VwGH 94/12/0159

VwGH94/12/015919.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerden des S in Linz, vertreten durch Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, Bürgerstraße 41, gegen

1. den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz Vizebürgermeister Adolf Schauberger vom 5. Mai 1994, Zl. 0-1-0, betreffend Entziehung der Versehrtenrente und Abweisung eines Verschlimmerungsantrages nach dem O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, (protokolliert unter Zl. 94/12/0159),

2. den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz Vizebürgermeister Adolf Schauberger vom 9. Mai 1995, Zl. 0-1-0-St, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des mit dem unter 1.) genannten Bescheides rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (protokolliert unter Zl. 95/12/0170) und

3. den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz Vizebürgermeister Adolf Schauberger vom 10. April 1996, Zl. 0-1-0, betreffend Nichtzuerkennung einer Versehrtenrente nach dem O.ö. Gemeinde - Unfallfürsorgegesetz (protokolliert unter Zl. 96/12/0198),

Normen

ASVG §271;
ASVG §273 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
GdUFG OÖ 1969 §13 Abs2;
GdUFG OÖ 1969 §13;
GdUFG OÖ 1969 §18 Abs1;
GdUFG OÖ 1969 §2;
GdUFG OÖ 1969 §27 Abs1;
GdUFG OÖ 1969 §27 Abs4;
GdUFG OÖ 1969 §27;
GdUFG OÖ 1969 §28;
GdUFG OÖ 1969 §7;
KOVG 1957 §7 Abs2;
KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965;
StGB §289;
ASVG §271;
ASVG §273 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
GdUFG OÖ 1969 §13 Abs2;
GdUFG OÖ 1969 §13;
GdUFG OÖ 1969 §18 Abs1;
GdUFG OÖ 1969 §2;
GdUFG OÖ 1969 §27 Abs1;
GdUFG OÖ 1969 §27 Abs4;
GdUFG OÖ 1969 §27;
GdUFG OÖ 1969 §28;
GdUFG OÖ 1969 §7;
KOVG 1957 §7 Abs2;
KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965;
StGB §289;

 

Spruch:

I.

zu Recht erkannt:

Der erst- und der drittangefochtene Bescheid werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

II.

den Beschluss gefasst:

Die gegen den zweitangefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird in diesem Umfang eingestellt.

Die Landeshauptstadt Linz hat dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den erstangefochtenen Bescheid Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- und im Verfahren betreffend den drittangefochtenen Bescheid in der Höhe von S 12.500,-- (insgesamt: S 25.450,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Linz im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1948 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit Ablauf des 6. September 1990 gemäß § 85 Abs. 4 des O.ö. Statutargemeinde-Beamtengesetzes (StGBG), LGBl. Nr. 37/1956, kraft Gesetzes erfolgten Entlassung (rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146 und 147 Abs. 3 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe unbedingt) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz. Er war zuletzt als Brandmeister bei der Feuerwehr tätig (Verwendungsgruppe C).

Alle drei Beschwerden beziehen sich auf Ansprüche des Beschwerdeführers aus der Zeit seines Dienstverhältnisses zur Landeshauptstadt Linz. Im Einzelnen handelt es sich dabei um

I. die Entziehung der auf Grund des anerkannten Dienstunfalls vom 8. November 1985 zuerkannten Versehrtenrente und Abweisung eines Verschlimmerungsantrages (erstangefochtener Bescheid vom 5. Mai 1994),

II. die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens (zweitangefochtener Bescheid vom 9. Mai 1995) und III. die Nichtzuerkennung einer Versehrtenrente auf Grund der als Berufskrankheit anerkannten Schipperkrankheit (drittangefochtener Bescheid vom 10. April 1996).

Diese Verfahren stellen sich wie folgt im Einzelnen dar:

Ad I.) Entziehung der auf Grund des anerkannten Dienstunfalls vom 8. November 1985 zuerkannten Versehrtenrente und Abweisung eines Verschlimmerungsantrages

I A. Vorgeschichte - Zuerkennung der Versehrtenrente nach dem Dienstunfall vom 8. November 1985

I A 1. Im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes erlitt der Beschwerdeführer beim Versuch eine Wohnungstür (nach Anlauf) mit der (linken) Schulter einzudrücken am 8. November 1985 einen Unfall. Wegen anhaltender und zunehmender Schmerzen suchte der Beschwerdeführer erst am 12. Dezember 1985 seinen praktischen Arzt Dr. K auf, der in der Folge eine Behandlung durch Infiltrationen und physikotherapeutische Maßnahmen durchführte.

I A 2. Da es trotz dieser Behandlung zu keiner Besserung der Schmerzsymptomatik kam, wurden am 12. Dezember 1986 (Röntgen der linken Schulter "AP + AX") und am 5. Jänner 1987 (HWS-Röntgen "APS") Röntgenaufnahmen im AKH Linz (im Folgenden AKH L.)gemacht.

I A 2.1. Der am 15. Dezember 1986 ausgestellte Untersuchungsbefund der ersten Röntgenuntersuchung lautet:

"Weichteilverkalkung über dem Tuberculum majus - Periarthritis humero-scapularis. Oberarmkopfhochstand. Vermehrte subchondrale Sklerosierung im Pfannenbereich - Omarthrose."

I A 2.2. Der Untersuchungsbefund des Zentralröntgeninstitutes vom 7. Jänner 1987 betreffend die zweite Röntgenuntersuchung (vom 5. Jänner 1987) lautet:

"Normale Knochendichte und Höhe der einzelnen WK, etwas vermehrte Streckhaltung der unteren HWS bzw. des cervicothoracalen Überganges.

Isolierter Knochenkern hinter dem Proc. spinosus C 5, wahrscheinl. alter Abriss."

I A 3. Ferner wurde am 16. Juni 1987 in der neurologischpsychiatrischen Abteilung dieses Krankenhauses ein "EMG-ENG-Befund" erstellt, in dem ein ‚Sulcus N. ulnaris-Syndrom links' diagnostiziert wurde. Der Befund enthält u.a. folgende Feststellungen:

"N. ulnaris, Stimulation am Handgelenk, Unter- u. Oberarm Ableitung vom M.abduktor digitiquenti

dist. Latenzzeit (6 cm) li. 2,6 (2,0 bis 3,0 m/sec.) Höhe des Summenaktionspot. 2,8

Leitgeschwindigkeit am Unterarm 43 m/sec (46 bis 70 m/sec). Leitgeschwindigkeit im Bereich des Sulcus ulnaris 29 m/sec. Leitgeschwindigkeit im Oberarmbereich 90 m/sec.

Zusammenfassung:

Leitverlangsamung des N. ulnaris links im Unterarm, besonders aber im Sulcusbereich, Summenaktionspotentialerniedrigung. Keine Denervierungszeichen im Hypothenar mehr nachweisbar.

Beurteilung:

Alte inkomplette N. ulnaris-Parese links im Sulcusbereich."

I A 4. Am 21. Juli 1987 wurde der Beschwerdeführer im AKH L. operiert ("Neer-Positer mit Bursektomie und Spaltung des Ligamentum coraco-acromiale") und in der Folge ambulant weiterbehandelt.

I A 5.1. Die schriftliche (formularmäßige) Dienstunfallanzeige des Beschwerdeführers für den von ihm am 8. November 1985 erlittenen Unfall langte am 6. Februar 1989 bei der Dienstbehörde ein. Nach Schilderung des Unfallherganges gab der Beschwerdeführer als "Verletzungsfolgen" auf dem Vordruck an:

"Linke Schulter - Ellenbogen bis Ringfinger".

I A 5.2. Im Zuge des durch diese Meldung in Gang gesetzten Verwaltungsverfahrens wurden u.a. auch Erhebungen zum Unfallshergang angestellt. Dabei gab es in einem Punkt unterschiedliche Darstellungen: Während die als Zeugen einvernommenen Kollegen des Beschwerdeführers (Niederschriften vom 7. April 1989) angaben, die Tür sei bereits vor der Aktion des Beschwerdeführers mit dem Brecheisen ca. 2 cm geöffnet gewesen, hielt der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme laut Niederschrift vom 26. April 1989 daran fest, er habe die Öffnung dieser Tür vor derartigen "Vorarbeiten" versucht. Im Übrigen bestand aber eine Übereinstimmung in der Darstellung des Unfallgeschehens.

In ihrem an das Gesundheitsamt gerichteten Ersuchen vom 12. Mai 1989, ein ärztliches Gutachten zu erstatten, nahm die Dienstbehörde erster Instanz bezüglich des Unfallherganges folgenden Sachverhalt (der sich mit der Darstellung des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 26. April 1989 deckt) als erwiesen an: Der Beschwerdeführer habe versucht, eine starke von innen verspreizte Tür zu öffnen, indem er sich "aus dem Stand" dagegen geworfen habe. Als sie dadurch nicht zu öffnen gewesen sei, habe er sich einen Anlauf von 2 - 3 Meter genommen und sich "voller Wucht" gegen die Tür geworfen. Die Tür habe auch diesem Öffnungsversuch widerstanden. Der Beschwerdeführer sei durch die Wucht des Anpralles zu Boden geworfen worden.

In der Folge wurden im Ermittlungsverfahren auch zwei ärztliche Gutachten (siehe dazu unten unter I A 6.1. und I A 6.2.) eingeholt.

I A 6. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 19. September 1989 anerkannte die Dienstbehörde erster Instanz den (nicht näher beschriebenen) Unfall des Beschwerdeführers vom 8. November 1985 gemäß § 2 Abs. 1 des O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969 (in der Folge O.ö. Gem-UFG), als Dienstunfall an und sprach ihm "für die Folgen dieses Unfalles gemäß §§ 1, 7, 8, 9, 22 und 27 leg. cit. ab 9. November 1989" (richtig: 1985) eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente (Teilrente) zu. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits am 5. Dezember 1986 beim dienstführenden Offizier wegen Erstattung einer Unfallmeldung für den obgenannten Unfall mündlich vorstellig geworden sei, weshalb die Leistungsansprüche (ungeachtet der erst mit 6. Februar 1989 erfolgten schriftlichen Unfallanzeige) mit 9. November 1985 angefallen seien.

I A 6.1.Sie stützte sich dabei in der Begründung auf das amtsärztliche Gutachten vom 21. Juli 1989, wonach beim Beschwerdeführer als Folge des Unfalles ein Zustand nach Prellung des linken Schultergelenkes mit Prellung und Quetschung der Rotatorenmanschette und "reaktivierter Bursitis calcarea humero scap sin (operiert)"; chronisches Schulter-Arm-Syndrom mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE von 20 v.H.) bestehe. Die Einstufung sei in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsbefund im Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. M - im Folgenden M. - analog der Position 29 der Richtsatzverordnung zu § 7 KOVG 1957 "höhergradige Behinderung" des Gegenarmes bei einem Rahmensatz mit 20 bis 40 v.H. mit 20 v.H. festgelegt worden. Der untere Rahmensatz sei deshalb herangezogen worden, weil erst bei einer völligen Versteifung des Schultergelenkes in günstiger Stellung eine MdE von 30 v.H. (Position 26) bzw. für eine nicht eingerenkte Luxation und damit höchstgradiger Gebrauchsunfähigkeit der betroffenen Extremität eine MdE von 40 v.H.

(Position 31/richtig wohl: Position 30) vorgesehen sei.

I A 6.2. Das genannte Gutachten des von der Dienstbehörde beauftragten Facharztes Dr. M. vom 6. Juli 1989, auf das sich auch die Amtssachverständige berief (im Folgenden auch als Vergleichsgutachten bezeichnet), war aufgrund einer Untersuchung des Beschwerdeführers und einer Röntgenkontrolle vom 30. Juni 1989 zu folgenden Feststellungen gelangt:

"Derzeitige Beschwerden:

Vor allem Bewegungsschmerz im Bereiche der linken Schulter bei Abduktion und Außenrotation, jedoch auch Ruheschmerz im Bereiche der Rotatorenmanschette und leicht nach peripher ausstrahlend, teilweise überlagert durch das N.ulnaris Syndrom. Wetterfühligkeit liegt vor.

Befund:

Die Schulterkontur links ist etwas abgeflacht, es zeigt sich eine Narbe schräg gestellt vom Acromion zum Tuberculum majus des OA-Kopfes, hinten blande Wundverhältnisse, es besteht im Narbenbereich deutliche Druckempfindlichkeit. OA-Umfangmaße zeigt links gegenüber rechts im Bicepsbereich ein Defizit von ca. 1,5 bis 2 cm, links 35 cm, rechts 37 cm.

Schultergelenksbeweglichkeit links in S/50/0/30 Grad ,

in F/20/0/30 Grad ,

die Rotation sowohl nach außen als auch nach innen ist um je 1/3

im Vergleich zur Gegenseite eingeschränkt.

Ellbogen ist frei beweglich.

Röntgenbefund vom 30.6.1989:

Linke Schulter ap und axiales Bild: Zeigt im Bereiche der Gelenkspfanne im unteren Anteil eine kleine Knochenabsplitterung von 2 mm Durchmesser, Sklerosierung des Tuberculum majus, periarticuläre Weichteilverkalkungen auf dieser Aufnahme nicht nachweisbar, das AC-Gelenk unauffällig, der OA-Kopf steht deutlich hoch.

Diagnose und Epikrise:

Zustand nach schwerer Prellung des linken Schultergelenkes mit Quetschung und Laesion der Rotatorenmanschette und reaktiver Bursitis calc. hum. scap. operiert. chronisches Schulter-Arm-Syndrom.

