Normen
AHG 1949 §11 Abs1;
AHG 1949 §11;
AVG §68 Abs4 Z4;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs2;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §64;
VwGG §65;
VwGG §70;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs1;
AHG 1949 §11 Abs1;
AHG 1949 §11;
AVG §68 Abs4 Z4;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs2;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §64;
VwGG §65;
VwGG §70;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs1;
Spruch:
I. Der Antrag wird hinsichtlich des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. September 1972 als unbegründet abgewiesen.
II. Dem Antrag wird hinsichtlich der Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juli 1973 und vom 17. August 1973 Folge gegeben und die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide festgestellt.
Begründung
Mit Eingabe vom 18. November 1971 suchte die W chem.-techn. Produkte Ges.m.b.H. beim Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) um die wasserrechtliche Bewilligung für die Ablagerung von in ihrem Betrieb in X anfallenden Destallitionsrückständen auf der Grundparzelle 514/1 EZ. 58 KG T an. Weiters ist in diesem Antrag davon die Rede, die Antragstellerin wäre, sollte zwischen ihr und dem Bundesland Niederösterreich ein Übereinkommen über eine Deponie von ölverschmutztem Erdreich bei Tankerunfällen etc. zustandekommen, bereit, eine solche Deponie auf der genannten Parzelle zu gestatten.
An Beilagen weist dieses Schreiben drei Pläne und eine Erklärung des Grundeigentümers auf.
In einem auf der Rückseite dieses Antrages angebrachten Vermerk vom 30. November 1971 findet sich eine Erklärung eines technischen Amtssachverständigen der Abteilung BD/W (des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung), dass das gegenständliche Ansuchen wegen Mangelhaftigkeit nicht in Bearbeitung genommen werden könne. Es sei unbedingt eine genaue Beschreibung der zur Ablagerung gelangenden Destillationsrückstände sowohl mengenmäßig als auch hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung und Eigenschaften (insbesondere in Bezug auf Wasserlöslichkeit, etc.) nach Möglichkeit von einem Zivilingenieur oder einem chemischen Institut nachzureichen.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 1971 ersuchte die Abteilung VII/4 (Sanitätsabteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung) die Wasserrechtsbehörde um Anschluss des Aktes mit der Zl. III/1-13.494, der sich auf die Ablagerung der gleichen Stoffe durch die Firma W an anderer Stelle bezieht.
Am 31. Jänner 1972 ersuchte die Sanitätsabteilung um eine Bürobesprechung zwecks Erörterung der Angelegenheit und Festlegung der noch beizubringenden Unterlagen. Bezüglich der in Frage stehenden Destillationsrückstände verwies der ärztliche Amtssachverständige auf "die Projektsbeschreibung in der Verhandlungsschrift vom 8. 11. 1971 des do. Aktes Zl. III/1- 13.494, betr. W - Ablagerungen Z". Dieser Akt müsse bei der Besprechung vorliegen.
Mit Schreiben vom 8. Februar 1972 beraumte der LH für 22. März 1972 eine Bürobesprechung an und lud dazu Vertreter der Abteilung BD/W, B/3-D (Hydrogeologie) und VII/4, sowie Vertreter der antragstellenden Firma W ein. Im Betreff dieser Ausschreibung heißt es: "W chem. techn. Produkte Ges.m.b.H. X, Lagerung von ölverschmutztem Erdreich, wr. Bewilligung".
Einem auf der Rückseite der Anberaumung dieser Bürobesprechung vorhandenen Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass aus dem Akt 13.494 eine Ablichtung eines "Gutachtens Dr. H" angefertigt und dem Verfahrensakt angeschlossen werden solle.
Bei der Bürobesprechung am 22. März 1972 waren neben dem Verhandlungsleiter der technische Amtssachverständige Dipl.-Ing. G (BD/W), Dr. M (VII/4) und Ing. M (Fa. W) anwesend.
Das so genannte "H-Gutachten" ist ein Untersuchungsbefund von Dipl.-Ing. Dr. techn. JH, Zivilingenieur für technische Chemie, vom 4. Juli 1971. In diesem an die antragstellende Firma W gerichteten Schreiben heißt es:
"Betrifft: Untersuchung von Destillationsrückständen.
Am 25. 5. 1971 wurden 5 Dosen mit je ca. 3 kg Destillationsrückstände überreicht.
Aussehen: Trocken, körnig bis pulverig, teils in Klumpen, rotbraun gefärbt, zum Teil auch bläulich oder weiß.
Chemische Reaktion: Neutral, PH 7, in Wasser unlöslich.
Brennbarkeit: Unbrennbar.
Chemische Zusammensetzung: Der veraschte Rückstand war ein weißliches Pulver der zum Teil aus Titandioxyd, Zinkoxyd (Lithopen) bestand. Eine andere Probe enthielt Eisenoxyd (Englischrot oder Manganoxyd).
Zusammenfassung:
Die Destillationsrückstände enthalten durchwegs anorganische, in Wasser unlösliche in der Natur natürlich vorkommende unschädliche Oxyde. Gegen die Ablagerung im Freien ist demnach nichts einzuwenden."
Mit Kundmachung vom 18. Mai 1972 schrieb der LH für den 16. Juni 1972 eine Verhandlung betreffend "W chem. techn. Produkte Ges.m.b.H. X, Lagerung von verschmutztem Erdreich, wasserrechtliche Bewilligung" aus. Im Text der Kundmachung ist davon die Rede, die Firma W habe ein Projekt über die Errichtung einer Deponie zur Ablagerung von ölverschmutztem Erdreich und von Destillationsrückständen auf Grundstück Nr. 514/1 der KG T zur wasserrechtlichen Genehmigung eingereicht.
An der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 1972 nahm als technischer Amtssachverständiger lediglich Dipl.-Ing. G teil. Medizinisch-hygienische, hydrogeologische oder chemische Amtssachverständige waren nicht vertreten.
Der Vertreter der antragstellenden Firma W erklärte bei der Verhandlung, er ziehe seinen Antrag auf Ablagerung von ölverschmutztem Erdreich zurück.
In der Verhandlungsschrift heißt es, die Ablagerung von Destillationsrückständen solle auf jener Teilfläche des Grundstückes 514/1 der KG T (Grundeigentümer: AA, T) erfolgen, wo der vom Grundeigentümer betriebene Schotterabbau bereits abgeschlossen sei. Das Grundstück erstrecke sich in West-Ost-Richtung, die Grubensohle liege ca. 17 m unter dem umgebenden Gelände. Nach übereinstimmenden Aussagen der ortsansässigen Verhandlungsteilnehmer liege der normale Grundwasserspiegel in einer Tiefe von ca. 30 m bis 35 m. Der Schotterabbau sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21. September 1967 gewerbebehördlich bewilligt worden. Die Baubewilligung sei seitens der Gemeinde T mit Bescheid vom 22. Juli 1971 erteilt worden. Eine wasserrechtliche Bewilligung liege nicht vor (Altbestand). Die Zufahrt zur bzw. in die Grube sei nur vom Osten her möglich und werde entsprechend dem Fortschritt der Grubenauffüllung (seitens des Grundeigentümers werde auch Abraummaterial eingebracht) immer weiter nach Westen verlegt. Die zur Ablagerung vorgesehenen Destillationsrückstände würden in der Grube in 200 l-Barrels gelagert, die Zwischenräume zwischen den einzelnen Fässern mit Abraummaterial ebenso verfüllt wie eine neue Lage von Fässern auch erst dann eingelagert werde, wenn eine Zwischenschicht von ca. 20 cm Abraummaterial aufgebracht worden sei.
Mit Rücksicht darauf, dass sowohl den ärztlichen als auch hydrologischen Amtssachverständigen eine Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich gewesen sei, sei die Verhandlung abzubrechen und in einer Büroverhandlung abzuschließen.
