Normen
GehG 1956 §24a Abs2 Z2 idF 1986/387;
GehG 1956 §24a Abs3 idF 1986/387;
GehG 1956 §24a Abs4 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §24a Abs2 Z2 idF 1986/387;
GehG 1956 §24a Abs3 idF 1986/387;
GehG 1956 §24a Abs4 idF 1998/I/123;
Spruch:
Der dritte Absatz des angefochtenen Bescheides wird im bekämpften Umfang, d.h. soweit er ab 1. Juni 2000 die Grundvergütung mit einem Betrag von S 5.079,10 und die Gesamtsumme der Wohnungsvergütung mit S 6.989,90 neu bemessen hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht - seit 1. Feber 1997 als Gruppeninspektor (der Justizwache) i.R. - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war eine Justizanstalt in Niederösterreich.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 1989 wurde dem Beschwerdeführer eine näher umschriebene Naturalwohnung in X (an seinem Dienstort) sowie ein nicht überdachter Abstellplatz zugewiesen, zugleich wurde die hiefür zu leistende Vergütung festgesetzt.
Mit Bescheid vom 10. Feber 1997 wurde dem Beschwerdeführer die tatsächliche Benützung dieser Naturalwohnung auch nach Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 80 BDG 1979 bis auf weiteres gestattet, wobei das für die Dauer der Weiterbelassung vom Beschwerdeführer zu leistende Benützungsentgelt in Ausmaß und Höhe unverändert bleibe.
Mit Erledigung vom 9. November 1999 berichtete der Leiter der Justizanstalt der belangten Behörde (unter Bezugnahme auf einen Schriftverkehr), der Beschwerdeführer sei "über die Gesetzesänderung des § 24a GG 1956 in Verbindung des § 112f GG schriftlich aufgeklärt worden". Er habe ein näher bezeichnetes Formular (Anmerkung: in welchem die Grundvergütung für diese Wohnung mit nunmehr S 4.982,-- ausgewiesen ist) "auf Grund des erheblichen Anstieges der Grundvergütung und des dadurch entstandenen enormen Grundvergütungsrückstandes" nicht unterfertigt. Vielmehr habe er um die Ausfertigung eines Bescheides ersucht, um sich somit die Möglichkeit eines Rechtsmittels vorbehalten zu können. Er habe Bedenken gegen diese Neubemessung der Grundvergütung.
Hierauf setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Jänner 2000 "in Abänderung des Bescheides" vom 10. Feber 1997 die Wohnungsvergütung sowie das Nutzungsentgelt für den Abstellplatz neu fest, und zwar für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 30. November 1999 mit insgesamt monatlich S 6.854,30 sowie ab 1. Dezember 1999 mit insgesamt S 6.889,90 (jeweils einschließlich Betriebskosten- und Heizkosten-Pauschale).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 2000/12/0037 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher er unter anderem vorbrachte, dass ihm diese Wohnung im Zusammenhang mit seiner Ruhestandsversetzung nicht bescheidmäßig entzogen worden sei, sodass auch im Hinblick darauf (nebst anderen Gründen) die Neubemessung der Naturalwohnungsvergütung unzulässig sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde
- (1. Absatz) in Abänderung des Bescheides vom 18. Jänner 2000 dem Beschwerdeführer auf Grund seiner per (Ablauf des) 31. Jänner 1997 erfolgten Versetzung in den Ruhestand das Nutzungsrecht bezüglich dieser Naturalwohnung und dieses Abstellplatzes mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2000 gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 entzogen,
- (2. Absatz) ihm zugleich ab diesem Zeitpunkt auf Grund seiner in einer Niederschrift vom 23. Jänner 1997 gemachten Angaben die tatsächliche Benützung dieser Naturalwohnung sowie des Abstellplatzes auch nach seiner Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 bis auf weiteres gestattet,
- (3. Absatz) gemäß § 24a Abs. 4 GG 1956 ab 1. Mai 2000 die Wohnungsvergütung für diese Wohnung sowie das Nutzungsentgelt für den Abstellplatz wie folgt neu festgesetzt:
"a) Richtwert für Niederösterreich S 57,20
abzüglich Abschlag von 0,3 % S 57,03
Bemessungsgrundlage (S 57,03 x 89,06 m2) S 5.079,09
Grundvergütung (gerundet) S 5.079,10
b) Nutzungsentgelt für den nicht
gedeckten Kfz-Abstellplatz S 276,--
c) Betriebskosten-Pauschale
(S 12,95 x 89,06 m2) S 1.153,30
d) Heizkosten-Pauschale S 481,50
Gesamt: S 6.989,90"
- (4. Absatz) angekündigt, dass die Einhebung dieser Vergütung durch Aufrechnung auf den Ruhegenuss erfolge.
