Normen
AVG §56;
B-VG Art20 Abs1;
DGO Graz DienstzweigeVNov 1996 Art1;
DGO Graz DienstzweigeVNov 1996 Art2;
DGO Graz DienstzweigeVNov 1996 Art3;
LeichenbestattungsG Stmk 1992 §3 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
B-VG Art20 Abs1;
DGO Graz DienstzweigeVNov 1996 Art1;
DGO Graz DienstzweigeVNov 1996 Art2;
DGO Graz DienstzweigeVNov 1996 Art3;
LeichenbestattungsG Stmk 1992 §3 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
A) Die Beschwerde Zl. 99/12/0018 wird als unbegründet abgewiesen.
Die zu A) im Kopf dieser Entscheidung genannten sieben Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- je zu einem Siebentel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die mit der Beschwerde Zlen. 99/12/0073 bis 0079 angefochtenen Bescheide werden jeweils wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat jedem der im Kopf der Entscheidung zu B) genannten Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von (jeweils) S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Ärzte und stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.
Die Vorgeschichte der Beschwerdefälle ist dem hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0002, zu entnehmen. Es ging dort um ein Verfahren betreffend die Feststellung von Dienstpflichten, näherhin um die Frage, ob die nunmehr im Verfahren zu Zl. 99/12/0018 beschwerdeführenden Parteien zur Vornahme der Totenbeschau verpflichtet seien. Mit diesem Erkenntnis wurde ein diese Frage bejahender Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 17. November 1994 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage (einschließlich der damals maßgeblichen Teile der Dienstzweigeverordnung) führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus:
"Aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall davon aus, dass die Beschwerdeführer, die offensichtlich auf Grund von Weisungen bereits mit der Durchführung der Totenbeschau befasst waren, aus Anlass des Inkrafttretens des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes 1992 danach getrachtet haben, dieser ihnen nicht rechtskonform erscheinenden Praxis zu begegnen. (...)
In der Hauptsache gilt folgendes: Feststellungen der von den Beschwerdeführern begehrten Art betreffen Angelegenheiten des Dienstrechtes. Ihr Zweck ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Im Dienstrechtsverfahren (§ 1 Abs. 1 DVG) ist (daher) nur zu prüfen, ob die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten zählt, nicht aber, inwieweit eine Weisung im Einklang mit dem ihr übergeordneten Recht steht (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1976, Slg. NF 9113/A).
In diesem Sinne kommt es daher darauf an, ob die den Beschwerdeführern - nicht bloß vorübergehend - aufgetragene Vornahme der Totenbeschau zu den Verrichtungen zählt, zu denen sie auf Grund ihrer Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises ihrer Beamtengruppe bestimmt sind. Nur wenn dies zu bejahen ist, konnten sie angesichts des Umstandes, dass das LBG keine besonderen Formvorschriften für die Bestellung von Totenbeschauern normiert, aus der hier allein maßgeblichen dienstlichen Sicht rechtens mit Weisung hiezu bestellt werden. Ob dies allenfalls im Widerspruch zu gesundheitsrechtlichen Normen stünde, wie die Beschwerdeführer ebenfalls vorbringen, ist nach dem eingangs Gesagten im Beschwerdefall nicht zu prüfen. Auf das diesbezügliche Vorbringen kann daher nicht weiter eingegangen werden.
Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die Vornahme der Totenbeschau zum Geschäftskreis ihrer Beamtengruppe gehöre. Der Kern ihrer Argumentation geht dahin, dass sie 'beamtete Amtsärzte des Gesundheitsamtes des Magistrates Graz' seien. Bei der Totenbeschau handle es sich um eine rein ärztliche Tätigkeit, die nicht zu ihrem 'Geschäftskreis' zähle, weil sich dieser Geschäftskreis - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - ausschließlich auf amtsärztliche Tätigkeit beschränke. Der Geschäftskreis der Beamtengruppe, der sie angehörten, werde ausschließlich durch materielle Gesetzesvorschriften bestimmt (nach dem Zusammenhang gemeint: durch gesundheitsrechtliche Bestimmungen).
