Normen
AVG §56;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfLG Tir 1969 §32;
FlVfLG Tir 1969 §33;
WWSGG §1 Abs1 Z1;
WWSGG §1;
WWSLG Tir 1952 §1 Abs1 lita;
WWSLG Tir 1952 §1;
WWSLG Tir 1952 §7;
AVG §56;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfLG Tir 1969 §32;
FlVfLG Tir 1969 §33;
WWSGG §1 Abs1 Z1;
WWSGG §1;
WWSLG Tir 1952 §1 Abs1 lita;
WWSLG Tir 1952 §1;
WWSLG Tir 1952 §7;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ist eine Agrargemeinschaft, deren Regulierungsplan mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 27. November 1973 erlassen worden war. Der unter Berufung auf § 64 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 34/1969, erlassene Regulierungsplan gliedert sich in Haupturkunde, Wirtschaftsplan und Verwaltungssatzungen. Spruchpunkt I. der Haupturkunde umschreibt das Regulierungsgebiet und trifft die Feststellung, dass dieses Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c des damals geltenden TFLG 1969 darstellt und im Eigentum der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft steht. Spruchpunkt II. der Haupturkunde zählt die Anteilsberechtigten am Regulierungsgebiet auf, Spruchpunkt III. gibt maßgebliche Gesetzesbestimmungen des TFLG 1969 wieder, während Spruchpunkt IV. der Haupturkunde Nutzungsrichtlinien festschreibt. Punkt 8. dieser Nutzungsrichtlinien enthält folgende Bestimmung:
"8. Wird ein Wohn- bzw. Wirtschaftsgebäude unverschuldet von einer Katastrophe heimgesucht, so verzichten die anderen nicht betroffenen Mitglieder jeweils auf 2 fm Holz zu Gunsten des Geschädigten. Für das Stockgeld kommen ebenfalls die einzelnen Mitglieder auf. Werden eingeforstete Kasern zerstört, so wird für den Wiederaufbau von jedem nicht geschädigten Mitglied kostenlos ein Holzquantum von 0,5 fm am Stock zur Verfügung gestellt."
Spruchpunkt V. der Haupturkunde des Regulierungsplanes ist mit "Stadelbezugsrechte" überschrieben und enthält folgenden Einleitungssatz:
"Für nachstehenden Stadel und Schupfen besteht das Bauholzbezugsrecht zur Deckung des tatsächlichen Bedarfes, solange diese Objekte für landw. Zwecke erhalten und benötigt werden:"
Hieran schließt eine Liste an, die zu Punkt A) fünf im Einzelnen bezeichnete Objekte nennt, zu B) 29 Schupfen und zu
C) unter den Unterpunkten 1) bis 53) nach Örtlichkeit und Besitzer
jeweils Stadel anführt. Zu Unterpunkt 17) ist zu EZl. 102 II Gp. 557 für Franz Lutz "1 Stadel in der Eben" und zur gleichen EZl. zu Gp. 623 für eben denselben auch "1 Stadel in der Eben" genannt. Punkt D) dieses Spruchpunktes V. der Haupturkunde zählt Alphütten und Punkt E) Mühlen auf. Punkt F) ist mit "Zäune" überschriebenen und hält fest, dass Zaunholz für die Talzäune nach den festgestellten Anteilen nach Zaunlänge abgegeben und der Gesamtbedarf für diese Talzäune mit 14,3 fm jährlich festgelegt wird. Für die Bergzäune erfolgt eine Abgabe nach Bedarf, wobei hiefür jährlich 6,00 fm Holz zur Verfügung stehen.
Spruchpunkt VI. der Haupturkunde des Regulierungsplanes ist mit "Neue Rechte und Lasten" überschrieben und enthält folgenden Text:
"Auf Grund des Ergebnisses der örtlichen mündlichen Verhandlung vom 4.3.1969 wird gemäß § 38 Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952, festgestellt, dass die Dienstbarkeit des Brennholzbezuges von je 4 rm jährlich, sowie des Bauholzbezuges nach dem tatsächlichen Bedarf zur Erhaltung eines Kasers gegen Entrichtung des ortsüblichen Stockgeldes besteht zu Gunsten:
- a) EZl. 104 II KG V., des Josef P., Stainach,
- b) EZl. 84 II KG V., der Maria M., Stainach".
Spruchpunkt VII. der Haupturkunde ist mit "Rechte und Lasten (lt. Grundbuchsstand)" überschriebenen und gibt zahlreiche auf dem Regulierungsgebiet lastende Dienstbarkeiten wieder, die in der Mehrzahl der aufgezählten Lasten aus Weiderechten auf der Basis näher genannter Servitutenregulierungsurkunden bestehen.
Mit Bescheid der AB vom 22. April 1977 wurde auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung der Beschwerdeführerin vom 11. März 1977 u.a. die Bestimmung des Punktes F) des Spruchpunktes V. der Haupturkunde durch nähere Bestimmungen ergänzt, die von der Zaunholzmenge handeln, die jedem Mitglied der Agrargemeinschaft zusteht. Die dabei eingefügten Bestimmungen lauten in ihren Unterpunkten 3) und 4) wie folgt:
"3) Auf Grund der Rückrechnung der Zaunholzbezüge bis zum Jahre 1950 haben sich Guthaben oder Vorausbezüge für die einzelnen Mitglieder ergeben.
Für die ausgewiesenen Guthaben wird ein Stockgeld in der Höhe von S 80,-- je Festmeter in Rechnung gestellt. Der auf diese Weise eingehobene Geldbetrag wird an jene Mitglieder der Agrargemeinschaft V. anteilsmäßig nach der Höhe der Vorausbezüge wieder ausbezahlt als Rückersatz für die bereits geleisteten Stockgelder.
4) Für die fixierten Zaunholzmengen wird rückwirkend ab dem Jahre 1974 ein Mitgliedsbeitrag in der Höhe von S 90,-- je Festmeter eingehoben und nunmehr gemeinsam mit dem Mitgliedsbeitrag für Los- und Bauholz alljährlich vorgeschrieben.
