Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10;
VVG §2 Abs1;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10;
VVG §2 Abs1;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 19. März 1996 hatte die belangte Behörde Anträge des Beschwerdeführers auf nachträgliche Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses und eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 1295 KG P. abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilt, das auf dem erwähnten Grundstück in Holzblockbauweise auf gemauertem Keller errichtete Wohnhaus und das unmittelbar östlich neben dem Wohngebäude auf einer Kläranlage ebenfalls in Holzblockbauweise errichtete Wirtschaftsgebäude zu entfernen und den ursprünglichen Zustand auf der Baufläche durch Rekultivierung und Begrünung wiederherzustellen.
Die unter anderem gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war mit Erkenntnis vom 17. März 1997, Zlen. 96/10/0077, 0078, als unbegründet abgewiesen worden. Zur näheren Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme (unter anderem) des mit dem soeben erwähnten Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens war mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1997, Zl. 97/10/0223, abgewiesen worden. Auch Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung (unter anderem) der oben erwähnten Bescheide bzw. auf Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren waren von der belangten Behörde abgewiesen worden.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 6. August 1997 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er sei gemäß dem Bescheid der BH vom 21. April 1988, der durch den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. März 1996 bestätigt worden sei, verpflichtet, binnen sechs Monaten ab Zustellung des Berufungsbescheides das auf dem Grundstück Nr. 1295 KG P. in Holzblockbauweise auf gemauertem Keller errichtete Wohnhaus und das unmittelbar östlich neben dem Wohngebäude auf einer Kläranlage ebenfalls in Holzblockbauweise errichtete Wirtschaftsgebäude zu entfernen und den ursprünglichen Zustand auf der Baufläche durch Rekultivierung und Begrünung wiederherzustellen. Dieser Verpflichtung sei er bisher nicht nachgekommen. Unter Hinweis auf § 4 VVG drohte ihm die Behörde an, sie werde veranlassen, dass die Leistung von jemand anderem auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers erbracht werde, wenn er die Verpflichtung nicht bis 31. Jänner 1998 erfülle.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1999 hielt die BH dem Beschwerdeführer vor, sie habe von drei Bauunternehmen Kostenvoranschläge eingeholt. Das bestbietende Unternehmen würde für die Vornahme der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Arbeiten (Entfernung des auf Parzelle Nr. 1295 KG P. errichteten Wohnhauses und des unmittelbar östlich daneben errichteten Wirtschaftsgebäudes sowie Rekultivierung und Begrünung der Baufläche) S 1,486.740,-- verrechnen. Diese Kosten müssten dem Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 VVG gegen nachträgliche Verrechnung vorgeschrieben werden, falls seine Stellungnahme nicht anderes erfordere.
In seiner daraufhin erstatteten Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, es sei unrichtig, dass er Pflichten aus den Bescheiden der BH vom 21. April 1988 und der Landesregierung vom 19. März 1996 nicht erfüllt hätte. Er beantrage daher, bekannt zu geben, "wer wann welche Baulichkeit auf Parzelle 1295 besichtigt, ob er/sie Inventar besichtigt, welche Kosten für welche Leistungen geschätzt, ob Lagerungskosten auch des Inventars in Kostenvoranschlägen enthalten sind; weiters Übersendung der erwähnten Kostenvoranschläge zur Überprüfung sowie in Zukunft nicht heimlich schätzen zu lassen, sondern mich zur Befundaufnahme zu laden", denn "ihre drei haben etwas besichtigt und geschätzt, was nicht Gegenstand der Bescheide vom 21. April 1988, 19. März 1996 und Erkenntnisses vom 17. März 1997 ist und auch nie sein kann".
