Normen
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §56;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §56;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 2. Jänner 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 3. Jänner 1998 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. Jänner 1998 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er sei Kurde und die irakische Regierung habe einerseits Ende September, Anfang Oktober 1997 seine Grundstücke beschlagnahmt und ihn andererseits in der Zeit vom 7. Juni 1997 bis 22. Juni 1997 wegen der Beschuldigung, für die PUK tätig gewesen zu sein, inhaftiert. Er habe nicht mehr als Landwirt arbeiten können und habe Angst vor einer weiteren Verhaftung gehabt. Bevor er als Landwirt tätig gewesen sei, sei er als Autohändler gescheitert, weil man sein Auto bei seiner Verhaftung beschlagnahmt habe. Aus der Haft sei er deshalb entlassen worden, weil Verwandte und Bekannte sich für ihn eingesetzt hätten. Als Grund für die Befürchtung, nochmals verhaftet zu werden, nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass man die Kurden in diesem Gebiet einfach "weghaben" wolle. Nachdem er nicht mehr als Landwirt habe arbeiten können, habe er keine Lebensgrundlage mehr gehabt. Seine Versuche, einen anderen Beruf auszuüben, seien gescheitert, er habe immer nur Verluste gemacht und habe daher wieder aufgehört. Ins Kurdengebiet könne jederzeit der irakische Apparat eindringen und alle Verdächtigen verhaften. Wenn er angegeben habe, er habe sich durch "die Haft gefoltert gefühlt", so habe er damit gemeint, dass er während der Haft nicht habe schlafen können und auch nicht genug zu essen erhalten habe; es habe ein großer psychischer Druck auf ihm gelastet. Wenn er in den Irak abgeschoben werden würde, würde man ihn dort nochmals verhaften und hinrichten, weil er im Ausland gewesen sei.
Anlässlich einer weiteren Vorsprache bei der Behörde erster Instanz am 7. Mai 1998 legte der Beschwerdeführer eine Grundbuchseintragung des irakischen Justizministeriums vom Juli 1991 vor, wonach er zum damaligen Zeitpunkt Eigentümer der nachmalig enteigneten Grundstücke gewesen sei.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16. Juni 1998 unter Spruchpunkt I den Asylantrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) ab und sprach unter Spruchpunkt II aus, gemäß § 8 AsylG sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig. Nach Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde deren Glaubwürdigkeit fest und legte sie ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Nach Ansicht der Behörde erster Instanz habe der Beschwerdeführer sein Heimatland aber nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Enteignung des Grundstückes stelle zwar für den Beschwerdeführer eine wirtschaftliche Erschwernis dar, es könne jedoch darin keine Verfolgungsabsicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkannt werden. Weiters seien seitens der irakischen Behörden keinerlei Maßnahmen ergriffen worden, den Beschwerdeführer aus seinem Heimatgebiet zu vertreiben und es seien auch keine Maßnahmen gesetzt worden, ihn an der Ausübung eines anderen Berufes zu hindern. So habe der Beschwerdeführer vielmehr angegeben, sich erfolglos in verschiedenen anderen Berufen betätigt zu haben, dabei aber gescheitert zu sein. Die Flucht aus dem Heimatland begründe sich somit vorwiegend in der wirtschaftlich problematischen Situation des Beschwerdeführers. Eine solche rechtfertige die Gewährung von Asyl jedoch nicht. Auch die Inhaftierung im Juni 1997 könne nicht als Grundlage für die Gewährung von Asyl herangezogen werden, weil eine einmalige Festnahme noch keinesfalls eine tatsächlich vorliegende Verfolgungsabsicht indiziere. Der Beschwerdeführer habe auch in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass ihm nochmals Inhaftierung drohen würde und der diesbezügliche Hinweis, man wolle die Kurden dort einfach weghaben, stelle keinerlei Indiz dafür dar, dass man gerade den Beschwerdeführer nochmals verhaften wolle.