Eine allfällige Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt der Ausschuss."
Mit Bescheid vom 7. Juli 1978 änderte die AB auf Grund eines Vollversammlungsbeschlusses der Beschwerdeführerin vom 27. Jänner 1978 Spruchpunkt IV. (Nutzungsrichtlinien) der Haupturkunde des Regulierungsplanes derart ab, dass dessen Punkte 3. und 8. (handelnd vom Katastrophenholzbezug) außer Kraft gesetzt und durch einen neuen Punkt 3. mit folgendem Wortlaut ersetzt wurden:
"a) Wird ein Wohn- oder Wirtschaftsgebäude unverschuldet von einer Katastrophe heimgesucht, hat der Betroffene neben dem allfälligen Guthaben einen 20-jährigen Vorgriff zu nehmen.
Die Vollversammlung beschließt nach Vorlage einer Holzliste, welche Gesamtholzmenge als Katastrophenholzbezug anerkannt wird und ob und ggf. in welcher Höhe ein weiteres Holzquantum ohne Anrechnung auf das Anteilsrecht gewährt wird.
Der nach Inanspruchnahme des Guthabens, des Vorgriffes und des von der Vollversammlung gewährten Bezuges noch verbleibende Holzbedarf wird von den nicht betroffenen Mitgliedern insoferne abgedeckt, als dieselben auf maximal 2 fm Losholz zu Gunsten des Geschädigten verzichten. Ein dann noch verbleibender Bedarf ist käuflich zu erwerben.
b) Werden eingeforstete Kasern zerstört, ist ebenfalls zur Abdeckung des Wiederherstellungsbedarfes das bestehende Guthaben zu verwenden, wobei der Ausschuss entscheidet, ob nur ein Teil oder das gesamte Guthaben zu verwenden ist. Das zur Wiederherstellung der Kasern darüber hinaus noch benötigte Holz wird von den nicht betroffenen Mitgliedern insoferne abgedeckt, als dieselben auf maximal 0,5 fm Losholz zu Gunsten des Geschädigten verzichten. Ein dann noch verbleibender Bedarf ist käuflich zu erwerben.
c) Stockgelder und die Mehrwertsteuer sind ohne Rücksicht auf diese Regelung vom Bezieher des Holzes zu bezahlen. Auch die Mitgliedsbeiträge bleiben von dieser Regelung unberührt."
Ebenfalls am 7. Juli 1978 erließ die AB einen Bescheid im Verfahren über einen Streit zwischen der Beschwerdeführerin und einer anderen Agrargemeinschaft über deren Verpflichtung zur Bezahlung von Stockgeld für den Bezug von Zaunholz unter Berufung auf § 36 Abs. 2 TFLG 1969 dahin, dass die Zaunholz beziehende Agrargemeinschaft als verpflichtet erkannt wurde, für den Zaunholzbezug Stockgeld in der vom Ausschuss der Beschwerdeführerin jeweils festgelegten Höhe an die Beschwerdeführerin zu entrichten. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es völlig unbestritten sei, dass auch in Vals wie in allen übrigen Gemeinschaftswäldern bei einem Bezug von Nutz- und Brennholz ein Stockgeld zu entrichten sei. Über Berufung der Holz beziehenden Agrargemeinschaft wurde dieser Bescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 1978 nach § 66 Abs. 4 AVG mit der Begründung behoben, dass die Holz beziehende Agrargemeinschaft nicht Mitglied der Beschwerdeführerin sei, weshalb der Streit über die Verpflichtung zur Zahlung eines Stockgeldes für Zaunholz kein Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sei. Das Recht der Holz beziehenden Agrargemeinschaft zum Bezug von Holz aus dem Gebiet der Beschwerdeführerin sei als Servitutsrecht im Sinne des § 1 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG) anzusehen. Grundlage für die Auslegung des Umfanges einer Servitut und für allfällige Gegenleistungen seien gemäß § 7 WWSG die vorhandenen Urkunden, im gegenständlichen Fall der Regulierungsplan. Aus dessen Bestimmungen gehe eine Gegenleistungspflicht der Holz beziehenden Agrargemeinschaft für den Zaunholzbezug nicht hervor. Für eine solche Gegenleistungspflicht fehle es damit an einer rechtlichen Grundlage.
Am 30. November 1987 erschien eine Partei vor der AB und brachte vor, dass im Verlauf des Regulierungsverfahrens für die Beschwerdeführerin u.a. festgestellt worden sei, dass für die Servitutsstadel ein Holzbezugsrecht im Umfang von 10 efm benötigt werde. Drei dieser Stadel gehörten der vorsprechenden Partei, einer weiteren Person und dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP). Die übrigen drei Stadel seien von Valsern aufgekauft worden. Den anderen drei Stadelbesitzern werde von der Beschwerdeführerin die Abgabe des Nutzholzes verweigert. Dass diese Stadel im Regulierungsplan nicht aufschienen, sei den betroffenen drei Stadelbesitzern völlig neu. Da sie von der Auflage des Regulierungsplanes nicht verständigt worden seien, hätten sie auch keine Möglichkeit gehabt, in den Regulierungsplan Einsicht zu nehmen, der für sie daher auch nicht rechtskräftig geworden sein könne. Es werde daher der Antrag auf Feststellung gestellt, dass zu Gunsten der drei vorgenannten Stadel ein Servitutsholzbezugsrecht nach dem tatsächlichen Bedarf im Agrargemeinschaftswald Vals bestehe.
Die AB holte eine Stellungnahme der Bezirksforstinspektion ein, in welcher wiedergegeben wurde, dass die genannten sechs Servitutsstädel in näher genannten Vorakten zur Regulierung aufschienen, ohne dass bekannt sei, weshalb die sechs Servitutsstädel im Regulierungsplan nicht enthalten seien. Den Eigentümern der von der erschienenen Partei genannten Servitutsstädel müsste Bauholz nach Bedarf aus dem Agrargemeinschaftswald Vals zustehen.