Mit Bescheid vom 17. November 1999 sprach die BH aus, der Beschwerdeführer habe die ihm mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. März 1996 auferlegte Leistungspflicht nicht erfüllt; es werde daher die Durchführung (Ersatzvornahme) der Entfernung des auf Parzelle 1295, KG P., in Holzblockbauweise mit gemauertem Keller errichteten Wohnhauses sowie des unmittelbar östlich davon auf einer Kläranlage ebenfalls in Holzblockbauweise errichteten Wirtschaftsgebäudes und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Rekultivierung und Begrünung angeordnet. Als Vorauszahlung für die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme habe der Beschwerdeführer gegen nachträgliche Verrechnung binnen zwei Wochen S 1,468.740,-- zu bezahlen. Begründend führte die Behörde nach Darlegung der Rechtslage und Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem aus, sie müsse der unsubstantiiert erhobenen Behauptung des Beschwerdeführers, es sei unrichtig, dass er der Leistungspflicht nicht entsprochen habe, nicht weiter nachgehen, weil den Verpflichteten im Vollstreckungsverfahren eine besondere Mitwirkungspflicht und insbesondere die Beweislast für die Erfüllung der Leistungspflicht treffe. Es liege auch kein Anhaltspunkt vor, dass die Kostenvoranschläge auf falscher Grundlage erstellt worden wären; diesen sei ein ausführliches Leistungsverzeichnis und eine Skizze zu Grunde gelegen. Es treffe auch die Behauptung nicht zu, dass der dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegende Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Die Entfernung des Kellerrohbaues sei dem Beschwerdeführer bereits mit dem Bescheid der BH vom 17. November 1981 in der Fassung des abändernden Bescheides der NÖ Landesregierung vom 24. Jänner 1984 aufgetragen worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Mai 1985, Zl. 84/10/0062, abgewiesen. Die Entfernung des im Spruch genannten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der BH vom 21. April 1988 in der Fassung des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. März 1996 aufgetragen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Erkenntnis vom 17. März 1996, Zl. 96/10/0077, abgewiesen worden. Der vorgeschriebene Betrag erfasse auch die Kosten der Rekultivierung und Begrünung. Der Ort der Rekultivierung, die spruchgemäß nach der Entfernung der Gebäude zu erfolgen habe, ergebe sich aus dem Zusammenhang der im Entfernungsauftrag ausgesprochenen Verpflichtungen; es handle sich um jenen Ort, an welchem derzeit die Gebäude stünden.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er machte - auf das wesentliche zusammengefasst - geltend, er sei nur zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft. Die andere Miteigentümerin, seine frühere Ehegattin, sei im "Naturschutzvollstreckungsverfahren" übergangen worden. "Leistungsverzeichnis und Skizze des veranschlagenden Unternehmens" seien ihm vorenthalten worden. Er wisse nicht, "welche Baulichkeit das von der Behörde ausgesuchte Unternehmen auf der Parzelle 1295 KG P. auf der erstmals mit dem bekämpften Bescheid Seite 3, dritter Absatz, erwähnte Skizze und im dazugehörigen Leistungsverzeichnis aufscheint". Der Bescheidverfasser habe übersehen, "dass die Baulichkeit, über die am 19. März 1996 abgesprochen ist und zu entfernen ist, gar keinen Keller hat und vor allem gar nicht mehr steht". Vorerst habe er den Verdacht, dass im Spruch des Bescheides der Text "gebogen" wurde, nur damit auch ein Kellerabbruch in der Leistungspflicht enthalten ist. Zur Prüfung, ob der Verdacht begründet sei, werde er versuchen, seinen Akt zu finden. Nach weitwendigen Darlegungen, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangte, dass für die Erfüllung der mit dem Bescheid vom 19. März 1996 auferlegten Verpflichtungen ein Aufwand von mindestens S 3,240.000,-- erforderlich wäre, wird sodann dargelegt, dass entweder Ausschreibung und Leistungsverzeichnis falsch sein müssten, es sich um Lock- oder Scheinangebote handle oder die Angebote eine ihm nicht bekannte Baulichkeit beträfen. Der Bescheidspruch weiche vom Text der bisherigen Bescheide und Androhungen ab, damit auch ein drittes Objekt von der Vollstreckungsverfügung umfasst sei. Es sei nicht erkennbar, ob die Kellerdecke, die Betonkammern der Kläranlage oder