Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, stellte am 15. September 1998 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt wurde ihm folgende schriftliche Information, Ungarn betreffend, zur Kenntnis gebracht:
"Mir wird vorgehalten, dass Ungarn am 14.03.1989 die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und am 05.11.1992 die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) ratifiziert und eine Erklärung nach Art. 25 MRK abgegeben (zu ergänzen: hat). In Ungarn besteht gesetzlich ein Asylverfahren nach den Grundsätzen der GFK, welches den Flüchtlingsbegriff des Artikel 1 A 2 der GFK übernommen hat und ist eine Refoulement-Prüfung im Sinne des Artikel 33 GFK innerstaatlich verankert. Ungarn hat im Dezember 1997 ein neues Asylgesetz Nr. CXXXIX/1997 beschlossen, das seit 01.03.1998 in Kraft ist. Die einschlägigen Fragen des Flüchtlingsrechts erfahren dadurch eine einheitliche und umfassende Regelung. In diesem Gesetz ist jedoch keine Frist, die eine Asylantragstellung zeitlich einschränkt, vorgesehen. Demzufolge steht dem Asylwerber nach seiner Wiedereinreise nach Ungarn im genannten Staat ein Asylverfahren offen. Desweiteren sind Asylwerber während des Verfahrens in Ungarn zum Aufenthalt berechtigt (vgl. Art. 14 bis 16 des oa. Gesetzes). Schließlich sieht das Gesetz Nr. CXXXIX/1997 auch Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat vor, falls dort eine Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG gegeben wäre
(vgl. insbesondere Art. 61 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 6 leg. cit.).
...
Asylwerber in Ungarn können sich an ein lokales Büro der Asylbehörde oder direkt an das Büro für Asyl- und Migrationsangelegenheiten in Budapest wenden, wobei beide Institutionen gleichwertig sind. Sollte ein Antrag abgelehnt werden, hat der Asylwerber 5 Tage Zeit, Berufung zu erheben. Berufungen können prinzipiell bei jedem lokalen Gericht eingebracht werden, doch ist ein Gericht in Budapest dazu aus pragmatischen Gründen bestimmt worden, als lokales Gericht in allen Fällen zu agieren (den Richtern dieses Gerichtshofes wurde eine spezielle Ausbildung ermöglicht). Sollte der Einspruch wiederum abgelehnt werden, ist eine zweite Berufung bei einem Gericht in Budapest möglich. Das Gericht muss innerhalb von 15 Tagen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz entscheiden. Wird ein Asylwerber abgelehnt, untersteht er automatisch dem Fremdengesetz, das auch die Frage des weiteren Verbleibes in Ungarn bzw. der Rückkehr in das Ausgangsland regelt. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Neufassung der asylrechtlichen Bestimmungen unter Einbindung des Büros des UNHCR erfolgte. Das ungarische Recht behandelt im § 4 des ungar. Asylgesetzes Versagungsgründe. § 4 des zitierten Gesetzes spricht davon, dass Ausländern die Anerkennung als Flüchtlinge zu verweigern ist, wenn diese aus einem sicheren Drittland nach Maßgabe dieses Gesetzes angekommen sind oder der Werber nicht beweist, dass in seinem Bezug dieses Land nicht den in § 2d bis e genannten Bestimmungen entspricht. Sicheres Drittland im Sinne der gesetzl. Definition in Punkt e des § 2 des ungar. Asylgesetzes ist ein Land, das in Bezug auf den Werber (nicht Asylwerber!) den bestimmenden Kriterien des sicheren Herkunftsstaates entspricht und wo der Ausländer, bevor er ungarisches Territorium erreicht hat, sich so aufgehalten oder niedergelassen oder durch- bzw. weitergereist ist, dass in seinem Bezug über seinen Antrag die Anwendbarkeit der GFK anerkannt wurde oder einen solchen Antrag hätte stellen können, jedoch diese Möglichkeiten nicht genutzt hat. Bei genauer Betrachtung der angeführten ungar. Bestimmungen zeigt sich, dass die ungar. Drittstaatsklausel jedenfalls dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn der Asylantrag eines Asylwerbers im sicheren Drittstaat a limine - wie etwa im Fall einer Zurückweisung gem. § 4 AsylG 1997 - zugrückgewiesen wurde. In diesem Fall wurde nämlich keine Anwendbarkeit der Genfer Konvention im Lichte seines Asylantrages für ihn bereits anerkannt (eine Anerkennung der Anwendbarkeit der GFK im Lichte eines Asylantrages kann nach Ansicht des Bundesasylamtes nur bedeuten, dass der Asylwerber entweder als Flüchtling anerkannt, oder dass zumindest in seinem Fall ein meritorisches Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durchgeführt worden ist). Ist hingegen lediglich über eine Prozessvoraussetzung abgesprochen und der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen worden, so ist die 'Anwendbarkeit der GFK im Lichte seines Asylantrages' doch gerade nicht (argumentum: unzulässig) anerkannt (worden) noch ist der Fall verwirklicht, dass er (der Asylwerber) die Möglichkeit hatte, einen Antrag zur Anerkennung einzubringen, aber die Gelegenheit nicht wahrgenommen hatte. Das ungar. Gesetz spricht somit erst ab dem Moment, wo die GFK in einem konkreten Fall angewendet wird, von einem Asylwerber. Bestätigung hat diese Rechtsansicht des Bundesasylamtes bei einem Arbeitsgespräch zwischen Funktionären des Innenministeriums der Republik Ungarn und des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich am 23. Juli 1998 erfahren. Bei diesem Arbeitsgespräch führte der Leiter des ungarischen Migrations- und Asylamtes, Dr. Istvan DOBO, zur Frage der ungarischen Drittlandsklausel unmissverständlich aus, dass die Drittstaatsklausel in Ungarn nur dann Anwendung findet, wenn gewährleistet ist, dass einem asylsuchenden Fremden im herangezogenen Drittstaat ein Verfahren mit Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft offen steht. Es ist somit für die ungarische Vollziehung völlig klar, dass ein aus Österreich zurückgestellter Fremder, dessen Asylantrag gem. § 4 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen worden ist, niemals der ungar. Drittlandsklausel unterfallen kann, da es an der Grundvoraussetzung, nämlich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Betreffenden in Österreich fehlt. Dr. DOBO wies insbesondere darauf hin, dass die im ungar. Asylgesetz verankerte Drittlandsklausel vollinhaltlich dem EU-Acquis entspricht. Neben dieser, von Dr. DOBO dargelegten, juristischen Unmöglichkeit der Applikation der ungarischen Drittstaatsklausel auf Österreich führte der Staatssekretär des ungarischen Innenministeriums, Dr. Lazlo FELKAI, ergänzend aus, dass es der Republik Ungarn überdies politisch als unvertretbar erscheint, einerseits Personen von Österreich auf Grund des Rücknahmeübereinkommens zurückgestellt zu erhalten, gleichzeitig jedoch in einem behördlichen Verfahren die Zuständigkeit Österreichs für ihr Asylverfahren zu behaupten. Im Ergebnis ist es somit rechtlich und politisch unmöglich, dass auf einen aus Österreich zurückgestellten Asylwerber in Ungarn die Drittlandsklausel mit Bezug auf Österreich Anwendung finden könnte. Zur Frage des vorläufigen Aufenthaltsrechtes führte Dr. DOBO Folgendes aus: Mit der einen Ausnahme des ungarischen 'Flughafenverfahrens' ist jeder Asylsuchende ausnahmslos während des Verfahrens vor dem Migrations- und Asylamt zum Aufenthalt in Ungarn berechtigt. Darüber hinaus wies Dr. DOBO auf eine weitere im ungarischen Fremdengesetz verankerte Absicherung hin. Gemäß dieser Bestimmung dürfen fremdenpolizeiliche Maßnahmen bei offenen Asylverfahren nicht effektuiert werden. Dies bedeutet sohin, dass nicht nur trotz Aufenthaltsverbotes ein Zugang zum Asylverfahren in Ungarn besteht, sondern überdies die Durchsetzung dieses allfälligen Aufenthaltsverbotes für die Dauer des Asylverfahrens aufgeschoben ist.
