VwGH 99/03/0431

VwGH99/03/04315.7.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des E B in F, vertreten durch Dr. Ulf Zmölnig, Rechtsanwalt in 8160 Weiz, Schulgasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 13. Juli 1999, Zl. UVS 303.5-1/1999-13, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

PersFrSchG 1988 Art3;
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
VStG §16 Abs2;
PersFrSchG 1988 Art3;
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
VStG §16 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) bestraft, weil er am 4. März 1999 um 19.20 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Fischbach auf der L 114 ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Motorfahrrad in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigen Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Verweigerung sei am 4. März 1999 um

19.40 Uhr am Gendarmerieposten Fischbach erfolgt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z. 1 StVO 1960 in der Fassung der 19. Straßenverkehrsordnungs-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Entscheidend ist dabei, dass die vom Verdacht umfasste Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken eines Fahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1991, Zl. 90/02/0202).

Der Beschwerdeführer bekämpft die auf die Aussage des vor der belangten Behörde als Zeugen vernommenen Meldungslegers gestützte Feststellung im angefochtenen Bescheid, er habe ein Motorfahrrad auf der L 114 gelenkt, mit dem Hinweis darauf, dass diese Zeugenaussage "hinsichtlich der behaupteten Fahrlinien des Beschwerdeführers" mit den Angaben in der vom Meldungsleger verfassten Anzeige in Widerspruch stehe. Damit vermag er keine vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) wahrzunehmende Mangelhaftigkeit darzutun. Es trifft wohl zu, dass die Angaben in der Anzeige nicht vollinhaltlich mit der Zeugenaussage des Meldungslegers übereinstimmen. Nach der Anzeige sei der Beschwerdeführer aus der Hofeinfahrt eines Gasthauses nach links in die L 114 eingebogen und nach einigen Metern auf der rechten Seite beim gepflasterten Rinnsal stehen geblieben, während er nach der Zeugenaussage des Meldungslegers gerade aus der Ausfahrt herausgefahren sei und sein Fahrzeug an der vom Zeugen auf einem von ihm vorgelegten Lichtbild markierten Stelle, nämlich an dem gepflasterten Rinnsal, welches - wie auf dem Lichtbild erkennbar - die Fahrbahn von einem schmalen Gehsteig abgrenzt, angehalten habe. Wenn die belangte Behörde dieser Divergenz keine die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers entscheidend beeinträchtigende Bedeutung beimaß, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten, zumal das genaue Ausmaß der vom Beschwerdeführer auf der L 114 zurückgelegten Wegstrecke für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes unerheblich ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt das Lenken eines Fahrzeuges im Sinne des § 5 Abs. 2

zweiter Satz Z. 1 StVO 1960 nämlich nicht voraus, dass sich das Fahrzeug "zur Gänze" auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet; wurde - wie im Beschwerdefall - mit einem Fahrzeug ein - wenn auch schmaler - Gehsteig (das ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO 1960 ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße) überquert, liegt jedenfalls ein Lenken im Sinne der genannten Bestimmung vor. Damit erübrigt sich eine Untersuchung, ob nicht bereits die Hofeinfahrt des Gasthauses, auf der der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen das Motorfahrrad in Betrieb genommen hat, als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 95/02/0348).

Ob der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - schon um

19.30 Uhr "auf der Straße" die Atemluftmessung verweigert habe und "nur mehr zur Identitätsfeststellung" auf den Gendarmerieposten Fischbach verbracht worden sei (wo er unbestrittenermaßen der um

19.40 Uhr erfolgten Aufforderung zur Atemluftuntersuchung nicht Folge geleistet hat), ist nicht von rechtserheblicher Bedeutung. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 91/18/0081) stellt es sich nämlich als einheitliches Tatgeschehen dar, wenn nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, dem der Betroffene nicht Folge leistet, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern durch Stellen eines neuerlichen Begehrens fortgesetzt wird. Diese Rechtslage verkennt der Beschwerdeführer, wenn er meint, dass es sich bei der um 19.40 Uhr erfolgten Verweigerung der Atemluftuntersuchung um eine "straflose Nachtat" gehandelt habe.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass seinem Vertreter in der Verhandlung vor der belangten Behörde vom Vorsitzenden das Fragerecht durch Nichtzulassung von Fragen "hinsichtlich der angeblichen Positionen des Vorderrades im Rinnsaal, als auch hinsichtlich des 'Zwecks' der Verbringung auf den Posten" beschnitten worden sei, mangelt diesem Vorbringen im Hinblick auf die obigen Ausführungen die für die Dartuung einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erforderliche Relevanz.

Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als 14 Tagen unzulässig sei, weil es sich bei der Verweigerung der Atemluftprüfung um einen Tatbestand handle, der erst nach dem Vorbehalt Österreichs zur MRK neu entstanden sei. Diesem Vorbringen kann schon im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 3 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, kein Erfolg beschieden sein.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 5. Juli 2000

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