die Baugruben zu begrünen seien. Im Übrigen sei der Auftrag, den 1981 errichteten Kellerrohbau zu entfernen, mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 1986 zur Gänze aufgehoben worden. Über ein Ansuchen auf naturschutzbehördliche Bewilligung des Projektes II, "das 1981 als L-förmiger 180 m2 großer Keller, später als L-förmiges 180 m2 großes Wohngebäude mit 80 m2 Buschenschankraum 1985 errichtet worden ist", sei bis heute nicht entschieden. Im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid sei in einem Befund aus 1994 festgestellt worden, auf der Liegenschaft befinde sich "ein Wohnhaus, aber nichts östlich davon, sondern nördlich davon drei Schuppen, westlich ein Schuppen, südlich ein Schuppen". Im angefochtenen Bescheid sei nicht erkennbar, welche der Baulichkeiten dem Bescheid vom 19. März 1996 zuzuordnen seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, es sei richtig, dass sich der Entfernungsauftrag nur an den Beschwerdeführer und nicht an die Miteigentümerin richte. Dies begründe keineswegs die Unzulässigkeit der Vollstreckung, da ein Auftrag nach § 25 NSchG nicht an den Eigentümer, sondern ausschließlich an jene Person zu richten sei, die den Bestimmungen des NSchG oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden oder Verordnungen zuwidergehandelt habe. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Baulichkeiten errichtet habe. Da nur er der aus dem Wiederherstellungsauftrag Verpflichtete sei, sei er auch ausschließlich Partei des Vollstreckungsverfahrens. Das Vorbringen in Richtung mangelnden Parteiengehörs sei unrichtig. Abgesehen davon, dass im Vollstreckungsverfahren nicht formell Parteiengehör eingeräumt werden müsse, sei der Beschwerdeführer schriftlich vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert worden. Die Behauptung, es würden im Zuge der Ersatzvornahme wesentlich mehr Kosten auflaufen, als zur Vorauszahlung aufgetragen worden sei, sei nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit zu begründen. Aus dem Schonungsprinzip des § 2 VVG sei lediglich zu gewinnen, dass nicht mehr an Kostenvorauszahlung aufgetragen werden dürfe als voraussichtlich erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer auf Bewilligungsverfahren und verschiedene Projektvarianten Bezug nehme, gehe dies ins Leere, da sich der Titelbescheid vom 19. März 1996 und der Vollstreckungsbescheid nicht auf ein Projekt, sondern auf den konsenslosen Zustand in der Natur bezögen. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass alle die verfahrensgegenständliche Baulichkeit betreffenden Bewilligungsverfahren einschließlich der Wiederaufnahmeverfahren und der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seit März 1998 rechtskräftig abgeschlossen seien. Es sei auch der Einwand, die Anordnung der Ersatzvornahme gehe über den Titelbescheid hinaus, unrichtig. Zwar entspreche der Spruch der Anordnung der Ersatzvornahme nicht wörtlich dem des Titelbescheides, doch sei die Anordnung der Ersatzvornahme bei inhaltlicher Betrachtung durch den Titelbescheid vollinhaltlich gedeckt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich zunächst im Recht verletzt, "dass die Vollstreckungsverfügung der BH vom 17. November 1999" (gemeint offenbar: der angefochtene Bescheid, mit dem diese Vollstreckungsverfügung bestätigt wurde) "mit dem Vollstreckungsauftrag" (gemeint offenbar: Wiederherstellungsauftrag) "der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. März 1996 übereinstimmt". In Ausführung dieses Beschwerdepunktes trägt die Beschwerde unter Hinweis auf den Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 19. März 1996 vor, die Vollstreckungsverfügung gehe über den Entfernungsauftrag hinaus, weil "außer dem Wohnhaus auch ein Keller entfernt wird". Ferner sei aus dem Kostenvorauszahlungsauftrag und dem diesem zu Grunde gelegten Kostenvoranschlag zu erschließen, dass nicht nur das auf der Kläranlage errichtete Wirtschaftsgebäude, sondern auch die Kläranlage selbst entfernt werden sollten. Dies sei durch den Entfernungsauftrag nicht gedeckt, was auch aus der Begründung des Titelbescheides folge, die "ein einziges L-förmiges Wohn- und Wirtschaftsgebäude feststellt, aber keine zweite Baulichkeit, die beispielsweise örtlich getrennt von einem Wohngebäude errichtet wäre".