Der Obmann der Beschwerdeführerin äußerte sich dahin, dass alle sechs Servitutsstädel gleich berücksichtigt werden sollten. Im Regulierungsplan scheine nur der Stadelbesitzer Franz Lutz auf, während für die übrigen Stadelbesitzer kein Bezugsrecht angeführt sei.
In einer vor der AB durchgeführten Verhandlung am 6. April 1988 wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt, dass für fünf näher bezeichnete Stadel das Holzbezugsrecht nach bisheriger Übung nach dem tatsächlichen Bedarf bestehe, solange die Objekte für landwirtschaftliche Zwecke erhalten und benötigt würden.
Mit Bescheid vom 7. April 1988 stellte die AB gemäß § 38 Abs. 2 Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952 (WWSG) fest, dass auf dem der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstück 892 in EZ. 88 II KG Vals zu Gunsten näher genannter Grundstücke ein Holzbezugsrecht nach bisheriger Übung zur Erhaltung eines Stadels nach dem tatsächlichen Bedarf so lange bestehe, als die Objekte zu landwirtschaftlichen Zwecken erhalten und benötigt werden. Eines der als begünstigt genannten Grundstücke ist das Grundstück 826 in EZ. 101 KG Vals im damaligen Eigentum des Rechtsvorgängers der MP. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass im Regulierungsverfahren für das Gemeindegebiet Vals stets sechs so genannte Servitutsstadel als eingeforstet festgestellt worden seien, von welchen im Regulierungsplan nur der auf Gp. 623 in EZ. 102 KG Vals stehende Stadel des Franz Lutz aufscheine. Die Beschwerdeführerin habe den Bestand der Rechte für die restlichen fünf Stadel im spruchgemäßen Umfange anerkannt.
Mit Anbringen vom 11. Oktober 1994 trat die MP an die AB mit dem Antrag heran, die Beschwerdeführerin dazu zu verpflichten, ihr das für den Neubau eines Bergstadels samt Kochhütte erforderliche Bauholz im Gesamtausmaß von 20,34 fm abzugeben. Die MP sei Eigentümer der Gp. 826, auf welcher sich ein Heustadel befinde, der einsturzgefährdet sei. Die MP habe bei der Gemeinde um Errichtung eines Heustadels samt Kochhütte angesucht, ihr Ansuchen sei bewilligt worden. Es bestehe für dieses Objekt laut Bescheid der AB vom 7. April 1988 ein Holzbezugsrecht nach bisheriger Übung zur Erhaltung eines Stadels nach dem tatsächlichen Bedarf so lange, als das Objekt zu landwirtschaftlichen Zwecken erhalten und benötigt werde. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die Beschwerdeführerin habe auf Grund eines Beschlusses deren Ausschusses der MP nur 6 fm bewilligt, ohne dass der MP ersichtlich sei, weshalb nicht das in der Holzliste ausgewiesene Ausmaß bewilligt worden sei.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 1994 wies die AB diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der MP gegenüber der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Bezug von Bauholz nur für die Erhaltung des eingeforsteten Heustadels zustehe. Darunter falle nicht ein Neubau und erst recht nicht die Errichtung einer Kochhütte. Da das von der MP geplante Bauvorhaben nicht als Maßnahme zur Erhaltung des eingeforsteten Heustadels auf Grundstück 826 angesehen werden könne, stehe der MP kein Anspruch auf Holzbezug zu.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 1995 gab die belangte Behörde der von der MP gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung dahin Folge, dass die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet wurde, der MP für die Verwirklichung ihres baubehördlich bewilligten Vorhabens auf Grund des bestehenden Einforstungsverhältnisses "jene Menge an Nutzholz abzugeben, dass sich daraus eine Schnittholzmenge von 21,04 m3" nach einer näher bezeichneten Holzliste ergebe. Begründend vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass der Begriff der Erhaltung einen Neubau des eingeforsteten Gebäudes nicht ausschließe und dass auch die vorgesehene Schlaf- und Kochgelegenheit landwirtschaftlichen Zwecken im Rahmen der Bewirtschaftung der Bergmahd diene.
Das zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides führende Verfahren nahm seinen Ausgang mit einer Eingabe der MP vom 24. April 1996, in welcher diese der AB mitteilte, dass ihr von der Beschwerdeführerin die dem Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1995 entsprechende Holzmenge zwar ausgezeigt, überraschenderweise aber für den Bauholzbezug ein Stockgeld von S 150,-- pro fm, insgesamt S 5.505,-- vorgeschrieben worden sei. Die MP habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass weder dem Regulierungsplan noch dem Feststellungsbescheid der AB vom 7. April 1988 eine Grundlage dafür entnommen werden könne, dass für bezogenes Servitutsholz durch den Berechtigten eine Gegenleistung zu erbringen sei. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 9. April 1996 dessen ungeachtet neuerlich die Stockgeldforderung in der Höhe von S 5.505,-- zuzüglich S 40,-- Mahngebühr vorgeschrieben. Zur Bereinigung der Streitigkeit zwischen der MP und der Beschwerdeführerin stelle die MP den Antrag auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für das der MP zugesprochene Bauholz nicht berechtigt sei, der MP ein Stockgeld vorzuschreiben. Wenn im Feststellungsbescheid vom 7. April 1988 ein Holzbezugsrecht nach bisheriger Übung zur Erhaltung eines Stadels festgestellt worden sei, müsse dazu gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin nicht der Nachweis gelingen werde, dass für den Holzbezug des gegenständlich berechtigten Objektes durch die MP oder ihre Rechtsvorgänger jemals eine Gegenleistung erbracht worden wäre. Dieser Eingabe schloss die MP den Bescheid der belangten Behörde im seinerzeitigen Streit zwischen der Zaunholz beziehenden Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführerin vom 8. November 1978 an.
