VwGH 99/13/0227

VwGH99/13/022731.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, in der Beschwerdesache der J in W, vertreten durch Mag. Alexander Watzinger, Wirtschaftsprüfer in Wien XV, Mariahilferstraße 167, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom 30. September 1999, Zl. RV/063-15/04/98, betreffend Einkommensteuer 1994, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die beim Verwaltungsgerichtshof in bloß einfacher Ausfertigung ohne Anschluss des angefochtenen Bescheides eingelangte Beschwerde, in welcher auch das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht angeführt worden war, wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres bevollmächtigten Wirtschaftsprüfers mit Verfügung des Berichters vom 10. Jänner 2000, 99/13/0227-2, zur Behebung dieser ihr anhaftenden Mängel gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurückgestellt, wobei für die Mängelbehebung eine Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, bestimmt und darauf hingewiesen wurde, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem bevollmächtigten Wirtschaftsprüfer der Beschwerdeführerin am 2. März 2000, einem Donnerstag, zugestellt.

Mit der erst am 31. März 2000, einem Freitag, erfolgten Postaufgabe des Mängelbehebungsschriftsatzes konnte die Behebung der Beschwerdemängel nicht mehr wirksam vorgenommen werden, weil am 30. März 2000 die Mängelbehebungsfrist abgelaufen und gleichzeitig die im § 34 Abs. 2 VwGG gesetzlich normierte Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde eingetreten war.

Zufolge Eintritts der Zurückziehungsfiktion vor Postaufgabe des Mängelbehebungsschriftsatzes war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 31. Mai 2000

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