Spruchpunkt II wurde damit begründet, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, man wolle ihn wegen des Auslandsaufenthaltes hinrichten, in keiner Weise fundiert sei, um von einer diesem tatsächlich drohenden Gefahr einer Todesstrafe ausgehen zu können. So lägen der erkennenden Behörde keine Erkenntnisse vor, dass allein wegen eines Auslandsaufenthaltes im Irak die Todesstrafe drohe. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, im Irak einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, und zwar ausdrücklich sowohl gegen den unter I. als auch den unter II. angeführten Teil des Bescheides. Die dargelegten Berufungsgründe bezogen sich aber inhaltlich lediglich auf den Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides. So brachte der Beschwerdeführer vor, die Behörde verkenne die Zusammenhänge der für den Irak kennzeichnenden politischen Situation und sei auch nicht in der Lage, sein asylrelevantes Vorbringen objektiv zu beurteilen. Er habe in einem Teil des Irak gelebt, der nach den Plänen der irakischen Regierung "kurdenfrei" gemacht werden solle. Da die irakische Regierung noch immer nicht die Existenz des kurdischen Autonomiegebietes akzeptiere, versuche sie nun, aus ebenfalls von Kurden bewohnten, aber nicht zum Autonomiegebiet gehörenden Teilen des Irak die Kurden mit allen Mitteln zu vertreiben und sei dabei ziemlich erfolgreich. Zuerst erfolge eine Beschuldigung, eine der kurdischen Widerstandsgruppen unterstützt zu haben, danach entweder eine Inhaftierung der beschuldigten Person, dann die Enteignung des Besitzes, seien dies Grundstücke, Geschäfte, sonstige Besitze oder Wertsachen. Wer sich dagegen mit rechtlichen Mitteln zu wehren versuche, werde neuerlich inhaftiert, gefoltert, verurteilt etc. Wenn die Behörde in ihrer Argumentation davon ausgehe, dass es rein wirtschaftliche Gründe gewesen seien, die ihn zur Flucht aus dem Irak veranlasst hätten, habe sie den wesentlichen Zusammenhang zwischen wirtschaftlichen Repressionen, politischer Repressalien und der im Irak üblichen Drangsalierung von Kurden nicht erkannt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß den §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde fest, im Gegensatz zur Behörde erster Instanz erschienen ihr die Angaben des Asylwerbers nicht vollständig in sich schlüssig. Unter Hinweis auf - nicht näher genannte - der Berufungsbehörde zu Verfügung stehenden Informationen und bestimmte Unschlüssigkeiten im Vorbringen des Asylwerbers stellte die belangte Behörde fest, dessen Vorbringen sei "weder sehr dicht, noch sehr schlüssig, in sich geschlossen oder widerspruchsfrei". Wie ein roter Faden ziehe sich jedoch durch das Vorbringen des Asylwerbers, insbesondere in seiner Ersteinvernahme, dass wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Iraks ausschlaggebend gewesen seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse grundsätzlich den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Ersteinvernahme ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden.
Offenbar lediglich von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten (in der Ersteinvernahme) und der Tatsache seiner Verhaftung ausgehend und unter Außerachtlassung des Berufungsvorbringens schloss sich die Berufungsbehörde im Ergebnis der ihrer Ansicht nach rechtlich zutreffend begründeten Entscheidung der Behörde erster Instanz an und wies darauf hin, dass die entschädigungslose Enteignung eines Grundstückes jedenfalls keinen Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle, zumal eine solche auch in einem demokratischen Rechtsstaat wie Österreich vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsschutzes nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes nicht als verfassungswidrig angesehen werde. Eine allgemein wirtschaftlich problematische Situation eines Landes rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl. Auch seien wirtschaftliche Benachteiligungen für die Glaubhaftmachung einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht geeignet. Selbst der Hinweis auf allgemeine und insbesondere wirtschaftliche Diskriminierung einer ethnischen Minderheit reiche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dartuung einer individuell zu erwartenden konkreten Verfolgungsgefahr nicht aus.
Die Behörde erster Instanz habe weiters zutreffend erkannt, dass auch Festnahmen und kurzfristige Anhaltungen für sich allein nicht die Annahme einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigten. Der Asylwerber habe wohl angegeben, in der Haft "gefoltert worden zu sein", habe jedoch auch dazu nichts Konkretes vorbringen können. Er habe auch in keiner Weise glaubhaft machen können, dass ihm nochmals eine Verhaftung drohte. Wie einem internen Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen sei, könne jedenfalls von einer Gruppenverfolgung allein wegen kurdischer Volkszugehörigkeit im Irak nicht ausgegangen werden. Gründe für eine individuelle Verfolgung habe der Asylwerber nicht schlüssig angeben können. Die aus dem illegalen Verlassen des Heimatlandes resultierende Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr mit dem Tode bestraft zu werden, begründe eine Flüchtlingseigenschaft nicht, weil der erforderliche Zusammenhang mit den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention fehle.
Wenn auch kein ausdrückliches Vorbringen zu Spruchteil II erstattet worden sei, so sei dieser Spruchteil doch eindeutig angefochten; es lägen aber keine Erkenntnisse vor, wonach irakischen Staatsbürgern wegen des Auslandsaufenthaltes alleine die Todesstrafe drohe. Vielmehr könne bei Antragstellern, die den Zentralirak im Wege über die kurdischen Autonomiegebiete unbemerkt von den irakischen Behörden verlassen hätten - wie dies beim Asylwerber der Fall sei - als gesichert angenommen werden, dass sie auf dem gleichen Wege ebenso unbemerkt zurückkehren könnten, sodass sie keine Bestrafung zu befürchten hätten. Diese Auffassung werde auch vom bundesdeutschen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geteilt. Nach Auffassung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland sei auch den irakischen Behörden bekannt, dass die Asylantragstellung ein Mittel zur Erlangung eines Aufenthaltstitels im westlichen Ausland darstellen könne und nicht Ausdruck politischer Gegnerschaft sein müsse. Bei Asylwerbern, die offensichtlich aus rein wirtschaftlichen Gründen Asyl beantragt hätten - wie dies beim gegenständlichen Berufungswerber der Fall sei - könne somit davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr auch in den Zentralirak gefahrlos möglich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Die belangte Behörde hat sich im vorliegenden Fall zum einen auf Ermittlungsergebnisse (über die politische Situation im Nordirak) gestützt, die dem Beschwerdeführer während des Berufungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht wurden, zum anderen gegenüber den Feststellungen der Behörde erster Instanz eine Umwürdigung der Beweise vorgenommen und - zumindest implizit- dem Berufungsvorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, es liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb vor, weil die belangte Behörde mit ihm eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen, zeigt er die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Im hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, auf das insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof die rechtlichen Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung durch die belangte Behörde dargestellt und ausgeführt, die auch im vorliegenden Fall gewählte Begründung für ein solches Vorgehen treffe zu, wenn der Sachverhalt "nach Durchführung eines ordnungemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt" und in der Berufung "kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet" werde. Jedenfalls im letztgenannten Fall sei es der belangten Behörde verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen, als geklärt anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof fügte hinzu, dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (vgl. zur Rechtswidrigkeit des Absehens von einer Verhandlung in einem derartigen Fall auch das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0339).
