Normen
VwGG §45 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z3;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1 Z5;
VwGG §45 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z3;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1 Z5;
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 17. März 1997, Zlen. 96/10/0077, 0078, waren die Beschwerden des Antragstellers gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. März 1996, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Wiederherstellungsauftrag, und vom 7. März 1996, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, als unbegründet abgewiesen worden.
Mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 96/10/0079, war die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Februar 1996, betreffend Wiederbewaldungsauftrag, als unbegründet abgewiesen worden.
Der Antragsteller beantragt die Wiederaufnahme der mit den erwähnten Erkenntnissen abgeschlossenen Verfahren gemäß "§ 45/1a VwGG". Begründend legt er zum ersterwähnten Erkenntnis sinngemäß dar, die belangte Behörde hätte dem Verwaltungsgerichtshof verschiedene Aktenteile nicht vorgelegt. Andernfalls hätte der Verwaltungsgerichtshof "inhaltliche Mängel, Nichtvollstreckbarkeit, Unzulässigkeit der Maßnahme gemäß § 25 NSchG" erkannt. Nach Darlegungen, die Gegebenheiten eines früheren Beschwerdeverfahrens und verschiedener Verwaltungsverfahren betreffen, wird weiters vorgebracht, das ersterwähnte Erkenntnis bestätige den "Verwaltungsbrauch, auf eigenes Risiko bis zur Insolvenz Gestaltungsvorschläge für Bauprojekte machen zu müssen". Der Verwaltungsgerichtshof habe nichts gewußt von einer seit 1981 bei der Naturschutzbehörde liegenden Gestaltungsvariante, mit der die belangte Behörde sich hätte auseinandersetzen müssen. Über die verschiedenen Projekte ergangene Bescheide seien unklar, weil nicht deutlich werde, auf welche Projekte sie sich bezögen. Bei Vollzug des Abbruchbescheides werde in die Rechte der Nachbarn eingegriffen. Auf der vom Antragsteller genutzten Fläche stehe jede Baulichkeit mindestens seit Herbst 1985; der Vollzug des Entfernungsauftrages aus dem Jahr 1988 greife daher in die Rechte des Antragstellers ein. Niemand habe sich mit dem Projekt I vom 5. (17.) Juli 1980 auseinandergesetzt. Der Entfernungsauftrag sei aus näher genannten Gründen unbestimmt und daher nicht vollstreckbar.
Zum zweiterwähnten Erkenntnis trägt der Antragsteller vor, die belangte Behörde habe anscheinend den Vermerk vom 12. Juni 1995 und das Schreiben des Forstbeamten vom 4. August 1995 nicht im Akt mitgegeben; sonst wäre der Verwaltungsgerichtshof zu einer anderen Erkenntnisbegründung als auf Seite 5 gekommen.
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte, oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Antragstellers wird kein Sachverhalt behauptet, der einen der in § 45 Abs. 1 Z. 1 bis 5 VwGG normierten Gründe für die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens subsumiert werden könnte. Vielmehr wird der Sache nach eine Fehlerhaftigkeit der verwaltungsbehördlichen Verfahren und der seinerzeit angefochtenen Bescheide behauptet; weiters geht das Vorbringen des Antragstellers dahin, daß der Verwaltungsgerichtshof infolge unvollständiger Vorlage der Verwaltungsakten nicht in Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes gewesen sei. All dies stellt keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG dar (vgl. z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 634 referierte hg. Rechtsprechung). Der Antrag ist daher abzuweisen.
Die Behebung des Formgebrechens erübrigte sich (vgl. Dolp, aaO, 636).
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