Normen
11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public;
61977CJ0030 Bouchereau VORAB;
EURallg;
FrG 1993 §10 Abs2 Z3;
FrG 1993 §11 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §114 Abs3;
FrG 1997 §114 Abs7;
FrG 1997 §16 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §44;
FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §7 Abs3;
EMRK Art8 Abs2;
11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public;
61977CJ0030 Bouchereau VORAB;
EURallg;
FrG 1993 §10 Abs2 Z3;
FrG 1993 §11 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §114 Abs3;
FrG 1997 §114 Abs7;
FrG 1997 §16 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §44;
FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §7 Abs3;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verfügte über einen am 23. Mai 1990 ausgestellten unbefristeten Wiedereinreisesichtvermerk.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. März 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe in der Zeit von Juni 1995 bis Anfang Jänner 1996 insgesamt zumindest 150 g Heroin gewerbsmäßig verkauft, wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen habe, dessen Menge zumindest das 25-fache der in § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge ausgemacht habe. Überdies habe er außer in den Fällen der §§ 12 und 14a SGG in der Zeit von Juli 1995 bis Anfang Jänner 1996 Heroin erworben und besessen. Der Beschwerdeführer habe hiedurch das Verbrechen nach dem § 12 Abs. 1, 2 und 3 Z. 3 SGG und das Vergehen nach dem § 16 Abs. 1 SGG begangen. Gemäß dem § 12 Abs. 3 SGG wurde über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verhängt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 19. März 1996 wurde der dem Beschwerdeführer erteilte unbefristete Wiedereinreisesichtvermerk gemäß § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG 1992) für ungültig erklärt. Mit Bescheid dieser Behörde vom gleichen Tag wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 FrG 1992 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Diese Bescheide wurden dem Beschwerdeführer gleichzeitig am 22. März 1996 zugestellt. An diesem Tag wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland, Kroatien, abgeschoben.
Über Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. Februar 1998 das über ihn am 19. März 1996 verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 114 Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) aufgehoben.
Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nach Österreich ein und beantragte am 25. März 1998 (Datum des Einlangens) die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Er brachte vor, seine Mutter, welche nach dem Inhalt einer im Verwaltungsakt erliegenden Bestätigung vom 20. Oktober 1997 über ein monatliches Bruttoeinkommen von S 13.299,40 verfügte, sei österreichische Staatsangehörige.
Am 1. April 1998 trat der Beschwerdeführer dann die über ihn verhängte Freiheitsstrafe an.
Mit einem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Mai 1998 stellte dieses das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG) und die daraus folgende Ablehnung bedingter Strafnachsicht fest und ordnete den (weiteren) Vollzug der Freiheitsstrafe an.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. Juni 1998 abgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es:
"Diese Beschwerde ist schon deshalb nicht berechtigt, weil sie sich ihrem Inhalt nach in keiner Weise gegen den Beschluss richtet, den sie angefochten wissen will. Diesbezüglich hat nämlich der Erstrichter in Übereinstimmung mit dem eingeholten Sachverständigengutachten (insbesondere dessen Seiten 7 und 8) und dem korrespondierenden Vorbringen des Verurteilten, der mehrfach das Bestehen eines hohen Rückfallsrisikos zugestand sowie auf das Vorliegen einer Therapieindikation verwies ..., völlig zutreffend festgestellt, dass sich A (der Beschwerdeführer) bisher nicht mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzog, weshalb die im § 40 Abs. 1 SMG vorgesehene bedingte Nachsicht der Strafe nicht in Betracht kommt."
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Jänner 1999 wies diese den Antrag des Beschwerdeführers vom 25. März 1998 gemäß § 47 Abs. 3 Z. 2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 ab. Die erstinstanzliche Behörde bejahte die Eigenschaft des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger, weil dieser auf die österreichische Staatsbürgerschaft seiner Mutter und deren ausreichendes Einkommen verwiesen hätte. Dem grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stünde freilich entgegen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit sich brächte.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er insbesondere ausführte, der angefochtene Bescheid beruhe auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren und verstoße gegen § 48 FrG 1997, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hätten, nicht zulässig sei. Das Einkommen seiner Mutter und seines Vaters reichten bei weitem aus, um den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu sichern. Seine Mutter sei österreichische Staatsbürgerin. Es wäre ihm daher die beantragte Niederlassungsbewilligung zu erteilen gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 1999 gab diese der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Jänner 1999 keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 4. März 1996 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, 2, 3 Z. 3 SGG sowie wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juli 1995 bis Anfang Jänner 1996 insgesamt 150 g (Heroin) in der Absicht verkauft habe, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Im gleichen Zeitraum habe der Beschwerdeführer Heroin erworben und besessen.