Der Obmann der Beschwerdeführerin nahm am 6. Mai 1996 zum Antrag der MP niederschriftlich vor der AB dahin Stellung, dass die Servitutsholzberechtigten, alle nach alter Übung, Stockgeld bezahlen müssten und dies auch bisher so getan hätten. Lediglich die MP wolle für ihr zu errichtendes Objekt auf ihrer Bergmahd kein Stockgeld bezahlen. Die MP und ihre Rechtsvorgänger seien im Agrargemeinschaftsgebiet zum Holzbezug schon immer servitutsberechtigt gewesen, wobei im Zuge der Regulierung im Jahre 1973 die Feststellung dieses Holzbezuges vergessen worden sei. Mit Bescheid der AB vom 7. April 1988 seien dann die Servitutsrechte u.a. auch der MP festgestellt worden. Wenn in diesem Bescheid von bisheriger Übung die Rede sei, dann heiße dies nichts anderes, als dass die Servitutsberechtigten nach alter Übung eben ein Stockgeld zu entrichten hätten. Dieses betrage derzeit S 150,-- pro fm Nutzholz. Der Obmann der Beschwerdeführerin verwies des Weiteren auf Spruchpunkt VI. der Haupturkunde des Regulierungsplanes und auf Spruchpunkt 2) lit. c) des Bescheides der AB vom 7. Juli 1978, wo gleichfalls von Stockgeldern die Rede sei. Soweit sich die MP auf die Formulierung zu den Stadelbezugsrechten unter Spruchpunkt V. der Haupturkunde des Regulierungsplanes beziehe, sei dazu festzuhalten, dass es sich hierbei durchwegs um Bedarfseinforstungen von Agrargemeinschaftsmitgliedern handle. Diese Berechtigten bezögen das Holz für ihre Städel als Agrargemeinschaftsmitglieder, wobei es sich nicht um Bezugsrechte auf fremdem Grund und Boden, sondern um Anteilsrechte handle. Selbstverständlich seien aber auch alle Agrargemeinschaftsmitglieder nach alter Übung verpflichtet, Stockgeld für Holzbezüge zu entrichten. Dass auch für die Liegenschaft der MP ein Stockgeld für Holzbezüge bezahlt worden sei, werde sich aus den Forsttagsatzungslisten ergeben.
Mit Eingabe vom 8. Mai 1996 legte die Beschwerdeführerin Ablichtungen aus dem Materialabgabebuch vor, aus denen die Entrichtung von Stockgeld für einen Bauholzbezug im Jahre 1970 und für einen Stadelholzbezug im Jahre 1988 ersichtlich war.
Mit Bescheid vom 13. Mai 1996 entschied die AB über den Antrag der MP dahin, dass sie diesem Antrag keine Folge gab und feststellte, dass für Holzbezüge zur Errichtung und Erhaltung eines Stadels auf Grundstück 826 in EZ. 101 (Eigentümer MP) von der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des verpflichteten Grundstückes 892 in EZ. 88 Gp. Vals ortsübliches Stockgeld zu entrichten sei. In der Begründung dieses Bescheides sah die AB den entflammten Streit als einen solchen über die Ausübung von Nutzungsrechten an, worüber die Agrarbehörde im Grunde des § 38 Abs. 2 WWSG zu entscheiden habe. Es bestehe eine ständige Übung dahin, dass für Holzabgaben durch die Beschwerdeführerin ein ortsübliches Stockgeld vorgeschrieben werde. Ein solches sei nicht nur von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, sondern auch von den Servitutsberechtigten zu entrichten. Im Bescheid der AB vom 7. April 1988 sei ein ergänzender Regulierungsakt dahin gesetzt worden, dass das Holzbezugsrecht nach bisheriger Übung zur Erhaltung eines Stadels zuerkannt worden sei. Was unter bisheriger Übung im gegebenen Zusammenhang zu verstehen sei, könne Spruchpunkt VI. der Haupturkunde des Regulierungsplanes entnommen werden, worin andere Servitutsholzbezugsrechte gegen Entrichtung des ortsüblichen Stockgeldes festgestellt worden seien. Aus der Bezugnahme auf Spruchpunkt V. der Haupturkunde, in welchem Abschnitt beim Bezug von Holz für Stadel und Schupfen die Entrichtung eines Stockgeldes nicht vorgeschrieben sei, sei für die MP nichts zu gewinnen. Unter diesem Spruchpunkt seien nämlich Bedarfseinforstungen von Agrargemeinschaftsmitgliedern festgestellt worden, sodass es sich hierbei nicht um Servitutsbezüge handle. Unabhängig davon sei allerdings darauf verwiesen, dass nach ständiger Übung für alle Holzabgaben der Beschwerdeführerin, also auch solche an Agrargemeinschaftsmitglieder, ein Stockgeld zu entrichten sei. Die bisherige Übung bei Holzabgaben im Sinne des Regulierungsaktes vom 7. April 1988 lasse sich nicht nur dem zitierten Urkundenbestand entnehmen, sie finde auch in der tatsächlichen Gepflogenheit ihre Deckung. Aus dem Materialabgabebuch für die Jahre 1963 bis 1970 ergebe sich die Bezahlung von Stockgeld für bezogenes Nutzholz einer servitutsberechtigten Liegenschaft, auch ein anderer Eigentümer eines servitutsberechtigten Grundstückes habe im Jahre 1988 für seinen Servitutsholzbezug Stockgeld entrichtet. Aus diesen Zahlungen vor und nach dem Regulierungsakt vom 7. April 1988 durch darin festgestellte Servitutsberechtigte sei die bisherige Übung nachgewiesen. Dass die MP für ihr bezugsberechtigtes Objekt seit Menschengedenken kein Stockgeld entrichtet habe, liege darin, dass dieses Objekt völlig verfallen sei und die MP ihre Bergmahd nie selber bewirtschaftet habe. Dies könne aber die Verpflichtung zur Entrichtung eines Stockgeldes durch die Servitutsberechtigten auf Grund bisheriger Übung nicht in Frage stellen.