VwGH 94/12/0210

VwGH94/12/021029.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des L in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Korpskommando I vom 13. Juni 1994, Zl. 7-LFK I/94, betreffend Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1992 (Normalleistung), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §83 Abs1 Z2 idF 1989/346;
BDG 1979 §83 Abs2 idF 1989/346;
VwGG §33 Abs1;
BDG 1979 §83 Abs1 Z2 idF 1989/346;
BDG 1979 §83 Abs2 idF 1989/346;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 1. Juli 1992 zum Hauptmann (DKl IV) befördert. Seine damalige Dienststelle war das Landwehrstammregiment 53 in Strass, wo er als Kraftfahroffizier verwendet wurde. Ab 12. Oktober 1992 wurde er als Lehroffizier und Gesamtverantwortlicher für die Ausbildungsgruppe "Französisch" der Kirchner Kaserne in Graz zur Dienstleistung zugeteilt.

Bereits für das Kalenderjahr 1991 hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 gestellt. Die zuständige Dienstbehörde (Korpskommando I) hatte diesen Antrag aber an den Beschwerdeführer formlos mit dem Bemerken rückübermittelt, dass dieser Leistungsfeststellungsantrag unzulässig sei. Eine Leistungsfeststellung aus Anlass einer Ernennung in die DKl IV dürfe nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalendejahr folge, in dem diese Ernennung wirksam geworden sei. Da die Ernennung des Beschwerdeführers erst am 1. Juli 1992 erfolgen werde, könne ein Bericht über die dienstlichen Leistungen für den Beurteilungszeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1992 frühestens im Jänner 1993 der Dienstbehörde zur Beurteilung vorgelegt werden.

Mit Schreiben vom 28. Jänner 1993 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 BDG 1979, da er der Ansicht sei, dass er im Kalenderjahr 1992 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe. Der Antrag enthielt keine nähere Begründung.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Einholung der Berichte der beiden Dienstvorgesetzten jener Dienststellen, an denen der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1992 verwendet worden war; Stellungnahme des Beschwerdeführers) teilte die zuständige Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 1994 (ohne weitere Begründung) mit, er habe den im Kalenderjahr 1992 von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen.

Mit Schreiben vom 8. März 1994 stellte der Beschwerdeführer hierauf bei der belangten Behörde den Antrag auf Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1992, da er mit dem Beurteilungsergebnis der Dienstbehörde nicht einverstanden sei.

Über Aufforderung der belangten Behörde stellte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. April 1994 jene von ihm im Kalenderjahr 1992 erbrachten Leistungen dar, die seiner Auffassung nach eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 rechtfertigten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 1994 sprach die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Kalenderjahr 1992 den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen. In Verwertung der eingeholten Vorgesetztenberichte und in Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers begründete die belangte Behörde näher, weshalb sie zum Ergebnis gelangt sei, dass der Beschwerdeführer besondere Leistungen, die erheblich über den von einem Berufsoffizier in seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg gelegen seien, die eine Gesamtbeurteilung auf "überdurchschnittlich" rechtfertigen würden, nicht erbracht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Mit Berichterverfügung vom 30. Dezember 1999, 94/12/0210-8, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das über seine Initiative eingeleitete vorliegende Leistungsfeststellungsverfahren sei nach § 83 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 BDG 1979 zulässig gewesen. Da der Beschwerdeführer im Jahr 1992 in die DKl IV befördert worden sei, habe die Leistungsfeststellung (für das Kalenderjahr 1992) zwar nicht mehr für diese Beförderung, wohl aber für den Zeitpunkt einer allfälligen Beförderung in die DKl V bedeutsam sein können (Hinweis auf die EB der RV zur BDG-Novelle 1989, 969 Blg StenProt NR XVII.GP). Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes habe die oberste Dienstbehörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 zum Major in der DKl V befördert worden sei und er seit dem Kalenderjahr 1996 eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung im Sinne des § 81 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 aufweise. Vor diesem Hintergrund werde vorläufig davon ausgegangen, dass die Beschwerde durch Zeitüberholung (Erreichen der damit verbundenen Prozessziele) gegenstandslos geworden sei.