Ausgelöst durch eine schwere Schulterprellung am 8.11.1985 links mit darauf folgend konservativer Behandlung beim Hausarzt mit Analgetika und physikalischer Therapie. Es erfolgte nach eingehender Abklärung am 21.7.87 die Operation im Sinne einer Neer-Plastik im Bereiche der linken Schulter auf der Orthopädie im AKH-Linz. Darauf folgend ambulante physikalische Nachbehandlung, die vorerst eine leichte Besserung der Symptomatik ergab, ab November 1987 jedoch die Schmerzsymptomatik, ähnlich der vor Operation, wieder auftrat. Seitdem unveränderte Schmerzen im Bereiche des linken Schultergelenkes vor allem bei Bewegung und Belastung, jedoch auch teilweise Ruheschmerz.

Es werden laufend physikalische Therapien im Sinne einer Gymnastik, Massage und auch Analgetikagaben durchgeführt. Aufgrund der vorliegenden Brückenbefunde ist eine Kausalität der jetzigen Beschwerdesymptomatik mit dem Unfall vom 8.11.1985 außer Zweifel zu stellen.

Es liegt eine dauernde Minderung der Gebrauchsfähigkeit des linken Armes vom Schultergelenk nach peripher gemessen vor."

I B. Gerichtsverfahren

Der Beschwerdeführer führte zum Teil zeitgleich mit dem unter

I C. dargestellten Verfahren vor den Dienstbehörden einige Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gegen verschiedene Beklagte. Da er sich nunmehr zum Teil auf diese Verfahren beruft bzw. Gutachten, die in diesen Gerichtsverfahren im Auftrag des Gerichtes erstellt wurden, bereits in den damals noch anhängigen, seine Versehrtenrente betreffenden Entziehungverfahren vorgelegt hat, sind diese Gerichtsverfahren zum besseren Verständnis kurz darzustellen.

I B 1. Erhöhung der Berufsunfähigkeitspension

Unter AZ 14 CgS 1209/92 führte der Beschwerdeführer beim LG Linz als Arbeits- und Sozialgericht gegen die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, eine Klage betreffend die Erhöhung der ihm von diesem Sozialversicherungsträger seit 1. Mai 1991 gewährten Berufsunfähigkeitspension. Der Beschwerdeführer wies in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, die mit dem erstangefochtenen Bescheid erledigt wurde (siehe unten unter I C. 4), auf den Bezug einer Berufsunfähigkeitspension durch die PVAng hin und beruft sich auch in seiner Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid auf diesen Umstand. Gutachten aus dem Verfahren 14 CgS 1209/92 legte der Beschwerdeführer in den seine Versehrtenrente betreffenden Verfahren nicht vor.

I B 2. Klage gegen eine Privatversicherung

Unter AZ 5 Cg 255/91 führte der Beschwerdeführer beim LG L. gegen die X Wechselseitige Versicherungsanstalt eine Klage. In diesem Prozess erstattete der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. Schü (im Folgenden Dr. Schü) ein Gutachten, das der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren gegen den erstinstanzlichen Bescheid, das mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde, vorlegte (siehe dazu unten unter I C 4.). Es wurde im abschließenden Gutachten Dris Sk. vom 20. September 1993 von der von der belangten Behörde beauftragten Universitätsklinik für Unfallchirurgie des AKH Wien (im Folgenden AKH W.) mitberücksichtigt.

I B 3.Amtshaftungsklage gegen die Landeshauptstadt Linz

Unter AZ 1 Cg 37/92 führte der Beschwerdeführer beim LG L. ein Amtshaftungsverfahren gegen seine ehemalige Dienstgeberin, in dem er im Wesentlichen einen Rentenanspruch geltend machte, weil es die Beklagte unterlassen habe, ihn trotz Vorliegens seiner dauernden Dienstunfähigkeit vor der kraft Gesetzes erfolgten Auflösung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (am 6. September 1990) in den Ruhestand zu versetzen. Das Erstgericht führte zur Frage des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein Beweisverfahren durch und zog als Sachverständigen Dr. L (im Folgenden Dr. L.) bei. Es kam zum Ergebnis, dass jedenfalls bis zum 6. September 1990 keine dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers (im Sinne des § 43 Abs. 1 Z 1 StGBG) gegeben gewesen sei. Auf das Gutachten Dris. L. berief sich der Beschwerdeführer im Verfahren, das zum drittangefochtenen Bescheid führte (siehe dazu die Sachverhaltsdarstellung unter III 2.1.2., 4. bis 6.). Die Amtshaftungsklage blieb in beiden Instanzen erfolglos (Abschluss durch das rechtskräftige Urteil des OLG Linz vom 26. April 1994, 12 R 11/94).

I C. Entziehung der Versehrtenrente und Abweisung des Verschlimmerungsantrages

I C 1. Verschlimmerungsantrag

Mit Schreiben vom 24. Jänner 1991 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem eine "Anhebung der Invalidität auf 40 %", weil sich seine Beschwerden im Bereich der linken Schulter wesentlich verschlechtert hätten und zusätzlich durch eine einseitige Belastung starke Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule aufträten.

I C 2. Erstinstanzliches Verfahren

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens entzog die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 6. Mai 1992 dem Beschwerdeführer die zuerkannte Versehrtenrente nach Änderung der MdE von 20 v.H. auf 15 v.H. gemäß §§ 18 Abs. 1 und 13 Abs. 2 O.ö. Gem-UFG in Verbindung mit §§ 1 und 11 DVG mit Ablauf des Monates, mit dem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachse. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 12 Abs. 2 DVG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 O.ö. Gem-UFG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

In der Begründung wurde der Verfahrensablauf wegen seiner Komplexität in chronologischer Abfolge in Auseinandersetzung mit den jeweiligen (teilweise umfangreichen) Einwendungen im Wesentlichen wie folgt dargestellt (die dekadischen Untergliederungen und die Unterstreichungen der jeweils genannten Unterlagen finden sich nicht im Original; sie wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit eingeführt):

I C 2.1. Der von der Behörde mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Univ.Prof. Dr. Re (Vorstand der Fachabteilung für Unfallchirurgie des AKH L.) - im Folgenden Dr. Re. - habe in seinem Gutachten vom 11. Juni 1991 auf den langen zeitlichen Abstand der durchgeführten Untersuchungen zum Unfallereignis sowie darauf hingewiesen, dass einerseits eine Verletzung der Schulter, andererseits jedoch eine Ulnaris-Parese im Bereich des linken Ellenbogens vorliege. Nach Darstellung des bisherigen Krankheitsverlaufes stellte der Gutachter die derzeitigen Beschwerden des Beschwerdeführers dar. Dieser klage darüber, dass in den letzten Monaten zunehmende Beschwerden aufträten, die von der linken Schulter in den Nacken, die Brust- und LWS-Gegend bis in das rechte Auge ausstrahlten. Zu Sehstörungen sei es bisher nicht gekommen. Nach dem Aufstehen am Morgen könne er beim Zeitunglesen anfangs die Buchstaben nur undeutlich wahrnehmen; Der Zustand würde sich jedoch spontan bessern. Im Bereich der linken Schulter habe sich die Sensibilität vermindert; ferner verspüre der Beschwerdeführer - ausgehend vom linken Ellenbogen - zum Kleinfinger und vierten Finger (der linken Hand) eine Gefühlsverminderung (Hinweis auf den vom Gutachter angeforderten EMG- und ENG-Befund der psychiatrisch-neurologischen Abteilung des AKH L. vom 24. April 1991; die Untersuchung selbst fand am 23. April 1991 statt). Im Bereich der linken Schulter werde ein Bewegungsschmerz sowohl bei Flexion/Extension als auch bei Abduktion und Außenrotation sowie ein Ruheschmerz im Bereich der Rotatorenmanschette beschrieben. Zusätzlich bestehe Wetterfühligkeit.

Der Gutachter gelangte zu folgendem "objektiven" Befund:

"Im Stehen im Wesentlichen seitengleiche Schulterkontur, vier Querfinger distal der Clavicula findet sich eine zur Clavicula annähernd parallel verlaufende ca. 10 cm lange reaktionslose Narbe, im Bereich des Narbenbereiches zeigt sich eine erhöhte Druckempfindlichkeit. Vermehrter Druckschmerz findet sich auch im Bereich des Proc. Coracoideus und Tuberculum Majus.

Der Stabilitätstest ergab, dass die vordere und hintere Schublade im Sitzen nicht auslösbar sei, beim Zug nach caudal kein Sulkuszeichen. Der Palm-Up-Test zeigt links eine Kraftverminderung im Vergleich zur rechten Seite. Bei angelegtem Oberarm und Flexion des Ellenbogengelenkes von 90 Grad sowohl die Außenrotations- als auch die Innenrotationskraft links vermindert im Vergleich zu rechts".

In weiterer Folge habe Dr. Re. die aktive und passive Beweglichkeit der linken Schulter mit Vergleichsmessung der Bewegungsmaße der rechten Schulter dargestellt. Im Einzelnen habe sich folgendes Bild ergeben:

"

links

rechts

Flexion/Extension

65/0/20

150/0/60

Ab/Adduktion

65/0/35

160/0/70

Außen/Innenrotation

20/0/60

60/0/90

Passive Beweglichkeit der li. Schulter mit Vergleichsmessung

 

links

rechts

Flexion/Extension

65/0/30

160/0/80

Ab/Adduktion

65/0/35

160/0/80

Außen/Innenrotation

20/0/60

65/0/90

Ellbogen

links

rechts

Extension/Flexion

0/10/140

0/5/135

Handgelenk

links

rechts

Dorsal/Ulnar

70/0/70

70/0/80

Radial/Ulnar

20/0/40

35/0/35

   

Umfangmasse

links

rechts

Mittelhand

24

24

Handgelenk

19

19,5

Unterarm cm dist.

  

Ellbogen

30,5

31,5

Oberarm 15 cm. prox.

  

Epicondyl. radialis

38

37

Oberarm Schulternahe

44

44

   

Der Röntgenbefund der linken Schulter ap/axial ergab kongruente Kopf/Pfannenverhältnisse, im Bereich des Tuberculum maj. Am Ansatz der Rotatorenmanschette zeigte sich eine vermehrte Sklerosierungszone, im axialen Bild unauffälliger Befund. Keine Zeichen einer Kopfnekrose, keine Zeichen einer Luxation oder Subluxation."

Der Gutachter sei zu folgender Beurteilung gekommen:

"1) Das Ereignis vom 8. November 1985 hat möglicherweise zu einer leichten Prellung der linken Schulter geführt, jedoch nur möglicherweise zu einer Quetschung der linken Schulter, wie es im Gutachten von Dr. M. am 6. Juli 1989 beschrieben wurde. Zur Anerkennung einer schweren Schulterprellung oder Schulterquetschung fehlt die unmittelbar nach dem Vorfall einsetzende Schmerzsymptomatik und zur Anerkennung der Unfallkausalität sollte noch ein ausführlicher Befundbericht von Dr. K eingeholt werden. Zur Anerkennung der Unfallkausalität müssten auch noch die Röntgenbilder vorgelegt werden, die unmittelbar nach dem Vorfall am 8. November 1985 angefertigt wurden und diese Aufnahmen müssten mit den Aufnahmen verglichen werden, die am 15. Dezember 1986 und 7. Jänner 1987 angefertigt wurden.

2) Die am 16. Juni 1987 festgestellte inkomplette Nervus-Ulnaris-Parese links im Sulcus Bereich kann nicht bei dem Vorfall am 8. November 1985 eingetreten sein und kann nicht Folge dieses Vorfalles sein, da sich der Versicherte bei diesem Vorfall - wenn überhaupt - eine Verletzung der linken Schulter zugezogen hat und keine Verletzung des linken Ellbogens.

3) Die am 21. Juli 1987 an der orthopädischen Abteilung des AKH Linz durchgeführte Operation kann nicht mit ausreichender Sicherheit als kausal zum Vorfall am 8. November 1985 angesehen werden.

4) Die Bursitis calcarea einerseits und die so genannte Rotatormanschettenruptur andererseits sind erfahrungsgemäß nur in den allerseltensten Fällen Unfallsfolge. Die sogenannte Rotatormanschettenruptur und auch die Bursitis calcarea sind nahezu immer Folge eines degenerativen

Leidens, das erfahrungsgemäß mit zunehmendem Alter des Patienten zunimmt, sodass es mit zunehmendem Alter des Patienten zu einer zunehmenden Ausdehnung der Rotatormanschette kommt und auch häufig zu zunehmenden Kalkeinlagerungen in den Bursen.

5) Bei der persönlichen Untersuchung des Versicherten am 9. Mai 1991 bzw. 11. Juni 1991 konnte gegenüber dem Vergleichsbefund im Gutachten Dr. M. vom 6. Juli 1989 keinerlei Abnahme der Beweglichkeit, sondern eher sogar

eine geringfügige Besserung der Beweglichkeit festgestellt werden. Die Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit ist nicht als Unfallsfolge zu werten, sondern bedingt durch degenerative Veränderungen der linken Schulter."

Zusammenfassend sei Dr. Re. zu folgendem Ergebnis gekommen:

"Da für die Folgen des Vorfalles vom 8. November 1985 trotz fraglicher Unfallkausalität - bescheidmäßig eine MdE von 20 % laut § 29 des KOVG zuerkannt wurde und bei der Untersuchung am 16. April 1991 keine unfallcausale Verschlimmerung festgestellt werden konnte, besteht nicht nur keine Veranlassung, den Prozentsatz der Invalidität anzuheben, sondern im Gegenteil Anlass zu einer Reduzierung derselben. Auf Grund der vorliegenden Untersuchung ist eine MdE von 15 % angemessen."