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Die Beschwerdeführer bezeichnen sich als beamtete Amtsärzte; richtig ist, dass sie Beamte der Beamtengruppe 'Amtsärztlicher Dienst' sind. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist entgegen ihrer Beurteilung allein aus der Bezeichnung dieser Beamtengruppe - dies auch in Verbindung mit der Bezeichnung der weiteren Beamtengruppe mit 'Stadtärztlicher Dienst' - für die Frage des Umfanges des Geschäftskreises ihrer Beamtengruppe noch nichts zu gewinnen (siehe dazu auch die Ausführungen im mehrfach genannten Erkenntnis vom 22. März 1995, Zl. 94/12/0213). Wenngleich es an dienstrechtlichen Normen mangelt, in denen der Umfang des Geschäftskreises dieser Beamtengruppe ausdrücklich festgelegt wäre, ist doch nicht einsichtig, weshalb der strittige Umfang dieses Geschäftskreises, also der nähere Inhalt einer dienstrechtlichen Norm, ausschließlich - wie die Beschwerdeführer meinen - auf Grund nichtdienstrechtlicher Normen zu ermitteln wäre.
Andererseits überzeugt auch die Argumentation der belangten Behörde nicht. Ihr Hinweis in der Gegenschrift, dass die Beschwerdeführer laut Dienstvertrag (vom Verwaltungsgerichtshof unterstrichen) in Entsprechung der Dienstzweigeverordnung der Beamtengruppe 'Amtsärztlicher Dienst' zugewiesen seien, ist insoweit unklar, und wohl verfehlt, als es sich bei den Beschwerdeführern nicht um Vertragsbedienstete, sondern um Beamte handelt. Auch die auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0035, gestützte Argumentation in der Gegenschrift, dass dienstliche Aufgaben alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben seien und deren Festlegung in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen erfolge, geht hier fehl, zumal auch das genannte Erkenntnis zu einer abweichenden Rechtslage, nämlich zum BDG 1979, ergangen ist. Vielmehr geht § 20 Abs. 1 iVm § 68 DO davon aus, dass jeder Beamtengruppe (Dienstzweig) ein - jedenfalls grundsätzlich - genuiner Aufgabenbereich (Geschäftskreis) zugewiesen ist, für den ein Verwendungsvorbehalt besteht. In einem derartigen System (Aufspaltung nach Dienstzweigen) liegt ja gerade der Schutz des Beamten gegen Verwendungsänderungen. Diese Überlegung schließt zwar nicht aus, dass, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid annimmt, die Beamten der Beamtengruppe 'Amtsärztlicher Dienst' auch alle Agenden der Beamtengruppe 'Stadtärztlicher Dienst' wahrnehmen können, nicht aber umgekehrt. Vor dem Hintergrund des zuvor skizzierten Verständnisses wäre es aber ungewöhnlich, wenn eine Beamtengruppe (hier: Amtsärztlicher Dienst) derart disponibler wäre als eine andere in einer ähnlichen Aufgabenstellung tätige Beamtengruppe. Die bloße Ableitung aus dem Formalargument der unterschiedlichen Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse allein erscheint nicht ausreichend, dieses Ergebnis zu begründen. Nach der gegebenen Verfahrenslage könnte dies nur dann zutreffen, wenn eine historische Auslegung dies bestätigen würde. Der Umstand nämlich, dass in der von der belangten Behörde erlassenen Dienstzweigeverordnung bzw. Dienstzweigeordnung der Geschäftskreis der Beamtengruppen 'Amtsärztlicher Dienst' bzw. 'Stadtärztlicher Dienst' nicht näher (eingehend) umschrieben ist, gibt Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde als Verordnungsgeber den Umfang dieser Geschäftskreise als bekannt vorausgesetzt hat, allenfalls auch, dass diese Einteilungen den bestehenden Verhältnissen entsprechen sollten, diese somit gleichsam 'versteinert' worden sein könnten. Auf diese entscheidenden Momente ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber nicht eingegangen und hat nicht dargetan, welcher Aufgabenbreich nach der Dienstzweigeverordnung den verschiedenen Dienstzweigen zukommt.
Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass es dem Rechtsträger der belangten Behörde keinesfalls verwehrt ist, die Aufgaben der Gesundheitsverwaltung, deren Besorgung ihm als Stadt mit eigenem Statut sowohl auf Bezirks- als auch auf Gemeindeebene zukommt, durch eine entsprechende Gestaltung der Dienstzweigeverordnung durch die Beamten eines einzigen Dienstzweiges erfüllen zu lassen. Sieht aber die Dienstzweigeverordnung - wie im Beschwerdefall - zwei verschiedene Beamtengruppen vor, bei denen nicht von vornherein feststeht, in wessen Bereich die Erfüllung einer Aufgabe fällt, dann greift die im Beschwerdefall geübte Vorgangsweise (Zuweisung der Totenbeschau als Aufgabe des Gesundheitsamtes durch Weisung in Verbindung mit der Anordnung, dass die dort tätigen Beamten des 'Amtsärztlichen Dienstes' diese Aufgabe als Dienstpflicht zu besorgen haben) nur dann nicht in Rechte der Beschwerdeführer ein, wenn auf Grund der oben umschriebenen Vorgangsweise die Zulässigkeit der Aufgabenbesorgung durch diese Beamtengruppe klargestellt werden kann. Der Inhalt einer Verordnung, mit der Rechtspositionen geschaffen werden, kann nicht durch eine Weisung abgeändert werden; zulässig ist lediglich eine Verdeutlichung des Verordnungsinhaltes."
Im Hinblick auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis kam es zu einer Änderung der Dienstzweigeverordnung. Im entsprechenden Bericht des Personalausschusses an den Gemeinderat (in welchem Bericht diese Änderung vorgeschlagen wurde) heißt es erläuternd:
"Die Verordnung des Gemeinderates vom 13. Juli 1972 über die Beamtengruppen, die Amtstitel, die besonderen Anstellungserfordernisse sowie die Erfordernisse für die Erreichung des Definitivums der Beamten der Landeshauptstadt Graz (Dienstzweigeverordnung) wurde zuletzt mit Beschluss vom 23.4.1992 novelliert. Bedingt durch die im Laufe der Jahre eingetretenen Änderungen einschlägiger Sachverhalte und relevanter rechtlicher Bestimmungen erweist sich die ggstdl. Verordnung in vielen Punkten als überholt. Eine Gesamtreform im Wege einer kompletten Neufassung der Verordnung erscheint daher unumgänglich.
Im Zuge dieser Vorarbeiten erscheint es zweckmäßig, vorerst eine Bereinigung der Dienstzweigeverordnung insofern vorzunehmen, als jene Beamtengruppe, denen keine Dienstnehmer mehr angehören, eliminiert werden.
Mit dem vorliegenden Novellierungsentwurf werden sämtliche Beamtengruppen des Schemas II, die mangels Zuordnung von Bediensteten als obsolet zu betrachten sind, ersatzlos gestrichen.
Um eine Verkennung der Rechtslage von vornherein auszuschließen und den Umfang der Geschäftskreise der Ärzte im Gesundheits- und Veterinäramt festzulegen, wurden die Dienstzweige 'Amtsärztlicher Dienst' in 'Ärztlicher Dienst im Gesundheitsamt' und 'Amtstierärztlicher Dienst' in 'Tierärztlicher Dienst im Veterinäramt' umbenannt. Damit ist klargestellt, dass den im Gesundheitsamt tätigen Ärzten nicht nur die Besorgung der amtsärztlichen, sondern die Erfüllung aller ärztlichen, der Magistratsabteilung 7 zugewiesenen Agenden obliegt. Ebenso kommen den im Veterinäramt beschäftigten Ärzten neben den amtstierärztlichen Aufgaben auch alle sonstigen tierärztlichen Tätigkeiten, soweit diese in den Aufgabenbereich der Mag. Abt. 9 fallen, zu."
Die von der belangten Behörde (Gemeinderat) am 11. April 1996 dementsprechend beschlossene, im Amtsblatt der Stadt Graz Nr. 6 vom Donnerstag, dem 2. Mai 1996, kundgemachte Änderung der Dienstzweigeverordnung hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"Artikel I
Die Verordnung des Gemeinderates vom 13. Juli 1972 über die Beamtengruppen, die Amtstitel, die besonderen Anstellungserfordernisse sowie die Erfordernisse für die Erreichung des Definitivums (Dienstzweigeverordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz), zuletzt in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 23.4.1992, wird wie folgt geändert:
In der Anlage 1 (Dienstzweigeverordnung) im I. Hauptstück (Schema II):
1. Die der Verwendungsgruppe A zugewiesenen Beamtengruppen 'Stadtärztlicher Dienst', 'Tierärztlicher Dienst' und 'Höherer Kontrolldienst' entfallen und wird der Ausdruck 'Amtsärztlicher Dienst' durch 'Ärztlicher Dienst im Gesundheitsamt' und der Ausdruck 'Amtstierärztlicher Dienst' durch 'Tierärztlicher Dienst im Veterinäramt' ersetzt.
- 2. (...)
