Normen
AHG 1949 §11 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §70;
VwRallg;
AHG 1949 §11 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §70;
VwRallg;
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. März 1991 wurde gegen M gemäß § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angeordnet. Der Genannte wurde am 27. März 1991 in Schubhaft genommen und erhob dagegen Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Mit Bescheid dieser Behörde vom 10. Juni 1991 wurde gemäß § 5a Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz entschieden, daß die Beschwerde, "soweit sie sich gegen die Festnahme am 27.3.1991 und die Anhaltung vom 27.3.1991 bis 9.4.1991 richtet, als unbegründet abgewiesen und die Festnahme und Anhaltung als nicht rechtswidrig festgestellt", der Beschwerde jedoch, "soweit sie sich gegen die dem 9.4.1991 folgende Anhaltung richtet, Folge gegeben und die Anhaltung vom 9.4.1991 bis 10.6.1991, 10.15 Uhr als rechtswidrig festgestellt" werde.
Mit der beim Landesgericht für ZRS Wien gegen die Republik Österreich eingebrachten Klage begehrte M mit der Begründung, daß seine Anhaltung ab dem 9. April 1991 rechtswidrig gewesen sei, Schadenersatz für 62 Tage rechtswidriger Haft sowie den Ersatz der (restlichen) zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.
Unter Berufung auf § 11 Abs. 2 (richtig wohl: 1) Amtshaftungsgesetz stellt das Landesgericht für ZRS Wien den vorliegenden Antrag, weil es der Ansicht ist, "daß der Bescheid 11/T-91775 der Bezirkshauptmannschaft Baden hinsichtlich der Anhaltung des Klägers in Schubhaft vom 9.4.1991 bis 10.6.1991 10.15 Uhr rechtswidrig ist und daß deshalb gemäß § 11 Abs. 1 AHG iVm Art. 131 Abs. 1 BVG die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen ist."
Der Antrag erweist sich als unzulässig.
§ 11 Abs. 1 erster Satz Amtshaftungsgesetz (AHG) lautet:
"Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs. 2 abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) nach Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren."
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof im Grunde des gemäß § 70 VwGG auch im Verfahren über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen anzuwendenden § 41 Abs. 1 VwGG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zugrunde zu legen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 552 f. zitierte Judikatur). Dem hat ein auf § 11 Abs. 1 AHG gestützter Antrag insofern Rechnung zu tragen, als das Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht auf einen anderen Zeitpunkt bezogen werden darf. Gerade darauf aber zielt der vorliegende Antrag ab, wird doch damit - wie sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen im Antrag klar ergibt - die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden nicht für den Zeitpunkt seiner Erlassung (27. März 1991), sondern für einen späteren Zeitraum (9. April - 10. Juni 1991, 10.15 Uhr) begehrt.
Der Antrag war daher gemäß § 70 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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