VwGH 95/18/1417

VwGH95/18/14174.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache des K in Wien, geboren am 24. August 1969, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien VII, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Mai 1995, Zl. SD 174/94, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit dem in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. November 1993 ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

1.2. Ein von der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 17. Jänner 1994 gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FrG erlassenes Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren wurde von dieser Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 7. Februar 1995 aufgehoben.

1.3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 17. Jänner 1994 gemäß § 54 FrG festgestellt, daß keine stichhältigen Gründe für die Annahme bestünden, daß er in Ghana gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

1.4. Mit dem am 22. Juni 1995 erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13. Juni 1995 wurde ausgesprochen, daß der Bescheid dieser Behörde vom 25. November 1993, mit welchem über den Beschwerdeführer die Ausweisung verfügt worden sei, gemäß § 68 Abs. 2 AVG "mit sofortiger Wirkung" aufgehoben werde.

2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 1995 (oben, Punkt I. 1.3.) richtet sich die vorliegende, am 12. Dezember 1995 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Gemäß § 54 Abs. 1 FrG hat die Behörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhältige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht ist. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Antrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Daraus ist ersichtlich, daß ein Fremder nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung hat, wenn bereits - aufgrund eines anhängigen Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsverfahrens - eine konkrete Aussicht besteht, daß er in einen Staat abgeschoben werde, in dem er behauptet, im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG gefährdert bzw. bedroht zu sein (vgl. den hg. Beschluß vom 13. November 1997, Zlen. 96/18/0139, 0140).

1.2. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13. Juni 1995 (oben, Punkt I. 1.4.) kann bei verständiger Würdigung des zugrundeliegenden Bescheidwillens nur dahin gedeutet werden, daß damit nicht der - ohnehin bereits wirkungslos gewordene - erstinstanzliche Ausweisungsbescheid, sondern der an dessen Stelle getretene Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. Jänner 1994 aufgehoben werden sollte. Wenn auch die Bezirkshauptmannschaft Baden als untere Instanz gemäß § 68 Abs. 2 AVG nicht zur Aufhebung eines Bescheides der Oberinstanz zuständig war, kommt ihrem Bescheid, solange er nicht gemäß § 68 Abs. 4 AVG für nichtig erklärt wird, dennoch volle Rechtswirksamkeit zu (vgl. den hg. Beschluß vom 23. März 1995, Zl. 95/18/0008, mwN).

1.3. Da somit im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde der Ausweisungsbescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte und auch kein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung anhängig war, bestand für den Beschwerdeführer bereits in diesem Zeitpunkt keine konkrete Gefahr, abgeschoben zu werden und somit im Sinne der obigen Ausführungen (Punkt II 1.1.) kein subjektives Recht auf Feststellung gemäß § 54 FrG. Sollte gegen den Beschwerdeführer neuerlich ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung eingeleitet werden, steht es ihm frei, neuerlich einen Feststellungsantrag gemäß § 54 FrG zu stellen.

2. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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