VwGH 98/04/0187

VwGH98/04/018716.12.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über den Antrag der C Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, auf Zuspruch von Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Normen

11992E177 EGV Art177;
11992E188 EGV Art188;
31974Q122801 VerfahrensO EuGH 1974 Art104;
EURallg;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38a;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs1;
11992E177 EGV Art177;
11992E188 EGV Art188;
31974Q122801 VerfahrensO EuGH 1974 Art104;
EURallg;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38a;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs1;

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1995 erhob die nunmehrige Antragstellerin zur hg. Zl. 95/04/0253 Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. November 1995, Zl. MA 63-F 207/95, mit welchem festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen für die Ausübung des von ihr angemeldeten Gewerbes "Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (Servicestation) unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" an einem näher bezeichneten Standort nicht vorlägen und gleichzeitig die Ausübung des Gewerbes untersagt wurde. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zwei Fragen zur Auslegung des Art. 48 EGV und der Art. 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 zur Vorabentscheidung im Sinne des Art. 177 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 EGV vor.

Mit Erkenntnis vom 25. Juni 1998, Zl. 98/04/0112, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. November 1995 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und verpflichtete - unter Abweisung eines Mehrbegehrens - den Bund, der nunmehrigen Antragstellerin als Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem nunmehr vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof möge der Republik Österreich und der Stadt Wien zur ungeteilten Hand die Zahlung von Kosten in der Höhe von S 152.572,--, welche der Antragstellerin im Zwischenverfahren vor dem EuGH entstanden seien, sowie die Kosten des vorliegenden Antrages in der Höhe von S 76.452,--, insgesamt somit S 229.024,--, an den Rechtsvertreter der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auftragen. Zur Begründung bringt sie vor, im Urteil des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes werde ausgesprochen, für die Parteien des Ausgangsverfahrens sei das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung sei daher Sache dieses Gerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof sei daher (aus näher dargestellten Gründen) verpflichtet, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlegenen Partei die Kosten, die der Antragstellerin im Vorabentscheidungsverfahren durch zwei Schriftsätze entstanden seien, sowie die Kosten des vorliegenden Antrages zum Ersatz an die Antragstellerin aufzuerlegen.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend referiert, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1996 ergangenen Urteil in Übereinstimmung mit Art. 104 § 5 seiner Verfahrensordnung ausgesprochen, für die Parteien des Ausgangsverfahrens sei das Verfahren (vor dem EuGH) ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit, weshalb die Kostenentscheidung Sache dieses Gerichtes sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich aber nicht der daraus abgeleiteten Rechtsansicht der Beschwerdeführerin anzuschließen. Sollte es sich daher tatsächlich nämlich - was im vorliegenden Fall offen bleiben kann - bei dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nur um ein Zwischenverfahren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren handeln, so bilden die der Antragstellerin in diesem Zwischenverfahren entstandenen Kosten solche des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auf die die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG, insbesondere des § 48 Abs. 1 leg. cit., anzuwenden sind (vgl. auch Vcelouch, Gerichtskompetenz (1986), S. 168 ff). Über den der Antragstellerin aus diesem Titel zustehenden Kostenersatzanspruch hat aber der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1998, Zl. 98/04/0112, endgültig abgesprochen. Dem nunmehr vorliegenden Kostenbestimmungsantrag steht somit das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegen.

Der Antrag mußte daher zurückgewiesen werden.

Wien, am 16. Dezember 1998

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