VwGH 2000/09/0116

VwGH2000/09/011628.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der S E in S, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 24. September 1997, Zl. LGSV/3/13117/1997 ABA 782931, betreffend Feststellung gemäß Art. 6 und Art. 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80, zu Recht erkannt:

Normen

11997E234 EG Art234;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art104 §5;
61961CJ0013 Geus / Bosch VORAB;
61972CJ0062 Bollmann VORAB;
61998CJ0065 Eyüp VORAB;
ARB1/80 Art7;
EURallg;
PauschV VwGH 1994;
VwGG §38a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §49;
11997E234 EG Art234;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art104 §5;
61961CJ0013 Geus / Bosch VORAB;
61972CJ0062 Bollmann VORAB;
61998CJ0065 Eyüp VORAB;
ARB1/80 Art7;
EURallg;
PauschV VwGH 1994;
VwGG §38a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §49;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrte mit Antrag vom 23. April 1997 die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass sie die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Fall und des Art. 7 "2. Fall" des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 (ARB Nr. 1/80) erfülle.

Mit Bescheid vom 7. Juli 1997 hat das Arbeitsmarktservice Bregenz den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. April 1997 "auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides auf Grund des Assoziationsabkommens EU - Türkei nach Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 (ein Jahr ordnungsgemäße Beschäftigung bei einem Arbeitgeber) und Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 (Angehörige mit mindestens fünfjährigem ordnungsgemäßen Aufenthalt), abgelehnt".

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie stellte darin den Antrag, "den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Antragstellerin nach Art. 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 in Österreich arbeitsmarktzugangsberechtigt ist"; in eventu beantragte die Beschwerdeführerin, "den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Antragstellerin auch nach Art. 6 Abs. 1 erster Fall des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 arbeitsmarktzugangsberechtigt ist".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. September 1997 hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz vom 7. Juli 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich und Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80 keine Folge gegeben und damit den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen nach Art. 6 ARB Nr. 1/80 deshalb nicht, weil sie nicht nachweisen habe können, dass sie den regulären Arbeitsmarkt Österreichs angehöre und zuletzt beim Gasthof Adler in Schwarzenberg eine mindestens einjährige ordnungsgemäße Beschäftigung bestanden habe. Hinsichtlich der Voraussetzungen nach Art. 7 Satz 1 des ARB Nr. 1/80 ging die belangte Behörde davon aus, dass nur die Ehegattin und nicht auch eine Lebensgefährtin als Familienangehörige anzusehen sei. Der Zeitraum der Lebensgemeinschaft mit ihrem bisherigen Ehegatten, einem in Österreich lebenden türkischen Staatsangehörigen, habe die bis zur Scheidung der Ehe am 29. November 1985 zurückgelegten Anwartschaftszeiten zum Erlöschen gebracht. Ausgehend von der zweiten Eheschließung mit demselben Ehegatten am 7. Mai 1993 seien aber die Voraussetzungen nach Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 in zeitlicher Hinsicht noch nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Recht "auf Feststellung der Assoziationsintegration nach Art. 6 und 7 ARB Nr. 1/80" verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und den Ersatz des verzeichneten Beschwerdeaufwandes ("S 12.500,-- zuzüglich allfälliger Stempelmarken") zuzuerkennen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die zu Art. 7 des ARB Nr. 1/80 vertretene Rechtsansicht der belangten Behörde. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, sie erfülle die Voraussetzungen nach Art. 6 ARB Nr. 1/80 nicht, ist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr entgegengetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Dezember 1997 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1. Ist der Begriff des Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei dahingehend auszulegen, dass auch der Lebensgefährte (in einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne formelles Eheband) eines türkischen Arbeitnehmers diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt?

2. Wenn ein Lebensgefährte nicht als Familienangehöriger anzusehen ist:

Ist Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, dass zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen zwischen dem türkischen Arbeitnehmer und dem Familienangehörigen das formelle Eheband in der Dauer von fünf Jahren ununterbrochen bestehen muss, oder ist es auch zulässig, dass Zeiten des Bestandes eines formellen Ehebandes mit demselben Ehepartner durch Zeiten einer mehrjährigen Lebensgemeinschaft unterbrochen sind?

3. Ist Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, dass die formelle Auflösung des Ehebandes (etwa durch Ehescheidung) mit dem türkischen Arbeitnehmer die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten zeitlichen Voraussetzungen als Familienangehöriger zum Erlöschen bringt?

4. Ist es gemeinschaftsrechtlich geboten, die sich aus Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 in einem Mitgliedstaat (mit unmittelbarer Wirkung) ergebenden Rechte des darin umschriebenen Personenkreises im Einzelfall durch Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Form positiver (gestaltender) einstweiliger Anordnungen zu sichern?