Seitens des Bundesasylamtes steht damit völlig unzweifelhaft fest, dass Ungarn die gesetzl. Voraussetzungen geschaffen hat, die es zulassen, Ungarn als sicheren Drittstaat im Sinne des § 4 AsylG anzusehen. Seitens des Bundesasylamtes wird daher davon ausgegangen, dass sich die ungar. Behörden auch entsprechend der geltenden gesetzl. Verpflichtungen verhalten und sind bis dato keinerlei gegenteilige Fälle bekannt. Auch der UNHCR äußerte sich in seiner jüngsten Mitteilung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 14. Juli 1998 dahingehend '..., dass wir über keine konkreten ausreichend dokumentierten Fälle verfügen, die auf eine gegen die gesetzl. Bestimmungen verstoßende Vollzugspraxis der ungarischen Behörden schließen lassen!'
...
Auf Grund oa. Besprechung vom 23.07.1998 hat ein Gespräch zwischen dem UNHCR und den zuständigen ungar. Behörden stattgefunden, im Zuge dessen sich Ungarn für den UNHCR als sicherer Drittstaat iSd § 4 AsylG 1997 darstellte.
...
Laut hierortigem Wissensstand waren Sie bereits in Ungarn vor allfälliger Verfolgung bzw. vor ungeprüfter Rückschiebung sicher."
Der Beschwerdeführer erklärte zu diesem Vorhalt, er habe "das" nicht gewusst; hätte er "dies" gewusst, so hätte er "es" auch nicht gemacht, weil es seine Absicht gewesen sei, nach London zu seinen Brüdern zu reisen. Auf die Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme den Vorhalt Ungarn betreffend verzichtete der Beschwerdeführer.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 1998 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers "ohne in die Sache einzutreten" gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), als unzulässig zurück. Dabei traf es dem eben wiedergegebenen Vorhalt entsprechende Feststellungen zur Situation in Ungarn und führte aus, dass im Hinblick darauf der vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufhältige Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung finden könne.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass infolge seiner Minderjährigkeit und seiner Unkenntnis der ungarischen Sprache der Zugang zu einem fairen Asylverfahren nicht gewährleistet sei, was letztlich zur Folge haben könnte, dass er als "illegaler" Fremder fremdenpolizeilichen Maßnahmen der ungarischen Behörden ausgesetzt sein werde, wobei letztendlich eine Abschiebung in den Kosovo nicht auszuschließen sei.
Mit Bescheid vom 13. November 1998 wies der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ab. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei am 14. September 1998 von Ungarn kommend unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses in das Bundesgebiet eingereist. Ungarn habe am 14. März 1989 die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und am 5. November 1992 die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ratifiziert sowie eine Erklärung nach Art. 25 EMRK abgegeben. In Ungarn bestehe gesetzlich ein Asylverfahren nach den Grundsätzen der GFK, welches den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 "Abschnitt 2" der GFK übernommen habe, wobei eine Refoulement-Prüfung im Sinne des Art. 33 GFK innerstaatlich verankert sei.