I C 2.2. Der amtsärztliche Dienst habe in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 1991 erläuternd darauf hingewiesen, bei den von Dr. Re. durchgeführten Untersuchungen am 9. Mai und 11. Juni 1991 sei gegenüber dem Vergleichsbefund im Gutachten Dris. M. vom 6. Juli 1989 festgestellt worden, dass sich die Beweglichkeit der linken Schulter des Beschwerdeführers im folgenden Ausmaß verbessert habe:

"Vorwärtsheben des linken Armes von 50 Grad (aktiv und passiv) auf 65 Grad (aktiv und passiv) und Abduktion (Seitwärtsheben) von 60 Grad (aktiv) auf 65 Grad (aktiv). Auf Grund dieser verbesserten Beweglichkeit reduziert sich die MdE von 20 % auf 15 %."

I C 2.3. Dazu habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 1991 Stellung genommen.

I C 2.3.1.Darin habe er zunächst die Objektivität Dris. Re. bezweifelt, da dieser als Arbeitnehmer des AKH Linz in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Dienstbehörde stünde.

Dem hielt die Dienstbehörde erster Instanz entgegen, die bloße Zugehörigkeit eines Sachverständigen aufgrund eines privatrechtlichen Anstellungsvertrages zu einem Rechtsträger, der als Dienstbehörde auftrete, bewirke noch nicht dessen Befangenheit (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 1982, 81/07/0209). Es könne auch nicht von einer Weisungsgebundenheit des Sachverständigen bei Erstellung des medizinischen Gutachtens ausgegangen werden. Konkrete Umstände, die auf eine mangelnde Objektivität des Gutachters hinweisen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht angeführt. Auch der Umstand, dass Dr. Re. kein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei, sei irrelevant, weil der innere Wahrheitswert des Gutachtens ausschlaggebend sei.

I C 2.3.2. Der Beschwerdeführer habe seinerseits mit seiner Stellungnahme u.a. ein Privatgutachten des Unfallchirurgen Dr. M. vom 29. Mai 1991 (Anmerkung: Dabei handelt es sich um jenen Arzt, der im Versehrtenrentenverfahren im Auftrag der Dienstbehörde das Gutachten vom 6. Juli 1989 = I A 6.2. erstellt hatte) sowie ein nervenärztliches Attest von Dr. K (im Folgenden K.) vom 10. Juli 1991 (zu letzterem siehe unten unter I C 2.3.2.2.) vorgelegt. Auf einem weiters angeschlossenen Befund des Augenarztes Dr. E. über die Auswirkungen einer behaupteten Rauchgasvergiftung werde in der Folge nicht mehr eingegangen, weil der Beschwerdeführer in einem späteren Schreiben ausdrücklich erklärt habe, keine Ansprüche im Zusammenhang mit diesem angeblichen Vorfall zu stellen.

I C 2.3.2.1. Im Privatgutachten Dris. M. vom 29. Mai 1991 werde im Rahmen des Lokalbefundes, insbesondere des Bewegungsbefundes ausgeführt, dass

"die rechte Schulter in Abduktion und Rotation frei ist. Die linke Schulter bzw. das Vorwärtsheben des linken Armes geht bis 35 Grad schmerzlos, anschließend noch bis 75 Grad unter Schmerzen, dann Gelenkssperre. Die Abduktion gelingt bis 40 Grad , passive Abduktion noch + 10 Grad , dann Kippen des Schulterblattes. Die Rotation des linken Schultergelenkes ist nur geringfügig, ein insgesamter Bewegungsausschlag von ca. 15 - 20 Grad ist vorliegend. Das Ellbogengelenk links ist frei, es werden deutliche Parästhesien von der Ulnarseite des Ellbogengelenkes bis zur Mitte des linken Mittelfingers angegeben. Die Halswirbelsäule zeigt eine deutliche Bewegungseinschränkung in Rotation, Kinn-Jugulum-Abstand 3 cm, die Reklination zu 1/3 eingeschränkt. Achsengerechter Verlauf der BWS, deutlich paravertebrale Verspannungszeichen. Insgesamt zeigt sich im Vergleich zum Bewegungsbefund vom 6. Juli 1989 eine deutliche Verschlechterung vor allem in der Rotation".

Unter dem Abschnitt "Diagnose und Epikrise" sei von diesem Gutachter Folgendes festgestellt worden:

"Zustand nach schwerer Prellung des Schultergelenkes mit Quetschung und Laesion der Rotatorenmanschette und reaktiver Bursitis humeroscapularis und Nervus ulnaris Syndrom links. Der Patient war seit der Operation der linken Schulter, das war im Juli 1987 arbeitsunfähig, er ist von Beruf Feuerwehrmann. Die Arbeitsunfähigkeit bezüglich seines Berufes dauert bis jetzt. Der Patient ist derzeit noch arbeitsunfähig. Verursacht durch eine schwere Schulterprellung am 8. November 1985 mit folgender konservativer Therapie - erfolgte nach eingehender Abklärung im AKH am 21. Juli 1987 eine Operation im Sinne einer Neerplastik im Bereiche der linken Schulter. In der Folge physikalische ambulante Nachbehandlung mit primär geringer Besserungssymptomatik, jedoch ab Herbst des Operationsjahres sukzessive Verschlechterung mit Entwicklung eines Nervus ulnaris Syndromes links. Trotz laufender physikalischer Therapie, Massagen, Gymnastik und Infiltrationen, sind laufend Analgetika nötig und es zeigt sich auch eine objektive Verschlechterung des Bewegungsbefundes der linken Schulter. Eine Kausalität der jetzigen Beschwerdesymptomatik mit dem Unfall vom 8. November 1985 ist aufgrund der eindeutigen Brückenbefunde unzweifelhaft. Bezüglich des Berufsbildes als Magistratsbeamter/Berufsfeuerwehrmann ist er aufgrund der jetzigen Situation seit der Operation arbeitsunfähig und in diesem Beruf zu invalidisieren."

I C 2.3.2.2. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. habe in seinem nervenärztlichen Attest vom 10. Juli 1991 Folgendes festgestellt (Anmerkung: Der Name des Beschwerdeführers wird hier und im Folgenden bei Originalzitaten mit S. anonymisiert):

"Herr S. erlitt im Rahmen eines Arbeitsunfalles eine Verletzung an der linken Schulter, die mit einer bleibenden Funktionsbeeinträchtigung des linken Schultergelenkes verbunden war. Durch die anhaltende Bewegungseinschränkung und Schmerzen ist es zur Entwicklung von Schonhaltung und auch zur Entwicklung von gestörten Bewegungsmustern im HWS-Bereich gekommen, sowie auch zu einer kompensatorischen Überbelastung der rechten Schultermuskulatur. Damit verbunden häufige Schmerzen, Muskelverspannungen und zusätzliche Bewegungseinschränkungen im HWS-Bereich und im Bereich der rechten Schulter. Fortgesetzte physikotherapeutische und medikamentöse Behandlungen konnten immer nur eine vorübergehende Linderung, aber keine dauerhafte Besserung bewirken. Diese grundsätzlichen indirekten Folgen des stattgehabten Schultertraumas links bewirken auch eine Verschlechterung des bisher festgestellten Grades der Invalidität von 20 v.H. auf 30 v.H. Darüber hinaus ist es im kausalen Zusammenhang mit den andauernden Schmerzen zur Entwicklung einer reaktiven Begleitdepression mit Schlafstörungen, Störung der Vitalgefühle und des Antriebs gekommen, die eine zusätzliche psychiatrische Behandlung erforderte. Diese psychische Störung bewirkt auch eine zusätzliche Einschränkung der Berufsfähigkeit."

(Anmerkung: Weitere Ermittlungen zur geltend gemachten Depression siehe unter I C 2.8.2.)

I C 2.4. In einer weiteren von seinem Rechtsvertreter am 23. Juli 1991 abgegebenen Stellungnahme sei die Richtigkeit des Gutachtens Dris. Re. bestritten worden. Es wäre fachlich besser gewesen, den bereits früher mit dem Fall befassten Dr. M. als amtlichen Gutachter einzusetzen.

Dem hielt die Dienstbehörde erster Instanz im Wesentlichen entgegen, aus dem Gesetz lasse sich kein Anspruch auf Beiziehung von bestimmten Personen als Sachverständige ableiten. Es komme auf die Begründung und Schlüssigkeit des Gutachtens, nicht aber darauf an, wer es erstellt habe.

I C 2.4.1. Ferner habe der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme widersprüchliche Feststellungen in den Gutachten Dris. M. und Dris. Re. bezüglich der Schwere der Prellung der linken Schulter aufgezeigt und bemängelt, dass Dr. Re. nicht in der Lage sei, eine konkrete Aussage darüber zu treffen, ob eine Verletzung vorliege oder nicht. Kritisiert werde auch, dass Dr. Re. zur Unfallskausalität Aussagen getroffen habe, obwohl diese bereits rechtskräftig festgestellt worden sei. Dr. Re. hätte auch nicht die Kausalität des Unfallgeschehens für die Verletzung des linken Ellbogens sowie für die Operation vom 21. Juli 1987 bestreiten dürfen. Dr. Re. habe auch keine Aussagen dazu getroffen, warum die von ihm angenommenen degenerativen Erscheinungen gegeben bzw. ob Kalkablagerungen vorhanden gewesen seien und sich diese auf den Gesundheitszustand ausgewirkt hätten. Deshalb habe der Beschwerdeführer das Gutachten Dris. Re. als mangelhaft und unschlüssig und im Widerspruch zu anderen Gutachten erachtet. Er habe daher die Ergänzung dieses Gutachtens im Hinblick auf die beiden von ihm vorgelegten Gutachten (von Dr. M. vom 29. Mai 1991 und von Dr. K. vom 10. Juli 1991) beantragt, insbesondere zur Frage der Unfallkausalität.

I C 2.4.2. Dem hielt die Dienstbehörde erster Instanz entgegen, den Ausführungen im Gutachten Dris. Re. zur Unfallkausalität komme keine Bedeutung zu, weil dies eine von der Behörde zu lösende Rechtsfrage sei. Auch sei der Umstand, dass der Sachverständige über seine eigentliche Aufgabe hinausgehend auch noch zur Rechtsfrage der Kausalität Stellung genommen habe, für sich allein nicht geeignet, das ärztliche Gutachten (zur Gänze) zu entkräften.

Dr. Re. habe in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Oktober 1991 zu diesen Vorwürfen des Beschwerdeführers festgehalten, dass ein objektiver Befund erstellt worden sei. Bei der Untersuchung am 16. April 1991 sei ein ausführlicher Befund erhoben und dieser durch eine weitere Untersuchung am 11. Juni 1991 ergänzt worden. Es sei nicht nur eine klinische Untersuchung vorgenommen worden, sondern auch eine Röntgenuntersuchung. Die im Gutachten Dris. M. angeführte schwere Prellung des linken Schultergelenkes sei für Prof. Re. gutachterlich nicht nachvollziehbar. Bei dem im Akt beschriebenen Unfallshergang könne eine schwere Prellung praktisch ausgeschlossen werden. Die Rotatorenmanschettenruptur sei erfahrungsgemäß praktisch immer Folge eines degenerativen Leidens und nicht Unfallsfolge. Die im Befundbericht vom Gutachter Dr. M. angeführten Rotatorenmanschettenruptur sei somit Folge eines degenerativen Leidens und nicht Unfallsfolge. Die festgestellte Bewegungseinschränkung der Schulter sei aber Folge der Rotatorenmanschettenruptur und daher auch nicht als Unfallsfolge anzuerkennen. Inwieweit die rechtliche Anerkennung der aus seiner gutachterlichen Sicht fälschlicherweise als unfallkausal anerkannten Rotatorenmanschettenruptur widerrufbar sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Anhand von Literaturauszügen habe Dr. Re. in der Folge die degenerative Genese von unfallsbedingten Schmerzen in der Schulter erläutert, insbesondere die Möglichkeit einer direkten Verletzung der Schulter als Ursache einer Rotatorenmanschettenruptur verneint und dies damit begründet, dass die Region der Rotatorenmanschette durch das Überhängen des Acromions vollständig geschützt und auch wegen der Dicke des Musculus Deltoideus eine direkte Traumatisierung der Rotatorenmanschette nicht vorstellbar sei. Im Wesentlichen seien direkte Verletzungen von Arm und Schulter und das Abfangen eines Sturzes mit ausgestrecktem Arm nicht geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur herbeizuführen. Allerdings könne es durch mechanische Einwirkungen zur Vergrößerung einer vorbestehenden Ruptur und zur erstmaligen Manifestation von Beschwerden kommen.

In weiterer Folge habe dieser Gutachter sich mit den einzelnen Stadien der Tendinosis Calcarea beschäftigt und darauf hingewiesen, dass sich im Operationsbericht vom 21. Juli 1987 die Diagnose Bursitis calcarea linke Schulter finde, dass die Supraspinatussehne dargestellt, eine Ruptur dabei aber nicht beschrieben worden sei. Es sei ein Kalkdepot im Ausmaß von 1 x 1 cm beschrieben worden, wie es sich typisch bei degenerativen Veränderungen im Bereich der Supraspinatussehne nachweisen lasse.

Auf Grund der bisherigen Entwicklung des Leidens sei für Dr. Re. die degenerative Genese der Rotatorenmanschette pathologisch eindeutig erwiesen.

I C 2.5.1. In der Folge habe der Beschwerdeführer das Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. Rupp (im Folgenden Ru.) vom 18. Oktober 1991 vorgelegt. Dieser habe im objektiven Befund zur Beweglichkeit Folgendes ausgeführt:

"Die Finger, das Handgelenk, die Vorderarmdrehung sind frei beweglich. Der linke Ellenbogen ist beweglich S 0-0-135, ebenso rechts. Die linke Schulter ist beweglich S 10-0-90, rechts S 50-0- 165. Rechts bei 80 Grad erreichbarer Abduktion 90-0-70, rechts bei 90 Grad erreichbarer Abduktion 100-0-80. T links 80-0-30, rechts 100-0-70. Druckempfindlichkeit besteht am Oberarmkopf cranial am Ansatz der Supraspinatussehnen und im leichteren Umfang entlang des Nackens, linksseitig, gegen das Hinterhaupt zu".