Grundsätzlich werde die Ansicht vertreten, dass das auf die Ablagerung von Destillationsrückständen eingeschränkte Ansuchen unter bestimmten Auflagen bewilligungsfähig sei. Als wesentliche Voraussetzung hiefür müsse seitens des Antragstellers jedoch die Verpflichtung übernommen werden, dass nur solche Rückstände zur Ablagerung gelangten, die der chemischen Untersuchung Dr. H zugrunde gelegen seien. Sollte sich in der Zusammensetzung der Destillationsrückstände irgendeine Änderung ergeben, dürften diese erst nach Vorlage einer entsprechenden chemischen Analyse und ausdrücklicher Bewilligung der Wasserrechtsbehörde abgelagert werden. Die Bewilligung werde befristet zu erteilen sein.
Am 28. Juni 1972 wurden die Abteilungen B/3-D (Hydrogeologie) und VII/4 (Sanitätsabteilung) um eine abschließende Stellungnahme ersucht.
Der Referent der Abteilung B/3-D - hydrografischer Dienst gab mit Schreiben vom 25. August 1972 folgende Stellungnahme ab:
"Soweit aus einzelnen Bohrprofilen der weiteren Umgebung der gegenständl. projektierten Deponie hervorgeht, sind hier zahlreiche, weit ausgedehnte Lagen stark verbackenem Schotters bzw. Konglomerates in den Lockersedimenten oberhalb des Grundwasserleiters eingeschaltet. Daraus kann angenommen werden, dass ein vertikaler Durchsatz von wässerigen Lösungen in dem gegenständlichen Bereich weitgehendst unterbunden wird."
Als Betreff führt diese Stellungnahme an:
"W chem. techn. Produkte Ges.m.b.H., X, Lagerung von verschmutztem Erdreich".
Am 12. September 1972 teilte der Amtssachverständige der Sanitätsabteilung der Wasserrechtsbehörde mit, in den Aktenvorgang und die Verhandlungsschrift sei Einsicht genommen worden. Im Hinblick auf die Gegebenheiten schließe sich die Sanitätsabteilung den im ersten Absatz auf Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 16. Juni 1972 enthaltenen Ausführungen des technischen Amtssachverständigen an. Die beabsichtigte Büroverhandlung könne daher anberaumt werden.
Die in diesem Schreiben angesprochenen Ausführungen des technischen Amtssachverständigen auf Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 16. Juni 1972 besagen, dass das auf die Ablagerung von Destillationsrückständen eingeschränkte Ansuchen unter bestimmten Auflagen bewilligungsfähig sei, wobei als wesentliche Voraussetzung des Antragstellers jedoch die Verpflichtung übernommen werden müsse, dass nur solche Rückstände zur Ablagerung gelangten, die der chemischen Untersuchung Dr. H zugrunde lägen.
Am 20. September 1972 richtete der technische Amtssachverständige der Abteilung BD/W folgendes Schreiben an die Wasserrechtsbehörde:
"Nachdem auch seitens der Abt. B/3-D gegen das Vorhaben keine Einwendungen bestehen, könnte der Bewilligungsbescheid unter folgenden Auflagen erteilt werden:
1. Die Grube ist gegen die Parz. Nr. 630/1 durch einen mind. 1,5 m hohen Erdwall und einen ebenso hohen Zaun abzusichern.
2. Die vorhandene wie auch alle künftig angelegten Zufahrten sind durch Tore bzw. versperrbar ausgebildete Schlagbäume gegen Zutritt durch Unbefugte abzusichern. Diese sind in allen jenen Zeiträumen, wo die Grube unbeaufsichtigt ist, versperrt zu halten.
3. Bei jeder Zufahrt sind deutlich lesbare und dauerhafte Tafeln mit der Aufschrift "Jedwede Ablagerung sowie Zutritt für Betriebsfremde verboten" aufzustellen.
4. In die Grube dürfen nur solche Destillationsrückstände eingebracht werden, die ihrer Zusammensetzung nach dem chem. Untersuchungsbefund von Dr. H entsprechen. Dies ist vom Konsensinhaber vor Freigabe zur Ablagerung jeweils zu überprüfen.
5. Sollte sich die Zusammensetzung der Destillationsrückstände verändern, so dürfen solche Rückstände erst nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde abgelagert werden.
6. Allenfalls durch Unbefugte eingebrachte anderwärtige Ablagerungen sind unaufgefordert zu einem genehmigten Müllablagerungsplatz abzutransportieren.
7. Die Barrels sind so abzulagern, dass ausreichende Zwischenräume verbleiben und sind diese mit Abraummaterial zu verfüllen.
8. Vor Einbringung einer neuen Lage von Barrels ist eine mindestens 40 cm hohe Zwischenlage aus Abraummaterial, welches ordnungsgemäß zu verdichten ist, vorzusehen.
9. Über die letzte Barrel-Lage ist eine mind. 60 cm starke Abdeckschichte aus bindigem Material aufzubringen."
Die gutachtliche Äußerung des technischen Amtssachverständigen wurde, wie sich aus einem Aktenvermerk am Schriftstück ergibt, vom Vertreter der Firma W "zustimmend zur Kenntnis genommen".
Ob die von der Wasserrechtsbehörde in Aussicht genommene Bürobesprechung stattgefunden hat, lässt sich nicht feststellen.
Unter dem Datum des 21. September 1972 und zur Zl. III/1- 13.803/3-1972 erließ der LH einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, der in seinen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevanten Teilen folgenden Wortlaut hat:
"Betrifft: W chem.-techn. Produkte Ges.m.b.H., X, Lagerung von verschmutztem Erdreich, wasserrechtliche Bewilligung.
Bescheid
Spruch
I. Teil
Der Landeshauptmann von Niederösterreich erteilt der W chem. techn. Produkte Ges.m.b.H. in X, gemäß §§ 11, 12, 13, 32, 99, 105 und 111 WRG. (Wasserrechtsgesetz 1959), BGBl. Nr. 215/1959, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Deponie zur Ablagerung von Destillationsrückständen auf Grundstück Nr. 514/1 KG T (Eigentümer AA, T), welche aus dem Betrieb des Bewilligungswerbers in X anfallen nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Entwurfsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Bedingungen.
Die Bewilligung wird gemäß § 21 WRG gegen Widerruf erteilt. Gemäß § 55 Abs. 3 WRG. wird festgestellt, dass ein Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht vorliegt."
An diesen Teil des Spruches schließt sich im Abschnitt A) eine "Entwurfsbeschreibung" an. Diese "Entwurfsbeschreibung" gibt die Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 16. Juni 1972 über das Areal, auf dem die Destillationsrückstände gelagert werden sollen, wieder. Nähere Ausführungen über die zu lagernden Destillationsrückstände finden sich darin nicht. Der Abschnitt B) enthält "Bedingungen". Es sind jene Auflagen, die der technische Amtssachverständige empfohlen hat. Punkt 4 dieser "Bedingungen" lautet:
"In die Grube dürfen nur solche Destillationsrückstände eingebracht werden, die ihrer Zusammensetzung nach dem chem. Untersuchungsbefund von Dr. H entsprechen. Dies ist vom Konsensinhaber vor Freigabe zur Ablagerung jeweils zu überprüfen."
Der Abschnitt C) enthält die Erklärungen der Verfahrensparteien. Im II. Teil findet sich ein Kostenausspruch.
In der Begründung heißt es, die Erteilung der Bewilligung stütze sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 1972 und das von den Amtssachverständigen erstattete Gutachten.