Seit 1. März 1998 stehe in Ungarn das Gesetz Nr. CXXXIX/1997 in Geltung, das die einschlägigen Fragen des Flüchtlingsrechts regle. In diesem Gesetz sei keine die Antragstellungsmöglichkeit begrenzende Frist mehr vorgesehen. Demzufolge stehe dem Beschwerdeführer in Ungarn auch nach Rückkehr aus Österreich - hiezu verwies die belangte Behörde auf das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze - ein Asylverfahren offen. Die im ungarischen Asylgesetz enthaltene Drittstaatsklausel ändere daran nichts. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c leg. cit. solle die Anerkennung als Flüchtling verweigert werden, wenn ein Fremder aus einem Staat angereist sei, der nach dem ungarischen Asylgesetz als sicherer Herkunftsstaat oder als sicherer Drittstaat angesehen werde, und der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, dass das betreffende Land die Kriterien des Art. 2 lit. e des ungarischen Asylgesetzes nicht erfülle. Nach Art. 2 lit. e des ungarischen Asylgesetzes sei im Sinne des Gesetzes ein sicherer Drittstaat "ein Land, das im Hinblick auf den Asylwerber die für einen sicheren Herkunftsstaat typischen Bedingungen erfüllt (vgl. dazu Art. 2 lit. e des ungarischen Asylgesetzes) und wo der Asylwerber, bevor er in Ungarn angekommen ist, bereits war, sich niedergelassen hat, durchgereist oder von dort angereist ist, sodass die Anwendbarkeit der Genfer Konvention im Lichte seines Asylantrages für ihn bereits anerkannt wurde, oder dass er die Möglichkeit hatte, einen Antrag zur Anerkennung einzubringen, aber die Gelegenheit nicht wahrgenommen hatte; und wo der Fremde nach den Bestimmungen dieses Staates nicht in einen Staat zurückgebracht werden darf, wo er einer Verfolgung, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre". Bei genauer Betrachtung der angeführten ungarischen Bestimmungen ergebe sich, dass die ungarische Drittstaatsklausel jedenfalls dann nicht zur Anwendung gelange, wenn der Asylantrag eines Asylwerbers im sicheren Drittstaat a limine - wie etwa im Fall einer Zurückweisung gemäß § 4 AsylG - zurückgewiesen worden sei. In diesem Fall sei weder die Anwendbarkeit der Genfer Konvention im Lichte seines Asylantrages für ihn bereits anerkannt worden, noch sei der Fall verwirklicht, dass der Asylwerber die Gelegenheit zur Asylantragstellung nicht wahrgenommen habe. Eine Anerkennung der Anwendbarkeit der GFK im Lichte eines Asylantrages könne nämlich nur bedeuten, dass der Asylwerber entweder als Flüchtling anerkannt oder dass ein meritorisches Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durchgeführt worden sei; sei hingegen lediglich über eine Prozessvoraussetzung abgesprochen und der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen worden, so sei die "Anwendbarkeit der GFK im Lichte seines Asylantrages" gerade nicht anerkannt worden. Aus den in Rede stehenden ungarischen Bestimmungen ergebe sich somit, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn dort ein Asylverfahren weder wegen seines nunmehrigen Aufenthaltes in Österreich noch wegen seines kurzzeitigen Aufenthaltes in Deutschland - der Beschwerdeführer war nach seiner Einreise nach Österreich nach Deutschland weitergereist und von dort in Anwendung des Dubliner Übereinkommens nach Österreich rücküberstellt worden - verweigert werde. Ergänzend werde ausgeführt, dass noch kein Fall bekannt sei, dass Ungarn ein Asylverfahren unter Berufung auf die Drittstaatsklausel im ungarischen Asylgesetz verweigert hätte. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Arbeitsgespräch zwischen Funktionären des Innenministeriums der Republik Ungarn und des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich vom 23. Juli 1998, dass die Drittlandsklausel in Ungarn nur dann Anwendung finde, wenn gewährleistet sei, dass einem asylsuchenden Fremden im herangezogenen Drittstaat ein Verfahren mit Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft offen stehe. Es sei für die ungarische Vollziehung völlig klar, dass ein aus Österreich zurückgestellter Fremder, dessen Asylantrag gemäß § 4 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden sei, niemals der ungarischen Drittlandsklausel unterfallen könne, da es an der Grundvoraussetzung, nämlich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Betreffenden in Österreich, fehle.