Weiters habe dieser Gutachter nach Darlegung der Umfangmaße der Arme dargelegt, dass das Gefühl im Bereich des Daumens, Zeige- und Mittelfingers in Ordnung sei, jedoch im Ring- und Kleinfingerbereich der linken Hand gestört sei, da ein "Sulcus-Nervus-Ulnaris-Syndrom" vorliegt, welches aber nicht als unfallkausal anerkannt worden sei.

In der Folge habe Dr. Ru folgende Feststellungen getroffen:

"Röntgenbilder, die jetzt angefertigt wurden, ergeben:

Kleinste, knöcherne Limbusläsion im Bereich der caudalen Zirkumferenz der linken Gelenkspfanne. Weiters findet sich eine kleine, degenerative Ansatzverkalkung des Musculus supraspinatus. Ansonsten finden sich keine gröberen Veränderungen, außer einer leichten Demineralisierung im ganzen Schulterbereich. Zusammengefasst findet sich eine Narbe im Bereich der linken Schulter, eine leichte Verschmächtigung der Muskulatur am linken Arm, eine deutliche Bewegungseinschränkung in der linken Schulter und Druckempfindlichkeit am Oberarmkopf links. Im Röntgen erkennbar ist eine kleine Absplitterung vom caudalen Limbusrand der linken Pfanne und eine degenerative Verknöcherung (Verkalkung) im Bereich der Supraspinatussehne am Ansatz am Oberarmkopf. Ferner findet sich auch eine Störung im Verlauf des Nervus ulnaris am Vorderarm und im Bereich der Hand links. Es werden glaubhafte Schmerzen, ausstrahlend auf den Nacken und auf das Hinterhaupt und in den Kopf, geklagt."

In der abschließenden Beurteilung komme der Gutachter zu folgendem Schluss:

"Es steht sicher außer Zweifel, dass nach einer schweren Prellung des linken Schultergelenkes, bei welcher auch röntgenologisch erkennbare Zeichen einer knöchernen Verletzung gesetzt wurden, Schmerzzustände mit Bewegungseinschränkungen im Schulterbereich verblieben sind. Außerdem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die Störung des Nervus ulnaris auf das Unfallereignis zurückzuführen, das entweder direkt im Sulcus den Nervus ulnaris angegriffen hat oder im Bereich der Achselregion am Plexus. Anders nämlich lässt sich die durch einen EMG-ENG Befund festgehaltene Veränderung, die da lautet ‚Leitverlangsamung des Nervus ulnaris, links, im Unterarm, besonders aber im Sulcusbereich, Summenaktionspotentialerniedrigung' nicht erklären. Beurteilt wurde diese Symptomatik im Sinne einer alten, inkompletten Nervus Ulnarisparese links im Sulcusbereich (Dieser Befund stammt vom 16.6.1987). Eine Nachuntersuchung im AKH auf der selben Abteilung im Jahr 1991 hat keine Besserung des Befundes ergeben. Die Schädigung, die im linken Schultergelenk und im Nervenbereich des linken Armes gesetzt wurde, ist schwer und bedingt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % für dauernd."

I C 2.5.2. Im daraufhin von der Behörde eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 5. November 1991 sei die Beweglichkeit der Schultergelenke, d.h. die aktive Beweglichkeit der linken Schulter, mit Vergleichsmessungen der Bewegungsmaße der rechten Schulter in den unfallchirurgischen Gutachten wie folgt dargestellt worden:

"

Dr. M

Prim. Prof. Dr. Re

Prim. Dr. Ru

 

29.5.1991

11.6.1991

18.10.1991

 

re

li

re

li

re

li

FLEXIONEXENTSION

frei

75/0/-

150/050

65/0/20

165/0/50

90/0/10

Ab/Adduktion

frei

40/0/-

160/0/70

65/0/35

 

80/0/-

Außen/Innenrotation

frei

Ausmaßinsgesamt15 - 20 Grad"

    

Das amtsärztliche Gutachten halte dazu fest, dass aufgrund der von den Gutachtern festgestellten Bewegungsausmaße unter Berücksichtigung der Zeitpunkte der Gutachtenserstellung eine kontinuierliche Besserung der Beweglichkeit des linken Schultergelenkes in allen drei Ebenen festgestellt werden könne.

In weiterer Folge seien die Röntgenbefunde aus 1986 und 1987 über die linke Schulter sowie der Röntgenbefund vom 30. Juni 1989 beschrieben worden, desgleichen die elektro-myographischneurologischen (=EMN) Befunde vom 16. Juni 1987 und 23. April 1991. Zum vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten Dris. Ru. sei festgestellt worden, dass in den Röntgenbefunden aus 1986 und 1987 keinerlei knöcherne Verletzungen beschrieben worden seien. Erstmals im Röntgenbefund vom 30. Juni 1989 werde eine kleine Knochenabsplitterung von 2 mm Durchmesser im unteren Bereich der Gelenkspfanne beschrieben. Diese knöcherne Verletzung könne keinesfalls durch den anerkannten Dienstunfall verursacht worden sein, da sie sonst bereits im Röntgenbild vom 15. Dezember 1986 sichtbar gewesen wäre. Ebenso sei darauf hingewiesen worden, dass Prim.Dr. Ru. die Störung des Nervus ulnaris mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt habe. Das Trauma hätte im Bereich der Achselregion direkt am Plexus eingewirkt. Dem widerspreche jedoch die in den EMG-ENG-Befunden vom 16. Juni 1987 und 24. April 1991 dokumentierte motorische Leitgeschwindigkeit des Nervus ulnaris im Oberarm links von 90 m/sec bzw. 72,2 m/sec (= Normbereich). Als zweiter möglicher Angriffsort des Traumas werde der Sulcus N. ulnaris angeführt. Dazu werde bemerkt, dass üblicherweise das Aufdrücken einer Tür mit der Schulter mit adduziertem, angewinkeltem Arm durchgeführt werde, eine direkte Einwirkung auf den Sulcus nervus ulnaris scheine aufgrund seiner anatomisch geschützten Lage an der Körperinnenseite als sehr unwahrscheinlich. Sollte die Gewalteinwirkung außer der Schulter auch den Ellenbogen betreffen, wäre vielmehr eine Verletzung des Nervus radialis an der Ellbogenaußenseite zu erwarten. Weiters werde bemerkt, dass die Nervenleitungsgeschwindigkeiten der EMG-ENG-Untersuchungen vom 24. April 1991 im Sulcusbereich sowohl im rechten als auch im linken Arm herabgesetzt seien. Dieses symmetrische Auftreten würde für eine anlagebedingte degenerative Veränderung sprechen. Die am 16. Juni 1987 festgestellte inkomplette N. Ulnaris Parese links im Sulcusbereich könne daher nicht als Folge des am 8. November 1985 stattgefundenen Vorfalls angesehen werden.

Zusammenfassend habe der amtsärztliche Dienst festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Schulterprellung mit Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk bestehe. Dazu sei abschließend Folgendes ausgeführt worden:

"Für die in den oben genannten Gutachten angeführten Diagnosen Sulcus n. Ulnaris-Syndrom bzw. knöcherne Verletzungen im Bereich der linken Schultergelenkspfanne muss eine Unfallkausalität negiert werden. Aufgrund der am 26. Juni und 21. Juli 1989 hieramtlich durchgeführten Untersuchungen, sowie in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsbefund im Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. M. vom 6. Juli 1989 wurde die Bewegungsbehinderung analog Pos. 29 des KOVG ‚höhergradige Bewegungsbehinderung' mit 20 % eingestuft (Rahmensatz 20 % - 40 %). Der untere Rahmensatz wurde deshalb gewählt, da erst bei einer völligen Versteifung des Schultergelenkes in günstiger Stellung gemäß Pos. 26 KOVG ein Prozentsatz 30 vorgegeben ist bzw. für eine nicht eingerenkte Luxation und damit für eine höchstgradige Gebrauchsunfähigkeit der betroffenen Extremität gemäß Pos. 31 des KOVG ein Prozentsatz von 40 vorgegeben ist. Aufgrund der Gegenüberstellung der Bewegungsausmaße des linken Schultergelenkes im chronologischen Verlauf war eine Besserung der Beweglichkeit des linken Schultergelenkes eingetreten, aufgrund dieser Tatsache erfolgte hieramtlich am 4. Juli 1991 eine Herabsetzung der MdE von 20 auf 15 %. Bei der Gutachtenserstellung durch Prim. Dr. Ru. vom 18. Oktober 1991 war wiederum eine Besserung der Beweglichkeit des linken Schultergelenkes ersichtlich, deren Ausmaß jedoch weiterhin einer MdE von 15 % entspricht."

I C 2.6.1. In seiner Stellungnahme (zu dem ihm übermittelten amtsärztlichen Gutachten vom 5. November 1991) vom 20. November 1991 habe der Beschwerdeführer dem entgegengehalten, die Gutachten Dris. M. und Dris. Ru. hätten eine Verschlechterung des Bewegungsbefundes der linken Schulter festgestellt, die eine dauernde MdE von 30 v.H. bewirke. In drei und nicht bloß in zwei Gutachten (nämlich bei Re., M., Ru.) sei eine Störung im Verlauf des Nervus ulnaris vom Vorderarm in den Bereich der Hand links festgestellt worden. Ebenso habe Dr. M. in seinem Gutachten vom 6. Juli 1989 (= I A 6.2.) eine knöcherne Verletzung festgestellt, nicht aber Dr. Re. (= I C 2.1.). Auch der von ihm beigezogene Dr. Ru. (= I C 2.5.1.) habe aufgrund der von ihm angefertigten Röntgenbilder auf eine Absplitterung vom caudalen Limbusrand der linken Pfanne hingewiesen. Diese Widersprüche seien offenbar nur dadurch aufklärbar, dass die im AKH L. im Dezember 1986 und Jänner 1987 angefertigten Röntgenbilder (= I A 2.1 und 2.2) nicht mit der notwendigen Sorgfalt angefertigt worden seien, sodass die knöcherne Absplitterung nicht festgestellt worden sei. Es möge daher dem AKH L. aufgetragen werden, diese Röntgenbilder vorzulegen.

I C 2.6.2. Dem hielt die Dienstbehörde erster Instanz entgegen, aus den Unterlagen des radiologischen Institutes des AKH L. gehe hervor, dass diese Röntgenbilder bereits am 13. November 1991 vom Beschwerdeführer behoben und bisher nicht retourniert worden seien. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, die Röntgenbilder bei Zweifeln über deren ordnungsgemäße Erstellung der Dienstbehörde vorzulegen.

Ferner habe der Beschwerdeführer Feststellungen dazu verlangt, ob die Medikamenteneinnahmen zu einer Verringerung der Nervenleitgeschwindigkeit führen könne bzw. dass eine allenfalls festgestellte Besserung der Beweglichkeit nicht auf eine anhaltende Besserung zurückzuführen sei, sondern lediglich auf die zur Schmerzbeseitigung verabreichten Medikamente.

I C 2.7. Die Behörde erster Instanz hielt dazu folgendes Zwischenergebnis fest (die Namen der Ärzte und des Beschwerdeführers wurden anonymisiert):

"Die Dienstbehörde ist solange berechtigt und verpflichtet, den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen zu folgen, als deren Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch auf einem vergleichbaren Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt wird (vgl. VwGH vom 20.2.1975, 2222/74). Die Dienstbehörde sah keine Veranlassung, von den Feststellungen des amtsärztlichen Dienstes unter Berücksichtigung der übrigen Gutachten abzugehen. Die maßgeblichen Feststellungen für die Dienstbehörde betrafen den Umstand, dass aufgrund der von Univ. Prof. Dr. Re., aber auch der von S. vorgelegten Gutachten objektiv nachvollziehbar eine kontinuierliche Besserung der Beweglichkeit des linken Schultergelenkes in allen 3 Ebenen festgestellt werden konnte. Darüber hinaus hat auch Univ. Prof. Dr. Re. im Einvernehmen mit dem amtsärztlichen Dienst bereits eine Besserung der Beweglichkeit der Schulter im Vergleich zu den Messungen des Gutachters Dr. M. vom 26. Juni 1989 feststellen können. Diese objektiven, von allen Gutachtern gleichermaßen erteilten Messungen lassen schlüssig nur den einen medizinischen Schluss zu, dass die Beweglichkeit nicht abgenommen, sondern sich entsprechend gebessert hat. Was die Ausführungen von Prof. Dr. Re. hinsichtlich der Kausalität der ursprünglich festgestellten Verletzungen anbelangt, ist S. insofern Recht zu geben, als die bescheidmäßig festgestellten Unfallfolgen der Rotatorenmanschettenruptur sowie der Bursitis calcarea im Nachhinein durch den Gutachter nicht mehr releviert werden können. Diesbezüglich hat auch Prof. Dr. Re. zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einem derartigen Untersuchungsergebnis entsprechend rechtlich zu beurteilen sein wird, inwieweit dadurch die Kausalität im Nachhinein in Frage gestellt werden kann. Diesbezüglich wird seitens der Dienstbehörde festgestellt, dass eine abweichende ärztliche Beurteilung bei gleich bleibendem Sachverhalt, was die Kausalität der Verletzungsfolgen anlangt, den ursprünglichen Bescheid in diesem Umfang nicht erschüttern kann (vgl. nur VwGH SlgNF 602 k). Diese von Prof. Re. erstellten gutachterlichen Äußerungen wurden daher von der Behörde auch nicht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, sondern ausschließlich der objektiv nachvollziehbare Befund der verbesserten Beweglichkeit der linken Schulter. Darauf hat auch Prof. Dr. Re. zutreffend hingewiesen, indem er ausgeführt hat, dass trotz einer fraglichen Unfallkausalität keine unfallkausale Verschlimmerung festgestellt werden konnte, sondern eine Verbesserung. Dadurch, dass sich Prof. Re. über die gegenständliche Fragestellung hinaus mit dem Krankheitsverlauf des