Im Anschluss daran heißt es:
"Das in die Verhandlungsschrift aufgenommene Gutachten lautet:
Grundsätzlich wird die Ansicht vertreten, dass das auf die Ablagerung von Destillationsrückständen eingeschränkte Ansuchen unter bestimmten Auflagen bewilligungsfähig ist. Als wesentliche Voraussetzung hiefür muss seitens des Antragstellers jedoch die Verpflichtung übernommen werden, dass nur solche Rückstände zur Ablagerung gelangen, die der chemischen Untersuchung Dr. H zugrunde lagen. Sollte sich in der Zusammensetzung der Destillationsrückstände irgendeine Änderung ergeben, dürften diese erst nach Vorlage einer entsprechenden chemischen Analyse und ausdrücklicher Bewilligung der Wasserrechtsbehörde abgelagert werden. Die Bewilligung wird befristet zu erteilen sein.
Das Gutachten der Abt. B/3-D (hydrografischer Landesdienst):
Soweit aus einzelnen Bohrprofilen der weiteren Umgebung der gegenständlichen projektierten Deponie hervorgeht, sind hier zahlreiche weit ausgedehnte Lagen stark verbackenen Schotters bzw. Konglomerates in den Lockersedimenten oberhalb des Grundwasserleiters eingeschaltet. Daraus kann angenommen werden, dass ein vertikaler Durchsatz von wässerigen Lösungen in dem gegenständlichen Bereich weitgehend unterbunden wird.
Da die öffentlichen Interessen wie auch das Vorbringen der Beteiligten berücksichtigt sind und der Einschreiter dem Verfahrensergebnis zugestimmt hat, konnte die angestrebte Bewilligung erteilt werden."
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 16. Februar 1973 richtete die W chem.- techn. Produkte Ges.m.b.H. ein Schreiben an den LH, dessen Gegenstand auf "Erweiterung der wasserr. Bewilligung III/1-13.803- 1971 auf Ablagerung u. Verbrennung von Industriemüll, Reifen, anfallendem Gemeindemüll, etc." lautet.
In diesem Antrag heißt es, auf Grund vielseitiger Anfragen von umliegenden Gemeinden und von Kunden aus Industrie und Gewerbe betreffend die Ablagerung ihres anfallenden Mülls werde die Erweiterung des der Antragstellerin bereits erteilten wasserrechtlichen Konsenses beantragt. Es werde daher ein "Antrag auf Genehmigung der Ablagerung u. Verbrennung bzw. Vernichtung von Gemeinde-, Hausrat-, Industrie- u. Gewerbemüll aller Art, sowie von Autoreifen aller Art u. Größe auf Grundparz. 514/1 EZ. 58, KG T" gestellt. Es werde ersucht, diese Genehmigung auf den Grundeigentümer AA auszustellen.
Besagter Grundeigentümer stellte ebenfalls einen etwa gleich lautenden Antrag an den LH.
Im Akt sind zu diesem Ansuchen keinerlei Pläne oder Projektsbeschreibungen enthalten.
Auf Grund einer Anfrage der Wasserrechtsbehörde sprach sich die Technische Gewässeraufsicht (Gruppe GB/3) mit Schreiben vom 27. Februar 1973 entschieden gegen die beantragte Erweiterung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Ablagerung von Industrie- und Hausmüll aus, da - wie der vorliegende Akt zeige - bereits jetzt die wasserrechtlichen Bedingungen nicht eingehalten würden und durch die beantragte Erweiterung offenbar dieser ordnungswidrige Zustand verewigt werden solle. Diese Ablehnung beziehe sich auch auf die geplante Müllverbrennung, für die eine Müllverbrennungsanlage unumgängliche Voraussetzung sei. Auf Grund der in der Stellungnahme der Abteilung B/4 vom 23. Jänner 1973 angeführten Verhältnisse erscheine vielmehr die Einleitung eines Strafverfahrens erforderlich. Die technische Gewässeraufsicht werde in Kürze eine Überprüfung des Deponieplatzes durchführen und darüber berichten.
Bei der in diesem Schreiben angeführten Stellungnahme der Abteilung B/4 vom 23. Jänner 1973 handelte es sich um Berichte über Missstände in der bewilligten Deponie.
Auch die Abteilung S/3 machte die Wasserrechtsabteilung mit Schreiben vom 26. Jänner 1973 darauf aufmerksam, dass die Firma W offensichtlich die Bedingungen des Bescheides vom 21. September 1972 nicht eingehalten habe. Es sei eine kurze Frist zu setzen, den Missstand zu beseitigen.
Mit Kundmachung vom 21. März 1973 beraumte der LH für 29. März 1973 über das Ansuchen auf Erweiterung der wasserrechtlichen Bewilligung eine mündliche Verhandlung an. Zu dieser Verhandlung wurden u.a. die Sanitätsabteilung (S/3) und die Abteilung B/3-D geladen.
An der Bewilligungsverhandlung am 29. März 1973 nahmen Sachverständige der Sanitätsabteilung und der Abteilung B/3-D nicht teil.
In der Niederschrift über die Verhandlung heißt es im Abschnitt I (Projektsbeschreibung), in Abänderung des Ansuchens vom 16. Februar 1973 beabsichtige die W chem. Produkte Ges.m.b.H. nunmehr die Müllablagerung gemeinsam mit dem Grundeigentümer zu betreiben. Das Vorhaben werde jedoch auf die Deponie von häuslichem, gewerblichem und industriellem Müll eingeschränkt, da noch kein Projekt über eine Verbrennungsanlage vorliege. Soweit verbrennbares Material (Kartons etc.) zur Ablagerung gelangten, sei zumindest teilweise an eine Verbrennung desselben gedacht. Für die Müllablagerung in der gegenständlichen Grube bestehe nicht nur ein Interesse seitens der Gemeinde T, sondern auch anderer angrenzender Gemeinden. Der Müll solle nach Anlieferung sofort verdichtet werden und es sei vorgesehen, diesen bei Erreichung einer von der Behörde vorzuschreibenden Ablagerungshöhe jeweils mit Abraummaterial abzudecken. Bei der gegenständlichen Grube handle es sich um das Grundstück 514/1 des AA, wo der Schotterabbau schon abgeschlossen sei. Das Grundstück erstrecke sich in West-Ost-Richtung. Die Grubensohle liege ca. 17 m unter dem umgebenden Gelände. Im Ostteil dieser Grube sei mit Bescheid vom 21. September 1972, Zl. III/1-13.803/3-1972 der W Ges.m.b.H. bereits die wasserrechtliche Bewilligung zur Ablagerung von Destillationsrückständen erteilt worden.
Im Abschnitt II (Gutachten) der Verhandlungsschrift findet sich folgender Passus des technischen Amtssachverständigen:
"Zufolge Verhinderung des hydrogeologischen und ärztlichen Sachverständigen kann das Bewilligungsverfahren heute nicht abgeschlossen werden. Es ist daher in einer Büroverhandlung fortzuführen bzw. abzuschließen. Für diese Büroverhandlung werden jedoch noch folgende Unterlagen benötigt:
1. Ein hydrogeologisches Gutachten, welches den höchsten und tiefsten Grundwasserspiegel, die Grundwasserströmungsgeschwindigkeit festlegt und über die Bodendurchlässigkeit Aufschluss gibt.
2. Seitens der Konsenswerber ist zu erheben, um welche Art von Abfall es sich bei den gewerblichen bzw. industriellen Betrieben handelt. Die Bezeichnung des Abfalls hat sich vor allem auf seine chem. Zusammensetzung zu beziehen."
Die Wasserrechtsbehörde übermittelte am 4. April 1973 die Verhandlungsschrift der Abteilung B/3-D mit dem Ersuchen um hydrogeologische Begutachtung.
