VwGH 97/21/0462

VwGH97/21/04628.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des LA in Pernersdorf, geboren am 13. Jänner 1966, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Februar 1997, Zl. IV-680.391- FrB/97, betreffend Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art18 Abs1;
FrG 1993 §64 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art18 Abs1;
FrG 1993 §64 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines irakischen Staatsbürgers, vom 16. November 1995 auf Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde gemäß § 64 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass ein derartiger Ausweis nur für Fremde ausgestellt werden könne, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Der Beschwerdeführer sei derzeit in Wien nicht gemeldet und habe mehreren Ladungen nicht Folge geleistet. Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei der Behörde unbekannt. "Nach hieramtigen Unterlagen besitzen Sie keinerlei Aufenthaltsberechtigung."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 1. Juni 1991 als Asylwerber nach Österreich eingereist. Ihm sei nach der damaligen Praxis gemäß § 2 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes eine Aufenthaltsberechtigung bis 30. Oktober 1992 erteilt worden. In der Folge sei ihm ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt und in diesem wiederholt bescheinigt worden, dass er zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Dieser "Fremdenausweis" sei dem Beschwerdeführer zuletzt bis 31. Dezember 1995 verlängert worden. Er habe am 24. März 1993 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Die Ausstellung des "Fremdenausweises" berge implizit einen Sichtvermerk gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 FrG in sich, weil § 64 Abs. 1 FrG eine Berechtigung zum Aufenthalt voraussetze. Die belangte Behörde habe nicht begründet, warum sie die Verlängerung des "Fremdenausweises" und damit auch "dessen bestanden habenden Sichtvermerks" verweigere. Sollte der "Fremdenausweis" keinen Sichtvermerk in sich begriffen haben, wäre Rechtsgrundlage des "Fremdenausweises" in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht eine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung gewesen und es hätte die belangte Behörde darzulegen gehabt, ob sie davon ausgehe, dass die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung weggefallen sei. Sie habe es in Verletzung ihrer Begründungspflicht unterlassen darzulegen, von welcher aufenthaltsrechtlichen Grundlage ausgehend bis 31. Dezember 1995 ein Fremdenausweis ausgestellt worden sei.

Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

§ 64 Abs. 1 FrG lautet:

"Fremden, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist auf Antrag ein Lichtbildausweis für Fremde auszustellen. Der Ausweis dient der Legitimation und der Bescheinigung der Aufenthaltsberechtigung des Fremden. Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung selbst beantragen."

Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zutreffend davon aus, dass der Ausstellung eines derartigen Lichtbildausweises eine Aufenthaltsberechtigung des Fremden zu Grunde liegen müsse. In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass dem Beschwerdeführer eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich (in Form eines Sichtvermerks oder einer Aufenthaltsbewilligung) erteilt worden sei oder ihm eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme; ein Aufenthaltsrecht wird allein aus der Ausstellung des Lichtbildausweises für Fremde abgeleitet.

Der Ansicht des Beschwerdeführers, bereits aus der Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde sei eine Aufenthaltsberechtigung abzuleiten, die in der Folge wieder dessen Verlängerung zu Grunde gelegt werden müsse, kann nicht beigetreten werden, denn durch diesen Ausweis wird - woran der klare Wortlaut des Gesetzes keinen Zweifel lässt - nicht ein Aufenthaltsrecht geschaffen, sondern wird ein solches bei dessen Ausstellung vorausgesetzt und bloß bescheinigt. Wenn versucht wird, aus der vormaligen unrichtigen Anwendung des Gesetzes durch die belangte Behörde ein Recht abzuleiten, so wird in der Beschwerde inhaltlich der Grundsatz von Treu und Glauben angesprochen. Dieser besteht allerdings nicht darin, ganz allgemein ein Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen Beurteilung für die Vergangenheit zu schützen. Vielmehr ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 97/15/0142.) Da die Durchsetzung der Rechtsordnung Vorrang hat, kommt dem Grundsatz von Treu und Glauben nur dann Bedeutung zu, wenn die betroffene Vorgangsweise der Behörde nicht gegen zwingendes Recht verstößt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1992, Zl. 90/05/0033).

Die belangte Behörde war somit verpflichtet, bei der Entscheidung über den vorliegenden Verlängerungsantrag die Rechtslage zu beachten, die als Grundlage der Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde eine Aufenthaltsberechtigung im Inland voraussetzt. Da die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen dem Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1997, B 592/96, noch keine Aufenthaltsberechtigung verschaffte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 96/21/0012) und er auch über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfügte, entsprach die Abweisung seines Antrages der Rechtslage. Hinzugefügt sei, dass dies - entgegen der Beschwerdeansicht - keine unsachliche Inländerdiskriminierung ist, weil dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des vorzitierten hg. Erkenntnisses ein Anspruch auf Erteilung eines Sichtvermerkes (nunmehr einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 Fremdengesetz 1997) zusteht und er auf diese Weise die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Lichtbildausweises herstellen kann.

Nach dem Gesagten spielt es keine Rolle, ob er in Wien gemeldet ist, weshalb seiner auf die Frage des Aufenthaltsortes bezogenen Mängelrüge der Boden entzogen ist. Soweit er eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, kommt dem behaupteten Verfahrensmangel schon mangels Darlegung seiner Relevanz keine Berechtigung zu.

Entgegen der Beschwerdeauffassung kann die Begründung des Bescheides (gerade noch) als ausreichend angesehen werden, weil sie die wesentliche Aussage, dass der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge, enthält.

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 8. November 2000

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