Auf Grund dieses strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers sei dessen unbefristeter Sichtvermerk mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. März 1996 für ungültig erklärt worden und gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. In Vollziehung dieser Maßnahme sei der Beschwerdeführer am 22. März 1996 in sein Heimatland abgeschoben worden.
Auf Grund der geänderten Gesetzeslage sei der Aufenthaltsverbotsbescheid im Hinblick auf die Bestimmungen des § 38 Abs. 1 Z. 4 und des § 114 Abs. 3 FrG 1997 aufgehoben worden.
Der Beschwerdeführer mache geltend, dass seine Mutter österreichische Staatsbürgerin sei und über ein ausreichendes Einkommen verfüge. Er sei daher als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 anzusehen und habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer vertrete weiters die Auffassung, dass durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes der unbefristete Sichtvermerk wieder auflebe.
Gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 genössen Angehörige von Österreichern Niederlassungsfreiheit. Ihnen sei aber nur dann eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Unbestritten sei, dass eine rechtskräftige Ungültigerklärung des dem Beschwerdeführer seinerzeit unbefristet erteilten Sichtvermerkes vorliege. Die Frage eines Wiederauflebens des Aufenthaltstitels im Sinne des § 16 FrG 1997 stehe nicht zur Debatte. Insbesondere würde der ungültig erklärte Sichtvermerk auch dann nicht wieder aufleben, wenn das Aufenthaltsverbot schon vor dem 1. Jänner 1998 abgelaufen wäre, oder wenn überhaupt kein Aufenthaltsverbot, das aufzuheben wäre, erlassen worden wäre.
Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten, sodass § 12 Abs. 3 FrG 1997 nicht zum Tragen komme.
Ungeachtet der engen familiären und persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich könne im Hinblick auf die mit Suchtgiftdelikten verbundene enorme Wiederholungsgefahr die Zukunftsprognose für ihn nicht positiv ausfallen, zumal er - wie oben dargelegt - wegen Gewerbsmäßigkeit verurteilt worden sei. Das durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sei von solchem Gewicht, dass die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls in den Hintergrund zu treten hätten.
Der Umstand, dass sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit gefährden würde, stehe gemäß § 47 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 der Erteilung der beantragten Bewilligung entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z. 3, § 16 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, § 44, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 113 Abs. 3 sowie § 114 Abs. 3 FrG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als
- 1. Aufenthaltserlaubnis oder
- 2.
Niederlassungsbewilligung
erteilt.
...
§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). ...
...
§ 10. ...
(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn
...
3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
...
§ 16. (1) Ein Einreisetitel ist für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung rechtfertigen würden (§§ 10 und 11).
(2) Einreise- und Aufenthaltstitel werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung anders als gemäß § 44 behoben wird.
...
§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. ...
...
§ 44. Das Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
...
§ 47. ...
...
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. ...
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
...
2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;
...
§ 48. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist nur zulässig, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nicht zulässig; ...
...
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. ...
...
§ 113. ...
...
(3) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt; Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltserlaubnis in Bescheidform weiter. Sofern gewöhnliche Sichtvermerke oder Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform unbefristet erteilt worden sind, sind sie auf Antrag durch den entsprechenden unbefristeten Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. ...
...
§ 114. ...
...
(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder - wenn sich aus anderen Gründen ein Anlass für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen - von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können."
§ 11 FrG 1992 lautete (auszugsweise):
"§ 11. (1) Ein Sichtvermerk ist ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung des Sichtvermerkes (§ 10 Abs. 1 und 2) rechtfertigen würden.
(2) Ein Sichtvermerk wird ungültig, wenn gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird. Er lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer anders als gemäß § 26 aufgehoben wird."
Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Auffassung, durch die Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 26. Februar 1998 sei der ihm erteilte unbefristete Sichtvermerk wieder aufgelebt, zumal diese Aufhebung ja nicht in Anwendung des § 44 FrG 1997, sondern vielmehr in Anwendung des § 114 Abs. 3 FrG 1997 erfolgt sei.
