Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Februar 1998 gab der Magistrat der Stadt Wien den von der beschwerdeführenden Partei monatlich eingebrachten Anträgen auf Rückerstattung der Ankündigungsabgabe für seit Jänner 1995 vorgenommene Ankündigungen im Rundfunk (Spruchpunkt I) und dem Antrag vom 17. Dezember 1996 mit Ergänzungen vom 26. Februar 1997 und 24. November 1997 auf Rückerstattung von Ankündigungsabgabe für die Zeit ab Jänner 1991 (Spruchpunkt II) keine Folge.
Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung setzte die belangte Behörde das infolge eines Vorlageantrages bei ihr anhängige Berufungsverfahren mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gemäß § 216 WAO aus. Die beschwerdeführende Partei habe mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 die Neufestsetzung der Ankündigungsabgabe ab 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1995 sowie für 1. Jänner 1996 bis 30. September 1996 und weiters die Anrechnung der in anderen Gebietskörperschaften für Rundfunkwerbung entrichteten Abgaben auf die festzusetzende Ankündigungsabgabe ab 1. Jänner 1995 beantragt. Mit Schreiben vom 26. Februar 1997 habe die beschwerdeführende Partei diesen Antrag ergänzt und auf den Zeitraum bis 31. Dezember 1996 ausgedehnt. Mit dem weiteren Schreiben vom 24. November 1997 sei eine weitere Ergänzung des Antrages vom 17. Dezember 1996 erfolgt. Schließlich habe die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 4. März 1998 die Neufestsetzung der Ankündigungsabgabe begehrt. Der Ausgang dieses Abgabenfestsetzungsverfahrens sei für die Entscheidung über die vorliegende Berufung von wesentlicher Bedeutung, da erst auf Grund der bescheidmäßig festgesetzten Ankündigungsabgabe die Höhe der der beschwerdeführenden Partei allenfalls zurückzuerstattenden Ankündigungsabgabenbeträge ermittelt werden könne. Der Aussetzung stünden auch keine überwiegenden Interessen des Berufungswerbers (der vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden Partei) entgegen, zumal im Schriftsatz vom 21. Dezember 1998 ausdrücklich angeführt worden sei, dass nicht die Rückzahlung eines Kontoguthabens begehrt, sondern die Ansicht vertreten werde, dass die Ankündigungsabgabe selbst gemeinschafts- und verfassungswidrig sei. Diese Frage sei aber in dem auf Grund der angeführten Anträge eingeleiteten Abgabenfestsetzungsverfahren zu klären, weshalb auch der behauptete Verlust der Anlassfallwirkung durch die Aussetzung der Entscheidung über die Rückerstattungsanträge nicht eintreten könne.
In ihrer dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bringt die beschwerdeführende Partei vor, sie habe mit ihrem Antrag vom 17. Dezember 1996 nicht nur die Neufestsetzung der Ankündigungsabgabe ab 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1995 sondern auch die Rückerstattung der Überzahlung für diesen Zeitraum in der Höhe von S 332,112.217,-- beantragt. Entsprechende Anträge betreffend sowohl die Neufestsetzung als auch die Rückerstattung seien mit diesem Schriftsatz auch für das damals laufende Kalenderjahr hinsichtlich der Monate Jänner bis September 1996 gestellt worden, wobei eine Rückerstattung von S 62,600.488,-- beantragt worden sei. Schließlich habe sie in diesem Schriftsatz auch noch den Antrag gestellt, Abgaben, die sie ab 1. Jänner 1995 an andere Gebietskörperschaften entrichtet habe anzurechnen und das sich solcherart ergebende Guthaben von S 177,245.744,-- gleichfalls zurückzuerstatten.
Die erste Ergänzung dieses Antrages habe den Zeitraum bis 31. Dezember 1998 betroffen und neben dem Antrag auf Neufestsetzung auch den auf Rückerstattung von S 21,248.787,-- und S 28,386.230,22 beinhaltet. In diesem Schriftsatz sei auch die Unvereinbarkeit mit Art. 33 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie geltend gemacht worden.
Am 24. November 1997 sei eine weitere Ergänzung erfolgt.
Zusätzlich zu den bereits erwähnten Anträgen habe sie ab 1995 monatlich Rückerstattungsanträge gestellt, dies mit der Begründung, dass die Wiener Ankündigungsabgabe eine europarechtswidrige zweite Umsatzsteuer sei.