Voraussetzung für eine Vollstreckung ist unter anderem, dass ein entsprechender Titelbescheid vorliegt; eine Verfügung, die auf die Vollstreckung von Leistungen abzielt, die dem Verpflichteten in dem der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titelbescheid gar nicht aufgetragen wurden, wäre rechtswidrig. Ferner wäre eine Vollstreckungsanordnung rechtswidrig, die auf einem Titelbescheid beruht, der den Bestimmtheitsanforderungen nicht entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgrenzbaren, Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 3. August 1995, 95/10/0067, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall liegt eine Rechtswidrigkeit unter den erwähnten Gesichtspunkten nicht vor. Die Beschwerde leitet offenbar aus der Formulierung des Entfernungsauftrages, wonach "das auf dem Grundstück Nr. 1295 KG P. in Holzblockbauweise auf gemauertem Keller errichtete Wohnhaus ..." zu entfernen sei, ab, dieser Auftrag umfasse - anders als die Vollstreckungsverfügung, wo von der Entfernung des "in Holzblockbauweise mit gemauertem Keller errichteten Wohnhauses" die Rede ist - nicht die Entfernung des zum betreffenden Wohnhaus gehörigen Kellers. Damit wird verkannt, dass schon mit dem Entfernungsauftrag zweifelsfrei die Entfernung des gesamten Gebäudes einschließlich des einen unselbständigen Bestandteil desselben darstellenden Kellers aufgetragen wurde. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Gebäude im Entfernungsauftrag als "auf gemauertem Keller errichtetes Wohnhaus" umschrieben wird. Diese Formulierung bietet keinen Anlass zu Zweifeln in der von der Beschwerde angenommenen Richtung; sollten beim Beschwerdeführer subjektiv dennoch Zweifel entstanden sein, wären diese durch Bedachtnahme auf die Begründung, in der das zu entfernende Gebäude - einschließlich seines "talseitig voll in Erscheinung tretenden gesamten Kellergeschosses" - umfassend beschrieben wurde, leicht zu beseitigen gewesen. Auch der Umstand, dass das betreffende, im Spruch des Entfernungsauftrages unter anderem als "Wohnhaus" bezeichnete Gebäude im Feststellungsteil des erstinstanzlichen Bescheides vom 21. April 1988 verschiedentlich als "Wohn- und Wirtschaftsgebäude" bezeichnet wird, ist angesichts der beigegebenen Beschreibung ("das Gebäude besitzt einen L-förmigen Grundriss und eine verbaute Fläche von etwa 180 m2. Das Kellergeschoss des Hauses wurde in massiver Bauweise hergestellt, darauf das Erd- und Dachgeschoss in Blockbauweise aus Kanthölzern errichtet, wobei die Vorköpfe dieser Kanthölzer weit über die Gebäudeflucht sichtbar herausragen. Dieses Wohn- und Wirtschaftsgebäude ist mit Holzfenstern samt Sprossenteilung ausgestattet, das ausgeführte Satteldach wurde mit Schopfwalmen versehen und mit hellroten Dachziegeln eingedeckt. Das gesamte Gebäude ist so in das nach Osten abfallende Gelände gesetzt, dass talseitig das gesamte Kellergeschoß voll in Erscheinung tritt") - auch angesichts der aktenkundigen sonstigen Bebauung der Liegenschaft - nicht geeignet, Zweifel an der Übereinstimmung von Entfernungsauftrag und Vollstreckungsverfügung bzw. an der ausreichenden Bestimmtheit des Titelbescheides zu erzeugen.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass nach der Aktenlage nach wie vor jener Teil des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 17. November 1981 dem Rechtsbestand angehört, mit dem dem Beschwerdeführer aufgetragen worden war, "jene Gebäudeteile, die bereits auf Parzelle Nr. 1295 KG P. errichtet wurden (Kellerrohbau im Ausmaß von ca. 180 m2 in Betonbauweise)" zu entfernen. Im Umfang dieses Entfernungsauftrages blieben sowohl die Berufung des Beschwerdeführers als auch seine gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erfolglos (vgl. den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 1984 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 1985, Zl. 84/10/0062). Die Aufhebung des Bescheides der BH vom 17. November 1981 durch den Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 1986, die der Beschwerdeführer in seiner Berufung angesprochen hat, bezog sich somit lediglich auf den über die Bewilligungsanträge des Beschwerdeführers absprechenden Teil des Bescheides vom 17. Jänner 1981. Auch unter dem zuletzt erwähnten Gesichtspunkt könnte der Beschwerdeführer durch eine unter anderem auf die Entfernung des Kellers abzielende Vollstreckungsverfügung - unbeschadet des Verhältnisses zwischen den beiden Entfernungsaufträgen - nicht in Rechten verletzt werden, weil sich auch in diesem Fall der den Keller betreffende Teil der Vollstreckungsverfügung als durch einen entsprechenden Titelbescheid gedeckt erwiese.