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat die MP die Auffassung, dass sich aus den vorhandenen Urkunden eine Gegenleistungspflicht des Servitutsberechtigten nicht ableiten lasse. Auf die bisherige Übung sei erst im Feststellungsbescheid der AB aus dem Jahre 1988 abgestellt worden, während im Regulierungsplan 1973 von einer solchen bisherigen Übung noch keine Rede gewesen sei. Es gehe nicht an, dass für die im Regulierungsplan 1973 vergessenen und erst im Feststellungsbescheid 1988 genannten berechtigten Grundstücke eine schlechtere Regelung zu gelten hätte, weil erst ab diesem Zeitpunkt auf die bisherige Übung abgestellt worden sei. Wären im Regulierungsverfahren 1973 die fünf berechtigten Objekte nicht vergessen worden, so hätten sie unter Spruchpunkt V. der Haupturkunde des Regulierungsplanes ebenso wie der Stadel des Franz Lutz auf EZ. 102 Gp. 623 angeführt werden müssen. Spruchpunkt VI. des Regulierungsplanes beziehe sich nur auf neu hinzugekommene Berechtigte. Dass unter Spruchpunkt V. ausschließlich Bedarfseinforstungen von Agrargemeinschaftsmitgliedern festgestellt worden seien, sei unrichtig, weil unter diesem Punkt mehrere Servitutsberechtigte genannt seien, die nicht Mitglieder der Agrargemeinschaft seien. Wenn andere Servitutsberechtigte sich gegen die unberechtigte Vorschreibung von Stockgeld nicht zur Wehr gesetzt hätten, könne dies nicht zu einer Zahlungspflicht der MP führen. Auf das Erkenntnis der belangten Behörde vom 8. November 1978 werde ausdrücklich verwiesen. Sollte die Neuaufnahme der Bestimmung über die bisherige Übung im Feststellungsbescheid 1988 rechtmäßig sein, dann werde doch der Nachweis nicht zu erbringen sein, dass die Bezahlung eines Stockgeldes für die MP als Servitutsberechtigte eine bisherige Übung darstelle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der MP Folge und stellte in Abänderung des vor ihr bekämpften Bescheides fest, dass die Ausübung des gemäß dem Bescheid der AB vom 7. April 1988 zur Erhaltung eines Stadels auf Gst. 826 in EZ. 101 GB Vals gegenüber der Beschwerdeführerin bestehenden Holzbezugsrechtes gegenleistungsfrei und dass von der berechtigten Partei ein Stockgeld für Holzbezüge nicht zu entrichten sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass in dem der Bescheiderlassung durch die AB vom 7. April 1988 vorangegangenen Ermittlungsverfahren weder hervorgekommen noch von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden sei, dass die Holzabgabe für die Servitutsstädel an eine Gegenleistung gebunden sei. Es finde sich auch kein Hinweis darauf, was unter bisheriger Übung zu verstehen sei. Ihre Zuständigkeit nach § 38 Abs. 2 WWSG zur Entscheidung habe die AB mit Recht in Anspruch genommen. Da die Frage der Gegenleistung für einen Servitutsholzbezug über den konkreten Anlassfall hinaus von Bedeutung sei, erscheine es auch zulässig, im Rahmen einer Entscheidung über eine Streitigkeit hinsichtlich der Ausübung eines Nutzungsrechtes eine Feststellung zu treffen, ohne dass über die konkrete Stockgeldforderung der Beschwerdeführerin mit einem Leistungsbescheid abgesprochen worden sei. Das in Rede stehende Holzbezugsrecht sei ein Nutzungsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a WWSG, für welches das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der zustehenden Nutzungsrechte und Gegenleistungen nach § 7 Abs. 1 WWSG die Grundlage für die Regulierung, Neuregulierung, Ablösung und Sicherung darstelle. Ein Übereinkommen über eine Gegenleistung liege nicht vor. Der Auffassung der AB, dass für die mit Bescheid vom 7. April 1988 festgestellten Holzbezugsrechte die Verpflichtung zu einer Gegenleistung überhaupt, insbesondere jedoch zur Entrichtung des ortsüblichen Stockgeldes (gemeint sei offenbar das vom Ausschuss der Agrargemeinschaft beschlossene Stockgeld) bestünde und eine solche Verpflichtung aus Urkunden oder sonstigen Beweismitteln im Sinne des § 7 Abs. 1 WWSG abgeleitet werden könne, könne die belangte Behörde nicht beitreten. Dass in zwei Fällen von Servitutsberechtigten ein Stockgeld tatsächlich bezahlt worden sei, könne als Beweismittel nicht anerkannt werden, um daraus im Verhältnis zu einem Dritten den rechtlichen Bestand einer solchen Verpflichtung überzeugend abzuleiten; sei es doch Erfahrungstatsache, dass Zahlungen auch ohne Rechtsgrund in Unkenntnis des Mangels einer Verpflichtung geleistet würden. Aus einer zweimaligen Zahlung auf eine ständige Übung schließen zu wollen, erscheine verfehlt. Mit der Zahlungspflicht der Mitglieder der Agrargemeinschaft dürfe der Sachverhalt nicht verglichen werden, weil die Holzbezugsansprüche der Mitglieder aus dem Anteilsrecht ihrer Stammsitzliegenschaft resultierten und demnach auf einer anderen Rechtsgrundlage als die Holzbezugsansprüche der Servitutsberechtigten beruhten. Einer Agrargemeinschaft stehe die Möglichkeit offen, im Rahmen der Selbstverwaltung ihren Mitgliedern im Umlageverfahren auch Stockgelder vorzuschreiben. Über die Frage, ob eine bei der Beschwerdeführerin eingeforstete Partei zu einer Gegenleistung für einen Holzbezug verpflichtet sei, habe die belangte Behörde schon mit ihrem Bescheid vom 8. November 1978 in dem Sinne entschieden, dass mangels Verankerung einer Gegenleistung in der dem Holzbezugsrecht zugrunde liegenden Urkunde eine Gegenleistung nicht verlangt werden dürfe. Als am 6. April 1988 über die Einforstung der Servitutsstädel verhandelt worden sei, müsse dieser Bescheid der Beschwerdeführerin wohl bekannt gewesen sein. Hätte die Beschwerdeführerin entgegen dieser Entscheidung der belangten Behörde die Ansicht vertreten, dass der Holzbezug der Servitutsberechtigten nicht gegenleistungsfrei ist, hätte sie wohl ein entsprechendes Vorbringen erstattet, was aber nach der Verhandlungsniederschrift vom 6. April 1988 nicht der Fall gewesen sei. Aus der Wendung "nach bisheriger Übung" im Bescheid vom 7. April 1988 könne die Verpflichtung zu einer Gegenleistung auch nicht