Der Referent der Abteilung B/3-D-Hydro gab mit Schreiben vom 3. Mai 1973 folgende Stellungnahme ab:
"Auf Grund der ha. Aufzeichnungen kann für den gegenständl. Bereich die höchste bisher gemessene Grundwasserspiegellage mit rd. 247 m ü.A. und die tiefste, bisher gemessene Grundwasserspiegellage mit rd. 246 m ü.A. angegeben werden (Interpolationswerte). Die generelle Potentialgrundwasserströmungsrichtung verläuft in diesem Bereiche von SW nach NE. Bezüglich der vertikalen Durchsatzmöglichkeit wird auf diesbezügliche Stellungnahme vom 25. 8. 1972 verwiesen.
Für eine exakte Aussage bezüglich des vertikalen Durchsatzes bzw. der Grundwasserabstandsgeschwindigkeit wären allerdings diesbezügliche Untersuchungen unerlässlich."
In einem Schreiben der Technischen Gewässeraufsicht an die Wasserrechtsbehörde vom 25. April 1973 heißt es, die gegenständliche Industriemülldeponie sei am 17. April 1973 besichtigt worden und es werde im Nachhang zur Stellungnahme vom 27. Februar 1973 Folgendes berichtet:
In die Deponie seien, soweit ersichtlich, hauptsächlich ein hellgrauer Schlamm, der laut Angabe des Grundeigentümers vom Terrazzoschleifen stamme, Rückstände der Lösungsmitteldestillation, offen und in Fässern, Dosen mit vertrockneten Farbresten und Papier- und Plastikreste eingebracht worden. Durch diese Stoffe erscheine eine Gefährdung des Grundwassers nicht wahrscheinlich, zumal die Grundwassertiefe laut Angabe 30 bis 40 m betragen solle. Hinsichtlich der Rückstände der Lösungsmitteldestillation sei die vom Besitzer vorgeschlagene offene Aufbringung günstiger, da die Lösungsmittelreste verdunsten könnten und die Rückstände dadurch fest würden.
Mit Ladung vom 9. Mai 1973 wurde von der Wasserrechtsbehörde die anlässlich der Bewilligungsverhandlung vom 29. März 1973 in Aussicht genommene Büroverhandlung für 15. Mai 1973 anberaumt. Es wurde u.a. ein Vertreter der Abteilung B/3-D sowie der Sanitätsabteilung S/3 geladen. Die Sanitätsabteilung teilte mit, dass sie aus dienstlichen Gründen keinen Vertreter entsenden könne.
Am 15. Mai 1973 fand bei der Wasserrechtsbehörde diese Bürobesprechung statt. Das Ergebnis wurde in Form eines handschriftlichen Aktenvermerkes folgendermaßen niedergelegt:
"Bei der heutigen Besprechung wurde übereinstimmend festgestellt, dass auf Grund der vorhandenen Unterlagen nach Anhörung des Amtsarztes die beantragte Bewilligung erteilt werden kann."
Der Aktenvermerk trägt die Unterschriften des Verhandlungsleiters, des Hydrogeologen und eine weitere nicht identifizierbare Unterschrift.
Die Sanitätsabteilung gab am 21. Mai 1973 folgende Stellungnahme ab:
"Die Gewässeraufsicht hat in ihrer Stellungnahme vom 25. April 1973 in Abänderung ihrer ersten Stellungnahme vom 27. Februar 1973 festgestellt, dass in Anbetracht der Grundwasserverhältnisse und der Art der abzulagernden Stoffe eine Gefährdung des Grundwassers nicht wahrscheinlich ist. Auf Grund dieser Stellungnahme der technischen Gewässeraufsicht bestehen vom hygienischen Standpunkt keine Bedenken gegen eine wasserrechtliche Bewilligung der Deponie."
In einem Schreiben des technischen Amtssachverständigen an die Wasserrechtsbehörde vom 6. Juni 1973 heißt es:
"Im neu zu erlassenden Bescheid wäre der Bescheid vom 21. 9. 1972 nicht nur hinsichtlich des Berechtigten abzuändern, sondern wären auch die darin enthaltenen Bewilligungsbedingungen zu beheben und durch die neuen zu ersetzen. Die Berechtigung zur Ablagerung von Destillationsrückständen bleibt aufrecht, die Bewilligung gegen Widerruf hat sich auch auf die Müllablagerung zu erstrecken. Die Erweiterung bezüglich nur auf häuslichen oder diesem gleichartigen Müll. Als neue Bewilligungsbedingungen werden die in der Beilage angeführten Bedingungen 1 - 8 sowie 10 bis 22 beantragt. Bedingung 9 hätte zu lauten:
Es dürfen nur häuslicher Müll und Destillationsrückstände abgelagert werden. letztere müssen ihrer Zusammensetzung nach dem chem. Untersuchungsbefund von Dr. H entsprechen. Dies ist von den Berechtigten vor der Ablagerung jeweils zu überprüfen."
Am 6. Juni 1973 sandte die Wasserrechtsbehörde dem technischen Amtssachverständigen seine Stellungnahme mit folgender Bemerkung zurück:
"I.k.W. an Abt. B/4 mit dem Bemerken neuerlich übermittelt,
dass durch die Voraussetzung der Bewilligungsumfang eine
Einschränkung erfahren hat, das ......(unleserlich) mit den
.......(unleserlich) Verhandlung nicht mehr identisch ist."
Unter dem Datum des 26. Juni 1973 gab der technische Amtssachverständige folgende Stellungnahme ab:
"Unter Bezugnahme auf die Zuschrift vom 8. d.M. hätte die Bewilligung auf die Ablagerung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Müll unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Bed. 10) zu lauten. Dementsprechend ist Bed. 9) wie folgt abzuändern: 9) Die zur Ablagerung gelangenden Destillationsrückstände müssen ihrer Zusammensetzung nach dem Untersuchungsbefund von Dr. H entsprechen. Dies ist von den Berechtigten vor der Ablagerung jeweils zu überprüfen. Die Bedingung 10) kann ganz entfallen. Dadurch verringert sich die Anzahl der Bewilligungsbedingungen von insgesamt 22 auf 21 Bedingungen (wurde bereits berichtigt)."
Mit Bescheid vom 30. Juli 1973, Zl. III/1-13.803/14-1973, erteilte der LH der W chem. techn. Produkte Ges.m.b.H. und dem AA in Erweiterung des Bewilligungsbescheides des LH vom 21. September 1972, Zl. III/1-13.803/3-1972 gemäß den §§ 11, 12, 13, 32, 99, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer gemeinsamen Müllablagerung, und zwar zur Lagerung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Müll.
Weiters heißt es im Spruch dieses Bescheides, dass die mit dem vorzitierten Bescheid (Bescheid des LH vom 21. September 1972) erteilte Bewilligung zur Lagerung von Destillationsrückständen unbeschadet dieser Bewilligung aufrecht bleibt.
Die Bewilligung wurde nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Kurzbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Bedingungen herbei.
Die Begründung lautet:
"Die Erteilung der Bewilligung stützt sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung am 29. März 1973 und das von den Amtssachverständigen erstattete Gutachten.
Die Gutachten lauten:
'Auf Grund der ha. Aufzeichnungen kann für den gegenständlichen Bereich die höchste bisher gemessene Grundwasserspiegellage mit rd. 247 m ü.A. und die tiefste bisher gemessene Grundwasserspiegellage mit rd. 246 m u.A. angegeben werden (Interpolationswerte). Die generelle Potentialgrundwasserströmungsrichtung verläuft in diesem Bereiche vom SW nach NE. Bezüglich der vertikalen Durchsatzmöglichkeit wird auf die diesbezügliche Stellungnahme vom 25. 8. 1972 verwiesen.
Für eine exakte Aussage bezüglich des vertikalen Durchsatzes bzw. der Grundwasserabstandsgeschwindigkeit wären allerdings diesbezügliche Untersuchungen unerlässlich.