Für die Darlegungen der Beschwerde, die unterstellen, der Entfernungsauftrag umfasse nicht die Entfernung der Kläranlage, gilt das oben Gesagte. Nach den vom Berufungsbescheid vom 19. März 1996 übernommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides vom 21. April 1988 handelte es sich bei dem hier in Rede stehenden Gebäude um einen (im Abstand von etwa 3 m vom Wohn- und Wirtschaftsgebäude errichteten) Holzblockbau im Ausmaß von etwa 4 x 4 m, der als Wirtschaftsgebäude genutzt wird und auf einer gemauerten Kläranlage errichtet wurde. Es besteht kein Anlass, im Hinblick auf die im Spruch des Entfernungsauftrages verwendete, diesen Feststellungen im Wesentlichen gleich lautende Formulierung anzunehmen, dass die (nach den Feststellungen einen Bestandteil des Gebäudes bildende) Kläranlage vom Entfernungsauftrag nicht umfasst wäre.
Aktenwidrig ist im Hinblick auf das soeben Gesagte somit auch die Behauptung der Beschwerde, der Titelbescheid "stellt ein einziges L-förmiges Wohn- und Wirtschaftsgebäude fest, also keine zweite Baulichkeit, die beispielsweise örtlich getrennt von einem Wohngebäude errichtet wäre".
Beim Hinweis der Beschwerde, dass nach dem Auftrag vom 19. März 1996 "die Baufläche, und das ist auslegbar als Kläranlage und Keller zu rekultivieren und zu begrünen ist", handelt es sich um eine Missdeutung des Bescheides. Diesem ist hinreichend zu entnehmen, dass die nach der Entfernung der beschriebenen Gebäude mit all ihren Bestandteilen (einschließlich Keller und Kläranlage) entstehenden Flächen zu rekultivieren und zu begrünen sind, wobei nicht zweifelhaft ist, dass eine fachgerechte Rekultivierung und Begrünung die Auffüllung der durch den Abbruch entstehenden Vertiefungen auf das Niveau des umgebenden Geländes umfasst.
Auf die - ebenfalls aktenwidrigen - Behauptungen der Beschwerde, wonach "die auf der Parzelle 1295 KG P. errichtete L-förmige Baulichkeit länger als drei Jahre vor Beginn der Naturschutzverfahren errichtet worden ist", ist nicht einzugehen, weil es sich dabei um einen Einwand gegen die Rechtmäßigkeit des Entfernungsauftrages handelt (vgl. § 25 Abs. 2 NSchG), der im Vollstreckungsverfahren nicht mit Erfolg erhoben werden kann.
Unter Hinweis auf bestimmte vom Beschwerdeführer eingereichte Projekte trägt die Beschwerde weiters vor, es sei schon im Berufungsverfahren ausgeführt worden, "dass die Errichtung des Wohngebäudes auf Keller und Wirtschaftsgebäude auf Kläranlage nicht zur Ausführung gelangt ist, und dass die beiden Baulichkeiten nicht errichtet worden sind". Diese Darlegungen zeigen keine Rechtswidrigkeit auf, weil es nicht darauf ankommt, ob eines oder mehrere der vom Beschwerdeführer eingereichten Projekte ausgeführt wurden. Dass sich auf dem Grundstück die vom Entfernungsauftrag erfassten Baulichkeiten befinden, ist nach der Aktenlage vielfach dokumentiert; die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen werden durch den bloßen Hinweis auf dieses Berufungsvorbringen nicht erschüttert.
Auch die weitwendigen Darlegungen der Beschwerde, die auf zahlreiche Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung naturschutzbehördlicher Bewilligungen verweisen, die die verschiedensten (durchwegs ohne Bewilligung errichteten) Baulichkeiten auf seinem Grundstück betreffen, sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Vollstreckungsanordnung aufzuzeigen. Es liegt auch kein Hinweis dafür vor, dass die Behörde - wie die Beschwerde offenbar andeuten will - bei der Erlassung der Vollstreckungsanordnung die vom Entfernungsauftrag erfassten Gebäude mit anderen Baulichkeiten "verwechselt" hätte.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach den Regelungen des NSchG der Umstand allein, dass ein Verfahren über einen Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung anhängig ist, die Vollstreckung eines Wiederherstellungsauftrages nicht hindert (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl. 99/10/0261, und die dort zitierte Vorjudikatur); auch unter diesem Gesichtspunkt sind die weitwendigen Hinweise der Beschwerde auf Gegebenheiten verschiedener über Bewilligungsanträge des Beschwerdeführers geführter Verfahren nicht zielführend.
