VwGH 99/15/0243

VwGH99/15/024327.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, in der Beschwerdesache des K K und der W K in K, vertreten durch Advokaturbüro Pitschmann & Santner, Anwaltspartnerschaft (OEG) in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg, Berufungssenat, vom 13. September 1999, RV 650/1-V6/98, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1990 bis 1994 sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1990 bis 1993, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

In der gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid (idF: Bescheid) erhobenen Beschwerde wird unter 2.) Beschwerdepunkte Folgendes ausgeführt:

"Durch den angefochtenen Bescheid werden die Beschwerdeführer in ihrem Recht

auf fehlerfreie Handhabe der Verwaltungsvorschriften verletzt, zudem wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht."

Mit Verfügung vom 6. Dezember 1999 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführer ua auf, die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde insofern zu ergänzen, als das Recht, indem sie verletzt zu sein behaupten (Beschwerdepunkte, § 28 Abs 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen sei.

Innerhalb offener Frist erstatteten die Beschwerdeführer einen Schriftsatz, in dem sie die verletzten Rechte folgendermaßen bezeichnen:

"§ 166 BAO bzw § 46 AVG - die Einvernahme des Zeugen KK jun wäre zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet gewesen und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich gewesen. Insofern wurden die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Einhaltung des Verfahrensvorschriften durch die Behörde verletzt.

§ 167 Abs 1 BAO - die belangte Behörde hätte nach sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen gehabt, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (siehe unter Beschwerdegründe). Auch diesbezüglich wurden die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt.

§ 40 Abs 1 AVG - die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen vorzunehmen - KK jun wurde weder als bekannter Beteiligter noch als erforderlicher Zeuge zur Berufungsverhandlung geladen. Auch diesbezüglich wurden die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, 95/14/0163, mwA), kommt bei Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht der Beschwerdeführer, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung sie behaupten. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG sowie die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs 2 leg cit, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht.

Die Beschwerdeführer erklären, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt zu sein. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. Mit der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften wird somit kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht der Beschwerdeführer dargestellt (vgl beispielsweise den hg Beschluss vom 12. September 1996, 96/15/0087, mwA).

Da die Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag in Ansehung des Beschwerdepunktes nicht nachgekommen sind, ist die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.

Wien, am 27. Jänner 2000

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