Die hier vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage des Wiederauflebens seines unbefristeten gewöhnlichen Sichtvermerkes ist für die Rechtmäßigkeit der Versagung der beantragten Niederlassungsbewilligung vorliegendenfalls deshalb von Bedeutung, weil gemäß § 113 Abs. 3 zweiter Satz FrG 1997 ein unbefristeter gewöhnlicher Sichtvermerk über Antrag des Beschwerdeführers durch den entsprechenden unbefristeten Aufenthaltstitel nach dem FrG 1997 zu ersetzen gewesen wäre.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, sein gewöhnlicher Sichtvermerk sei nach Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes wieder aufgelebt, erweist sich jedoch schon aus nachstehender Überlegung als unzutreffend:
In seinem unmittelbaren Anwendungsbereich bezieht sich § 16 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 ausschließlich auf Aufenthaltstitel, das sind gemäß § 7 Abs. 1 FrG 1997 Aufenthaltserlaubnisse oder Niederlassungsbewilligungen, die gemäß § 16 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 ungültig wurden.
Eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 auf unbefristete gewöhnliche Sichtvermerke, welche gemäß § 11 Abs. 2 erster Satz FrG 1992 auf Grund der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes nach dem FrG 1992 ungültig wurden, welches in der Folge gemäß § 114 Abs. 3 FrG 1997 wieder aufgehoben wurde, erscheint aber aus folgenden Überlegungen nicht geboten:
Eine Gesetzeslücke wäre nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen einer Rechtslücke im Zweifel nicht anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1999, Zl. 98/19/0291). Folgende Gründe lassen das Vorliegen einer Regelungslücke hinsichtlich der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation zumindest zweifelhaft erscheinen:
§ 16 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 schließt ausdrücklich das Wiederaufleben von Aufenthaltstiteln dann aus, wenn das Aufenthaltsverbot gemäß § 44 FrG 1997 behoben wird. Diese zuletzt genannte Bestimmung sieht die Aufhebung von Aufenthaltsverboten dann vor, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass in seinem Fall die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht gemäß § 44 FrG 1997, sondern gemäß § 114 Abs. 3 FrG 1997 erfolgte, übersieht dabei aber, dass - wie oben aufgezeigt - § 16 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 auf den ihm erteilten unbefristeten gewöhnlichen Sichtvermerk nicht unmittelbar anwendbar ist.
Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nach § 114 Abs. 3 FrG 1997 ist aber nun insofern einer solchen nach § 44 FrG 1997 vergleichbar, als es sich in beiden Fällen um Aufenthaltsverbote handelt, die - bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung - der damals geltenden Rechtslage entsprachen. § 44 FrG 1997 sieht nun die Aufhebung von Aufenthaltsverboten vor, wenn die zu seiner Erlassung maßgeblichen tatsächlichen Gründe wegfallen. § 114 Abs. 3 FrG 1997 ordnet die gleiche Rechtsfolge dann an, wenn nach dem FrG 1992 erlassene Aufenthaltsverbote nach den (milderen) Bestimmungen des FrG 1997 nicht mehr zu erlassen gewesen wären. Dass der Gesetzgeber des FrG 1997 die nachteiligen Wirkungen eines gemäß § 114 Abs. 3 FrG 1997 aufgehobenen Aufenthaltsverbotes aber nicht sistieren wollte, ergibt sich aus argument e contrario aus § 114 Abs. 7 FrG 1997, welcher für Aufenthaltsverbote, die gemäß § 114 Abs. 4 und 5, nicht jedoch gemäß § 114 Abs. 3 FrG 1997 aufgehoben wurden, ausdrücklich anordnet, dass ihnen für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen dürfe.
Damit kann aber nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise davon ausgegangen werden, dass die Regelung des § 16 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 eine planwidrige Unvollständigkeit in Ansehung von gewöhnlichen Sichtvermerken, die gemäß § 11 Abs. 2 erster Satz FrG 1992 auf Grund eines Aufenthaltsverbotes ungültig geworden waren, welches in der Folge gemäß § 114 Abs. 3 FrG 1997 aufgehoben wurde, aufweist.
Schon aus diesem Grund erweist sich die Annahme des Beschwerdeführers, der ihm erteilte gewöhnliche Sichtvermerk sei wieder aufgelebt, als unzutreffend. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dieser Annahme auch der Umstand entgegenstünde, dass der ihm erteilte gewöhnliche Sichtvermerk seinerzeit überdies gemäß § 11 Abs. 1 FrG 1992 für ungültig erklärt wurde.
Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, sein Antrag sei bereits im Hinblick auf die Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gemäß § 114 Abs. 3 FrG 1997 als solcher auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu werten. Der Antragsabweisung stünde daher § 12 Abs. 3 FrG 1997 entgegen.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 1 FrG 1997 liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon dann vor, wenn ein Fremder irgendwann über eine Berechtigung zur Niederlassung verfügte. Für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung ist vielmehr Voraussetzung, dass der Fremde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung weiterhin - wenn auch unter Umständen unrechtmäßig - auf Dauer niedergelassen bleibt. Das Erfordernis der Fortsetzung einer ununterbrochenen Niederlassung im Anschluss an den Ablauf der zuletzt erteilten Berechtigung zur Niederlassung ergibt sich insbesondere deutlich aus den Erläuterungen zu § 23 FrG 1997, wonach es nicht mehr dazu kommen werde, "dass wegen einer Fristversäumung eine Antragstellung aus dem Ausland erforderlich ist, da der Fremde ununterbrochen niedergelassen war".
Vorliegendenfalls wurde der Beschwerdeführer am 22. März 1996 nach Kroatien abgeschoben und reiste erst wieder 1998 nach Österreich ein. Von einer durchgehenden Niederlassung auf Dauer kann daher keine Rede sein.
Allein die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 114 Abs. 3 FrG 1997 führt aber nicht zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. September 1999, Zl. 98/19/0291, ausführte, bezweckt die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 114 Abs. 3 FrG 1997 nämlich nicht schlechthin einem Fremden einen neuerlichen Aufenthaltstitel zu verschaffen, sie beseitigt vielmehr lediglich ein Hindernis dafür, nämlich den in § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 umschriebenen Versagungsgrund. Im Übrigen hat der Fremde aber auch alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu erfüllen. Ist der Fremde nach Ablauf der ihm zuletzt erteilten Berechtigung zur dauernden Niederlassung nicht auf Dauer niedergelassen geblieben, so kann ihm eine Niederlassungsbewilligung nur dann erteilt werden, wenn er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung erbringt. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für nach § 114 Abs. 3 FrG 1997 aufgehobene Aufenthaltsverbote - anders als bei gemäß § 114 Abs. 4 FrG 1997 außer Kraft getretenen Aufenthaltsverboten - eine dem § 114 Abs. 7 letzter Satz FrG 1997 entsprechende Regelung, wonach derartigen Aufenthaltsverboten (für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen) keine nachteilige Wirkung zukommen solle, fehlt.
Wenn der Beschwerdeführer weiters rügt, dass die vorliegende Entscheidung, weil sie der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gleich käme, gegen § 48 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 verstoße, ist ihm zu entgegnen, dass diese Bestimmung nicht die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen, sondern die Erlassung von Aufenthaltsverboten regelt. Sie setzt im Übrigen voraus, dass der Fremde seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte. Diese Voraussetzung erfüllte der Beschwerdeführer aber im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen - nach seiner Auffassung einem Aufenthaltsverbot gleichzuhaltenden - Bescheides schon deshalb nicht, weil er sich zwischen 1996 und 1998 nicht im Bundesgebiet aufgehalten hatte.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 47 Abs. 3 Z. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 FrG 1997 ist. Der dieser Personengruppe gemäß § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 FrG 1997 eingeräumte Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass der Aufenthalt solcher Personen nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Der Beschwerdeführer tritt der diesbezüglichen Annahme der belangten Behörde unter Hinweis auf die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 und auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes, Rs 30/77, Bouchereau, entgegen. Neben der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstelle, müsse eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es sei stets auf das persönliche Verhalten des Betroffenen abzustellen. Eine strafrechtliche Verurteilung allein könne die Versagung einer Niederlassungsbewilligung nicht begründen. Der Beschwerdeführer sei lediglich einmal verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe auch einen Antrag auf Gewährung einer Therapie nach dem Suchtmittelgesetz gestellt, wobei ihm jedoch die Durchführung dieser Therapie unverschuldet infolge seiner Abschiebung nicht möglich gewesen sei. Wäre eine Therapie durchgeführt worden, so wäre die unbedingte Freiheitsstrafe in eine bedingte umgewandelt worden.
Durch § 49 Abs. 1 FrG 1997 sollte - von geringfügigen Modifikationen abgesehen - die Rechtsstellung von Angehörigen von Österreichern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, jener von Angehörigen von EWR-Bürgern, die ihrerseits ebenfalls Staatsangehörige eines Drittstaates sind, angeglichen werden. Offenbar wollte der Gesetzgeber des Fremdengesetzes 1997 damit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1997, Slg. Nr. 14.863, Rechnung tragen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 99/19/0125).
Es mag daher durchaus zutreffen, dass bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet" in dem in § 49 Abs. 1 FrG 1997 verwiesenen § 47 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 auf das Verständnis des Begriffes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Art. 39 EG (ex-Art. 48 EGV) Bedacht zu nehmen ist.