Die Gewässeraufsicht hat in ihrer Stellungnahme vom 25. April 1973 in Abänderung der ersten Stellungnahme vom 27. Februar 1973 festgestellt, dass in Anbetracht der Grundwasserverhältnisse und der Art der abzulagernden Stoffe eine Gefährdung des Grundwassers nicht wahrscheinlich ist. Auf Grund dieser Stellungnahme der technischen Gewässeraufsicht bestehen vom hygienischen Standpunkt keine Bedenken gegen eine wasserrechtliche Bewilligung der Deponie.'
Da die öffentlichen Interessen wie auch das Vorbringen der Beteiligten berücksichtigt sind und der Einschreiter dem Verfahrensergebnis zugestimmt hat, konnte die angestrebte Bewilligung erteilt werden."
Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge findet sich im Akt ein mit 16. August 1973 datierter Auftrag der Wasserrechtsbehörde an die Abteilung B/4, sich zur "angestrebten Bewilligungserweiterung" zu äußern.
Ein Antrag auf eine Bewilligungserweiterung findet sich im Akt nicht.
Der Auftrag der Wasserrechtsbehörde wurde vom technischen Amtssachverständigen der Abteilung B/4 am 16. August 1973 wie folgt beantwortet:
"Der Abänderung des Bescheides v. 30. Juli 73 dahingehend, dass auch die Ablagerung von Aushubmaterial nach Tankwagenunfällen
u. ausgebranntem ölverunreinigtem Material gestattet wird, wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass diesbezüglich auch seitens Hofrat Dr. S u. der Abt. S/3 keine Einwendungen bestehen."
Ebenfalls am 16. August 1973 erklärte die Abteilung B/3-D - Hydrografischer Dienst, gegen die gegenständliche Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 1973 in fachlicher Hinsicht keinen Einwand zu erheben.
In einem mit 17. August 1973 datierten Aktenvermerk der Wasserrechtsbehörde heißt es, es sei mit dem Leiter der Abteilung S/3 fernmündlich Rücksprache gepflogen worden und der amtsärztliche Sachverständige habe nach Mitteilung des Sachverhaltes ebenfalls ausdrücklich erklärt, dass gegen die Bewilligungserweiterung "im vorstehenden Sinne" keine Bedenken bestünden. Der Bescheid könne sofort erlassen werden.
Unter dem Datum des 17. August 1973 erließ der LH zur Zl. III/1-13.803/16-1973 den Bescheid mit folgendem Spruch:
"I. Teil
Der Landeshauptmann von Niederösterreich erteilt der W chem. techn. Produkte Ges.m.b.H. in X und dem AA in T gemäß §§ 11, 12, 13, 32, 99, 105 und 111 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969) die wasserrechtliche Bewilligung dahingehend, dass in Erweiterung der mit den Bescheiden des Landeshauptmannes für NÖ vom 21. September 1972, Zl. III/1-13.803/3-1972, und vom 30. Juli 1973, Zl. III/1-13.803/14-1973, erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen auch die Ablagerung von Aushubmaterial nach Tankwagenunfällen und ausgebranntem, ölverunreinigtem Material gestattet ist.
Die Bedingungen und Vorschreibungen der vor erteilten Bewilligungsbescheide gelten sinngemäß auch für diese Erweiterung.
Die Bewilligung wird gemäß § 21 WRG 1959 gegen Widerruf erteilt.
Gemäß § 55 Abs. 3 WRG 1959 wird festgestellt, dass ein Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht vorliegt.
II. Teil
...."
Die Begründung lautet:
"Die Erteilung der Bewilligung stützt sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung am 29. März 1973 und das im Bewilligungsbescheid vom 30. Juli 1973 zitierte Gutachten und die eingeholten Stellungnahmen der in Betracht kommenden Amtssachverständigen, die lauten, dass gegen diese Erweiterung keine Bedenken bestehen.
Da die öffentlichen Interessen wie auch das Vorbringen der Beteiligten berücksichtigt sind und der Einschreiter dem Verfahrensergebnis zugestimmt hat, konnte die angestrebte Bewilligung erteilt werden."
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge kam es zu Beanstandungen wegen unsachgemäßer und konsenswidriger Ablagerungen auf der Deponie. In weiterer Folge wurde von Dkfm. JF auf dem Grundstück Nr. 514/1 eine Deponie betrieben.
Beim antragstellenden Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist eine Klage des Dkfm. JF gegen die Republik Österreich wegen zuletzt S 7,929.725,-- s.A. und Feststellung anhängig.
Im Zuge dieses Verfahrens holte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein geologisch-hydrogeologisches Gutachten des allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Geologie, Grundwasser und Deponien Dr. JL ein. Dem Gutachter wurden bezüglich der nunmehr den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Bescheide folgende Fragen gestellt:
1. War aus geologischer Sicht und unter Berücksichtigung der zum Bewilligungszeitpunkt bekannten technischen Möglichkeiten die Bewilligung zur Deponierung von Destillationsrückständen auf der Liegenschaft T Grundstück 514//1 vertretbar oder nicht?
2. Waren die folgenden Bewilligungen zur Deponierung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Müll aus geologischer Sicht vertretbar, und zwar auch unter Berücksichtigung der damals gegebenen wissenschaftlichen Bedingungen?
3. Waren allgemein die geologischen Voraussetzungen zur Errichtung der Deponie bzw. Ablagerung des Deponiegutes gegeben?
In seinem Gutachten vom Mai 1995 kam der Gutachter zu folgenden "zusammenfassenden Schlussfolgerungen":
"Zusammenfassend ist festzustellen, dass für die jeweiligen Abfalllagerungen (Destillationsrückstände, Hausmüll, Gewerbe- und Industrieabfälle, ölverunreinigtes Erdreich) zu den jeweiligen Bewilligungszeitpunkten (1972 und 1973) entsprechend den damaligen Kenntnissen und gemäß dem damaligen Stand der Technik aus hydrogeologischer Sicht keine Standorteignung gegeben war.
Unter der tatsächlich nicht gegebenen Voraussetzung einer alleinigen Lagerung fester und wasserunlöslicher Metalloxyde (ausschließlich Eisen-, Mangan-, Zink- und Titanoxyde) entsprechend dem "H-Gutachten" wäre der Standort jedoch aus hydrogeologischer Sicht nach dem Kenntnisstand des Jahres 1972 geeignet gewesen.
Hauptgrund für die damals wie heute fehlende Standorteignung ist und war das Fehlen einer geologischen Barriere über dem Grundwasser und die Lage über einen der bedeutendsten wasserwirtschaftlich genutzten Grundwasservorkommen Österreichs.
Weiters wurde entgegen dem damaligen Stand der Technik auch keine Basisabdichtung vorgeschrieben und eingebaut. Damit verbunden war die völlig schutzlose Preisgabe des Grundwasservorkommens der M Senke.
Die erteilten Bewilligungen waren daher (außer unter der Annahme einer alleinigen Bewilligung der Ablagerung fester, unlöslicher Metalloxyde gemäß dem "H-Gutachten") aus hydrogeologischer Sicht nach dem damaligen Stand der Technik und des Wissens nicht vertretbar."
In den Gutachtensausführungen wird die Auffassung vertreten, dem Amtssachverständigen für Hydrogeologie seien bei der Erstellung seiner Gutachten gravierende methodische und sonstige Verfahrensfehler unterlaufen.
Mit Zwischenteilurteil vom 19. Mai 1998 erkannte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu Recht, dass die Klagsforderung dem Grunde nach zu Recht besteht und stellte fest, dass die beklagte Partei dem Kläger bestimmte näher bezeichnete Schäden zu ersetzen hat.