Das ungarische Asylrecht kenne - so die belangte Behörde weiter - lediglich ein eininstanzliches Administrativverfahren mit nachprüfender Kontrolle negativer Entscheidungen durch die ordentlichen Gerichte (Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes Nr. CXXXIX/1997). Art. 47 leg. cit. verweise auf das Gesetz Nr. IV/1957 über die allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsverfahren und erkläre die dort enthaltenen Bestimmungen für das Asylverfahren anwendbar, wobei die in Kapitel IV des ungarischen Asylgesetzes und die in der gemäß Artikel 60 leg. cit. erlassenen Regierungsverordnung normierten Verfahrensbesonderheiten (z.B. der in Art. 42 Abs. 3 Asylgesetz normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich eines Antrages auf gerichtliche Überprüfung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung im "Flughafenverfahren") zu berücksichtigen seien. Art. 72 des Gesetzes Nr. IV/1957, der die gerichtliche Überprüfung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung regle, sehe in Abs. 3 vor, dass die Einreichung der Klage aufschiebende Wirkung auf die Vollstreckung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung besitze;
allerdings könne die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung mit Bedacht auf ein öffentliches Interesse oder auf ein schwer wiegendes Interesse der Partei sofort für vollstreckbar erklären;
diesfalls könne die Partei mit der Klage die "Aussetzung der Vollstreckung" beantragen. Hiezu habe der Leiter des ungarischen Amtes für Flüchtlings- und Migrationswesen in dem schon erwähnten Arbeitsgespräch vom 23. Juli 1998 ausgeführt, dass bei Abweisung eines Asylantrages durch das ungarische Amt für Flüchtlings- und Migrationswesen dem Asylwerber der ordentliche Rechtsweg gegen diese Entscheidung offen stehe. Die Klage habe ex lege aufschiebende Wirkung. Der mögliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei in der Praxis kein einziges Mal verfügt worden, sodass es sich eher um eine "theoretische Möglichkeit" handle. Unabhängig davon könne selbst im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung die "Aussetzung der Vollstreckung" beantragt werden.
Es sei daher davon auszugehen, dass der gerichtlichen Bekämpfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung des ungarischen Amtes für Flüchtlings- und Migrationswesen grundsätzlich - mit Ausnahme eines hier nicht vorliegenden "Flughafenverfahrens" - aufschiebende Wirkung zukomme.
Art. 47 Abs. 2 des ungarischen Asylgesetzes bestimme, dass die Vollstreckung fremdenbehördlicher Entscheidungen (z.B. Abschiebung) bis zum Zeitpunkt einer inhaltlichen Entscheidung der Asylbehörde aufgeschoben werde. Dies könne so verstanden werden, dass eine Abschiebung während des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich sei. Dagegen spreche jedoch die Neutextierung des Art. 2 Abs. 3 des ungarischen Fremdengesetzes LXXXVI/1993, wonach fremdenbehördliche Entscheidungen bezüglich Fremder, welche einen Asylantrag gestellt hätten, bis zur letzten Ablehnung des Antrages - ausnahmslos - nicht vollzogen werden dürfte. Unter der "letzten Ablehnung" sei jedenfalls die gerichtliche Entscheidung zu verstehen. Auf diese Bestimmung berufe sich auch der Leiter des ungarischen Amtes für Flüchtlings- und Migrationswesen in dem bereits zitierten Arbeitsgespräch, wenn er auf die im Fremdengesetz verankerte Absicherung hinweise, wonach fremdenpolizeiliche Maßnahmen bei offenen Asylverfahren nicht effektuiert werden dürften. Zusammenfassend ergebe sich, "dass auf Grund der aufschiebenden Wirkung im gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung der Asylbehörde und der Unzulässigkeit der Vollstreckung fremdenbehördlicher Entscheidungen während des laufenden Gerichtsverfahrens der Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens im Sinne der Artikel 14 und 15 des ungarischen Asylgesetzes zum Aufenthalt berechtigt ist".