S. medizinisch ausführlich befasst hat, wird die Glaubwürdigkeit des Gutachters nicht erschüttert, da dieser Teil der Ausführungen als unbeachtlich zu gelten hat (vgl. VwGH vom 29.3.1982, 81/12/0194) und für sich allein noch nicht geeignet ist, die übrigen ärztlichen Ausführungen zu entkräften (VwGH vom 17.10.1955, 1435/53). Gerade die besonders gründliche Auseinandersetzung mit dem Unfallhergang und dem darauf folgenden Krankheitsverlauf, in Verbindung mit einer umfassenden wissenschaftlichen Auseinandersetzung über mögliche Entstehungsgeschichte und Genese einer derartigen Verletzung spricht für die besondere Sorgfalt des Gutachters und seine wissenschaftliche Kapazität. Die Darlegungen über den degenerativen Ursprung des gegenständlichen Leidens des S. sind im Übrigen ausschließlich als Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des S. zu verstehen. Da sie im Zusammenhang mit der Frage der Kausalität des Unfallsgeschehens stehen, die bereits rechtskräftig festgestellt wurde, sind diese Ausführungen daher im gegenständlichen Fall auch nicht der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Auch die übrigen Feststellungen des Prof. Re. über die inkomplette Nervus-Ulnaris-Parese links im Sulcus-Bereich und die Ablehnung der Kausalität derselben waren überzeugend, zumal im Verfahren nur eine Schulterprellung releviert wurde, eine Verletzung des Ellenbogens jedoch aus dem Unfallhergang auch bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung einer Rente im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Diesbezüglich konnte bereits vom amtsärztlichen Dienst zutreffend ausgeführt werden, dass eine direkte Einwirkung auf den Sulcus-Nervus-Ulnaris aufgrund seiner anatomisch geschützten Lage an der Körperinnenseite (!) als sehr unwahrscheinlich gilt und selbst für einen medizinischen Laien einsichtig erscheint, dass bei einer Gewalteinwirkung auch auf den Ellbogen vielmehr eine Verletzung des nervus radialis an der Ellbogenaußenseite zu erwarten sei. Auch der von Prim. Dr. Ru. als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausalen Darstellung der Störung des nervus-ulnaris im Bereich der Achselregion direkt am Plexus widersprechen, wie der amtsärztliche Dienst überzeugend darstellte, die mehrfach durchgeführten EMG-ENG Befunde vom 16. Juni 1987 und 24. April 1991, die eine motorische Leitgeschwindigkeit im Normalbereich zeigen. Darüber hinaus zeigen die gleichmäßig herabgesetzten motorischen Leitgeschwindigkeiten keine spezifisch im linken Armbereich vorliegende Störung auf, sodass dieses symmetrische Auftreten schlüssig für eine anlagebedingte degenerative Veränderung spricht. Diesbezüglich bestand für die Behörde kein Anlass, den aufgrund objektiver Messungen vorliegenden Befunden und den daraus folgenden Beurteilungen von Prof. Re. bzw. des amtsärztlichen Dienstes nicht zu folgen. Die Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine schwere bzw. möglicherweise leichte Prellung des Schulterbereiches vorgelegen ist, erscheint aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen im Rentenbescheid nicht zielführend und auch nicht maßgeblich, zumal es im gegenständlichen Fall ausschließlich um die Frage der Verbesserung bzw. Verschlechterung des Leidenszustandes geht. Hinsichtlich der von S. relevierten Umstände der knöchernen Verletzung, die von Prof. Re. nicht festgestellt wurde, darf zunächst darauf hingewiesen werden, dass Prof. Re. die Röntgenbilder vom 15. Dezember 1986 und 7. Jänner 1987 heranzog, während die von Dr. M. und Dr. Ru. herangezogenen Röntgenbilder jüngeren Datums, nämlich vom 30. Juni 1989 sind. S. hat nicht überzeugend dartun können, dass die damals erstellten Röntgenbilder bzw. -befunde fehlerhaft oder ungenau erstellt worden wären, zumal er es jederzeit selbst in der Hand gehabt hätte, die gegenständlichen Röntgenbilder, die er selbst behoben hat, der Behörde wieder vorzulegen. Dass nunmehr eine knöcherne Verletzung vorliegt, wird von der Dienstbehörde auch nicht in Frage gestellt. Diesbezüglich ist aber den schlüssigen Ausführungen des amtsärztlichen Dienstes zu folgen, wonach diese knöcherne Verletzung keinesfalls durch den gegenständlichen Dienstunfall verursacht worden sein kann, da sie sonst bereits im Röntgenbild vom 15. Dezember 1986 sichtbar gewesen wäre. Dies entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach Röntgenbilder, die dem Unfallgeschehen zeitlich näher situiert sind, aussagekräftigere Hinweise auf erlittene Verletzungen geben können, die auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind, als solche Röntgenbefunde, die erst Jahre später erstellt werden. Zusammenfassend führen somit die von den Gutachtern erstellten objektiven Befunde hinsichtlich der Schulterbeweglichkeitsmessung und der EMG-ENG Messungen zum einzig überzeugenden Schluss, dass eine Verbesserung der Beweglichkeit des Schulterbereiches vorliegt bzw. eine Beeinträchtigung des Nervus-Ulnaris einerseits aus dem Unfallgeschehen nicht möglich ist bzw. aufgrund der EMG-ENG Messungen als anlagebedingte degenerative Veränderung zu sehen ist. Darüber hinaus sind auch die knöchernen Verletzungen mangels objektiver Erkennbarkeit an Hand der älteren Röntgenbilder mit dem Dienstunfall nicht kausal in Verbindung zu setzen. Die diesbezüglichen Ergebnisse der Gutachten von Prof. Dr. Re. und die amtsärztlichen Feststellungen waren in diesen Bereichen vollkommen schlüssig und den Denkgesetzen der Logik entsprechend objektiv nachvollziehbar und überzeugend."

I C 2.8. In der Folge beschäftigte sich die Dienstbehörde mit weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten.

I C 2.8.1. Der Unfallchirurg Dr. Ku (im Folgenden Ku.) habe in seinem vom Beschwerdeführer am 9. Oktober 1991 vorgelegten Gutachten nach Darstellung des Unfallherganges sowie der subjektiven und objektiven Befunde im Lokalbefund festgehalten, dass die Schulterkonturen im Sinne einer Abflachung der linken Schulter beeinträchtigt seien. Es bestehe eine Asymmetrie, die sich auch durch eine Verminderung der Muskelmasse des Schulterhebers dokumentieren lasse. Nach der Beschreibung der quer verlaufenden Narbe sei festgestellt worden, dass kein Hinweis für eine Axillarislähmung bestehe, hingegen ein Ulnaris-Kompressionssyndrom im Bereich des Canalis nervus-ulnaris am ulnaren Epikondyl des linken Oberarms bekannt sei und beschrieben werde. Die Umfangmaße seien am Oberarm rechts 40 cm, links 39 cm. Die Beweglichkeit sei etwa bis 50 Grad gegeben, eine Seitwärtshebung des Armes möglich, darüber sowohl aktiv als auch passiv mit starken Schmerzen verbunden. Der bei 70 Grad aktiv seitwärts hochgehobene Arm könne kurzfristig gehalten werden. Der Kreuzgriff sei mit Mühe bis zum hinteren Darmbeinstachel durchführbar. Der Nackengriff sei etwa bis zum linken Mastoid möglich.

Weiters werde der Röntgenbefund des niedergelassenen Radiologen Dr. P. erörtert, wonach normale Knochendichte und Stellung der Schultergelenke sowie kleinste knöcherne Limbuslaesion an der caudalen Zirkumferenz der linken Gelenkspfanne bestünden. Ein Hinweis auf Corticalisimpression liege nicht vor. Es bestünden eine kleine degenerative Ansatzverkalkung des Musculus supraspinatus, bei normaler Breite des subacromialen compartments bei Zustand nach angeblicher Acromioplastik, aber keine linksseitigen Weichteilverkalkungen.

Als Ergebnis werde festgehalten:

"Zustand nach Kalkdepotausräumung der linken Schulter, derzeit lediglich kleinste Limbuslaesion an der caudalen Zirkumferenz der Gelenkspfanne. Geringgradige Zeichen der incipienten Omarthrose rechts. Das Sonogramm der linken Schulter zeigt sonographisch lediglich mäßiggradige Degeneration der Supraspinatussehne, kein Hinweis auf Rotatorenmanschettenruptur, Bicepssehne unauffällig."

In der Beurteilung vertrete dieser Sachverständige die Auffassung, dass die beim gegenständlichen Unfall erlittene Schulterprellung als therapieresistent letztlich zu einer Verkalkung im Bereich der Rotatorenmanschette geführt habe. Es habe ein offensichtliches Impingement Syndrom bestanden, das letztlich am 21. Juli 1987 zu einer operativen Behandlung im AKH L. geführt habe.

Auf die Unfallkausalität der Verkalkungen im Bereich der Rotatorenmanschette durch das Gutachten von Dr. M. sei in diesem Gutachten hingewiesen worden.

"Es zeigt sich nun, dass der vordere Anteil des Muskulus Deltoideus offensichtlich bei der Operation durchtrennt werden musste und dadurch wahrscheinlich auch der Nervus Axillaris beeinträchtigt wurde, da eine Abflachung der Konturen signifikant erscheint durch offensichtliche Atrophie des Muskulus Deltoideus. Die Bewegungseinschränkung im Schultergelenk führte in dem Zeitraum seit der letzten Untersuchung sicherlich auch zu einer Überbeanspruchung der Nackenmuskulatur und scheint jetzt bei hochgradig schmerzhafter Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter eine Verschlechterung der MdE von 20 auf 30 % als gerechtfertigt."

Als Dauerfolgen seien festgestellt worden, dass der Zustand nach Operation des offensichtlich unfallkausal anerkannten Impingement Syndroms zu einer Funktionsverschlechterung der Extremität geführt habe. Die Bewegungseinschränkung sei als Dauerfolge nach dem Unfall anzuerkennen.

I C 2.8.2. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren auch eine Begleitdepression releviert. Dazu wies die Behörde auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (nervenärztliches Attest von Dr. K. vom 10. Juli 1991 = siehe oben unter

I C 2.3.2.2. und das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sa - im Folgenden Sa. - vom 18. Oktober 1991) hin.

I C 2.8.2.1. Dr. Sa. habe nach Durchführung eines neurologischen Befundes sowie des psychischen Status, der eine depressive Grundstimmung des Beschwerdeführers aufweise, zusammenfassend Folgendes festgestellt:

"Zustand nach Prellung des linken Schultergelenkes mit Quetschung und Laesion der Rotatormanschette; ein Schulter-Arm-Syndrom, ein Cervikalsyndrom und eine reaktive Depression. Da es trotz zahlreicher Therapieanwendungen und des operativen Eingriffs zu keiner wesentlichen Besserung des Beschwerdebildes kam, sich infolge der Schonhaltung ein Cervikalsyndrom ausbildete und es bedingt durch die ständigen Schmerzattacken und der Funktionsminderung im linken Schultergelenk zu einer beträchtlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität kam, trat eine reaktive Depression auf. Beim Patient liegt eine dauernde Invalidität vor, wobei eine Erhöhung des bisherigen Grades angezeigt erscheint."

I C 2.8.2.2. Die Dienstbehörde erster Instanz habe in der Folge den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Dr. Schmidbauer (im Folgenden Sch.) zur Abklärung der behaupteten Begleitdepression befasst.

Das vorgelegte Gutachten Dris. Sch. vom 2. Dezember 1991 habe nach Darstellung der bisherigen Krankengeschichte, der vorgelegten Befunde und Darstellung der aktuellen Beschwerden einen umfassenden neurologischen Befund erstellt, aus dem sich ergebe, dass der rechte Arm bis zur Senkrechten schmerzfrei abduziert werde. Der linke Arm werde bis knapp zur Horizontalen abduziert, im durchführbaren Umfang normale Kraftentwicklung bzw. gelegentliches leichtes schmerzreflektorisches Nachgeben, keine neurogenen Atrophien im Schultergürtelbereich, insbesondere auch keine Deltoideusatrophie. Die minimale Verschmächtigung des linken Deltoideus gegenüber rechts sei sicherlich durch die relative Hypaktivität links bedingt. Beuge-, Streckkraft im Ellenbogen, Fingerab- und - adduktion, Fingerbeugen in allen Abschnitten, Daumenabduktion und - opposition seitengleich kräftig, insbesondere auch keine Atrophie der ulnarisversorgten kleinen Handmuskulatur. Sensibilität:

diskrete Hypästhesie links im ulnarisversorgten Bereich. Darüber hinaus läge keine sichere Sensiblitätsstörung (etwa wechselhafte Angaben) vor.

Im psychischen Befund werde festgestellt, dass sich der Patient bei klarem Bewusstsein befinde und in allen Qualitäten orientiert sei. Der Denkablauf sei kohärent, geordnet, flüssig. Zeichen einer formalen oder inhaltlichen Denkstörung seien nicht nachweisbar. "Guter sprachlicher Ausdruck, gute Dialog- und Argumentierfähigkeit, sicherlich keinerlei Störung im kognitiven Bereich."