Dieses Urteil wurde auf Grund einer Berufung der beklagten Partei mit Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. März 1999, 14 R 189/98m, teilweise abgeändert, teilweise aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
In der Begründung heißt es u.a., das Erstgericht habe auf Grundlage des geologisch-hydrologischen Sachverständigengutachtens zahlreiche Argumente angeführt, die für die Rechtswidrigkeit der Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich auch aus damaliger Sicht sprächen, weil schon damals die rechtlichen Voraussetzungen zur Bewilligung einer Deponie am beantragten Ort gefehlt hätten. Nach § 11 AHG sei als Voraussetzung für eine Amtshaftungsforderung auf Grundlage der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide das Verfahren zu unterbrechen und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide nach Art. 131 Abs. 2 B-VG zu begehren. Eine selbständige Beurteilung der Gerichte über die Rechtswidrigkeit von Bescheiden sei nur dann möglich, wenn diese verneint werde.
Das antragstellende Gericht hat mit Beschluss das Verfahren unterbrochen und beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. § 11 Abs. 1 AHG den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide des LH vom 21. September 1972, Zl. III/1-13.803/3-1972, vom 30. Juli 1973, Zl. III/1-13.803/14-- 3/1973, und vom 17. August 1973, Zl. III/1-13.803/16-1973, gestellt.
In dem Antrag heißt es, nach dem Vorbringen der klagenden Partei seien die in Beschwerde gezogenen Bescheide ursächlich für frustrierte Investitionen des Klägers als Deponiebetreiber und für ihm rechtskräftig vorgeschriebene Entschädigungs- und Ersatzbeträge gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 in Höhe des Klagsbetrages gewesen. Neben der Zahlung dieses Betrages habe der Kläger u.a. die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Schäden begehrt, die ihm künftighin durch die genannten, rechtswidrig und schuldhaft zustande gekommenen Deponiebewilligungen entstünden. Das antragstellende Gericht habe gegen die Rechtmäßigkeit der einzelnen Bescheide im Wesentlichen nachgenannte Bedenken.
Zum Bescheid vom 21. September 1972, Zl. III/1-13.803/3-1972:
Mit diesem Bescheid sei der Firma W chem. techn. Produkte Gesellschaft m.b.H. die Ablagerung von Destillationsrückständen auf Grundstück Nr. 514/1 KG T bewilligt worden. Im Zuge des Beweisverfahrens sei am 25. August 1972 von Dr. S als hydrologischem Amtssachverständigen eine Stellungnahme abgegeben worden, aus der hervorgehe, dass ein vertikaler Durchsatz von wässrigen Lösungen im gegenständlichen Bereich weitestgehend unterbunden sei.
Zum Bescheid vom 30. Juli 1973, Zl. III/1-13.803/14-1973:
Am 16. Februar 1973 hätten die Firma W sowie AA als Grundeigentümer die Bewilligung zur Ablagerung und Verbrennung oder Vernichtung von Gemeinde-, Hausrat-, Industrie- und Gewerbemüll aller Art sowie Autoreifen auf der Parzelle 514/1 beantragt. Die technische Gewässeraufsicht habe sich gegen die beantragte Erweiterung der wasserrechtlichen Bewilligung auf Ablagerung von Industrie- und Hausmüll ausgesprochen, da schon jetzt die wasserrechtlichen Bedingungen nicht eingehalten würden. So würden die Fässer einfach ausgekippt, obwohl eine andere Ablageart der Barrels vorgeschrieben sei. In der Grube sei ein Geruch nicht definierter Lösungsmittel und an der Grubensohle eine schlammartige Masse festgestellt worden. Die Firma W sei aufzufordern, diesen Missstand zu beseitigen. Am 30. Juli 1973 sei schließlich dennoch der Bescheid erlassen worden, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer gemeinsamen Müllablagerung zur Lagerung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Müll bewilligt worden sei. Die Bewilligung zur Lagerung von Destillationsrückständen sei aufrecht geblieben. Die im hydrogeologischen Amtssachverständigengutachten als unerlässlich bezeichnete Untersuchung bezüglich des vertikalen Durchsatzes, der Grundwasserfließgeschwindigkeit und des Grundwasserspiegels sei - ohne Erwähnung in der Bescheidbegründung - nicht durchgeführt worden.
Zum Bescheid vom 17. August 1973, Zl. III/1-13.803/16-1973:
Am 16. August 1973 habe die Abteilung III auf Grund einer nunmehr aus den Akten entfernten politischen Weisung ein Ersuchen um Äußerung zur Bewilligungserweiterung gerichtet, worauf Dipl.- Ing. G in Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 1973 auch der Ablagerung von Aushubmaterial nach Tankwagenunfällen und ausgebranntem, ölverunreinigtem Material dann zugestimmt habe, wenn auch Dr. S keine Einwendungen aus hydrogeologischer Sicht erhebe. Dr. S habe noch am selben Tag seine Zustimmung zur beantragten Änderung erteilt, worauf am 17. August 1973 der entsprechende Bescheid erlassen worden sei. In ihm sei die wasserrechtliche Bewilligung für die Ablagerung von Aushubmaterial nach Tankwagenunfällen und von ausgebranntem, ölverunreinigtem Material gestattet worden. Dabei sei keine Verhandlung durchgeführt worden. In der Begründung sei im Wesentlichen nur ausgeführt worden, dass gegen die Erweiterung keine Bedenken bestünden, wobei auf die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungsverfahren hingewiesen worden sei.
Am 7. Dezember 1973 habe das Gebietsbauamt II der Wasserrechtsbehörde massivste Bedenken gegen die Art der Lagerung und den Umstand der Deponierung in unmittelbarer Nähe zur M Senke gemeldet. Nach und nach seien sodann Sanierungen der Deponie vorgeschrieben und die Bewilligungsbescheide aufgehoben worden.
Die drei in Beschwerde gezogenen Bescheide hätten nicht erlassen werden dürfen. Für die jeweiligen Abfalllagerungen sei bereits zu den jeweiligen Bewilligungszeitpunkten, nämlich 1972 und 1973, entsprechend den damaligen Kenntnissen und gemäß dem damaligen Stand der Technik aus hydrogeologischer Sicht keine Standorteignung gegeben gewesen. Hauptgrund für die damals wie heute fehlende Standorteignung sei das Fehlen einer geologischen Barriere über dem Grundwasser und die Lage über einem der bedeutendsten wasserwirtschaftlich genutzten Grundwasservorkommen Österreichs. Entgegen dem damaligen Stand der Technik sei auch keine Basisabdichtung vorgeschrieben und eingebaut worden. Damit verbunden sei die völlig schutzlose Preisgabe des Grundwasservorkommens der M Senke gewesen. Die erteilten Bewilligungen seien daher trotz der - auch unzureichenden - Bedingungen nach dem Stand der Technik und des Wissens nicht vertretbar gewesen.
Der LH hat eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird zum Bescheid vom 21. September 1972 ausgeführt, diesem sei eine schlüssiges hydrogeologisches Grundgutachten zugrunde gelegen.
Was den Bescheid vom 30. Juli 1973 betreffe, so habe in dem vorangehenden Verfahren zwar der hydrogeologische Amtssachverständige erklärt, für eine exakte Aussage bezüglich des vertikalen Durchsatzes bzw. der Grundwasserabstandsgeschwindigkeit seien entsprechende Untersuchungen unerlässlich. Er habe aber gleichzeitig hinsichtlich der vertikalen Durchsatzmöglichkeit auf die bereits abgegebene Stellungnahme vom 25. August 1972 verwiesen. Dass der Amtssachverständige Untersuchungen für unerlässlich erachtet habe, ergebe sich aus dem Gutachten vom 3. Mai 1973 nicht.