Schließlich sehe das Gesetz Nr. CXXXIX/1997 auch Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat vor, falls dort eine Bedrohung iSd des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG gegeben wäre (vgl. Art. 2 lit. c, Art. 21, Art. 36, Art. 61 Abs. 1 und 6 des Gesetzes CXXXIX/1997, wobei die zuletzt zitierte Bestimmung eine Änderung des Art. 32 Abs. 1 des Fremdengesetzes Nr. LXXXVI/1993 - und zwar ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat - darstelle). Eine von der Gesetzeslage abweichende Vollzugspraxis könne nicht festgestellt werden. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
Aus den getroffenen Feststellungen zu Ungarn ergebe sich, dass die rechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG, nämlich dass ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK in Ungarn offen stehe, der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens dort zum Aufenthalt berechtigt und nicht gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei und er schließlich Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat habe, falls er in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei, gegeben seien. Des Weiteren seien sämtliche Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AsylG erfüllt. Wenn nun aber feststehe, dass Ungarn die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen habe, die es zuließen, Ungarn als sicheren Drittstaat iSd § 4 AsylG anzusehen, könne nicht a priori davon ausgegangen werden, dass die ungarischen Behörden entgegen diesen geltenden gesetzlichen Verpflichtungen vorgehen würden. Auf Grund der (im Bescheid des Bundesasylamtes auszugsweise wiedergegebenen) Auskunft des UNHCR vom 14. Juli 1998, aufrechterhalten per 18. August 1998 und per 22. Oktober 1998, wonach "weder UNHCR Wien noch UNHCR Budapest irgendwelche Fälle verifizieren konnte und UNHCR diesbezüglich keine neuen Informationen vorliegen", sowie in Ermangelung anderer konkreter verifizierter Hinweise sei davon auszugehen, dass die ungarische Vollzugspraxis der Rechtslage entspreche. Erst bei Vorliegen hinreichender und repräsentativer Anhaltspunkte dafür, dass einer für sich genommen ausreichenden Gesetzeslage eine abweichende Praxis entgegenstehe, könne allenfalls festgestellt werden, dass der gesetzlich eingeräumte Rechtsschutz im Drittland trotz entsprechender Rahmenbedingungen für den betreffenden Asylwerber möglicherweise nicht effektuierbar sei.
Was die Besonderheit anlange, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle - so die belangte Behörde abschließend in Replik auf das entsprechende Berufungsvorbringen -, so werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 14 der Regierungsanordnung Nr. 24/1998 über die detaillierten Regelungen des Asylverfahrens (erlassen auf Grundlage des § 60 Abs. 1 des Asylgesetzes) in einem solchen Fall nach dem Einreichen des Asylantrages unverzüglich ein Kurator beizugeben sei, dem der behördliche Bescheid zugestellt werde und der zur Einbringung von Rechtsmitteln berufen sei. Bezüglich der geltend gemachten "sprachlichen Barrieren" sei schließlich auf § 33 Abs. 2 des ungarischen Asylgesetzes zu verweisen, wonach der Antragsteller im Asylverfahren seine Muttersprache oder eine Sprache, die er verstehe, verwenden könne. Gemäß § 4 der vorgenannten Regierungsanordnung sei die Behörde verpflichtet, einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen, wenn der Antragsteller die ungarische Sprache nicht beherrsche.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit "und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bestimmung des § 4 AsylG (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999) lautete auszugsweise:
"Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit
§ 4. (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der oder die Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages besteht, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht, sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - haben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen dieser Konvention eingerichtet sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, ratifiziert und eine Erklärung nach Art. 25 dieser Konvention abgegeben hat.
(4) ...
(5) Können Fremde, deren Asylantrag nach Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen; ein anhängiges Berufungsverfahren ist als gegenstandslos einzustellen."