Die Thymopsyche werde wie folgt beschrieben:

"Zum Zeitpunkt der Untersuchung ausgeglichene Stimmungslage, gute Modulationsfähigkeit, guter affektiver Rapport. Im aktuellen Querschnittsbefund zum Untersuchungszeitpunkt sicherlich keine Zeichen einer klinisch relevanten Depressivität. Im Zusammenhang mit der mehrjährigen Schmerzproblematik gibt er an, dass er schon ziemlich frustriert sei und ihm die mangelhaften Behandlungserfolge (insbesondere das schlechte Ergebnis der Operation, in Bezug auf den Schmerzverlauf) deprimiert hätten. Fallweise trete schmerzbedingt eine Schlafstörung auf. Zur Zeit nimmt er jedenfalls regelmäßig keine Psychopharmaka. Eine potentere antidepressive Behandlung hat bis jetzt offensichtlich auch nicht stattgefunden."

Im Gutachten werde auf die MdE von 20 % sowie die Unfallkausalität der Bursitis calcarea hingewiesen und dazu neurologisch nicht mehr Stellung genommen. Der Gutachter habe jedoch ausgeführt, dass ein unfallkausaler Zusammenhang des elektromyographisch-neurographisch verifizierten Sulcus nerviulnaris-Syndroms sicherlich nicht gegeben sei. Der Laesionsort liege weit ab von der Unfallseinwirkung, darüber hinaus handle es sich auch ganz in der Regel um ein unfallunabhängiges, sehr häufiges peripheres Nervenkompressionssyndrom, das mit den räumlichen Gegebenheiten im Sulcus nervi-ulnaris erklärbar sei. Es lägen keinerlei Hinweise für eine stattgehabte Schädigung des Armplexus (unfallsbedingt) vor. Unabhängig von der Kausalitätsfrage seien die auf den Nervus ulnaris zu beziehenden linksseitigen Ausfälle außerordentlich geringfügig: Motorische Ausfälle seien nicht nachweisbar, es finde sich lediglich eine diskrete Gefühlsstörung im ulnaris versorgten Bereich links. Organneurologisch liege somit sicherlich keine unfallsbedingte MdE vor.

Zur Frage der Begleitdepression werde ausgeführt, dass fallweise in ausgeprägteren Schmerzperioden eine reaktiv depressive Verstimmung vorgelegen sein könnte. Zum Untersuchungszeitpunkt sei das aber sicherlich nicht der Fall. Zum jetzigen Zeitpunkt könne von einer relevanten Begleitdepression nicht gesprochen werden. Zusammenfassend ist weder aus organneurologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine unfallsbedingte MdE nach dem Unfall vom 8. November 1985 anzunehmen.

I C 2.8.2.3. Der amtsärztliche Dienst habe am 21. Jänner 1992 zur medikamentösen Beeinflussung festgestellt, dass die Unfallbehandlung mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall hervorgerufene Gesundheitsstörung sowie die durch den Arbeitsunfall verursachte MdE zu beseitigen und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung zu verhüten habe. Sie umfasse insbesondere ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Pflege in Kranken--, Kur- und sonstigen Anstalten, d.h. die vollständige Ausschöpfung medikamentöser und therapeutischer Behandlungsmöglichkeiten sei Grundvoraussetzung für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Weiters seien ergänzend zur Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes vom 4. Juli 1991 im Einzelnen die Vergleichsmessungen in den Gutachten von Dr. M. vom 6. Juli 1989 und vom 29. Mai 1991 gegenübergestellt worden:

 

"Gutachten Dr. M.

 

v. 6.7.1989:

 

v. 29.5.1991:

 

OA-Bizeps:

 

li. 35 re. 37

 

li. 36 re. 37

in S/50/0/30 Grad

 

Vorwärtsheben:

in F/20/0/30 Grad

 

35 - 75 Grad

(20/0/180 = normal)

 

Abduktion:

  

(40 Grad + 10)"

Der amtsärztliche Dienst habe aufgezeigt, dass durch diesen Vergleich der Angaben des ersten Gutachtens mit denen des zweiten die von Dr. M. festgestellte objektive Verschlechterung nicht nachvollzogen werden könne.

Hinsichtlich der psychischen Störung, die in kausalem Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehen solle, verweise der amtsärztliche Dienst auf die ausführliche Beantwortung im Gutachten von Dr. Sch. Darüber hinaus sei auf die Mindesterfordernisse eines Gutachtens hingewiesen und festgestellt worden, dass das nervenärztliche Attest von Dr. K. vom 10. Juli 1991 (= I C 2.3.2.2.) lediglich eine Aufzählung von Symptomen und Diagnosen enthalte und der Form und dem Inhalt nach nicht als Gutachten zu bewerten sei. Das Gutachten von Dr. Sa. vom 18. Oktober 1991 (= I C 2.8.2.1.) beinhalte im Wesentlichen einen neurologischen Befund. Der psychische Status sei sehr kurz und unvollständig ausgeführt. Die Feststellung "Die Grundstimmung ist depressiv^" ohne Angaben weiterer depressiver Symptome (z.B. betreffend Antrieb, Psychomotorik, Vegetativum) lasse die Art und das Ausmaß der Depression bzw. die Unfallskausalität nicht erkennen.

Hinsichtlich der behaupteten unfallskausalen Schädigung des

Nervus ulnaris sei auf die Stellungnahme vom 5. November 1991

(= I C 2.5.2.) verwiesen worden bzw. darauf, dass auch Dr. Sch.

(= I C 2.8.2.2.) diese Frage entsprechend beantwortet und die

Unfallskausalität verneint habe. Hinsichtlich der

Knochenabsplitterung sei erneut darauf hingewiesen, dass in den

Röntgenbefunden vom 15. Dezember 1986 keinerlei knöcherne

Verletzungen beschrieben worden seien und dies dem Gutachten von

Dr. M. vom 6. Juli 1989 (= I A 6.2.) und Prof. Dr. Re. vom

11. Juni 1991 (= I C 2.1.) der Beurteilung zugrunde gelegt worden

sei. Erstmals im Röntgenbefund vom 30. Juni 1989 sei eine kleine

Knochenabsplitterung von 2 mm Durchmesser im unteren Bereich der

Gelenkspfanne beschrieben worden. Diese Röntgenaufnahme sei im

Gutachten von Dr. M. vom 29. Mai 1991 (= I C 2.3.2.1.) und Prim.

Dr. Ru. vom 18. Oktober 1991 (= I C 2.5.1.) zur Beurteilung verwendet worden. Der amtsärztliche Dienst sei davon ausgegangen, dass diese Knochenabsplitterung durch ein in der Zwischenzeit stattgefundenes, neuerliches Trauma verursacht worden sei.

Weiters sei darauf hingewiesen worden, dass die im AKH L. in den Jahren 1986 und 1987 angefertigten Röntgenbilder mit der Nr. 1896/86 laut Aufzeichnung des Zentralröntgens am 13. November 1991 S. auf seinen Wunsch persönlich ausgehändigt worden seien (angeblich zur Vorlage beim Amtsarzt). Eine Vorlage dieser Bilder sei nicht erfolgt bzw. habe auch keine Retournierung ins Zentralröntgen bis 10. Jänner 1992 stattgefunden.

Zur Frage der behaupteten Herabsetzung der Nervenleitgeschwindigkeit durch Medikamente sei darauf hingewiesen worden, dass im EMG-ENG Befund vom 24. April 1991 eine Leitverlangsamung des Nervus-ulnaris im Unterarmsulcus-Bereich bei normaler Leitgeschwindigkeit im Oberarmbereich beschrieben werde. Medikamente, Substanzen wie z.B. Alkohol, die die Nervenleitgeschwindigkeit beeinflussten, bewirkten aufgrund ihrer systemischen Wirkung ausschließlich eine generelle Leitverlangsamung (im gegenständlichen Fall müsste dann die Leitgeschwindigkeit auch im Oberarm herabgesetzt sein).

Ebenso sei die Verfälschung des Untersuchungsergebnisses hinsichtlich der Beweglichkeit der Schultergelenke durch zur Schmerzbeseitigung genommene Medikamente wie oben verneint worden. Zum Gutachten von Prim. Dr. Ku. (= I C 2. 8.1.) sei festgehalten worden, dass es in seinen Aussagen im Wesentlichen mit den übrigen, bereits zahlreich vorliegenden Gutachten übereinstimme. Übereinstimmend mit sämtlichen anderen Gutachten werde im Lokalbefund angegeben, dass kein Hinweis auf eine Lähmung des Nervus Axillaris bestehe. In der Beurteilung hingegen werde als Begründung für die Anhebung der MdE von 20 auf 30 % u.a. eine Atrophie des Musculus - Deltoideus, hervorgerufen durch eine interoperative Beeinträchtigung des Nervus Axillaris angegeben.

Eine Änderung der vom amtsärztlichen Dienst festgesetzten MdE sei aufgrund der vorliegenden Gutachten und mangels neuer Gesichtspunkte nicht gerechtfertigt.

I C 2.8.2.4. In seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12. Februar 1992 (Anmerkung: dem Beschwerdeführer war nur das Gutachten Dris. Sch. = I C 2.8.2.2 übermittelt worden) habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Untersuchung bei Dr. Sch. beschrieben und ausgeführt, dass diese insgesamt rund 10 Minuten gedauert habe. Die Angaben im fachärztlichen Gutachten seien nicht das Ergebnis seiner eigenen Untersuchung, sondern dürften von anderen Gutachtern ungeprüft übernommen worden sein. Der Beschwerdeführer könne sich weder an eine Untersuchung der Nackenmuskulatur erinnern, noch habe er die Arme senkrecht heben müssen. Auch sei weder die Beuge- und Streckkraft im Ellenbogen gemessen worden; noch sei die Zehenbewegung untersucht worden. Er habe sich nicht einmal die Schuhe ausziehen müssen. Diese Ergebnisse im fachärztlichen Gutachten, auf welche sich der untersuchende Arzt stütze, seien von diesem nur beispielsweise herausgegriffen worden. Durch den Untersuchenden seien bis auf die oben angeführten Tätigkeiten keine Untersuchungen vorgenommen worden. Die Richtigkeit dieses Gutachtens werde daher bezweifelt, wobei auf die schon vorliegenden Gutachten verwiesen werde, die mehrfach bestätigt hätten, dass es zu einer Funktionsverschlechterung der Extremitäten und zu einer Bewegungseinschränkung gekommen sei, wobei dieser Gesundheitszustand als Dauerfolge nach dem Unfall vom 8. November 1985 anzusehen sei. Durch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei es auch zu einer depressiven Erscheinung gekommen, die ebenfalls als Folge des Unfalls angesehen werden müsse.

I C 2.8.2.5. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ärztlichen Gutachten durch einen Laien mit dem berechtigten Vorwurf entgegengetreten werden könne, sie seien auf einen unzureichend ermittelten Sachverhalt aufgebaut, nicht folgerichtig und in sich widersprüchlich, sodass Einwendungen von Laien auch ohne fachkundige Stütze Gewicht besitzen könnten, so beispielsweise konkrete Äußerungen zur Anamnese, habe die Dienstbehörde Dr. Sch. zu einer Stellungnahme zu den vorgebrachten Behauptungen ersucht.

Dieser habe in seiner Stellungnahme vom 2. März 1992 festgehalten, dass er selbstverständlich einen differenzierteren neurologischen Status erhoben habe, vor allem auch mit Schwerpunkt im betroffenen Bereich (Schulter-, Armregion links, so wie das im Gutachten vermerkt worden sei). Die Behauptung, dass dieser Befund nicht auf eigenen Untersuchungen beruhe, sondern von anderen Gutachtern ungeprüft übernommen worden sei, sei schlicht und einfach eine Unterstellung. Richtig sei, dass die Untersuchung durch die Ausstellung eines Rezeptes unterbrochen worden sei, was aber sicherlich nichts an der Korrektheit der Befunderhebung und den daraus gezogenen Schlüssen ändere. Auch bezüglich der behaupteten "Depressionen" bleibe er bei den Aussagen seines schriftlichen Gutachtens vom 2. Dezember 1991. Insbesondere stelle auch die Art der Stellungnahme des Beschwerdeführers, die hart an die Grenzen der Unverschämtheit reiche, einen Beweis dafür dar, dass keine Depression vorliege. Ein depressiv Verstimmter würde sich kaum zu derartigen Behauptungen hinreißen lassen.

I C 2.8.2.6. Zwischenzeitig habe der Beschwerdeführer ein neuerliches neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Prim. Dr. St (im Folgenden: Dr. St.), Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 20. Februar 1992 vorgelegt. Dieses führe nach Darstellung der Vorgeschichte und kurzer Beschreibung der vorliegenden Gutachten zum psychischen Befund aus, dass der Untersuchte orientiert und kontaktfähig sei sowie keine Wahnideen und Halluzinationen habe. Die Gedankengänge seien geordnet, die Stimmungs- und Affektlage weitestgehend derzeit angepasst. Es bestehe jedoch ein mangelnder Antrieb, er gebe Suizidideen an, er sei zeitweilig lebensüberdrüssig.