Schließlich habe die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 4. März 1998 nicht nur die Neufestsetzung, sondern auch die Rückerstattung der Ankündigungsabgabe "soweit noch nicht Verjährung eingetreten ist und soweit wir noch nicht inhaltsgleiche Anträge bereits gestellt haben", beantragt.
Auslösendes Moment für diesen Antrag sei gewesen, dass der Verfassungsgerichtshof über die zu B 4736/96 eingebrachte Beschwerde am 5. Dezember 1997 beschlossen hatte, von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 5 Wiener Ankündigungsabgabegesetz und die Gesetzmäßigkeit des § 2 Abs. 5 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen in dem Gebiet der Stadt Wien (Wiener Ankündigungsabgabeverordnung) zu überprüfen. Diese beiden Normenprüfungsverfahren seien in der Folge Anlass für die Abgabenbehörden der Stadt Wien gewesen, das Verfahren zu verzögern. In der Folge sei es dann auch zu dem angefochtenen Aussetzungsbescheid gekommen.
Konkret sei gegen die im bekämpften Bescheid zum Ausdruck kommende Rechtsansicht der belangten Behörde vorzubringen, dass es sich um die Rückerstattung von entrichteten Selbstmessungsabgaben handle, gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken bestünden. Insoweit erscheine eine Aufspaltung in eine Abgabenfestsetzung und in eine Rückzahlung verfehlt. Dazu komme noch, dass sowohl der erstinstanzliche Bescheid als auch die Berufungsvorentscheidung in ihrer Begründung zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie die von der beschwerdeführenden Partei durchgeführte Abgabenselbstmessung der Höhe nach als richtig betrachten würden. Mit eben dieser Begründung seien die Rückerstattungsanträge abgewiesen und eine bestätigende Berufungsvorentscheidung getroffen worden. Eine Abgabenfestsetzung sei nicht erfolgt. Überdies sei die belangte Behörde selbst im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Devolutionsantrages der Ansicht gewesen, dass nicht zwischen Abgabenfestsetzung und Rückerstattung unterschieden werden könne. Dies müsse auch im Beschwerdeverfahren gelten.
Wie bereits im Verfahren vorgebracht, sei zu bezweifeln, dass ein Abgabenfestsetzungsverfahren überhaupt eingeleitet worden sei; es liege daher auf der Hand, dass bis zur Beendigung eines gar nicht in Erledigung stehenden Verfahrens eine Aussetzung nicht erfolgen könne. Jedenfalls sei der beschwerdeführenden Partei nichts über ein Festsetzungsverfahren bekannt. Überdies werde im Spruch des angefochtenen Bescheides nur die Aussetzung verfügt und nicht angegeben, wie lange diese erfolgen solle, insbesondere bis zur Beendigung welchen Verfahrens. Dies könne allenfalls aus der Begründung entnommen werden, doch werde eben bezweifelt, dass ein Abgabenfestsetzungsverfahren tatsächlich von der Behörde eingeleitet worden sei und betrieben werde.
Schließlich sei nach der bezogenen Bestimmung festzuhalten, dass es sich bei der Aussetzung des Berufungsverfahrens um eine Ermessensentscheidung handle; eine Begründung dafür, dass die Ermessensentscheidung in Richtung einer Aussetzung erfolge, werde jedoch nicht vorgebracht. Hätte die belangte Behörde ihre Ermessensüberlegungen offen gelegt, hätte sie - nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei - durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen können bzw. sogar müssen.
Die durch den bekämpften Bescheid verfügte nur teilweise Aussetzung eines als Einheit zu betrachtenden Verfahrens - dies wird noch näher ausgeführt - sei daher verfehlt. Eine Abgabenfestsetzung wäre auch noch in der Entscheidung über die Berufung vom 27. Februar 1998 möglich, ohne dass dagegen eingewendet werden könnte, der beschwerdeführenden Partei würde eine Instanz genommen; die erste Instanz habe nämlich zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, in welcher Höhe sie die Abgabenschuld als gegeben erachte, nämlich in der von der beschwerdeführenden Partei entrichteten Höhe. Die angerufene zweite Instanz könne daher diesbezüglich absprechen.