zwingend abgeleitet werden, weil diese Wendung auch so verstanden werden könne, dass für bestimmte Heustädel seit unvordenklicher Zeit eine Bedarfseinforstung bestanden habe und dass die aus der Regulierung des Gemeindegutes hervorgegangene Agrargemeinschaft diese nunmehr sie belastende Bedarfseinforstung ausdrücklich anerkannt habe. Wenn in Spruchpunkt VI. der Haupturkunde des Regulierungsplanes Holzbezugsrechte für zwei Kaser ausdrücklich gegen Entrichtung des ortsüblichen Stockgeldes festgestellt worden seien, lasse sich daraus für den Standpunkt der AB auch nichts gewinnen, weil aus der Regelung in Spruchabschnitt VI. der Haupturkunde vielmehr im Gegenschluss gefolgert werden müsse, dass nur die Servitutsholzbezüge an eine Gegenleistung gebunden seien, bei denen eine solche Verpflichtung ausdrücklich normiert sei, während alle anderen Servitutsholzbezüge gegenleistungsfrei seien. Bezüglich der Holzabgaben durch die Beschwerdeführerin sei demnach eine differenzierte Betrachtungsweise geboten. Stütze finde die von der belangten Behörde vertretene Auffassung auch in der Literatur. Eigenmächtige Veränderungen der urkundlichen Rechtsbeziehungen kenne das WWSG nicht. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil der Ausschuss der Beschwerdeführerin durch einseitige Entscheidung die Höhe der Gegenleistung festsetzen könnte, wollte man im vorliegenden Fall die Berechtigung zur Vorschreibung eines ortsüblichen Stockgeldes anerkennen. Da Servitutsberechtigte an einer Agrargemeinschaft nicht dieselbe Leistungspflicht treffe wie die Mitglieder der Agrargemeinschaft, könne von einer Gleichstellung von eingeforsteten und anteilberechtigten Mitgliedern hinsichtlich der Nutzungsmodalitäten einschließlich der Gegenleistungen für Holzbezüge nicht ausgegangen werden. Der MP stehe für ihr Objekt somit ein gegenleistungsfreies Holzbezugsrecht zu. Überlegungen dazu, was unter dem ortsüblichen Stockgeld zu verstehen sei, erübrigten sich damit.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt zu erachten, von der MP die vom Ausschuss festgesetzte Gegenleistung des ortsüblichen Stockgeldes zu fordern.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die MP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Alle Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben in der Folge weitere Schriftsätze erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der rechtlichen Beurteilung agrarischer Nutzungsrechte ist stets zwischen solchen Rechten zu unterscheiden, die - im Interesse einer Verdeutlichung verkürzt und vergröbert formuliert - Rechte an eigener Sache sind, und solchen Rechten, die Rechte an fremder Sache sind. Als agrarische Nutzungsrechte an - im weitesten Sinne dieses Wortes - "eigener" Sache sind jene Berechtigungen anzusehen, die einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person am Gemeinschaftsgut der Agrargemeinschaft zustehen, an welcher die Stammsitzliegenschaft oder Person beanteilt ist. Solche Berechtigungen unterliegen dem Regime der Flurverfassungs-Landesgesetze. Von diesen Berechtigungen strikt zu unterscheiden sind jene agrarischen Nutzungsrechte, die auf fremdem Grund ähnlich privatrechtlichen Servitutsrechten zumeist in Form von Weide- oder Holzbezugsberechtigten bestehen. Diese Berechtigungen unterliegen rechtlich nicht dem Regime der Flurverfassungs-Landesgesetze, sondern jenem der in Ausführung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, ergangenen Wald- und Weideservitutenlandesgesetze, im vorliegenden Fall jenem des Tiroler Landesgesetzes vom 17. März 1952 über die Behandlung von Wald- und Weidenutzungsrechten sowie besonderer Felddienstbarkeiten, LGBl. Nr. 21/1952 (WWSG) (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, 95/07/0125).
Im Beschwerdefall wird auch von der Beschwerdeführerin im Grundsätzlichen nicht in Abrede gestellt, dass die Holzbezugsberechtigung der MP ihrer Rechtsnatur nach eine solche ist, die nach den Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes beurteilt werden muss.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a WWSG bezeichnet dieses Gesetz als Nutzungsrechte u.a. alle wie immer benannten Rechte, in oder aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen.
Solche Nutzungsrechte können nach § 1 Abs. 2 leg. cit. nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, abgelöst und gesichert werden.
§ 7 WWSG ist mit "Grundlage der Servitutenverfahren" überschrieben und normiert in seinem ersten Absatz, dass das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der zustehenden Nutzungsrechte und Gegenleistungen die Grundlage für die Regulierung, Neuregulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten bildet.
Der mit "Behörden und Verfahren" überschriebene Abschnitt VII. des WWSG handelt in seinem § 38 von der Zuständigkeit der Agrarbehörden und ordnet in seinem zweiten Absatz an, dass die Agrarbehörden entscheiden, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet, und dass die Agrarbehörden auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens mit Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten entscheiden, sowie über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, ferner über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach § 33, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 Abs. 4 WWSG dabei von den Agrarbehörden die Normen anzuwenden, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten, z.B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes.
