VwGH 2000/13/0138

VwGH2000/13/013829.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, in der Beschwerdesache 1) des KP in M und 2) der P-Gesellschaft m.b.H. in Wien, beide vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien XVI., Ottakringer Straße 57, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz jeweils vom 16. März 1999, Zl. jeweils RV/456-10/98, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Verfahren werden eingestellt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 8. Juli 1999 erhoben die Beschwerdeführer gegen die angefochtenen Bescheide eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Darin wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm seinem gesamten Umfang nach aufzuheben. In der Beschwerde stellten die Beschwerdeführer für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung den Antrag, diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob die Beschwerdeführer in sonstigen Rechten verletzt wurden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26. Juni 2000, B 1158, 1159/99, die Behandlung der Beschwerde ab. Mit dem selben Beschluss trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung jeweils vom 5. September 2000, 2000/13/0138-2 und 2000/13/0139-2, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung und Beschwerdeergänzung auf. Es sei das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützte, seien anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), und es sei ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG). Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Innerhalb der gesetzten Frist überreichten die Beschwerdeführer an Stelle einer Behebung der Mängel einen jeweils in dreifacher Ausfertigung erstatteten, an den Verfassungsgerichtshof adressierten Schriftsatz, in welchem sie mitteilten, dass die Endfassung der Seiten 18 bis 20 der Verfassungsgerichtshofbeschwerde im Ausdruck nicht enthalten gewesen sei, und diese Seiten der Verfassungsgerichtshofbeschwerde in jeweils dreifacher Ausfertigung vorlegten.

Damit sind die Beschwerdeführer dem ihnen mit den Verfügungen vom 5. September 2000, 2000/13/0138-2 und 2000/13/0139-2, erteilten Auftrag, die Mängel der Beschwerde vom 8. Juli 1999 zu verbessern, in keiner Weise nachgekommen. Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 29. November 2000

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