VwGH 97/09/0373

VwGH97/09/037317.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des S in Weiden am See, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Offiziere beim Korpskommando I vom 28. Oktober 1997, Zl. 3/2-DKOI/96, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens und Verhandlungsbeschluss nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §123 impl;
BDG 1979 §124 impl;
HDG 1994 §11;
HDG 1994 §3 Abs1 Z1;
HDG 1994 §71;
HDG 1994 §72;
BDG 1979 §123 impl;
BDG 1979 §124 impl;
HDG 1994 §11;
HDG 1994 §3 Abs1 Z1;
HDG 1994 §71;
HDG 1994 §72;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier im Rang eines Hauptmannes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist beim Jägerregiment 11 seit Oktober 1987 als Wirtschaftsoffizier diensteingeteilt und übte ab August 1990 die Funktion eines Kommandanten der Wirtschaftsversorgungsstelle aus.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid (Verhandlungsbeschluss) vom 28. Oktober 1997 hat die belangte Behörde beschlossen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 71 Abs. 2 Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994) das Disziplinarverfahren einzuleiten und gemäß § 72 Abs. 1 HDG 1994 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.

Der Spruch dieses Bescheides führt folgende Anschuldigungspunkte an:

"Hptm S wird beschuldigt, dass er als Kommandant der Wirtschaftsversorgungsstelle des LWSR 11 (WiVersSt/LWSR 11) und in weiterer Folge als Wirtschaftsoffizier des Jägerregimentes 11 (WiO/JgR 11), in diesen Funktionen auch für die gesamte Wirtschaftsgebarung für die Jägerbataillone 41 und 42 verantwortlich, seine Dienstpflichten dadurch verletzt habe, dass er

1. gegenüber den ihm unterstellen Unteroffizieren des Wi-Dienstes Vzlt W und Vzlt R eine so mangelhafte Dienstaufsicht versah, dass diese ihre Dienstpflichten im Rahmen der Wirtschaftsgebarung für die JgB 41 und 42 grob verletzten, wodurch für die Republik Österreich ein erheblicher Schaden eingetreten ist, und es in weiterer Folge unterließ, geeignete Maßnahmen zur Abstellung der erkannten Missstände zu setzen,

2. die Pflichtverletzungen der WiUO und den dadurch entstandenen Sachverhalt seinem Vorgesetzen, dem Kommandanten des JgR 11, nicht im erforderlichen Umfang gemeldet hat, wodurch dieser nicht imstande war, zeitgerecht erforderliche Maßnahmen zu setzen,

3. ihm selbst obliegende Tätigkeiten im Rahmen der Wirtschaftsgebarung für die JgB 41 und 42 nicht durchgeführt hat.

Durch dieses Verhalten ist Hptm S verdächtigt, gegen die Bestimmungen

zu 1.

nicht hinreichend beachtet zu haben und dadurch gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen zu haben und dadurch Pflichtverletzungen im sinne des § 2 Abs. 1 HDG begangen zu haben."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich zu den Anschuldigungspunkten 1. und 3. folgende wesentliche Ausführungen:

"Hptm S wäre verpflichtet gewesen:

"§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1. innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und

2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

§ 11. Disziplinarbehörden sind

  1. 1. die Einheitskommandanten,
  2. 2. die Disziplinarvorgesetzten
  3. 3. die Kommissionen im Disziplinarverfahren als
    1. a) Disziplinarkommissionen und
    2. b) Disziplinaroberkommissionen und

      4. die Einsatzstraforgane

§ 14. (1) Die Befugnisse des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten gehen über

...

2. auf den jeweils unmittelbar übergeordneten Vorgesetzen, wenn

...

b) eines dieser Organe an der Tat beteiligt war oder ...

§ 21. Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als

  1. 1. Kommandantenverfahren oder
  2. 2. Kommissionsverfahren.

§ 58. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von

  1. 1. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
  2. 2. Soldaten, die dem Bundesheer aufgrund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbusse erforderlich ist, und

    3. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.

§ 60. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zu Grunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.

§ 61. (4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zu Grunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.

§ 67. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung

1. eines Soldaten, der dem Bundesheer aufgrund eines Dienstverhältnisses angehört, oder

2. eines Berufssoldaten des Ruhestandes

zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die für den Verdächtigen zuständige Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.

(2) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln."

Den Beschwerdeausführungen, ist keine für den Eintritt der Verjährung maßgebende Kenntnis des Einheitskommandanten zu entnehmen, weil die Ausführungen der Beschwerde nur auf die Kenntnis bzw. den Bericht der Intendanzabteilung des Militärkommandos Burgenland abstellen, welche keine Disziplinarbehörde im Sinn des § 11 HDG 1994 ist.

Da der belangten Behörde als der in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz aber die den Gegenstand des eingeleiteten Disziplinarverfahrens bildende Pflichtverletzung erstmals am 11. Dezember 1996 zur Kenntnis gelangt, wurde das Disziplinarverfahren innerhalb eines Jahres eingeleitet. Dass die belangte Behörde innerhalb eines Jahres ab diesem - für den Lauf der Frist des § 3 Abs. 1 Z. 1 HDG 1994 maßgebend gewesenen - Zeitpunkt das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, ist unstrittig. Des Weiteren wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen, dass der Bericht der Intendanzabteilung des Militärkommandos Burgenland vom 23. Juli 1996 der belangten Behörde vor Erstattung der Disziplinaranzeige nicht zur Kenntnis gelangte. Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde demnach das vorliegende als Kommissionsverfahren durchzuführende Disziplinarverfahren nicht verspätet eingeleitet und ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (21. November 1997) Verjährung nach § 3 Abs. 1 Z. 1 HDG 1994 nicht eingetreten. Dass die dreijährige Verjährungsfrist im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. bereits abgelaufen sei, weil seit Beendigung der angelasteten Pflichtverletzung mehr als drei Jahre verstrichen seien, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Mai 2000

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