- 3. (...)
Artikel II
1. Bedienstete der Verwendungsgruppe A, die bis zu dem der Kundmachung folgenden Tag der Beamtengruppe 'Amtsärztlicher Dienst' angehören, werden der Beamtengruppe 'Ärztlicher Dienst im Gesundheitsamt' zugewiesen.
2. (...)
Artikel III
Artikel I und II treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
In der Folge ergingen an die Beschwerdeführer die im Beschwerdeverfahren Zlen. 99/12/0073 bis 0079 bekämpften Dekrete, die grundsätzlich (dh mit individuellen Abweichungen, die vorliegendenfalls nicht von Belang sind) den selben Wortlaut haben (Anmerkung: Der Personenkreis im Beschwerdeverfahren 99/12/0018 einerseits und im Beschwerdeverfahren Zlen. 99/12/0073 bis 0079 ist nicht ident; der Drittbeschwerdeführer im letzteren Verfahren ist der Aktenlage zufolge der Vorgesetzte der Beschwerdeführer im Verfahren Zl. 99/12/0018; dem Siebentbeschwerdeführer im Verfahren Zl. 99/12/0018 hingegen wurde, wie er dort vorbringt, kein solches Dekret zugestellt):
"Dekret
Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 11.4.1996, betreffend eine Novellierung der Dienstzweigeverordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, GZ. Zu A 1-K-107/1985-30, werden Sie mit Wirksamkeit vom 3.5.1996 der Beamtengruppe
'Ärztlicher Dienst im Gesundheitsamt' (Verwendungsgruppe A gemäß § 68 der Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, in der geltenden Fassung) zugewiesen.
Gemäß § 36 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, in der geltenden Fassung, führen Sie weiterhin den Amtstitel (...)"
Die Fertigungsklausel lautet: "Für den Gemeinderat:"; es folgt eine Unterschrift mit leserlicher Beifügung des Namens.
Die Beschwerdeführer im Verfahren Zlen. 99/12/0073 bis 0079 erhoben gegen diese Dekrete zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 29. September 1998, B 2190-2196/96, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (eingelangt am 9. März 1999).
In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführer haben eine Replik zur Gegenschrift erstattet; die belangte Behörde hat zur Replik ihrerseits repliziert.
Zwischenzeitig hatten die Beschwerdeführer im Verfahren 99/12/0018 über entsprechende Anfrage der belangten Behörde erklärt, ungeachtet der Änderung der Dienstzweigeverordnung bestehe ihrerseits weiterhin ein rechtliches Interesse am angestrebten Feststellungsbescheid (wurde näher ausgeführt), sodass die belangte Behörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchführte.
Mit dem zur Zl. 99/12/0018 angefochtenen Bescheid (vom 23. Jänner 1997) gab die belangte Behörde der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom - richtig - 13. Juni 1994 teilweise Folge, "behob" den bekämpften Bescheid und stellte fest, dass die Befolgung der vom Vorgesetzten erteilten Weisung, die Totenbeschau nach dem Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetz 1992 (kurz: LBG) durchzuführen, nur bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates vom 11. April 1996, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz (Nr. 6/1996) "mit 3.5.1996", nicht zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführer zähle. Das "Mehrbegehren" werde abgewiesen.
Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, wurde dies damit begründet, dass mit Beschluss der belangten Behörde vom 11. April 1996 die Dienstzweigeverordnung mit Wirksamkeit vom 3. Mai 1996 unter anderem dahingehend geändert worden sei, dass die Beamtengruppe "Stadtärztlicher Dienst", der seit 1987 keine Bediensteten mehr zugeordnet seien, ersatzlos gestrichen und die Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst" in "Ärztlicher Dienst im Gesundheitsamt" umbenannt worden sei. Damit solle der Umfang des Geschäftskreises der dem Gesundheitsamt zugeordneten Amtsärzte dahingehend festgelegt werden, dass ihnen nicht nur die Besorgung der Amtsärztlichen, sondern sämtlicher dem Gesundheitsamt zugewiesenen ärztlichen Agenden obliege (Hinweis auf den Motivenbericht). Gleichzeitig habe der Gemeinderat beschlossen, dass die Bediensteten, die bis zu dem der Kundmachung folgenden Tag der Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst" angehörten, der Beamtengruppe "Ärztlicher Dienst im Gesundheitsamt" zugewiesen würden. In Entsprechung dieses Beschlusses seien die Beschwerdeführer durch sieben Einzeldekrete vom 23. Mai bzw. 29. Mai 1996 mit Wirksamkeit vom 3. Mai 1996 der Beamtengruppe "Ärztlicher Dienst im Gesundheitsamt" zugewiesen worden.