Begründend führte die belangte Behörde aus, durch die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit (Ablauf des) 31. Jänner 1997 sei er, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst worden sei, aus dem Dienststand ausgeschieden, wodurch die Voraussetzung für den Entzug der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 gegeben sei.
Auf Grund seiner in der Niederschrift vom 23. Jänner 1997 gemachten und bis jetzt nicht zurückgezogenen Angaben werde dem Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung sowie des nicht gedeckten Kfz-Abstellplatzes bis auf weiteres gestattet (Anmerkung: In den Akten befindet sich zwar keine solche Niederschrift, wohl aber ein Antrag des Beschwerdeführers dieses Datums).
Nach Hinweis auf § 24a Abs. 4 GG 1956 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, da der Beschwerdeführer mit 31. Jänner 1997 in den Ruhestand getreten sei, der Entzug und die Weiterbenützung der Naturalwohnung sowie des Abstellplatzes mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2000 verfügt bzw. gestattet worden sei, sei gemäß § 24a Abs. 4 GG 1956 die monatliche Grundvergütung für diese Wohnung ab 1. Mai 2000 neu festzusetzen. Diese unterliege der Valorisierung gemäß § 24a Abs. 5 GG 1956.
§ 80 Abs. 9 BDG 1979 besage, dass diese Bestimmungen auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze anzuwenden seien. Daher sei auch das Nutzungsentgelt für den nicht gedeckten Abstellplatz ab 1. Mai 2000 mit S 276,-- neu festzusetzen.
Auf Grund der Erlassung dieses Bescheides wurde das zur Zl. 2000/12/0037 protokollierte Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 28. April 2000 wegen Klaglosstellung eingestellt.
Gegen diesen Bescheid vom 11. April 2000 richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erklärt zwar, er fechte den dritten Absatz des Spruches dieses Bescheides "seinem gesamten Inhalt nach" an, führt aber weiters aus, dass er sich diesbezüglich "insbesondere" durch die Anhebung der Grundvergütung auf S 5.079,10 monatlich beschwert erachte. In Verbindung mit dem Umstand, dass die Beschwerde Ausführungen nur zu der nach Auffassung des Beschwerdeführers (in diesem Ausmaß) rechtswidrig vorgenommenen Neubemessung der Grundvergütung enthält, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der angefochtene Bescheid nur hinsichtlich der Neubemessung der Grundvergütung im Ausmaß von S 5.079,10 bekämpft wird.
Diesbezüglich ist die Beschwerde berechtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0311, dem auch die maßgebliche Rechtslage zu entnehmen ist, eingehend mit der Frage der Neubemessung der Grundvergütung für bundeseigene Naturalwohnungen befasst. Auf dieses Erkenntnis kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: Die Grundvergütung für die gegenständliche Wohnung wurde mit dem Bescheid vom 31. Oktober 1989 gemäß der auf Grund der 45. GG-Novelle geltenden Rechtslage festgesetzt, der Sache nach somit gemäß § 24a Abs. 2 Z. 2 GG 1956, wie sich im Übrigen auch aus der zugrundeliegenden Berechnung (Formblatt, aus dem die Berechnung der Grundvergütung ersichtlich ist) unmissverständlich ergibt (der Bescheid vom 31. Oktober 1989 nennt als besoldungsrechtliche Norm nur "§ 24 Abs. 1 GG 1956, BGBl. Nr. 54/56, in der geltenden Fassung"). Das bedeutet, dass im Beschwerdefall nicht etwa die Festsetzung der Grundvergütung im Ausmaß von 100 % von der neu zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, sondern vielmehr lediglich auf Grundlage der bisher schon erfolgten Bemessung eine Anpassung von 75 auf 100 % der (nicht neu zu ermittelnden) Bemessungsgrundlage zulässig war. (Zu einer ähnlichen Konstellation, allerdings auf Grundlage des § 112f GG 1956, siehe das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0331).
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den Abspruch über die Neubemessung der Grundvergütung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid insofern gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. August 2000
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