Die vom Beschwerdeführer zitierte Richtlinie 64/221/EWG betrifft gemäß ihrem Art. 2 die Vorschriften für die Einreise, die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, welche die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt, dass bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können gemäß Abs. 2 leg. cit. ohne weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.
In dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977, Rs 30/77, Bouchereau, wurden insbesondere folgende Rechtssätze geprägt:
Eine frühere strafrechtliche Verurteilung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Rz 27, 28 dieses Urteiles). Wenn auch in der Regel die Feststellung einer derartigen Gefährdung eine Neigung des Betroffenen nahe legt (im Sinne von erfordert), dieses Verhalten in Zukunft beizubehalten, so ist es doch auch möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Es obliegt den nationalen Behörden und gegebenenfalls den nationalen Gerichten, diese Frage in jedem Einzelfall zu beurteilen, wobei sie die besondere Rechtstellung der dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen haben (Rz 29, 30 dieses Urteiles).
Damit ist aber klargestellt, dass das einer strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten auch im Verständnis des Europarechtes im Einzelfall die Beurteilung rechtfertigen kann, der Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Sicherheit. Eine derartige Prognose hat die belangte Behörde nun auf Grund des der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 4. März 1996 zu Grunde liegenden Fehlverhaltens getroffen.
Angesichts der Gefährlichkeit der Rauschgiftkriminalität (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1997, Zl. 96/19/1377, vom 27. Mai 1999, Zl. 97/19/1032, und vom 24. September 1999, Zl. 98/19/0062) vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Annahme auch nicht entgegenzutreten. Der seit dieser Straftat bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum von etwa drei Jahren steht dieser auf Grund des tatbildmäßigen Verhaltens des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose trotz eines zwischenzeitigen Wohlverhaltens noch nicht entgegen, zumal seitens der Strafgerichte dem Beschwerdeführer noch Mitte 1998 ein hohes Rückfallsrisiko attestiert wurde. Auch die vom Beschwerdeführer gegen diese Gefährdungsprognose ins Treffen geführten Gründe vermögen nicht zu überzeugen:
Der Hinweis darauf, dass er sich ohne sein Verschulden einer Therapie nicht unterziehen konnte, ist eher geeignet, die Gefährdungsprognose zu untermauern, denn sie zu entkräften. Gerade im Hinblick auf die unterbliebene Therapie besteht kein Anlass anzunehmen, dass das Rückfallsrisiko des Beschwerdeführers nunmehr ausgeschaltet wäre. Im Falle eines Rückfalles in sein Suchtverhalten liegt aber die Gefahr nahe, dass er zur Finanzierung desselben wieder zum Mittel des Rauschgifthandels greifen würde.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde, dort bis zu seiner Abschiebung gelebt hat und seine Eltern in Österreich leben, steht der von der belangten Behörde getroffenen Gefährdungsprognose keinesfalls entgegen, haben diese Umstände ihn doch von der Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten auch seinerzeit nicht abgehalten.
Schließlich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, ihm wäre jedenfalls im Hinblick auf seine Integration in Österreich unter Berücksichtigung des Art. 8 MRK im Wege einer Ermessensentscheidung der belangten Behörde die beantragte Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Auch mit diesem Vorbringen vermag er jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, lagen im Falle des Beschwerdeführers (auch) die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 vor. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer annimmt, auch für begünstigte Drittstaatsangehörige die Erteilung einer Bewilligung in Anwendung des § 8 Abs. 1 FrG 1997 in Betracht käme, würde dies voraussetzen, dass kein Versagungsgrund wirksam geworden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/0651, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist der Ausdruck "kann" in § 10 Abs. 2 FrG 1997 dahingehend zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 12. März 1999, Zl. 96/19/3206) unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, genießt das Familienleben eines Fremden mit österreichischen Staatsangehörigen einen erhöhten Schutz. Die dafür erforderliche Voraussetzung, dass die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte, ist im Falle des Beschwerdeführers gegeben. Allerdings ist in seinem Fall auch mit zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung zwei Jahre lang nicht in Österreich aufhältig war, sondern in seinem Heimatstaat gelebt hat.
Unter Berücksichtigung der besonderen Schwere des dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Fehlverhaltens und der nach wie vor aufrechten Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist ein Eingriff in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des nach österreichischem Recht volljährigen Beschwerdeführers auf neuerliche Einwanderung zum Zweck des Familiennachzuges zu seinen Eltern vorliegendenfalls im Interesse der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt (vgl. hiezu auch das bereits zitierte hg.
Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 98/19/0062).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1
VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in
Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 8. September 2000
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