Aktenwidrig ist auch die Behauptung der Beschwerde, Vollstreckungsgegenstand sei "laut Skizze" (gemeint könnten damit die von der Bezirkshauptmannschaft dem Gebietsbauamt übermittelte Orientierungsskizze oder der dem Leistungsverzeichnis, das vom Gebietsbauamt erstellt wurde, beigelegte Lageplan, Aktenband II, Seite 49f, sein) "ein Buschenschankklosett und ein Weinkeller, die nicht im Auftrag vom 19. März 1996 enthalten sind". Sowohl die Ortientierungsskizze als auch der Lageplan weisen in eindeutiger Weise auf jene Gebäude, die Gegenstand des Entfernungsauftrages und der Vollstreckungsanordnung sind, als Gegenstand der Befundaufnahme zur Erstellung des Leistungsverzeichnisses bzw. der Anbote für die Festsetzung der Vorauszahlungsbetrages hin. Die Hinweise der Beschwerde, wonach der angefochtene Bescheid (zum einen) "im Vergleich zum Gutachten die Entfernung des Klosetts und der Scheiterhütte", (zum anderen) "im Vergleich zur Vollstreckungsskizze die Entfernung von Klosett, Weinkeller und darauf errichtetem Wohngebäude" auftrage, beruhen offenbar auf subjektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers und den von ihm gewählten Bezeichnungen für verschiedene- durchwegs ohne Bewilligung errichtete - Baulichkeiten. Sie sind aber in keiner Weise geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem Gesichtspunkt der bestimmten Bezeichnung der zu entfernenden Gebäude auf der in Rede stehenden Liegenschaft aufzuzeigen, weil der Gegenstand von Entfernungsauftrag und Vollstreckungsanordnung bei objektiver Betrachtung und Bedachtaufnahme auf den Inhalt der in Rede stehenden Bescheide eindeutig bestimmbar ist.
In der Auferlegung einer unangemessen hohen Vorauszahlung könnte ein Verstoß gegen das Schonungsprinzip (§ 2 VVG) liegen; mit der rechtlich nicht weiter eingeordneten Behauptung, die tatsächlichen Kosten des Abbruches würden vier bis fünf Millionen betragen und somit den Vorauszahlungsbetrag bei weitem übersteigen, zeigt die Beschwerde jedoch keine Rechtswidrigkeit auf.
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, die Vollstreckung würde den Verlust seiner "Behausung" bedeuten, ist nicht zielführend. Aus dem Schonungsprinzip (§ 2 VVG) ist nicht abzuleiten, dass ein Auftrag zur Entfernung konsenslos errichteter Baulichkeiten nicht vollstreckt werden dürfte, weil der Verpflichtete dort Wohnung genommen hat.
Die Darlegungen des Beschwerdeführers, er wäre in dem zwischen ihm und seiner früheren Ehegattin anhängigen Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Vermögens besser gestellt, wenn "auch der Anteil der Frau und die Frau selbst mit Vollstreckungsverfügung und Vorauszahlungsauftrag belastet" wäre, gehen an der Sache vorbei. Eine Unzulässigkeit der Vollstreckung wird damit nicht aufgezeigt.
Mit der Behauptung, es sei die Entfernung der Baulichkeit eine "Zerstörung der Fahrnis, gehörig auch dritten Personen, nämlich der Miteigentümerin, da Lagerung von Möbeln im Freien deren Zerstörung bedeutet", entfernt sich der Beschwerdeführer vom Inhalt des Bescheides, mit dem die Vollstreckung eines die Entfernung von Gebäuden verfügenden Bescheides angeordnet wird. Die Zerstörung von Fahrnissen - auch der allenfalls im Gebäude befindlichen - ist weder vom Entfernungsauftrag noch den damit im Zusammenhang stehenden Vollstreckungsanordnungen umfasst. Vielmehr verwehrt es das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG der Vollstreckungsbehörde, bei der Abtragung eines Gebäudes im Wege der Ersatzvornahme die darin befindlichen Fahrnisse zu zerstören. Zur Wahrung dieser Rücksichten ist es erforderlich, die in einem abzutragenden Gebäude befindlichen Fahrnisse wegzuschaffen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 12. Juni 1990, 89/05/0186). Die Mutmaßungen der Beschwerde über die Lagerung der Fahrnisse nach Entfernung der Gebäude sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsanordnung aufzuzeigen.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG entfallen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. November 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)