In weiterer Folge gibt der Gutachter umfänglich den wesentlichen Inhalt der Gutachten von Dr. M. vom 6. Juli 1989 (= I A 6.2.)und 29. Mai 1991(= I C 2.3.2.1.), das Attest von Dr. K. vom 10. Juli 1991 (= I C 2.3.2.2.), das Gutachten von Prim. Dr. Ku. vom 9. Oktober 1991(= I C 2.8.1.) sowie das Gutachten vom 18. Oktober 1991 von Prim. Dr. Ru (= I C 2.5.1.) wieder. Daraus erschließe der Gutachter zusammenfassend, dass bei allen Gutachten übereinstimmend eine 30 %ige Erwerbsverminderung festgestellt wird. Dem Bescheid vom 19. September 1983 (richtig: 19. September 1989) müsse somit widersprochen werden, weil nach "Pos. Nr. 29 KOVG^" bei höhergradiger Behinderung des Gegenarmes bei einem Rahmensatz von 20 bis 40 v.H. bloß der untere Rahmensatz angewendet worden sei, und nach der (unrichtigen) Ansicht der Dienstbehörde nur bei einer völligen Versteifung des Schultergelenks in günstigerer Stellung eine MdE zwischen 40 und 50 v.H. bestehe ("Pos. Nr. 26 KOVG"). Bei einer höhergradigen Bewegungsbehinderung nach "Pos. Nr. 29" sei es unerheblich, ob die Schulter versteift sei oder nicht. Diese Positionsnummer habe einen Spielraum zwischen 20 und 40 %. Der mittlere Rahmensatz müsse deswegen angewendet werden, weil objektivierbare Folgen einer Inaktivität vorhanden seien, die sich in einer Atrophie der Muskulatur äußere. Der Auslegung, die eine Versteifung des Armes für eine Anhebung der MdE verlange, könne nicht gefolgt werden. Zudem habe sich nunmehr infolge der langen Krankheit und der Schmerzen, die durch den Unfall entstanden seien, eine reaktive Depression entwickelt. Eine solche sei bereits von Dr. K., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, festgestellt worden. Es entspreche der ärztlichen Erfahrung, dass Menschen, die jahrelang ohne Besserung an einem Leiden laborierten, mit einer Depression reagierten. Es sei weiters bekannt, dass Patienten mit einem Zervikalsyndrom und Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Armbereich mit einer depressiven Begleitsymptomatik reagierten. Nachdem nach Durchsicht sämtlicher Gutachten oder Atteste die Verletzungsfolgen an der linken Schulter gemäß § 7 KOVG 1957 mit 30 % einzuschätzen seien und eine reaktive Depression aufgrund dieser daraus folgenden Schmerzen eingetreten sei, sei die gesamte MdE um eine Stufe, nämlich auf 40 % zu erhöhen.

Als Postskriptum habe der Gutachter angeführt, dass ihm der Beschwerdeführer auch seine Probleme erzählt habe, die zu seiner Entlassung und zu verschiedenen gerichtlichen Prozessen geführt hätten. Da es sich dabei aber um ein "rein juridisches^" Problem handle und nicht um ein medizinisches, könne er bei der Beurteilung der Verletzungsfolgen keine Abstriche machen. Es entspräche weder der Logik noch der ärztlichen Ethik, "wenn durch die Versteifung des Schultergelenkes auch die MdE von 20 auf 30 % sich erhöhen würde. Dadurch würde die Operation eine Verschlechterung und keine Besserung bringen".

I C 2.8.2.7. In der dazu eingeholten Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes vom 15. April 1992 sei zum Ergebnis des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. St. (= I C 2.8.2.6.) festgestellt worden, dass die getroffene Feststellung, dass in allen Gutachten übereinstimmend eine 30 %ige Erwerbsminderung festgestellt werde, nicht den Tatsachen entspreche. Auf das Gutachten von Prof. Re. vom 11. Juni 1991 (= I C 2.1.) werde hingewiesen. Weiters sei festzuhalten, dass diese oben (vom Beschwerdeführer) genannten Gutachten keine einheitliche medizinische Begründung für die Festsetzung einer 30 %igen Erwerbsminderung enthielten. Die Diagnosestellung einer ‚höhergradigen Bewegungshinderung' könne bei fehlenden neurologischen Lokalbefunden nicht nachvollzogen werden. Prim. Dr. St. führe eine vorliegende reaktive Depression ausschließlich auf den langen Krankheitsverlauf zurück. Wie im Gutachten auf Seite 3 in der Vorgeschichte beschrieben sei, dürfte sich der Beschwerdeführer zur Zeit in einer sehr schwierigen privaten finanziellen Situation befinden. Inwieweit dieser Umstand als Auslöser für eine reaktive Depression bewertet werden könne, habe im Gutachten von Prim. Dr. St. keine Berücksichtigung gefunden. Weiters werde festgestellt, dass aus dem Inhalt des psychischen Status (mangelnder Antrieb) nicht auf eine reaktive Depression geschlossen werden könne. In diesem Zusammenhang werd auf das Gutachten von Dr. Sch. (= I C 2.8.2.2.) hingewiesen, der das Vorliegen einer Depression negiert habe. Abschließend werde in der Stellungnahme festgestellt, dass das Gutachten des Prim. Dr. St. vom 20. Dezember 1992 keine neuen medizinischen Erkenntnisse bezüglich einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, die eine Neufeststellung der Schädigungsfolgen erforderlich machten.

I C 2.9. Die Behörde erster Instanz kam in der Begründung ihres Bescheides zu folgendem abschließenden Ergebnis:

"Unter Berücksichtigung der im Zwischenergebnis (= I C 2.7.) enthaltenen Erwägungen konnten auch die Übrigen vorgelegten Gutachten in unfallchirurgischer und neurologischer Hinsicht die Behörde nicht von einer Verschlechterung des Leidenszustandes des S. überzeugen. Darüber hinaus wurde auch die von S. behauptete reaktive Begleitdepression nicht als erwiesen angenommen. Zunächst hat für die Behörde der amtsärztliche Dienst schlüssig nachvollziehbar begründen können, dass die Medikamenteneinnahme keine Auswirkung auf die Messgenauigkeit hinsichtlich der Beweglichkeit des Schultergelenkes bzw. der Leitverlangsamung des Nervus-ulnaris bewirkt. Zutreffenderweise wurde darauf hingewiesen, dass die vollständige Ausschöpfung medikamentöser und therapeutischer Behandlungsmöglichkeiten die Grundvoraussetzung für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit darstellt (= I C 2.8.2.3.). Ebenso überzeugt auch die für einen medizinischen Laien fassbare Tatsache, dass eine Verlangsamung der Leitgeschwindigkeit bei Medikamenteneinfluss eine generelle Auswirkung haben muss und daher eine differenzierte Leitgeschwindigkeit, wie sie im EMG-ENG Befund vom 24. April 1992 (richtig: 1991) vorgelegen ist, gar nicht möglich ist, da in einem solchen Fall die Leitgeschwindigkeit sowohl im Unterarm- als auch im Oberarmbereich in gleicher Weise herabgesetzt sein müsste (vgl. I C 2.5.2.). Hinsichtlich der abermals relevierten Verschlechterung der Beweglichkeit des Schultergelenkes hat der amtsärztliche Dienst in Übereinstimmung mit seiner ursprünglichen Stellungnahme vom 4. Juli 1991 (= I C 2.2.), die wiederum im Einklang mit dem Gutachten von Prof. Dr. Re.(= I C 2.1.) stand, die Vergleichsmessungen der Gutachten von Dr. M. dargestellt, aus denen objektiv erkennbar ist, dass die Beweglichkeit der linken Schulter im Bereich des Vorwärtshebens und der Abduktion anlässlich der 2. Untersuchung nicht geringer war und somit der vom Gutachter Dr. M. im 2. Gutachten (= I C 2.3.2.1.) gezogene Schluss einer objektiven Verschlechterung auch für einen medizinischen Laien nicht nachvollziehbar ist. Diese Einwendungen konnten somit unter Berücksichtigung der im Zwischenergebnis (= I C 2.7.) getroffenen Erwägungen die Feststellung der Verbesserung der Beweglichkeit der linken Schulter nicht entkräften. Auch die im Gutachten von Prim. Dr. Ku. (= I C 2.8.1.) enthaltene Aussage der hochgradig schmerzhaften Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter war nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen, zumal die Aussage einer Verschlechterung der Beweglichkeit nur dann getroffen werden kann, wenn man die Vorgutachten und die darin enthaltenen Messungen als Vergleich heranzieht. Diesen Vergleich hat Dr. Ku. jedoch, wie er selbst in seinem Gutachten bei den verwendeten Hilfsmitteln ausweist, nicht durchgeführt. Er hat lediglich die Krankengeschichte der orthopädischen Abteilung des AKH, die früheren Röntgenbefunde und die Röntgenaufnahme von Dr. P. vom 10. Oktober 1991 für die eigene Untersuchung vom 9. Oktober 1991 herangezogen. Wodurch somit die Bewegungseinschränkung im Schultergelenk seit der letzten Untersuchung ‚sicherlich' auch zu einer Überbeanspruchung der Nackenmuskulatur und zu einer hochgradig schmerzhaften Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter führt, kann mangels ordnungsgemäßer Befundaufnahme nicht nachvollzogen werden. Der Sachverständige hat die Tatsachen, auf die sich sein Urteil gründet bzw. die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennbar zu machen, ansonsten dieses Gutachten mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar ist (vgl. VwGH Slg. 1019/A, 1389/A, 2453/A, 7714/A). Darüber hinaus enthält das Gutachten insoweit einen Widerspruch, als im Lokalbefund kein Hinweis für eine Axillarislähmung angeführt wird, hingegen bei der Beurteilung als Begründung für die Verschlechterung der MdE von 20 auf 30 % u.a. eine Atrophie des Muskulus-Deltoideus, hervorgerufen durch eine wahrscheinliche intraoperative Beeinträchtigung des Nervus axillaris angegeben wird. Da nach Auffassung der Behörde der Gutachter die Bezugnahme auf die von ihm erhobenen Tatsachen auch in diesem Punkt vermissen ließ (vgl. VwGH vom 22. September 1980, 367/80, 1. Oktober 1985, 85/05/0086), konnte dem inneren Wahrheitsgehalt dieses Gutachtens nicht der Beweiswert zugebilligt werden, der die Unschlüssigkeit der Gutachten belegen würde, denen die Behörde folgte.

Hinsichtlich der bereits angesprochenen Röntgenbilder und der behaupteten knöchernen Verletzung, die kausal zum Dienstunfall wäre, wurde bereits im Zwischenergebnis (= I C 2.7.) Stellung genommen, sodass sich eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrigt.

Zum Themenbereich einer relevanten Begleitdepression folgte die Behörde den Feststellungen des Dr. Sch.

(= I C 2.8.2.2.), der umfassend und überzeugend das Vorliegen einer derartigen Depression verneinte (dazu sogleich). Zunächst ist neuerlich zu betonen, dass auch Dr. Sch., - was mit den maßgeblichen Feststellungen der Behörde aufgrund der bisherigen Gutachten als erwiesen angenommen wurde - ebenfalls überzeugend den unfallkausalen Zusammenhang des Sulcus-Nervi-Ulnaris-Syndroms ausschloss, da der Laesionsort, wie bereits aus amtsärztlicher Sicht dargestellt wurde, weit ab von der Unfallseinwirkung steht. Zur Frage der Begleitdepression hat Dr. Sch. gutachterlich einen umfassenden psychischen Befund erhoben und daraus schlüssig nachvollziehbar abgeleitet, dass in ausgeprägteren Schmerzperioden durchaus eine reaktive depressive Verstimmung vorgelegen haben mag, was auch für einen medizinischen Laien durchaus verständlich erscheint. Zum Untersuchungszeitpunkt konnte er eine relevante Begleitdepression jedoch mit Sicherheit ausschließen und somit aus organneurologischer und psychiatrischer Sicht eine unfallsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erkennen. Das von S. bereits früher vorgelegte nervenärztliche Attest von Dr. K.(= I C 2.3.2.2.) war nach Auffassung der Behörde in keiner Weise geeignet, diese Feststellungen zu entkräften, zumal sich dieses Attest lediglich auf eine kurze Beschreibung einer Reihe von Symptomen beschränkt, deren Befundaufnahme in keiner Weise erkennbar nachvollziehbar ist. Darüber hinaus zieht er aus diesem unzureichenden Befund Schlüsse hinsichtlich der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die jede denklogische Auseinandersetzung mit diesem Gutachten verhindert. Darüber hinaus sei aufgrund der andauernden Schmerzen eine reaktive Begleitdepression entstanden, die auch eine zusätzliche Einschränkung der Berufsfähigkeit bewirke. Auch bei dieser Aussage ist in keiner Weise erkennbar, welche Befunde aufgenommen wurden bzw. aus welchen Tatsachen eine daraus geschlossene Beurteilung erfolgte. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines allgemein gehaltenen Urteils erschöpft, ohne die Tatsache erkennen zu lassen, in welcher Hinsicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, ist somit als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH Slg. NF 1616/A; 2453/A). Der Sachverständige hat, um eine Schlüssigkeitsprüfung seines Gutachtens vornehmen zu können, auch darzulegen, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (vgl. VwGH v. 25.1.1979, 1647/77). Da dieses nervenärztliche Attest die Mindesterfordernisse eines brauchbaren Gutachtens nicht erfüllt, konnte es nicht für die Entscheidung herangezogen werden (vgl. VwGH v. 16.2.1982, 81/05/0156; Slg. NF 7714/A).

Ähnliche Bedenken bestanden hinsichtlich des vorgelegten Gutachtens von Dr. Sa.(= I C 2.8.2.1.) Dieses Gutachten enthielt im Wesentlichen einen neurologischen Befund. Hinsichtlich des relevanten psychischen Status einer Begleitdepression reduziert sich die Aussage des Sachverständigen auf den Satz: ‚Die Grundstimmung ist depressiv'. Woraus der Sachverständige diesen Schluss gezogen hat, ist für die Behörde nicht erfindlich. Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass ein Gutachten, das sich mit einer Feststellung begnügt, ohne den Befund oder eine Begründung mitzuteilen, nicht als Grundlage für einen Bescheid genügt (vgl. VwGH v. 26.1.1970, Slg. NF 7714/A). Weder die Art noch das Ausmaß der Depression bzw. die Frage der Unfallkausalität wurde vom Sachverständigen angesprochen; es besteht lediglich ein Hinweis auf eine Erhöhung des bisherigen Grades. Gleichartige Bedenken bestehen auch hinsichtlich des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Prim.