Durch diese Änderung der Dienstzweigeverordnung, welche der Stadt Graz, wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Vorerkenntnis betont habe, nicht verwehrt sei, würden nun sämtliche Aufgaben der Gesundheitsverwaltung, deren Besorgung der Stadt Graz sowohl auf Bezirks- als auch auf Gemeindeebene zukomme, durch Beamte eines einzigen Dienstzweiges erfüllt. Damit sei klargestellt, dass die Totenbeschau als Gemeindeaufgabe zum Geschäftskreis dieses Dienstzweiges gehöre und daher jedenfalls seit dem 3. Mai 1996 zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführer zähle. Für den vorangegangenen Zeitraum hingegen sei dies nicht der Fall (weil diese Agenden zum Wirkungsbereich des Dienstzweiges "Stadtärztlicher Dienst" gehört hätten - wurde eingehend begründet).
Dagegen erhoben diese Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss (ebenfalls) vom 29. September 1998, B 597/97, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (hier eingelangt am 20. Jänner 1999).
In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erklären diese Beschwerdeführer, den Bescheid nur hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 3. Mai 1996 zu bekämpfen und machen diesbezüglich inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Diese Beschwerdeführer haben eine Replik zur Gegenschrift eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:
Die Beschwerdeführer machen geltend, die bekämpften Dekrete seien Bescheide im Rechtssinn und seien namens und für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz ergangen, obwohl ihnen kein dem Bescheidinhalt tragender Beschluss des Gemeinderates zu Grunde liege. Mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 11. April 1996 sei lediglich die Dienstzweigeverordnung geändert und dort eine neue Beamtengruppe geschaffen worden, nämlich der Ärztliche Dienst im Gesundheitsamt. Da die Dienstzweigeverordnung eine Durchführungsverordnung zur Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz sei, könne sie nicht "self executing" sein, sondern bedürfe, wenn bestimmte Beamte dieser neu geschaffenen Beamtengruppe zugewiesen werden sollten bzw. würden, jeweils eines entsprechenden Bescheides auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Organs. Diesbezüglich wäre aber nicht der Gemeinderat, sondern gemäß § 144 Abs. 2 DO in Verbindung mit § 61 Abs. 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz der Stadtsenat zuständig.
Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, aus § 61 Abs. 2 des Stadtstatutes ergebe sich, dass die Besorgung aller Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz keinem anderen Organ der Stadt ausdrücklich vorbehalten seien, dem Stadtsenat obliege. Unter einer "Ernennung" sei die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle zu verstehen. So stelle auch eine "Beamtengruppenänderung" als Verleihung eines Dienstpostens einer anderen Beamtengruppe eine Ernennung dar. Keiner Ernennung bedürfe es jedoch, wenn, wie vorliegendenfalls, eine "Novellierungsbestimmung" bereits auf Grund einer Anpassungsregelung einen Eingriff in rechtskräftige Ernennungsdekrete bewirke. Auf Grund des Art. II Z. 1 des Gemeinderatsbeschlusses vom 11. April 1996 seien Bedienstete der Verwendungsgruppe A, die bis zu dem der Kundmachung folgenden Tag der Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst" angehört hätten, der Beamtengruppe "Ärztlicher Dienst im Gesundheitsamt" zugewiesen worden. Mit den namens des Gemeinderates ergangenen, bekämpften Dekreten sei keine konstitutive Beamtengruppenänderung erfolgt. Diesen (gemeint wohl: den Dekreten) komme ausschließlich deklarativer Charakter zu, wobei es sich um mit Ernennungen zusammenhängende Feststellungen im Sinne des § 10 DVG handle. Die auf Grund der Abänderung der Dienstzweigeverordnung bescheidmäßig getroffenen Feststellungen seien daher in Ausführung des Art. II der genannten Novelle im Namen des Gemeinderates erlassen worden. Nur eine rechtsgestaltende Zuweisung zu einer anderen Beamtengruppe, für die fraglos der Stadtsenat zuständig gewesen wäre, hätte "eines eigenen Kollegialorganbeschlusses" bedurft.