Dass die Agrarbehörden den Rechtsgrund ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung des Streits zwischen der MP und der Beschwerdeführerin in der Bestimmung des § 38 Abs. 2 Satz 2 WWSG gesehen haben, begegnet keinen Bedenken, weil der Streit über die Gegenleistungspflicht der MP für ihr bezogenes Holz den Umfang ihres Nutzungsrechtes im Sinne der genannten Bestimmung betraf. Materiell-rechtlich war allerdings die Bestimmung des § 7 Abs. 1 WWSG nicht der Sitz der Norm, nach welcher sich der Streit beurteilen ließ, weil die genannte Vorschrift nur eine Regelung dafür trifft, von welchen Grundlagen im Falle einer Regulierung, Neuregulierung, Ablösung oder Sicherung von Nutzungsrechten auszugehen ist, während es in der vorliegenden Verwaltungsangelegenheit nicht um eine solche Regulierung, Neuregulierung, Ablösung oder Sicherung ging, sondern um die Beurteilung des Inhaltes und Umfanges des bereits regulierten Rechtes. Als Grundlage einer materiell-rechtlichen Entscheidung des Streits hatte demnach ausschließlich jener Rechtsakt zu gelten, mit welchem das Holzbezugsrecht der MP reguliert worden war.
Dies war aber nicht der Regulierungsplan der AB vom 27. November 1973. Dieser Regulierungsplan war als solcher nach § 64 des TFLG 1969 bezeichnet worden und hatte im Wesentlichen die Regulierung der agrarischen Anteilsrechte am Gemeindegut Vals, somit die Regelung der Rechte der Agrargemeinschaftsmitglieder an "eigener" Sache zum Inhalt. Insoweit dieser Regulierungsplan unzweifelhaft zumindest in seinem Spruchpunkt VI. der Haupturkunde auch Rechte an fremder Sache unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 38 WWSG geregelt hatte, hatte er mit der Vermengung nicht zu vermengender Rechtsbeziehungen in seinem Regelungsinhalt eine ähnlich unklare Situation geschaffen wie jener Regulierungsplan, dem dies der Gerichtshof schon in seinem vorzitierten Erkenntnis vom 2. Juli 1998, 95/07/0125, attestieren musste. In besonderer Weise fällt dies für die Regulierung der "Stadelbezugsrechte" in Spruchpunkt V. der Haupturkunde des Regulierungsplanes der AB vom 27. November 1973 ins Gewicht, hinsichtlich welcher die zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sachlicher Hinsicht entstandenen Meinungsdifferenzen darüber, ob mit diesem Spruchpunkt nur agrarische Anteilsrechte von Mitgliedern an eigener Sache oder auch Nutzungsrechte von Nichtmitgliedern an fremder Sache reguliert worden waren, im Verwaltungsverfahren offensichtlich nicht abschließend geklärt werden konnten.
Für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles ist dies allerdings deswegen nicht von Bedeutung, weil die Holzbezugsrechte der MP ihre Regulierung im Bescheid der AB vom 27. November 1973 nicht erfahren haben. Reguliert wurden die Holzbezugsrechte der MP nämlich erst durch den Bescheid der AB vom 7. April 1988. Dass dies deswegen geschah, weil eine Aufnahme der Holzbezugsrechte der MP in den Regulierungsplan vom 27. November 1973 übersehen worden war, kann nichts daran ändern, dass die rechtliche Grundlage des regulierten Holzbezugsrechtes der MP ihren Sitz allein im Inhalt des Bescheides der AB vom 7. April 1988 hat. Wenn die MP eine ungerechtfertigte Schlechterstellung ihrer Position durch die im Bescheid vom 7. April 1988 gewählte Formulierung eines Holzbezugsrechtes "nach bisheriger Übung" im Verhältnis zu jenen Einforstungsrechten - im Konkreten für den Heustadel des Franz Lutz zu Spruchpunkt V. Punkt C Unterpunkt 17) der Haupturkunde - des Regulierungsplanes vom 27. November 1973 mit dem Vorbringen beklagt, dass es keinen rechtlichen Grund geben dürfte, vergessene Servitutsrechte schlechter als nicht vergessene zu behandeln, mag ihr durchaus beizupflichten sein. Zu helfen ist ihr aber nicht, weil es an ihrem Rechtsvorgänger gelegen wäre, die betroffene Formulierung im Bescheid der AB vom 7. April 1988 durch ein Rechtsmittel zu bekämpfen. Da der Bescheid der AB vom 7. April 1988 aber in Rechtskraft erwuchs, muss die MP die darin vorgenommene Regulierung ihres Holzbezugsrechtes "nach bisheriger Übung" gegen sich gelten lassen.
Ist der Bescheid der AB vom 7. April 1988 aber jener Rechtsakt, an dessen Inhalt allein der Umfang des der MP zustehenden Holzbezugsrechtes einschließlich der Frage einer bestehenden Gegenleistungspflicht durch Zahlung eines ortsüblichen Stockgeldes gemessen werden muss, dann greift die Berufung der belangten Behörde auf ihren Bescheid vom 8. November 1978 sowie darauf, dass dieser Bescheid der Beschwerdeführerin ebenso bekannt gewesen sein musste wie der AB, nicht mehr, weil mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 1978 der Regulierungsplan der AB vom 27. November 1973 ausgelegt worden war, während es bei Beurteilung einer Gegenleistungspflicht der MP auf das Ergebnis einer Auslegung allein des für diese maßgebenden Regulierungsaktes vom 7. April 1988 ankommen konnte.
Entscheidend für die Beurteilung einer Gegenleistungspflicht der MP für bezogenes Servitutsholz war daher, wie alle Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Grunde auch erkennen, die Frage der Bedeutung der Floskel "nach bisheriger Übung" im Bescheid vom 7. April 1988. Ob die MP ortsübliches Stockgeld für bezogenes Servitutsholz zu leisten hatte, hängt demnach davon ab, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der AB vom 7. April 1988 die Leistung von Stockgeld durch Servitutsberechtigte für bezogenes Servitutsholz an die beschwerdeführende Agrargemeinschaft einer allgemein gepflogenen Übung entsprach. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei allerdings nicht darauf an, ob auch die Agrargemeinschaftsmitglieder für ein kraft agrarischen Anteilsrechtes am Gut der Agrargemeinschaft bezogenes Holz Stockgeld zu bezahlen pflegten, weil eine bloß unter den Mitgliedern der Agrargemeinschaft geltende Übung ihr Außenverhältnis zu Nichtmitgliedern nicht beeinflussen kann, worin der belangten Behörde beizupflichten ist. Es kann allerdings auch nicht allein darauf ankommen, ob die Rechtsvorgänger der MP oder ob nur die sonstigen im Bescheid der AB vom 7. April 1988 (erstmals) regulierten Einforstungsberechtigten Stockgelder zu bezahlen pflegten. Als maßgebend für die Determination einer "bisherigen Übung" im Sinne des Bescheides der AB vom 7. April 1988 muss nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr jene Gepflogenheit angesehen werden, die im Außenverhältnis der Agrargemeinschaft zu solchen Einforstungsberechtigten gehandhabt wurde, die mit den eingeforsteten Objekten nicht Mitglieder der Agrargemeinschaft waren.