Ein Hinweis darauf, dass dem Bescheid vom 17. August 1973 eine politische Weisung vorausgegangen sei, ergebe sich aus dem Akteninhalt nicht. Zu den Vorwürfen, dass bereits entsprechend den damaligen Kenntnissen und dem damaligen Stand der Technik aus hydrogeologischer Sicht keine Standorteignung gegeben gewesen sei und entgegen dem damaligen Stand der Technik auch keine Basisabdichtung vorgeschrieben und eingebaut worden sei, sei festzuhalten, dass sich aus den Aktenunterlagen betreffend den Zeitraum vor Erlassung der drei relevanten Bescheide keine Hinweise darauf ergäben, dass der Standort an sich aus hydrogeologischer Sicht ungeeignet gewesen wäre bzw. es bereits damals an sich Stand der Technik gewesen sei, eine Basisabdichtung einzubauen. Erst nach Erlassung dieser Bescheide, nämlich am 7. Dezember 1973, habe das Gebietsbauamt II der Wasserrechtsbehörde Bedenken gegen die Art der Lagerung und den Umstand der Deponierung in unmittelbarer Nähe zur M Senke gemeldet, woraus hervorgehe, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Standorteignung als solche hinterfragt worden sei. Die damaligen Kommentare zum Wasserrecht enthielten keine besonderen deponiespezifischen Ausführungen. Heute im Zusammenhang mit Ablagerungen verwendete Schlagworte wie "Standorteignung" bzw. "Basisabdichtung" seien in dem für die hier relevanten Fragestellungen entscheidenden Zeitraum kaum in Verwendung gestanden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es gemäß § 11 Abs. 1 AHG, sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) nach Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren.
Das antragstellende Gericht hat dargelegt, dass die Entscheidung eines vor ihm anhängigen Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit der im Antrag bezeichneten Bescheide abhängt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen, die für Bescheidbeschwerden gegeben sein müssen, nämlich insbesondere, dass es sich um letztinstanzliche, noch dem Rechtsbestand angehörige Bescheide handeln muss, bei Beschwerden nach dem zweiten Unterabschnitt des VwGG "Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen" nicht zwingend notwendig (vgl. das Erkenntnis vom 19. Mai 1993, 92/09/0032, mit weiteren Verweisen). Dass es sich bei den vom Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien erfassten Bescheiden um erstinstanzliche Bescheide handelt, ist daher für die Zulässigkeit des Antrages ohne Belang. Ebenso kann eine Untersuchung darüber unterbleiben, ob diese Bescheide noch dem Rechtsbestand angehören.
Der Antrag (die Beschwerde) des antragstellenden Gerichtes ist zulässig.
Nach § 65 Abs. 2 VwGG hat der Antrag (Abs. 1) den Bescheid und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.
Nach § 67 VwGG hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit eines Bescheides lediglich feststellende Bedeutung.
Im Falle der Stattgebung des Antrages hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen, andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zugrunde zu legen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1993, 93/18/0292).
Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 VwGG nicht anderes ergibt, gelten nach § 70 leg. cit. die §§ 22 bis 25, 29, 31 bis 34, 36 Abs. 8, 40, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8, §§ 45, 46 und 62 sinngemäß.
Nach der auf Grund des § 70 VwGG im Verfahren über Amtshaftungssachen anzuwendenden Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen.
Auf den Fall eines Verfahrens nach dem zweiten Unterabschnitt des VwGG (Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen) bezogen bedeutet dies, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides nur dann in Betracht kommt, wenn dieser entweder inhaltlich rechtswidrig ist oder wenn die Behörde den Sachverhalt unter Verletzung von Verfahrensvorschriften festgestellt hat; dies trotz des Umstandes, dass nach § 70 VwGG der § 42 leg. cit. im Verfahren über Amtshaftungssachen nicht anzuwenden ist.
Aus § 41 VwGG ergibt sich, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Neuerungsverbot besteht. Die Überprüfung des angefochtenen Bescheides "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts" soll die Berücksichtigung von Tatsachen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließen, die nicht bereits im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren bei der belangten Behörde vorgebracht wurden. Dieses Neuerungsverbot gilt aber nur so weit, als eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen.
Alle drei in Beschwerde gezogenen Bescheide stützen sich auf § 32 WRG 1959 in der zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Fassung. Diese Bestimmung lautete:
"(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung.
(2) Der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedürfen insbesondere:
a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung."
Nach § 30 Abs. 2 WRG 1959, auf welche Bestimmung § 32 Abs. 1 leg. cit. verweist, wird unter Reinhaltung der Gewässer in diesem Bundesgesetze die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
Nach Abs. 1 des mit "Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte" überschriebenen § 12 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Der im § 12 Abs. 1 WRG 1959 angesprochene § 105 WRG 1959 in seiner zum Zeitpunkt der Erlassung der in Beschwerde gezogenen
Bescheide geltenden Fassung lautete:
"Im öffentlichen Interesse kann ein Unternehmen insbesondere dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden
Bedingungen bewilligt werden, wenn:
a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
d) ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
- e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde;
- f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit entstehen kann;
g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
i) sich ergibt, dass ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
l) zu befürchten ist, dass eine Schädigung wirtschaftlicher Interessen durch nicht ausreichende Berücksichtigung inländischer Erzeugnisse oder des inländischen Arbeitsmarktes eintreten könnte."
Aus den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 WRG 1959, welcher Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte aufstellt und aus § 105 WRG 1959, welcher einen demonstrativen Katalog solcher zu berücksichtigender öffentlicher Interessen enthält, ergab sich für den LH als bescheiderlassende Behörde das Thema der vor Erlassung der in Beschwerde gezogenen Bescheide durchzuführenden Ermittlungsverfahrens. Zu prüfen war, ob und welche Auswirkungen die geplanten Ablagerungen auf öffentliche Interessen hatten und ob demnach das Vorhaben der antragstellenden Partei überhaupt und bejahendenfalls mit Auflagen genehmigt werden konnte.
Das antragstellende Gericht vertritt die Auffassung, die drei verfahrensgegenständlichen Bescheide hätten nicht erlassen werden dürfen, weil für die jeweiligen Abfallablagerungen bereits zu den jeweiligen Bewilligungszeitpunkten entsprechend den damaligen Kenntnissen und gemäß dem damaligen Stand der Technik aus hydrogeologischer Sicht keine Standorteignung gegeben gewesen sei. Dieser Auffassung liegt das vom antragstellenden Gericht eingeholte geologisch-hydrogeologische Gutachten des Dr. JL vom Mai 1995 zugrunde.
Der Verwertung dieses Gutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht das Neuerungsverbot nicht entgegen, da das antragstellende Gericht nach § 64 VwGG Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, am Verwaltungsverfahren aber nicht beteiligt war.
Auch unter dem Aspekt, dass der Verwaltungsgerichtshof befugt ist, Beweise aufzunehmen, um zu prüfen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt und er demnach berechtigt ist, zur Prüfung der Fragen, ob ein Verfahrensmangel wesentlich ist oder ob die belangte Behörde unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, eine Beweisaufnahme durchzuführen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. Dezember 1978, VwSlgNF 9723/A u.a.), ist die Verwertung des Gutachtens zulässig, umfasst doch diese Befugnis nicht nur die Beschaffung von Beweisen durch den Verwaltungsgerichtshof selbst, sondern auch die Heranziehung von Beweisen, die durch Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beigebracht werden.
Aus diesem Gutachten ergibt sich aber für den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Bescheides des LH vom 21. September 1972 keine Rechtswidrigkeit.
Das geologisch-hydrologische Gutachten kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die erteilten Bewilligungen, zu denen auch der Bescheid des LH vom 21. September 1972 gehört, aus hydrogeologischer Sicht nach dem damaligen Stand der Technik und des Wissens nicht vertretbar waren. Der Gutachter betont aber im zweiten Absatz seiner zusammenfassenden Schlussfolgerungen, dass unter der -seiner Meinung nach - tatsächlich nicht gegebenen Voraussetzung einer alleinigen Lagerung fester und wasserunlöslicher Metalloxyde (ausschließlich Eisen-, Mangan-, Zink- und Titanoxyde) entsprechend dem "H-Gutachten" der Standort aus hydrogeologischer Sicht nach dem Kenntnisstand des Jahres 1972 geeignet gewesen wäre.