Auch im Beschwerdeverfahren Zl. 99/12/0018 führen die dort beschwerdeführenden Parteien zusammengefasst im Wesentlichen aus, die Novelle zur Dienstzweigeverordnung sei nicht "self executing", es bedürfe vielmehr eines eigenen konstitutiven Aktes, weshalb folgerichtig die bekämpften Dekrete ergangen seien. Diesen komme Wirksamkeit erst ab ihrer Zustellung zu (diese sei in der Zeit vom 24. bis 28. Mai 1996 erfolgt), wobei dem Siebentbeschwerdeführer in diesem Verfahren ein solches Dekret nicht zugestellt worden sei, sodass der abweisliche Teil dieses angefochtenen Bescheides schon deshalb rechtswidrig sei. Im Übrigen sei er auch deshalb rechtswidrig, weil die Vornahme einer Totenbeschau selbst nicht den im Gesundheitsamt tätigen Ärzten obliege, was sich schon daran zeige, dass einer ihrer Kollegen im Gesundheitsamt (wurde namentlich angeführt) "durchaus keine Totenbeschau vornimmt bzw. vorzunehmen" habe. Gehöre die Totenbeschau als Gemeindeaufgabe zum Gemeindekreis der Bediensteten des Gesundheitsamtes, verwundere es, weshalb nur eine bestimmte Anzahl der Ärzte des Gesundheitsamtes die Totenbeschau vorzunehmen habe, nicht aber alle, wie sich aus der Argumentation der belangten Behörde zwingend ergeben müsste, träfe sie zu.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Soweit im Beschwerdefall erheblich, ist die fragliche Novelle zur Dienstzweigeverordnung dahin zu verstehen, dass der Dienstzweig "Stadtärztlicher Dienst" aufgehoben und dessen Agenden dem Dienstzweig "Amtsärztlicher Dienst" bei gleichzeitiger Umbenennung in "Ärztlicher Dienst im Gesundheitsamt" zugewiesen wurden; Art. II der Novelle dient insofern der Klarstellung. Es trifft daher die Auffassung der Beschwerdeführer, diese Novelle sei nicht "self executing", nicht zu; alle Beschwerdeführer in beiden Verfahren sind vielmehr mit dem Inkrafttreten dieser Novelle, also mit Beginn des 3. Mai 1996, Beamte des - nunmehr - als "Ärztlicher Dienst im Gesundheitsamt" bezeichneten Dienstzweiges. Den diesbezüglich ergangenen Dekreten kommt, wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, nur deklarative Bedeutung zu, sie stellen ihren Wesen nach somit eine Art Feststellungsbescheid dar.
Richtig ist aber die Auffassung der im Verfahren Zlen. 99/12/0073 bis 0079 beschwerdeführenden Parteien, dass die belangte Behörde zur Erlassung dieser Bescheide (Dekrete) unzuständig war. Eine solche Zuständigkeit ergibt sich insbesondere nicht, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meinte, aus Art. II dieser Novelle. Vielmehr ist mangels abweichender, besonderer Bestimmungen gemäß § 144 Abs. 2 DO in Verbindung mit § 61 Abs. 2 des Stadtstatutes die Zuständigkeit des Stadtsenates gegeben. Die bekämpften Dekrete waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Hinsichtlich der strittigen Dienstpflicht zur Vornahme der Totenbeschau (Verfahren Zl. 99/12/0018) gilt Folgendes: Da die Totenbeschau nach den Feststellungen der belangten Behörde zum Aufgabenbereich des Dienstzweiges "Stadtärztlicher Dienst" gehörte (was die Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel ziehen), zählt diese Aufgabe mit dem Inkrafttreten der fraglichen Novelle zum Aufgabenbereich des nunmehr als "Ärztlicher Dienst im Gesundheitsamt" bezeichneten Dienstzweiges, dem die Beschwerdeführer (im jetzt strittigen Zeitraum, das ist ab Beginn des 3. Mai 1996) angehören. Es gehört daher zu ihren Dienstpflichten, die Weisung, die Totenbeschau vorzunehmen, zu befolgen (siehe die Ausführungen im Vorerkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0002). Die in der Beschwerde angeschnittene Frage, ob die Vornahme der Totenbeschau auch anderen Beamten als den Beschwerdeführern rechtens aufgetragen werden könnte, kann, weil nicht beschwerdegegenständlich, dahingestellt bleiben (vorliegendenfalls geht es um die Frage, ob die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführer zählt).
Die zur Zl. 99/12/0018 protokollierte Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich in beiden Beschwerdeverfahren auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Februar 2000
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