5. Im Falle der Bejahung von Frage 4:

Sind auf Gemeinschaftsrecht beruhende positive (gestaltende) einstweilige Anordnungen dahin, dass im Einzelfall (einer antragstellenden und sich auf Rechte nach Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 berufenden Partei) das Bestehen der beantragten Assoziationsfreizügigkeit für die Dauer eines Verfahrens vor der zuständigen Verwaltungsbehörde, vor dem die Entscheidung dieser Behörde nachprüfenden Gerichts oder des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Ersuchen um Vorabentscheidung bis zur endgültigen Rechtsschutzgewährung vorläufig als bestehend festgestellt wird, zur Abänderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens notwendig und ist ein derartiger Schaden darin zu erblicken, dass eine bindende Feststellung über das Bestehen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Assoziationsfreizügigkeit im Einzelfall nicht unmittelbar, sondern zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird?"

Mit Urteil vom 22. Juni 2000, Zl. C-65/98 , hat der genannte Gerichtshof auf die ihm vorgelegten Fragen wie folgt für Recht erkannt:

"Ein türkischer Staatsangehöriger, der wie die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens die Genehmigung erhalten hat, als Ehegatte eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, zu diesem zu ziehen, erfüllt den Tatbestand des Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, wenn er trotz Scheidung der Ehe vor Ablauf der im ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung vorgesehenen Anwartschaft von drei Jahren weiterhin bis zu einer erneuten Eheschließung mit seinem geschiedenen Ehegatten ununterbrochen mit diesem zusammenlebte. Dieser türkische Staatsangehörige hat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift in diesem Mitgliedstaat und kann nach drei Jahren unmittelbar das Recht geltend machen, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nach fünf Jahren aber das Recht, freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu haben."

Ausgehend von dieser bindenden Auslegung des Art. 7 Satz 1 des ARB Nr. 1/80 hätte die belangte Behörde nicht verneinen dürfen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen in dieser Hinsicht von der Beschwerdeführerin erfüllt werden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Aufwand für "Stempelmarken" ist der Beschwerdeführerin deshalb nicht entstanden, weil ihr mit Beschluss vom 21. November 1997, Zl. 97/09/0331-3, die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren sowie der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG bewilligt wurde.

Die Beschwerdeführerin begehrte mit einem am 4. September 2000 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz vom 21. August 2000 die Zuerkennung von Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt S 143.100,-- ,wobei sie damit laut angeschlossener Kostennote Schriftsatzaufwand für ihre Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sowie Kosten für einen Schriftsatz vom 8. Juni 1998 an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), die Ausfertigung des mündlichen Vortrages vor dem EuGH, die Verrichtung der mündlichen Verhandlung vom 9. August 1999 vor dem EuGH und den Schriftsatz vom 21. August 2000 an den Verwaltungsgerichtshof zuzüglich Umsatzsteuer für alle diese Kosten verzeichnete.

Der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand (in Höhe von S 12.500,--), der nur für die Einbringung der Beschwerde vorgesehen ist, kein Ersatzanspruch für Kosten weiterer Schriftsätze und auf Ersatz der Umsatzsteuer zuerkannt werden.

Im übrigen war das mit dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 21. August 2000 gestellte Mehrbegehren abzuweisen, weil die Normen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) für die Zuerkennung der nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Kosten keine Grundlage bilden.

Auszugehen ist nämlich von Artikel 104 § 5 erster Satz der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (VerfO), wonach die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens Sache des nationalen Gerichtes ist (vgl. dazu auch EuGH 6.4.1962, Rs. 13/61 (De Geus/Bosch), Slg 1962, 99, 115, mit Schlussantrag Lagrange, 97, 151; Wolf, Kostenrecht und Kostenpraxis des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, EuR 1976, 7 ff; Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 177 EG-Vertrag2, 1995, 143; Vcelouch, Gerichtskompetenz und EU, 1996, 166; Schima, Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, 1977, 128, 133; Rungg, Anwaltskosten im Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten, AnwBl 1998, 427; Niedermühlbichler, Verfahren vor dem EuG und EuGH, 1998, Rz 483).

In seinem Urteil vom 1. März 1973, Rs. 62/72 (Bollmann), sprach der EuGH in einem Verfahren über ein vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Kostenvorschriften der Verfahrensordnung des Gerichtshofes aus, Art. 103 § 1 VerfO - diese Bestimmung ordnet die entsprechende Anwendung von Verfahrensvorschriften der VerfO für das streitige Verfahren auf das Vorabentscheidungsverfahren an - beziehe sich angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen den streitigen Verfahren und dem Zwischenstreit nach Art. 177 des EWG-Vertrages nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die für das Vorabentscheidungsverfahren des Art. 177 EWG-Vertrag notwendig waren. Die Festsetzung und Erstattungsfähigkeit dieser Kosten bestimmten sich nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts.

Auch in seinem über das im vorliegenden Fall gestellte Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes (vom 18. Dezember 1997) ergangenen Urteil vom 22. Juni 2000 hat der EuGH ausgesprochen, für die Parteien des Ausgangsverfahrens sei das Verfahren (vor dem EuGH) ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit, weshalb die Kostenentscheidung Sache dieses Gerichtes sei (vgl. Randzahl 50 des genannten Urteils).

