VwGH 99/12/0331

VwGH99/12/033128.4.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des P in Z, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer u.a. Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 25. Oktober 1999, Zl. 404.534/14-2.3/99, betreffend die Neubemessung der Grundvergütung für eine bundeseigene Naturalwohnung gemäß § 24a in Verbindung mit § 112f GG 1956, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §112f idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24;
GehG 1956 §24a Abs2 idF 1986/387;
GehG 1956 §24a Abs4 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a idF 1999/I/127;
GehGNov 45te Art10;
BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §112f idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24;
GehG 1956 §24a Abs2 idF 1986/387;
GehG 1956 §24a Abs4 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a idF 1999/I/127;
GehGNov 45te Art10;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht - seit 1. April 1996 als Brigadier i. R. - in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund (der Aktenlage zufolge war seine letzte Dienststelle im Bereich der Fliegerdivision).

Dem Beschwerdeführer war im Jahr 1980 eine näher bezeichnete Naturalwohnung in Zeltweg zugewiesen worden.

Mit Bescheid des Kommandos der Fliegerdivision vom 28. August 1996 wurde dem Beschwerdeführer diese Wohnung - im Hinblick auf sein Ausscheiden aus dem Dienststand - gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 entzogen, ihm (aber) die tatsächliche Benützung dieser Wohnung gemäß § 80 Abs. 9 leg. cit. "solange gestattet, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt" werde. Weiters wurde die monatliche Vergütung für diese Wohnung auf Grund seines Einverständnisses mit Wirksamkeit vom 1. April 1996 nach "§ 24a-c" GG 1956 (idF der 45. GG-Novelle) mit S 2.279,-- festgesetzt (hiezu kam die aus diesem Anlass nicht geänderte Vergütung für eine nicht beheizte Garage).

Mit Dienstrechtsmandat des Kommandos der Fliegerdivision vom 25. November 1998 wurde unter Hinweis auf die §§ 112f und 24a GG 1956 die Grundvergütung für diese Wohnung mit Wirkung vom 1. Juli 1998 mit S 4.261,40 festgesetzt. Begründend heißt es unter anderem, gemäß § 24a Abs. 2 Z. 2 GG 1956 sei die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde. Die zuständige Bundesgebäudeverwaltungsdienststelle II (in der Folge kurz: BGV II) habe "den Hauptmietzins (Bemessungsgrundlage) mit S 4.261,40 bestimmt". Die Grundvergütung sei daher mit diesem Betrag neu zu bemessen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung, in welcher er geltend machte, dass ihm eine Erhöhung der Grundvergütung in diesem Ausmaß nicht gerechtfertigt erscheine.

Hierauf gab die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 25. Jänner 1999 unter anderem Folgendes bekannt:

"Die zuständige BGV II hat bei der Ermittlung für den Hauptmietzins (Bemessungsgrundlage) für die benützte Naturalwohnung im Vergleich mit einer mietrechtlichen Normwohnung folgende

Abschläge gewährt:

Whg. im EG: - 5 %

exponierte Lage: - 2,5 %

kein zeitgemäßer Grundriss: - 2,5 %

Nutzfläche der Whg. über 90 m2 - 5 %

Verkehrslärm: - 30 %

Zustand: - 10 %

fehlende Wärmedämmung: - 15 %

Summe der Abschläge: 70 %

Der Richtwert für STEIERMARK beträgt derzeit ATS 75,40 (? 5,50).

Dies ergibt eine Bemessungsgrundlage von ATS 22,60 (? 1,64) für die oben angeführte Wohnung. Da Ihre Wohnung Kat.A-fähig ist, kommt der Kat.A-Satz von ATS 34,50 (? 2,50) zur Anwendung."

Mit Eingabe vom 5. Februar 1999 äußerte sich der Beschwerdeführer ablehnend.

Hierauf setzte die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 16. Februar 1999, soweit vorliegendenfalls erheblich, die Grundvergütung mit S 4.261,40 fest. In der Begründung dieses Bescheides werden die (zuvor wiedergegebenen) Abschläge vom Richtwertmietzins aufgelistet und es heißt weiters, dass vorliegendenfalls die Bemessungsgrundlage in der Höhe des "Kategoriebetrages" (Mietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A) festgesetzt worden sei, weil der Richtwertzins "nach unten hin durch die Kategoriesätze (§ 15a Abs. 3 MRG) begrenzt" sei. Die gegenständliche Wohnung "trägt die Ausstattungsmerkmale einer Kat. A-Wohnung" gemäß § 15a MRG (wurde näher dargelegt).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie

folgt entschieden (Wortlaut des Spruches):

"Gemäß § 112 f im Zusammenhalt mit § 24a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle

1999, BGBl. Nr. 127/1999, (GG) im Zusammenhalt mit 80 Abs. 9 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979, BGB1. Nr. 333 (BDG), sowie § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl Nr. 29, und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGB1. Nr. 51, wird Ihrer Berufung gegen den Bescheid des Kommandos Fliegerdivision, vom 16.2.1999, ZI. 40.721-105/99, keine Folge gegeben und wird wie folgt abgeändert:

1.

Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung üblicherweise erhalten würde, das sind derzeit ATS 4.261,-- (? 309,69). Die Grundvergütung beträgt für Beamte des Ruhestandes 100 von 100 der Bemessungsgrundlage.

Die monatliche Grundvergütung gem. §§ 24a-c in Zusammenhalt mit §§ 112 f und 112 c GG beträgt ab 1.7.1998 mit ATS 4.261,-- (E 309,69).

2.

Die Grundvergütung für Ihre bundeseigene Naturalwohnung vermindert oder erhöht sich gem. § 24a GG jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.

3.

Der seit 1. Juli 1998 entstandene Vergütungsrückstand wird gemäß § 24 c GG zusätzlich in Monatsraten von S 500,-- mit Ihren Bezügen aufgerechnet werden."

Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat die belangte Behörde zusammengefasst die Auffassung, die Grundvergütung sei gemäß § 112f in Verbindung mit § 24a GG 1956 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen. Vorliegendenfalls betrage die Grundvergütung 100 % der Bemessungsgrundlage. Diese Bemessungsgrundlage sei bei im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten (dies treffe vorliegendenfalls zu) jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde (Hinweis auf § 24a Abs. 2 Z. 2 GG 1956). Der Richtwert für die Steiermark betrage S 75,40. Hievon habe die BGV II Graz 70 % abgezogen (Wiedergabe obiger Aufstellung). Dies sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, zumal ihm mit Erledigung der erstinstanzlichen Behörde vom 25. Jänner 1999 Parteiengehör gewährt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen behauptet, dass die Grundvergütung zu hoch bemessen worden sei. Die durchgeführten Ermittlungen hätten dies nicht bestätigt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 99/12/0311 (dem auch die maßgebliche Rechtslage zu entnehmen ist) mit näherer Begründung dargelegt hat, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, umfasst § 112f Abs. 1 GG 1956, der im Beschwerdefall anzuwenden ist, zwei verschiedene Fälle, nämlich, dass die Grundvergütung in dem vor dem 1. Juli 1998 begründeten Gestattungsverhältnis nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 zum Stichtag (1. Juli 1998):

1. noch nach Altrecht (§ 24 GG 1956 idF vor der 45. GG-Novelle in Verbindung mit Art X der 45. GG-Novelle) oder

2. bereits nach § 24a Abs. 2 GG 1956 bemessen, war.

Während im Fall 1. der Verweis in § 112f Abs. 1 GG 1956 dahingehend korrigierend auszulegen ist, dass die Bemessungsgrundlage nach § 24a Abs. 2 GG 1956 neu zu bemessen ist und die Grundvergütung von der neu ermittelten Bemessungsgrundlage im Ausmaß von 100 vH festzusetzen ist (so die Fallkonstellation im hg. Erkenntnis Zl. 99/12/0311), ist im Fall 2. nach § 24a Abs. 4 GG 1956 vorzugehen, der lediglich auf der Grundlage der bisher schon erfolgten Bemessung nach der neuen Rechtslage eine Anpassung von 75 auf 100 vH zulässt.

Im Beschwerdefall liegt die Konstellation nach 2. vor, weil dem Beschwerdeführer die Grundvergütung in dem aus Anlass seiner Ruhestandsversetzung begründeten Gestattungsverhältnis bereits 1996 nach § 24a Abs. 2 Z. 2 GG 1956 bemessen worden war. Dem Umstand, dass in dem dem Gestattungsverhältnis vorangegangenen Naturalwohnungsverhältnis (nach dem GÜG) noch eine Bemessung der Grundvergütung nach Altrecht vorgenommen worden war, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Es war auch nicht zu prüfen, ob die 1996 erfolgte Neubemessung der Grundvergütung dem Gesetz entsprach oder nicht, weil es auf deren Rechtmäßigkeit nicht ankommt.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde war daher im Beschwerdefall auf der Grundlage der dem Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 28. August 1996 zugrundeliegenden Bemessungsgrundlage nur eine Anhebung der (bisher im Ausmaß von 75 vH festgesetzten Grundvergütung) auf 100 vH zulässig. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. April 2000

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