In seiner Stellungnahme vom 12. Jänner 2000 trat dem der Beschwerdeführer mit dem Argument entgegen, er sei auf Grund der (bekämpften) unrichtigen Leistungsfeststellung der belangten Behörde um ein halbes Jahr später zum Major befördert worden, als er dies auf Grund einer richtigen Leistungsfeststellung hätte werden können. Es sei zwar richtig, dass er seit dem Kalenderjahr 1996 eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung aufweise; diese stehe aber nicht im Zusammenhang mit der anhängigen Beschwerde. Ein rechtliches Interesse liege insofern vor, als die jeweiligen "Vorrückungszeiten" für die nächstmögliche Beförderung jeweils um ein halbes Jahr verschoben seien. Selbst auf Grund seiner (jetzigen) ausgezeichneten Leistungsfeststellung bestünde für ihn nur die Möglichkeit, frühestens am 1. Jänner 2005 zum Oberstleutnant befördert zu werden. Die Beschwer sei daher unverändert gegeben; die damit verbundenen finanziellen Verluste seien lediglich die Konsequenz aus dem immer noch vorliegenden rechtlichen Interesse auf frühestmögliche Beförderung.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

§ 83 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Art. I Z 3 der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389, dessen Z 2 und sein Abs. 2 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Art. I Z 7 und 9 (mit dieser Ziffer wurden dem Abs. 2 die beiden letzten Sätze angefügt) der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346, lauten:

"(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,

1. wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluss auf die Bezüge oder die dienst- oder besoldungsrechtliche Stellung haben kann,

2. aus Anlass einer Ernennung in die Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen B, C, W 1,W 2 und H 2,

...

(2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluss der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Wenn eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben kann, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluss auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist."

Die EB zur RV zur BDG-Novelle 1989, 969 Blg Sten Prot NR XVII.GP, führen zum letztangefügten Satz in § 83 Abs. 2 BDG 1979 Folgendes aus:

" In den Verwendungsgruppen B, C, W 1, W 2 und H 2 wird bei der Beförderung in die Dienstklasse V unter anderem auch geprüft, welches Kalkül der Leistungsfeststellung für den Beamten bei seiner Beförderung in die Dienstklasse IV gegolten hat. In der Praxis wird dabei auf jenes Kalkül Bedacht genommen, das für den Beurteilungszeitraum, in den diese Beförderung gefallen ist, maßgebend war. Da der Tag der Beförderung in die Dienstklasse IV selbst in diesen Fällen nicht vom Ergebnis einer Leistungsfeststellung abhängt, ist eine - in Bezug auf die Wirksamkeit der Beförderung in die Dienstklasse IV - nachgängige Leistungsfeststellung möglich. In den Fällen des neuen § 83 Abs. 1 Z 2 trifft § 83 Abs. 2 eine entsprechende Sonderregelung."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 21. April 1999, 94/12/0230, mwN) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben: selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte der Beschwerdeführer wegen seiner in der Zwischenzeit mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 erfolgten Beförderung in die DKl V entweder im Hinblick auf § 83 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit dem Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 gar keine Leistungsfeststellung mehr für das Kalenderjahr 1992 erwirken (nachträglicher Wegfall der Zulässigkeit der beantragten Leistungsfeststellung durch Zeitüberholung) oder könnte sie sich (bejahte man deren weitere Zulässigkeit) jedenfalls nicht mehr auf den in den EB zur RV zur BDG-Novelle 1989 ausdrücklich genannten gesetzlichen Anlass für ihre Zulässigkeit (Beförderung in die DKl V) auswirken.

In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass sich bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation eine im Sinne des Beschwerdeführers nachträglich für das Kalenderjahr 1992 ausgesprochene Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 selbst nach den eine Richtschnur für die Beförderungspraxis bildenden internen Beförderungsrichtlinien nicht auf seine allfälligen künftigen Beförderungen in die DKl VI oder höhere DKl - unabhängig davon, dass auf eine Beförderung, die einen Fall der Ernennung im Dienstverhältnis darstellt, kein Rechtsanspruch besteht - auswirken würde, weil die Verkürzung der Wartefrist für die Beförderung in die genannten DKl (VI oder höher) lediglich auf die zuvor erreichte ausgezeichnete Leistungsfeststellung (die der Beschwerdeführer in der DKl V seit dem Kalenderjahr 1996 ja aufweist), nicht aber auf die Dauer der ausgezeichneten Leistungsfeststellung abstellt.

Das von der Rechtsordnung im Sonderfall der Leistungsfeststellung nach § 83 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 BDG 1979 anerkannte rechtliche Interesse an einer Leistungsfeststellung für das Jahr, in dem der Beschwerdeführer in die DKl IV ernannt wurde, ist daher im Beschwerdefall mit seiner Beförderung in die DKl V weggefallen.

Die vermögensrechtlichen Auswirkungen wegen einer (abweichend von der Bestlaufbahn) verspäteten Beförderung begründen bei einer nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erhobenen Beschwerde kein rechtliches Interesse in Bezug auf die angefochtene Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1992.

Die vorliegende Beschwerde war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997; im vorliegenden Fall würde die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Es erscheint daher sachgerecht, keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kostenersatz zuzuerkennen.

Wien, am 29. März 2000

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