Derart ist zu berücksichtigen, dass sich die Regelungen betreffend die Kostenentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof und auch hinsichtlich der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens selbst (ausschließlich) in den §§ 47 ff VwGG finden, was den Anspruch der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall anlangt, insbesondere in § 48 Abs. 1 VwGG. Dieser hat folgenden Wortlaut (wobei die Z. 1 im Beschwerdefall im Hinblick auf die im November 1997 erfolgte Einbringung der Beschwerde in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 anzuwenden ist):

"§ 48. (1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

1. der Stempel- und Kommissionsgebühren sowie der Gebühr nach § 24 Abs. 3, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;

2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand);

3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;

4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)."

Unter diese Normen kann weder der Aufwand der Beschwerdeführerin für einen an den Europäischen Gerichtshof gerichteten Schriftsatz subsumiert werden, noch kommt danach der Ersatz der Kosten, die der Beschwerdeführerin durch die Ausfertigung des mündlichen Vortrages bzw. der Teilnahme an der vor dem Europäischen Gerichtshof durchgeführten Verhandlung erwachsen sind, in Betracht (vgl. Vcelouch, Gerichtskompetenz und EU, 169 f; Schima, Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, 128). Dass nur der Aufwand für die Teilnahme an einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, nicht aber ein Aufwand für eine Teilnahme an einer - etwa aufgrund einer Anfechtung durch den Verwaltungsgerichtshof durchgeführten - Verhandlung vor einem anderen Gericht (etwa vor dem Verfassungsgerichtshof) zu ersetzen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wiederholt dargetan (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 688 wiedergegebene hg. Judikatur). Der nach dem genannten Urteil des EuGH (im Fall Bollmann) für die Schaffung einer Kostenersatzregelung zuständige Gesetzgeber des Mitgliedstaates Österreich hat selbst nach erfolgtem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anlässlich der mit BGBl. I Nr. 88/1997 erfolgten Änderungen des VwGG (darunter unter anderem auch Bestimmungen über den Aufwandersatz) die Regelung des § 48 Abs. 1 VwGG hinsichtlich des Anspruches auf Ersatz der mit Vorabentscheidungsvorlagen an den EuGH für die obsiegende Partei verbundenen Kosten nicht ergänzt und demnach den von der Beschwerdeführerin mit ihrem Schriftsatz vom 21. August 2000 geltend gemachten Aufwand (unverändert) nicht als erstattungsfähig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmt. Inwieweit es geboten ist, den Auswirkungen des Vorabentscheidungsverfahrens Rechnung zu tragen, ist Sache des Gesetzgebers des Mitgliedstaates Österreich (vgl. Urteil im Fall Bollmann, Rz 6).

Von der nach Art. 104 § 5 zweiter Satz VerfO vorgesehenen Möglichkeit, die Bewilligung einer Beihilfe im Rahmen der Prozeßkostenhilfe vom EuGH zu erlangen, hat die Beschwerdeführerin (anders als im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) keinen Gebrauch gemacht.

Es besteht somit keine gesetzliche Grundlage für den Ersatz des Aufwandes, der der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beteiligung an einem Zwischenverfahren (vor dem EuGH), das nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geführt wurde, entstanden ist (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0191, und vom 20. September 1999, Zlen. 99/10/0069 und 0070, sowie den hg. Beschluss vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/04/0187). Der Anregung der Beschwerdeführerin, wegen ihres Aufwandersatzbegehrens ein (neuerliches) Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen, war im Hinblick auf die durch das Urteil des EuGH im Fall Bollmann klargestellte Rechtslage und die Unzulässigkeit der Überprüfung des nationalen Rechts im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht zu folgen (vgl. Lenz, Kommentar zum EG-Vertrag, 2. Auflage 1999, Seite 1736, Randzahlen 16ff).

Soweit in der Beschwerde auch die Erlassung einer "einstweiligen Anordnung bzw. Verfügung" begehrt wurde, ist auf die Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Juni 2000 (Rand-Nr. 46 und 47) zu verweisen, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne nicht beschäftigt werden, deshalb nicht erheblich ist, weil ihr die Rechte im Sinne des Tatbestandes des Art. 7 Satz 1 erster oder

zweiter Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80 ohne Genehmigung zustanden. Wie der Europäische Gerichtshof zur vierten und fünften Frage ausführte (vgl. Rand-Nr. 49), brauchen im Zusammenhang mit der Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz sich ergebende Fragen angesichts der zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 ARB Nr. 1/80 gegebenen Antworten nicht beantwortet zu werden. Es erübrigt sich im Hinblick auf die in der Hauptsache über die vorliegende Beschwerde ergangene Entscheidung demnach, eine Erlassung vorläufiger Maßnahmen nach Gemeinschaftsrecht.

Wien, am 28. September 2000

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