Diese Erwägungen treffen jedenfalls auch zu, wenn die belangte Behörde - wie im vorliegenden Fall - nicht einem erst im Berufungsverfahren erstatteten, sondern schon dem ursprünglichen, nach wie vor aufrechten Vorbringen des Asylwerbers zu entscheidungswesentlichen Elementen des Sachverhalts in ausdrücklichem Gegensatz zur Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinen Glauben schenken will (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0423). Wenn die Behörde - so wie im vorliegenden Fall - einerseits erstmals Teilen des erstinstanzlichen Vorbringens und dem Berufungsvorbringen die Glaubwürdigkeit versagt, so liegt in der Unterlassung der mündlichen Verhandlung eine Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung hätte sich aber auch schon deshalb ergeben, weil die belangte Behörde nach der Erhebung der Berufung im Berufungsverfahrens Sachverhaltsermittlungen ("Informationen" der Berufungsbehörde, "interner Bericht des auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland", "Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes vom 18. Februar 1998", "Auffassung des auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland") durchgeführt hat und gestützt darauf über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz hinausgehend zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen über die politische Lage im Nordirak getroffen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/01/0304). Die genannten Schriftstücke sind darüber hinaus im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten, sodass der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage ist, die darauf gestützten Schlussfolgerungen der belangten Behörde einer Überprüfung zu unterziehen.
Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, in der Beschwerde darzutun, inwiefern die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Mit dem während des Verfahrens und in der Beschwerde erstatteten Sachverhaltsvorbringen, das der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vorbringen hätte können, zeigt er die Relevanz der Unterlassung der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf. Unter Zugrundelegung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers wären seine Fluchtgründe vor dem Hintergrund seiner Darstellung der Lage der Kurden, die durch gezielte und wiederholte Verhaftungen, Enteignungen, erneute Verhaftungen und Folterungen aus diesem Gebiet vertrieben werden sollten, zu beurteilen gewesen. Träfe es zu, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer ihm als Kurden unterstellten oppostionellen politischen Tätigkeit verhaftet und in weiterer Folge enteignet worden sei, und diese Maßnahme dem Entzug seiner Lebensgrundlage gleichgekommen sei und würde er im Falle des Versuches, dagegen rechtliche Mittel zu ergreifen, neuerlich inhaftiert und gegebenenfalls auch gefoltert werden, so wäre nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihm aus politischen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe Asyl zu gewähren wäre.
Dazu kommt, dass auch seiner Behauptung, wegen der unerlaubten Ausreise aus dem Irak, des Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung selbst verfolgt zu werden, Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann, weil der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur Darstellung der belangten Behörde - unter Annahme der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht als bloßer Wirtschaftsflüchtling anzusehen wäre, dem (nach den - nicht überprüfbaren - Feststellungen der belangten Behörde) im Falle der Rückkehr keine Verfolgung drohe. Auch die letztgenannten Fluchtgründe sind nach dem hier anzuwendenden § 7 Asylgesetz 1997 iVm Art. 1 Abschn. A Z 2 FlKonv grundsätzlich beachtlich, weil dem Umstand, ob die Verfolgungsgefahr vor oder nach der Ausreise des Asylwerbers entstanden ist, in der Regel keine Bedeutung zukommt (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 98/20/0415).
Die Aufhebung des Ausspruches betreffend die Asylgewährung hat zur Folge, dass für die Feststellung gemäß § 8 AsylG die gesetzlich notwendige Voraussetzung des Vorliegens einer den Asylantrag abweisenden Entscheidung nicht (mehr) gegeben ist, weshalb sich der auf § 8 AsylG gestützte Ausspruch als Folge der Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag ebenfalls als rechtswidrig erweist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0207).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den begehrten Ersatz weiterer Kosten unter dem Titel von Umsatzsteuer, der neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes nicht angesprochen werden kann.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 21. September 2000
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