Im letzten Absatz dieser zusammenfassenden Schlussfolgerungen findet sich diese Aussage ebenfalls, wobei aber hier nicht auf die Lagerung, sondern auf die alleinige Bewilligung der Ablagerung fester, unlöslicher Metalloxyde gemäß dem "H-Gutachten " abgestellt wird.
Für die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Bescheides des LH vom 21. September 1972 ist ausschließlich entscheidend, welche Abfälle nach diesem Bescheid abgelagert werden durften; hingegen ist es ohne Belang, welche Abfälle nach der Erteilung der Bewilligung tatsächlich gelagert wurden.
Im Punkt B/4 des Bescheides wurde festgelegt, dass in die Grube nur solche Destillationsrückstände eingebracht werden durften, die ihrer Zusammensetzung nach dem chemischen Untersuchungsbefund von Dr. H entsprechen. Damit aber erfüllt der Bescheid genau jene Voraussetzung, bei deren Vorliegen nach dem Gutachten des Dr. L der Standort aus hydrogeologischer Sicht nach dem Kenntnisstand des Jahres 1972 geeignet war.
Wie sich aus den Ausführungen in seinem Zwischenteilurteil vom 19. Mai 1998 ergibt, vertritt das antragstellende Gericht die Auffassung, die im geologisch-hydrogeologischen Gutachten angesprochenen Voraussetzungen für die Standorteignung lägen nicht vor. Begründet wird dies damit, der Amtssachverständige der Sanitätsabteilung habe das Vorhaben als bewilligungsfähig angeführt und als wesentliche Voraussetzung gefordert "dass nur solche Rückstände zur Ablagerung gelangen, die der chemischen Untersuchung Dr. H zugrunde lagen". Diese Formulierung lasse allerdings erkennen, dass der Amtssachverständige nicht verlangt habe, dass die Abfälle in ihrer Zusammensetzung der Analyse Dris. H exakt entsprächen, sondern lediglich, dass sie solchen Stoffen entsprächen, die der Analyse zugrunde gelegen seien.
Bei diesen Ausführungen geht das antragstellende Gericht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Abgesehen davon, dass die zitierte Äußerung nicht vom Amtssachverständigen der Sanitätsabteilung stammt, sondern vom technischen Amtssachverständigen, ging sie in dieser Form auch nicht in den Bescheid ein, sondern wurde vom Amtssachverständigen selbst noch vor Bescheiderlassung anders formuliert und fand in dieser neuen Fassung in den Bescheid vom 21. September 1972 Eingang. In dieser Fassung ist nicht davon die Rede, dass nur solche Destillationsrückstände zur Ablagerung gelangen dürfen, die der chemischen Untersuchung des Dr. H "zugrunde lagen", sondern Punkt 4 der Bedingungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 21. September 1972 erlaubt nur die Ablagerung solcher Destillationsrückstände, "die ihrer Zusammensetzung nach dem chemischen Untersuchungsbefund von Dr. H entsprechen". Genau dies aber nennt das geologisch-hydrologische Gutachten des Dr. L als Voraussetzung für das Vorliegen einer Standorteignung. Dass auch der Gutachter trotzdem die Standorteignung im konkreten Fall verneint, beruht auf der unrichtigen Annahme, dass diese Voraussetzung nicht gegeben sei.
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des LH vom 21. September 1972 war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Bescheid des LH vom 30. Juli 1973 stützt sich seiner Begründung zufolge auf Äußerungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie und der technischen Gewässeraufsicht.
Die Äußerungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie sind in sich widersprüchlich, daher als Grundlage für eine Bewilligungserteilung ungeeignet. Zum einen wird hinsichtlich der vertikalen Durchlässigkeit auf die Stellungnahme vom 25. August 1972 verwiesen, in der ausgeführt worden war, dass ein vertikaler Durchsatz von wässrigen Lösungen im fraglichen Bereich weitgehendst unterbunden werde; zum anderen wird aber betont, dass für eine genauere Ermittlung des Sachverhaltes weitere Untersuchungen erforderlich wären. Der LH hat den Bewilligungsbescheid erlassen, ohne sich noch mit der Notwendigkeit der vom Amtssachverständigen geforderten weiteren Untersuchungen auseinander zu setzen. Die in der Stellungnahme des LH im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geäußerte Auffassung, eine Notwendigkeit weiterer Untersuchungen ergäbe sich aus den Äußerungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie nicht, steht im klaren Widerspruch zum Wortlaut der Stellungnahme dieses Amtssachverständigen vom 3. Mai 1973.
Auch die Stellungnahme der technischen Gewässeraufsicht vom 25. April 1973 war keine geeignete Basis für die Beurteilung der Frage, welche Auswirkungen von der Ablagerung häuslichem, gewerblichem und industriellem Müll, wie sie im Bescheid vom 30. Juli 1973 bewilligt wurde, auf das Grundwasser ausgehen. Diese Stellungnahme erschöpft sich in der nicht näher begründeten Aussage, durch die in dieser Stellungnahme angeführten Stoffe erscheine eine Gefährdung des Grundwassers nicht wahrscheinlich, wobei mit der Grundwassertiefe argumentiert, aber bezüglich des Ausmaßes der Grundwassertiefe lediglich angeführt wird, dass diese "laut Angabe 30 bis 40 m betragen soll". Diese Äußerung ist auf ihre Richtigkeit und Schlüssigkeit mangels ausreichender Begründung nicht überprüfbar und stellt daher keine geeignete Grundlage für die Bewilligung dar.
Der Bescheid ist daher unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften ist wesentlich, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei ordnungsgemäßer Ermittlung des Sachverhaltes ergeben hätte, dass die Bewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen.
Der Bescheid weist zwar in Abschnitt B/9 eine dem Abschnitt B/4 des Bescheides vom 21. September 1972 inhaltsgleiche Beschränkung für die Einbringung von Destillationsrückständen auf. Da der Bescheid vom 30. Juli 1973 aber die Einbringung von weiteren Abfällen in die Deponie bewilligt, vermag diese Beschränkung an seiner Rechtswidrigkeit nichts zu ändern.
Es war daher dem Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien stattzugeben und die Rechtswidrigkeit des Bescheides des LH vom 30. Juli 1973 festzustellen.
Der Bescheid des LH vom 17. August 1973 schließlich wurde ebenfalls nach einem völlig unzureichenden Ermittlungsverfahren erlassen. Der Erlassung dieses Bescheides lagen lediglich nicht nähere begründete Aussagen von Amtssachverständigen zugrunde, dass sie gegen die Erteilung der Bewilligung zur Ablagerung von Aushubmaterial nach Tankwagenunfällen und ausgebranntem ölverunreinigtem Material "keinen Einwand" hätten. Dass dies keine ausreichende Sachverhaltsbasis für eine Bewilligung ist, bedarf keiner weiteren Begründung.
Hiezu kommt, dass der Bescheid vom 17. August 1973 ohne vorangehende mündliche Verhandlung erlassen wurde, was zur Folge hatte, dass er mit Nichtigkeit bedroht war.
Nach § 107 Abs. 1 WRG 1959 in der im Jahr 1973 in Geltung gestandenen Fassung war nämlich, wenn das Gesuch (um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung) nicht gemäß § 106 sofort abzuweisen war oder der Gesuchsteller ungeachtet der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Plane beharrte, das Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG 1950) fortzusetzen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Ein Bescheid aber, der vom Gesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht ist, ist jedenfalls objektiv rechtswidrig.
Auch hinsichtlich des Bescheides des LH vom 17. August 1973 war daher dem Antrag stattzugeben und die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides festzustellen.
Wien, am 14. Dezember 2000
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