Nach der auf dem hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, aufbauenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Asylbehörde zunächst die Rechtslage im potenziellen Drittstaat - das kann nur ein solcher sein, in den der Fremde freiwillig einreisen oder notfalls zwangsweise, etwa auf Grund eines Schubabkommens, verbracht werden kann - zu ermitteln, und zwar bezogen auf die individuelle Situation des konkreten Asylwerbers. Ergibt die Prüfung, dass die Rechtslage des in Aussicht genommenen Zielstaates diesem Asylwerber Schutz iSd § 4 Abs. 2 AsylG bietet (womit im Regelfall gewährleistet ist, dass dort ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet ist), und liegen die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 leg. cit. vor, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass diese Rechtslage auch umgesetzt wird, sodass es insoweit keiner weiteren Ermittlung bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde Ungarn als sicheren Drittstaat qualifiziert, in dem der Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung finden könne. Unbestritten gelangte der Beschwerdeführer über Ungarn nach Österreich. Zur ungarischen Rechtslage traf die belangte Behörde die oben wiedergegebenen Feststellungen. Sie münden darin, dass dem Beschwerdeführer ungeachtet seines nunmehrigen Aufenthaltes in Österreich im Falle einer Rückkehr nach Ungarn dort ein Asylverfahren - unter Bedachtnahme auf seine Minderjährigkeit unter Beiziehung eines Kurators - offen stehe, dass im Hinblick auf die mit der Einbringung einer Klage gegen die (negative) Entscheidung der Asylbehörde verbundene aufschiebende Wirkung und im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Vollstreckung fremdenbehördlicher Entscheidungen während des Gerichtsverfahrens der Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens iSd Art. 14 und 15 des ungarischen Asylgesetzes zum Aufenthalt berechtigt sei sowie dass das Asylgesetz Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat biete, falls dort eine Bedrohung iSd § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG gegeben wäre. Anders als etwa in dem dem schon erwähnten hg. Erkenntnis vom 11. November 1998 zugrundeliegenden Fall ist damit klargestellt, dass einem Asylwerber (vom hier nicht in Betracht kommenden "Flughafenverfahren" abgesehen) während des "Rechtsmittelverfahrens" über die gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung der Asylbehörde erhobenen Klage ein "Bleiberecht" (zumindest im Sinn eines Abschiebungsschutzes) zukommt. Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen entspricht die ungarische Rechtslage daher den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AsylG (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284).
Die vorliegende Beschwerde lässt die wiedergegebenen behördlichen Feststellungen und die zu ihnen führende Auseinandersetzung mit den maßgeblichen ungarischen Gesetzesbestimmungen unbekämpft. Auch der Verwaltungsgerichtshof findet - insbesondere vor dem Hintergrund der gleichfalls unbestritten gebliebenen Darstellung der ungarischen Rechtslage seitens des Leiters des ungarischen Amtes für Flüchtlings- und Migrationswesen - keine Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde die ungarische Rechtslage unrichtig beurteilt hätte.
Die Beschwerde macht indes - auf der Ebene der praktischen Umsetzung der auch von ihr nicht beanstandeten rechtlichen Grundlage - geltend, dass die belangte Behörde näher bezeichnete Berichte von Menschenrechtsorganisationen von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen; diesen Berichten ließen sich im Einzelnen dargestellte Mängel in der Praxis des ungarischen Asylverfahrens entnehmen, sodass "der Vermutung des § 4 Abs. 3 AsylG der Boden zur Gänze entzogen" sei und die Prognoseentscheidung nach § 4 Abs. 1 leg. cit. nicht ohne weiteres dahingehend lauten könne, Ungarn sei sicheres Drittland.
