VwGH 98/19/0039

VwGH98/19/00394.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des am 12. Februar 1966 geborenen CS in Langegg, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. April 1997, Zl. 121.524/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80 Art7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1;
AufG 1992 §6 Abs4;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;
ARB1/80 Art7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1;
AufG 1992 §6 Abs4;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit darin die Zurückweisung des Feststellungsantrages als unzulässig ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Insoweit mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 27. April 1992 die Erteilung eines Sichtvermerkes und gab an, zu seiner im Bundesgebiet arbeitenden Ehegattin ziehen zu wollen. Mit einem Schriftsatz vom 31. Mai 1995 gab der - nun rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer an, seine Ehegattin sei im Besitz einer Arbeitserlaubnis und es lägen daher bei ihm die Voraussetzungen des Art. 7 des Abkommens des Assoziationsrates EWG-Türkei 1/80 (ARB) vor. Er beantrage daher "festzustellen, dass er in Österreich aufenthaltsberechtigt sei, in eventu, ihm einen gebührenfreien Sichtvermerk nach § 29 Abs. 2 und 4 Fremdengesetz zu erteilen."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 21. Oktober 1996 wurde gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 und 6 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) der als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewertete Antrag vom 27. April 1992 abgewiesen und der am 31. Mai 1996 gestellte Feststellungsantrag zurückgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz entschied über diese Anträge namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg unter Berufung auf die diesbezügliche Ermächtigung nach der Verordnung dieses Landeshauptmannes, LGBl. Nr. 32/1993.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg und beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass ihm das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht zugestanden werde, auf welchem Wege und mit welcher Rechtskonstruktion immer.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg leitete mit Schriftsatz vom 18. Februar 1997 die gegenständliche Berufung gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde zur Entscheidung weiter und setzte den Berufungswerber von der Weiterleitung in Kenntnis.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde diese Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z 4 FrG als unbegründet abgewiesen. Dies wurde mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 21. Februar 1992 und der dadurch zu erwartenden Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit begründet. Die öffentlichen Interessen überwögen daher - auch im Hinblick auf Art. 8 MRK und unter Bedachtnahme auf die familiären Verhältnisse - die privaten Interessen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27. November 1997, B 1247/97-3, ab und trat mit Beschluss vom 22. Jänner 1998, B 1247/97-9, die Beschwerde über Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§§ 1 Abs. 1 Z 3 und 5 Abs. 1 AufG lauteten:

"§ 1. ...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

1. auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;

§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§§ 7 Abs. 7 und 10 Abs. 4 FrG 1992 lauteten:

"§ 7. ...

(7) Ergibt sich aus den Umständen des Falles, dass der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz), BGBl. Nr. 466/1992, benötigt, so darf dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden. Das Anbringen ist als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten, der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.

§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentlich Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des auf Grund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichtete Assoziationsrates vom 19. September 1980 lautet:

"Art. 7

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarktes eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

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