Die belangte Behörde hält dem Beschwerdevorbringen in ihrer Gegenschrift unter anderem entgegen, in der Wiener Abgabenordnung sei eine Rückzahlung (Rückerstattung) von festgesetzten Abgabenbeträgen auf Grund von Bedenken des Abgabepflichtigen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabe nicht vorgesehen. Sei ein Antrag auf Rückzahlung einer durch Selbstbemessung entrichteten Abgabe ausschließlich auf die Unrichtigkeit der Selbstbemessung gestützt, so habe die Abgabenbehörde zuerst über die Selbstbemessung abzusprechen, gegebenenfalls eine Abgabenfestsetzung vorzunehmen und sodann erst über das Rückzahlungsbegehren zu entscheiden bzw. die Rückzahlung zu veranlassen (Zitat des hg. Erkenntnisses vom 22. Juni 1990, Zl. 88/17/0242). Davon sei im Übrigen auch die beschwerdeführende Partei in ihren Eingaben vom 17. Dezember 1996 und vom 26. Februar 1997 ausgegangen.
Soweit das Vorliegen eines den Aussetzungsbescheid tragenden Abgabenfestsetzungsverfahrens bezweifelt werde, sei dieses durch die Anträge der beschwerdeführenden Partei in Gang gesetzt worden und würden auch die Anträge den Gegenstand dieses Verfahrens begrenzen. Diesbezüglich verweist die belangte Behörde auf Revisionen, die von der Abgabenbehörde erster Instanz durchgeführt worden seien. Dass das Festsetzungsverfahren bisher nicht abgeschlossen habe werden können, sei nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die beschwerdeführende Partei die in dieses Verfahren einzubeziehenden Bereiche mehrmals ausgedehnt habe, sodass die Abgabenbehörde laufend zu Verfahrensergänzungen gehalten gewesen sei.
Wenn weiters darauf hingewiesen werde, es sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, bis zum Abschluss welches Festsetzungsverfahren die Entscheidung ausgesetzt werde, so sei dem entgegen zu halten, dass in der Bescheidbegründung auf die Anträge betreffend Neufestsetzung der Ankündigungsabgabe verwiesen werde. Dadurch sei klargestellt, auf welches präjudizielle Verfahren sich der Aussetzungsbescheid beziehe.
Wenn überdies vorgebracht werde, die belangte Behörde habe das von ihr hinsichtlich der Aussetzung geübte Ermessen nicht ausreichend begründet, so ergebe sich aus der wiedergegebenen Begründung der Anträge der beschwerdeführenden Partei, dass die dort aufgeworfenen Rechtsfragen auch für die Entscheidung über die gestellten Rückerstattungsanträge von ausschlaggebender Bedeutung seien, diese aber als Hauptfragen im Abgabenfestsetzungsverfahren zu lösen seien. Ein überwiegendes Interesse der Partei, das gegen die Aussetzung des Berufungsverfahrens spreche, sei - wie auch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen - nicht zu erkennen gewesen.
In der Folge entschied die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 6. September 2000, Zl. MD-VfR-O 29/99, unter anderem über die hier verfahrensgegenständliche Berufung der beschwerdeführenden Partei (Spruchteil B).
Die beschwerdeführende Partei erklärte mit Schriftsatz vom 27. September 2000 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 2. Oktober 2000) durch den erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2000 klaglosgestellt worden zu sein.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. Nr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/17/0601, mwN; vgl. weiters etwa den hg. Beschluss vom 18. Februar 1999, Zl. 97/20/0396).
Durch die Sachentscheidung der belangten Behörde vom 6. September 2000 hat der angefochtene Aussetzungsbescheid zur Gänze seine normative Wirkung verloren. Es ist dabei gleichgültig, ob die Berufungsentscheidung (in der Sache) zu Gunsten oder zu Lasten der beschwerdeführenden Partei ergeht. Das Verfahren war daher - da der angefochtene Bescheid auf andere Weise als durch Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos wurde, einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 1997, Zl. 95/19/1329). Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch (an die beschwerdeführende Partei) gemäß § 56 VwGG nicht vor. Allerdings kommt § 58 Abs. 2 VwGG, eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997, zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht im Beschwerdefall davon aus, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne der erwähnten Bestimmung erfordern würde, wobei diesbezüglich auf das auszugsweise wiedergegebene jeweilige Vorbringen verwiesen werden kann.
Ein Kostenzuspruch habe nach freier Überzeugung nicht zu erfolgen.
Wien, am 23. Oktober 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)