Dieses Vorbringen ist nicht schon deshalb unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer nunmehr erstmals die erwähnten Berichte ins Treffen führt. Es läuft nämlich darauf hinaus, dass die belangte Behörde entgegen Amtswissen und entgegen der ihr obliegenden Verpflichtung, sich über die Geschehnisse im potenziellen Drittstaat ausreichend informiert zu halten, Ermittlungen zur faktischen Situation in Ungarn unterlassen habe, weshalb ihr ein Verfahrensfehler unterlaufen sei. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass sich die belangte Behörde ohnehin nicht auf die Vermutungsregelung des § 4 Abs. 3 AsylG zurückgezogen hat, und zwar ungeachtet dessen, dass sie das Vorliegen der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen (die Vermutungsbasis) feststellte. Schon das Bundesasylamt hat sich bezüglich der ungarischen Praxis auf den Bericht des UNHCR vom 14. Juli 1998 gestützt, wonach "... wir über keine konkreten ausreichend dokumentierten Fälle verfügen, die auf eine gegen die gesetzl. Bestimmungen verstoßende Vollzugspraxis der ungarischen Behörden schließen lassen". Auch die belangte Behörde hat auf diesen Bericht zurückgegriffen und ergänzend festgestellt, dass er nach Rückfrage vom 18. August 1998 und gemäß einer Auskunft vom 22. Oktober 1998 aufrechterhalten werde, sodass davon auszugehen sei, dass die ungarische Vollzugspraxis der Rechtslage entspreche. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe Ermittlungen zur faktischen Situation in Ungarn (bzw. zur Umsetzung der ungarischen Rechtslage) unterlassen, geht somit fehl. Dass die belangte Behörde aber nicht speziell auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte eingegangen ist, kann ihr im Hinblick darauf nicht als Verfahrensfehler angelastet werden, dass diese Berichte vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht zur Sprache gebracht worden sind. Wenn auch im Hinblick auf die der belangten Behörde obliegenden "Beobachtungspflichten" (vgl. dazu näher das schon mehrfach erwähnte hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284) Kenntnis dieser (oder anderer) Berichte zur Praxis der ungarischen Behörden vorauszusetzen ist, so bringen sie doch "nur" - soweit sie die Effektivität der Rechtslage in Frage stellen - die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 3 AsylG zu Fall und lösen Ermittlungspflichten der belangten Behörde aus. Trägt die Behörde jedoch, wie im vorliegenden Fall, dieser Verpflichtung Rechnung und gelangt sie auf Basis ihrer Ermittlungen ungeachtet der zunächst objektiv begründeten Zweifel zu dem Ergebnis, die § 4 Abs. 2 AsylG entsprechende Rechtslage werde auch umgesetzt, so kann von ihr nicht verlangt werden, sie müsse über das Ergebnis der von ihr angestellten Ermittlungen hinaus auch noch mit anderen, von ihr letztlich nicht für maßgeblich erachteten und vom Beschwerdeführer nicht einmal vorgebrachten Quellen in nähere Auseinandersetzung treten.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens bleibt damit nur mehr zu prüfen, ob der von der belangten Behörde herangezogene Bericht des UNHCR vom 14. Juli 1998 in Verbindung mit den Folgeberichten vom 18. August 1998 und vom 22. Oktober 1998 geeignet ist, Zweifel an der korrekten Umsetzung der als "sicher" erkannten ungarischen Rechtslage auszuräumen, oder ob umgekehrt die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte ungeachtet der Stellungnahme des UNHCR eine weitere Ermittlungstätigkeit erforderten. Bei Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass schon im mehrfach erwähnten Erkenntnis vom 11. November 1998 Berichte/Stellungnahmen des UNHCR als mögliche Erkenntnisquellen ausdrücklich angeführt worden sind. Nach wie vor billigt der Verwaltungsgerichtshof derartigen Mitteilungen wesentliche Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der von der belangten Behörde herangezogene Bericht vom 14. Juli 1998 datiert und damit zeitlich sämtlichen vom Beschwerdeführer genannten Unterlagen nachfolgt. Insbesondere im Hinblick auf die Aktualisierung des Berichtes vom 14. Juli 1998 per 18. August und per 22. Oktober 1998 lässt sich daher nicht sagen, es wären weitere Erhebungsschritte bezüglich der Praxis der ungarischen Behörden erforderlich gewesen. Die behördliche Feststellung, es sei davon auszugehen, dass die ungarische Vollzugspraxis der - den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AsylG Rechnung tragenden - Rechtslage entspricht, erweist sich mithin als mängelfrei. Schließlich vermögen aber auch die vagen Hinweise in der Beschwerde auf "Zustände im Auffanglager Györ" (damit hat sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht beschäftigt) keinen Verfahrensfehler aufzuzeigen (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1999, Zl. 98/01/0602).
Nach dem Gesagten kann die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könne in Ungarn Schutz vor Verfolgung finden, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Seine Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Jänner 2000
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