Normen
BAO §217;
BAO §218;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
BAO §217;
BAO §218;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheiden vom 9. März 1995 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 46.507,-- S fest, weil Einkommen- und Gewerbesteuer 1987 bis 1992 nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist des § 218 Abs. 5 BAO sowie die Einkommensteuer Jänner bis März 1995 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Säumniszuschläge als unbegründet ab. Zur Begründung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Säumniszuschlag sei eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, seien grundsätzlich unbeachtlich. Wenn eine Stammabgabe mit Bescheid festgesetzt sei, so hänge die Rechtmäßigkeit des betreffenden Säumniszuschlages nicht von der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Stammabgabe ab; werde der das Leistungsgebot enthaltende Bescheid nachträglich abgeändert oder aufgehoben, so berühre dies die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschlagsvorschreibung nicht und führe auch nicht zu einer amtswegigen Abänderung dieser Vorschreibung. § 221a Abs. 2 BAO ermögliche jedoch auf Antrag Abänderungen von Säumniszuschlagsbescheiden in jenen Fällen, in denen der betreffende Abgabenbescheid nachträglich aufgehoben oder abgeändert werde.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Stundung des Säumniszuschlages beschwert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 94/15/0217), kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG sowie die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht.
Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde, daß er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ein umfassendes Ermittlungsverfahren und auf Stundung des Säumniszuschlages beschwert sei. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt einen Beschwerdepunkt nicht dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. Im Beschwerdepunkt des Rechtes auf Stundung des Säumniszuschlages wird der Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid, der über Säumniszuschläge und nicht über deren Stundung abspricht, nicht verletzt. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Ob der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (auch) einen Antrag auf Aussetzung bzw. Stundung der Säumniszuschläge gestellt hat, ist nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen einzugehen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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