Über die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der AB am 7. April 1988 als "bisherige Übung" bekannten Gepflogenheiten der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft in der Handhabung ihrer Rechtsbeziehungen zu außenstehenden Einforstungsberechtigten aber fehlen im angefochtenen Bescheid die nötigen Feststellungen. Dass die von der AB in ihrem Bescheid vom 13. Mai 1996 festgestellten zweimaligen Stockgeldleistungen nicht dazu angetan sein konnten, eine "bisherige Übung" im genannten Verständnis zu erweisen, ist eine von der belangten Behörde vertretene Auffassung, der umso mehr beizupflichten ist, als die zweite dieser Leistungen überhaupt erst nach Erlassung des Bescheides der AB vom 7. April 1988 von einem darin regulierten Einforstungsberechtigten erbracht worden war. Es kann allerdings dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf Berechtigung nicht abgesprochen werden, dass es Sache der belangten Behörde gewesen wäre, in Wahrnehmung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht alle denkmöglichen Ermittlungsschritte zur Feststellung der "bisherigen Übung" im aufgezeigten Sinne auszuschöpfen. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift hiezu auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin an der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes verweist, lässt sich damit die Unvollständigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens deswegen nicht sanieren, weil dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin zu einer von der belangten Behörde etwa für erforderlich erachteten Mitwirkung am Ermittlungsverfahren erfolglos eingeladen worden wäre.
Der angefochtene Bescheid erwiese sich wegen unzureichender Erhebungen über jene Gepflogenheiten zwischen der Beschwerdeführerin und mit eingeforsteten Objekten bei ihr nicht als Mitglieder beanteilten Einforstungsberechtigten, die sich als "bisherige Übung" im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der AB vom 7. April 1988 beurteilen ließen, deshalb mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, wenn der angefochtene Bescheid nicht aus einem ganz anderen Grund als inhaltlich rechtswidrig beurteilt werden müsste:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden nämlich nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Da die Form des Feststellungsbescheides lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt, der nur zu Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind, ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann als unzulässig anzusehen, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Insbesondere steht die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides jedenfalls entgegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1997, 96/07/0200, vom 24. Oktober 1995, 93/07/0046, und vom 18. Jänner 1994, 92/07/0031).
Die belangte Behörde hat das Problem der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides im angefochtenen Bescheid auch erkannt, sie hat die Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Antrag der MP aber mit der Begründung als zulässig angesehen, dass die Frage der Gegenleistung (Stockgeld) für einen Servitutsholzbezug über den konkreten Anlassfall hinaus von Bedeutung sei. Darin vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Die Rechtskraftwirkung eines über den Feststellungsantrag der MP ergehenden Feststellungsbescheides beschränkt sich auf die Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der MP aus dem auf Grundstück 826 in EZ. 101 eingeforsteten Heustadel. Die Rechtskraftwirkung des von der MP begehrten Feststellungsbescheids ergreift nicht die Rechtsbeziehung der Beschwerdeführerin zu den übrigen mit Bescheid der AB vom 7. April 1988 regulierten Einforstungsberechtigten und erst recht nicht die Rechtsbeziehung der Beschwerdeführerin zu bei ihr Eingeforsteten außerhalb der Rechtsgrundlage des Bescheides der AB vom 7. April 1988. Eine den Anlassfall übersteigende Bedeutung der mit einem Feststellungsbescheid entschiedenen Frage für die Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der MP hinsichtlich deren eingeforsteten Heustadels aber ist nicht zu erkennen. Wurde der MP doch im Ergebnis des Bescheides der belangten Behörde vom 19. Oktober 1995 jene Menge an Nutzholz zugesprochen, die sie zur Neuerrichtung des Heustadels samt Kochhütte benötigt. Um die Gegenleistungspflicht für dieses bezogene Holz geht es im vorliegenden Fall und um nicht mehr. Dass die MP in naher Zeit weiteres Holz zur Erhaltung des gerade neu errichteten Stadels zu beziehen beabsichtige, hat sie zu keiner Zeit geltend gemacht.
Bei dieser Sach- und Rechtslage vermag der Gerichtshof ein rechtliches Interesse der MP an der begehrten Feststellung nicht zu erkennen. Hält sie an dem von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt fest, kann sie sich damit begnügen, die an sie gerichtete Forderung nicht zu begleichen. An der Beschwerdeführerin liegt es diesfalls, ihren Stockgeldanspruch an die MP, wenn sie eine "bisherige Übung" im Sinne der oben angestellten Erwägungen für beweisbar hält, an die AB mit dem Begehren auf Erlassung eines Leistungsbescheides gegenüber der MP heranzutragen.
Von der AB die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begehren, war demnach unzulässig. Dass die belangte Behörde in Abänderung des vor ihr bekämpften Bescheides den Feststellungsantrag der MP meritorisch erledigt hat, statt ihn als unzulässig aus den dargelegten Erwägungen zurückzuweisen, begründet im Beschwerdefall jene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu führen hat.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich darauf, dass die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist und dass Stempelgebührenaufwand nicht angefallen war, weil die Beschwerdeführerin als Körperschaft des öffentlichen Rechtes gemäß § 2 Z. 3 Gebührengesetz 1957 von der Entrichtung von Gebühren befreit ist.
Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen. Die Durchführung der beantragten Verhandlung erwies sich auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht als erforderlich, weil die Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt einer als Tribunal eingerichteten Behörde in öffentlicher Verhandlung vorzutragen.
Wien, am 16. September 1999
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