht verlassen. Er habe bei der österreichischen Botschaft in Laibach am 19. August 1998 einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt und anlässlich dieses Antrages seinen Wohnsitz an einem näher genannten Ort im Burgenland angegeben. Der Beschwerdeführer habe somit auch nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein Fehlverhalten gesetzt, das gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG neuerlich eine solche Maßnahme rechtfertigen würde.
Seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätte sich an seinen persönlichen Verhältnissen nichts geändert. Sein Reisepass würde sich in der Ukraine befinden und er verfügte derzeit über S 500,-- an Bargeld. Da hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse keine Änderung eingetreten sei und sich der Beschwerdeführer auf Grund seines langjährigen, jedoch unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht mit Erfolg auf einen relevanten Grad seiner Integration berufen könne, stünden der Aufrechterhaltung der vorliegenden Maßnahme auch nicht die Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG entgegen.
Ebenso wenig könne eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen diese Vorschriften habe der Beschwerdeführer - wie dargelegt - in gravierender Weise verstoßen. Unter diesem Blickwinkel könne ein neuerlicher bzw. weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch nicht im Rahmen des der Behörde (nunmehr) zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.
Da sohin die Voraussetzungen des § 44 FrG nicht vorlägen, sei der Berufung gegen den Erstbescheid keine Folge zu geben gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde auch bei dieser Entscheidung das ihr in § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen zu üben. (Vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0426, mwH.)
Für - auf das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, gegründete - Aufenthaltsverbote, die, wie das vorliegende, vor dem Inkrafttreten des FrG mit 1. Jänner 1998 erlassen wurden, normiert § 114 Abs. 3 FrG Folgendes:
"Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder - wenn sich aus anderen Gründen ein Anlass für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen - von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können."
2. Der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht der belangten Behörde, dass an den für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer maßgebenden Umständen zu seinen Gunsten keine Änderung eingetreten sei, vielmehr in Anbetracht der Missachtung der mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Ausreiseverpflichtung durch den Beschwerdeführer und der deswegen erfolgten unbestrittenen Bestrafungen die zu seinen Ungunsten wirkenden maßgeblichen öffentlichen Interessen noch an Gewicht gewonnen hätten, vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen.
Soweit sich diese gegen den Erstbescheid richtet, übersieht sie, dass der angefochtene Bescheid an die Stelle des Erstbescheides getreten ist (vgl. in diesem Sinn etwa den hg. Beschluss vom 4. Dezember 1997, Zl. 95/18/1417), weshalb dieses Vorbringen ins Leere geht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Amsterdam im Jahr 1992 bei der Angabe des Reisezweckes "for holidays" nicht den Vorsatz gehabt, Österreich zu anderen als zu Urlaubszwecken zu bereisen und hier ein Unternehmen zu gründen, sind die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid entgegen zu halten.
Mit dem Hinweis, im Spruch des "angefochtenen Bescheides" - aus dem Zusammenhang der Beschwerdeausführungen ergibt sich, dass der Erstbescheid gemeint ist - werde von einem mit fünf Jahren, in der Begründung aber von einem mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbot ausgegangen, ist für die Beschwerde schon deshalb nichts gewonnen, weil den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht der Erstbescheid, sondern der von der belangten Behörde erlassene Berufungsbescheid bildet.
Auch der Vorwurf, auf dem Boden der Begründung des angefochtenen Bescheides könnte nicht geprüft werden, ob und welche Gründe für ein Aufenthaltsverbot tatsächlich noch bestünden, ist nicht zielführend. Vielmehr hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - wie dessen Wiedergabe unter I.1. zeigt - eingehend dargetan, aus welchen Gründen sie die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als geboten erachte. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass - wie die Beschwerde meint - die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten.
3. Mit seinem Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen - er sei ledig und ohne Sorgepflichten, gehe einer geregelten Tätigkeit als (Werbematerialausträger) nach, komme mit seinem Verdienst völlig aus, zumal er unentgeltlich bei Freunden lebe, und sei, da er sich seit dem Jahr 1992 in Österreich aufhalte, hier sozial voll integriert - ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Die behauptete soziale Integration des Beschwerdeführers vermag nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen, ist diese doch - wie sich aus den unbestrittenen maßgeblichen Feststellungen ergibt - auf einen weitgehend unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers zurückzuführen. Von daher stellen die geltend gemachten Umstände keine Änderung der Interessenlage des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten im Vergleich zu den im Zeitpunkt der Erlassung des besagten Aufenthaltsverbotes bestehenden persönlichen Interessen dar. Weiters übersieht die Beschwerde, dass sich die im Zeitpunkt der hier angefochtenen Entscheidung zu beurteilende Interessenlage auf Grund des der Erlassung des Aufenthaltsverbotes folgenden, aus der Sicht eines geordneten Fremdenwesens durchaus nicht zu vernachlässigenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, dessentwegen er unbestritten wiederholt rechtskräftig bestraft wurde, weiter zu seinen Ungunsten verschoben hat.
4. Auf dem Boden des Gesagten ist die Verfahrensrüge, die Behörde habe "die Voraussetzung des § 44 FrG nicht überprüft", weil sie dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben habe, "einer Ausweisung (gemeint wohl: einer Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes) entgegenstehende Gründe darzulegen", schon deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerde es unterlässt anzugeben, welche weiteren (oben unter II.2. und II.3. noch nicht genannten) einer solchen Aufrechterhaltung entgegenstehenden Gründe der Beschwerdeführer hätte darlegen können, und daher die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dartut.
5. Da sich somit bereits aus dem Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 14. April 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)