Dr. St.(= I C 2.8.2.6). Dieser übernimmt zunächst sämtliche von S. eingeholten Gutachten - freilich ohne das Gutachten von Prof. Dr. .Re. offenbar mangels Kenntnis berücksichtigen zu können - und schließt daraus, dass bei allen Gutachtern übereinstimmend eine 30 %-ige Erwerbsverminderung festgestellt wird und aufgrund einer behaupteten fehlerhaften Einstufung nach dem KOVG jedenfalls die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40 % zu erhöhen sei. Dieses Gutachten weist überhaupt keinen ausreichenden eigenen Befund auf. Ein Gutachter kann zwar einen Befund zugrunde legen, der von einem anderen Sachverständigen erhoben wurde, jedoch vermengt Prim. Dr. St. die unfallchirurgischen mit den neurologisch-psychiatrischen Gutachten und begnügt sich damit, dass eine reaktive Depression bereits von Dr. K. (= I C 2.3.2.2.) festgestellt wurde. Allein der Hinweis auf ein nach der medizinischen Wissenschaft völlig untaugliches Gutachten, wie bereits weiter oben dargestellt wurde, behaftet das eigene Gutachten mit einem wesentlichen Mangel. Die tragende Begründung, wonach es der ärztlichen Erfahrung entspreche, dass Menschen, die jahrelang ohne Besserung an einem Leiden laborieren, mit einer Depression reagieren, ist weder fallbezogen noch ist aus diesem Gutachten ersichtlich, dass dieser Umstand auch bei S. zutrifft. Gleiches gilt für die allgemeine Aussage, dass Patienten mit einem derartigen Verletzungspotential mit einer depressiven Begleitsymptomatik reagieren. Diese Feststellung, verknüpft mit allgemeinen standardisierten Sätzen einer ärztlichen Erfahrung, die jede Bezugnahme auf die zu untersuchende Person vermissen lässt, ist keinesfalls als taugliches Beweismittel geeignet. Darüber hinaus hat auch der amtsärztliche Dienst völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass die bloße Diagnosestellung einer höhergradigen Bewegungshinderung bei fehlendem neurologischem Lokalbefund nicht nachvollzogen werden kann. Die übrigen Ausführungen hinsichtlich der Einstufung nach verschiedenen Positionsnummern des KOVG und die behauptete falsche rechtliche Einschätzung im Rentenfeststellungsbescheid sind für die Behörde nicht maßgeblich, da der Sachverständige hier in Überschreitung der ihm zukommenden Aufgaben auf Rechtsfragen eingeht, die zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Ausführungen führen muss (VwGH v. 29.3.1982, 81/12/0194). Befremdlich und nicht nachvollziehbar ist auch das Postskriptum, wo der Gutachter andeutet, bei der Beurteilung der Verletzungsfolgen keine Abstriche machen zu können, da es sich hier um ein rein juridisches Problem handelt. Derartige nicht verständliche Äußerungen tragen ebenfalls nicht dazu bei, die Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit eines Gutachtens zu bekräftigen. Zutreffend wird auch vom amtsärztlichen Dienst aufgezeigt, dass aus dem Inhalt des psychischen Status (mangelnder Antrieb) als alleinig angegebenes Symptom einer Depression nicht auf eine reaktive Depression geschlossen werden kann.

Dieses Gutachten war somit ebenso wenig geeignet, die Behörde vom Vorliegen einer reaktiven Depression zu überzeugen, sodass sie dem in diesem Bereich völlig überzeugendem und schlüssigem Gutachten des Dr. Sch. (= I C 2.8.2.2.) folgte. S. hat gegen die durchgeführte Untersuchung Einwände erhoben, die die Glaubwürdigkeit des Gutachtens erschüttern sollten. Diesbezüglich ist es Sache der Behörde, den inneren Gehalt des Vorbringens zu prüfen (VwGH v. 7.5.1965, 1574/64). Es hat jedoch bereits das bisherige Verwaltungsgeschehen gezeigt, dass S. ausschließlich in Bereichen, die für ihn nachteilige Beweisergebnisse erbrachten, generell Zweifel an der Objektivität bzw. an der fachlichen Kompetenz der befassten Gutachter äußert, selbst wenn sie habilitierte Fachärzte sind (z.B. Univ. Prof. Dr. Re.) oder wenn es darum geht, dass Röntgenaufnahmen im AKH im gegenständlichen Fall nicht ordnungsgemäß erstellt wurden, wobei wiederum darauf hinzuweisen ist, dass S. selbst die Möglichkeit gehabt hätte, diese Umstände entsprechend zu belegen, zumal er sich im Besitz dieser Röntgenbilder befindet. Während er in einem Fall die Kompetenz des Univ. Prof. Dr. Re. unter anderem deshalb in Zweifel zieht, da der von ihm beigestellte Privatgutachter Dr. M. ein allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger ist (vgl. I C 2.3.1.), stellt er auch die fachliche Kompetenz des Dr. Sch. (vgl. I C 2.8.2.4.) in Frage, obwohl - wenn man der Argumentation des S. folgen würde - dieser Gutachter auch allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger ist. Unter diesem Gesichtspunkt und der von Dr. Sch. abgegebenen ergänzenden Stellungnahme (= I C 2.8.2.5.), an deren Glaubwürdigkeit die Behörde keinen Zweifel hatte, da Dr. Sch. am Ausgang des Verfahrens kein Interesse haben konnte, waren diese Behauptungen des S. als nicht tragfähig zu betrachten. Besonders pointiert erscheint in diesem Zusammenhang der Hinweis von Dr. Sch., dass ein depressiv Verstimmter sich kaum zu derartigen Behauptungen hinreißen lassen würde, wie sie S. in seiner Stellungnahme erhoben hat.

Eine neuerliche Befassung des S. mit der ergänzenden Stellungnahme des Dr. Sch. erschien der Behörde nicht zielführend, da S. jedenfalls bei seiner Darstellung bleiben würde und es somit der Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung oblag, dem Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen zu folgen oder nicht. Zusammenfassend war somit dem Gutachten von Dr. Sch., welches eine umfassende neurologische und psychische Befundaufnahme und ein daraus folgendes klares und logisch nachvollziehbares, widerspruchsfreies Gutachten ergab, zu folgen und eine Begleitdepression zu verneinen. Ebenso wenig bedurfte es einer neuerlichen Befassung mit der zuletzt gemachten Äußerung des amtsärztlichen Dienstes vom 15. April 1992 (= I C 2.8.2.7.), da darin zum einen keine neuen Tatsachen hervorgekommen sind bzw. die Behörde bereits aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Mindesterfordernisse für ein taugliches Gutachten in der Lage war, die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. St. aufgrund seiner offenkundigen Mangelhaftigkeit zu beurteilen.

Zusammenfassend darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Dienstbehörde die für die Entziehung der Unfallrente maßgeblichen Feststellungen aufgrund der oben dargestellten Erwägungen getroffen hat und dass diese Feststellungen mit einigen in den Privatgutachten erhobenen Feststellungen durchaus in Widerspruch stehen. Dies stellt gerade das Wesen der freien Beweiswürdigung dar, die dann unbedenklich im Sinne der Schlüssigkeit ist, wenn sich die Behörde mit den widersprechenden Beweisergebnissen und dem Parteivorbringen auseinander gesetzt hat (VwGH v. 17.6.1987, 87/18/0030).

Da aufgrund der Verbesserung des Leidenszustandes des S. und der damit verbundenen Reduzierung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 auf 15 % ein Anspruch auf Weitergewährung der Dauerrente nicht mehr besteht, war spruchgemäß zu entscheiden."

I C 3. Berufung

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 1992 Berufung, in der er - auf das Notwendigste zusammengefasst - im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (3. 1.) und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung (3. 2.) Folgendes vorbrachte (Unterstreichungen nicht im Original):

I C 3.1. Geltend gemachte Verfahrensmängel

Der Vorwurf, er sei bezüglich der Knochenabsplitterung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (Unterlassung der Vorlage von in seinem Besitz befindlichen Röntgenaufnahmen des AKH L vom Dezember 1986 und Jänner 1987) treffe nicht zu, weil die Röntgenaufnahmen nach den Aufzeichnungen des radiologischen Institutes des AKH am 23. April 1991 an den Sekretär von Prof. Dr. Re. ausgehändigt worden seien. Mangels Durchstreichung der Eintragung sei diese noch aufrecht. Zwar treffe es zu, dass laut einer Eintragung vom 13. November 1991 dem Beschwerdeführer die Röntgenbilder ausgehändigt worden seien. Ihm seien aber nur die Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule, die sich nach wie vor in seinem Besitz befänden, übergeben worden. Hingegen müssten sich die Aufnahmen betreffend des Schulterbereich noch bei Prof. Dr. Re. befinden. Gestützt werde die Annahme auch dadurch, dass Re. in seinem Gutachten vom 11. Juni 1991 (= I C 2.1.) die beiden Röntgen vom Dezember 1986 und Jänner 1987 beschrieben habe. Der Antrag des Beschwerdeführers, von Dr. Re. die fraglichen Aufnahme anzufordern, sei daher berechtigt gewesen.

Bezüglich der von Dr. Re. in seinem Gutachten vom 11. Juni 1991 getroffenen Feststellung, er habe in den fraglichen Röntgenaufnahmen (Nr. 1896/86) keine knöcherne Absplitterung feststellen können, sei festzustellen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Röntgen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt hergestellt worden seien. Bedenklich erscheine der Umstand, dass im Röntgenbefund vom 30. Juni 1989, auf den sich das Vergleichsgutachten Dris. M. gestützt habe (= I A 6.2.), von Dr. M eine kleine Knochenabsplitterung im Bereich der Gelenkspfanne festgestellt worden sei. Die von Prof. Dr. Re im Zuge seiner Untersuchungen (April und Juni 1991) in Auftrag gegebenen Röntgen hätten wiederum nach seinen Angaben keine knöchernen Absplitterungen gezeigt. Die kurze Zeit später (Oktober 1991) im Rahmen der vom Beschwerdeführer bei Dr. Ru. veranlassten Untersuchung hergestellten Röntgen, hätten wiederum kleine Absplitterungen in der Pfanne erkennen lassen.

Diese Umstände hätte bei der Behörde Zweifel an der Objektivität des Gutachtens Dris. Re. hervorrufen müssen. Zwecks Erstellung eines objektiven Befundes sei daher Dr. Re. zu einer Stellungnahme über den Verbleib der Schulterröntgen vom Dezember 1986 bzw. Jänner 1987 aufzufordern und er außerdem zu ersuchen, die für sein Gutachten erstellten Röntgen vorzulegen.

Der (durchklingende) Hinweis der Behörde, die knöcherne Absplitterung beruhe auf einem neuerlichen Trauma, entbehre jeder Grundlage.

Die Bezweiflung der Kausalität des anerkannten Dienstunfalles vom November 1985 für die am 21. Juli 1987 durchgeführte Operation durch den Gutachter Dr. Re. lasse an dessen Objektivität zweifeln. Es sei auch mehr als zweifelhaft, ob ein Arzt mehr als sechs Jahre nach dem Unfall noch in einem "objektiven Befund" feststellen könne, dass dieser möglicherweise nur zu einer leichten Prellung und Quetschung der linken Schulter geführt habe.

Dass im November 1985 keine Verletzung des linken Ellenbogens eingetreten sei, könne gleichfalls nachträglich nicht beurteilt werden, weil Prof. Dr. Re. im November 1985 keine Befunde aufgenommen habe. Um einen objektiven Befund erstellen zu können, sei es allerdings notwendig, unmittelbare Erkenntnisse zum Unfallszeitpunkt heranzuziehen. Theoretisch sei es aber möglich, dass medizinische Feststellungen, die unmittelbar nach dem Unfall angestellt worden seien, nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt worden seien, worauf auch die Ausführungen zu den Röntgenaufnahmen 1986/87 im Zusammenhang mit der Knochenabsplitterung hindeuteten.

Die Aussage, dass eine Rotatorenmanschettenruptur in den allerseltensten Fällen Unfallfolge sei, sei als Aussage unbestimmten Inhaltes zu werten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass im Beschwerdefall ein solcher Ausnahmefall vorliege. Eine Rückfrage bei Dr. Re, ob die Kausalität des Unfalles in Bezug auf diese Verletzung ausgeschlossen werden könne, sei erforderlich.

Es sei auch nicht überprüft worden, ob der Dienstunfall nicht Auslöser für eine raschere degenerative Veränderung der linken Schulter gewesen sei. Sei die rechte Schulter weniger oder nicht degenerativ verändert, sei dies ein Indiz dafür, dass ohne Unfall auch an der linken Schulter keine Veränderung eingetreten wäre.

Weiters liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, weil dem Beschwerdeführer weder die Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes vom 21. Jänner 1992 (= I C 2.8.2.3.) noch die Stellungnahme des Dr. Sch. vom 2. März 1992 (= I C 2.8.2.5.) zur Kenntnis gebracht worden seien. Der in der ersterwähnten Stellungnahme enthaltene Hinweis, eine Verfälschung der Untersuchungsergebnisse bezüglich der Beweglichkeit der Schultergelenke durch zur Schmerzenbeseitigung eingenommenen Medikamente sei zu verneinen, werde bestritten (Hinweis auf Erfahrungen der Sportmedizin). Bezüglich der zweitgenannten Stellungnahme sei ein Überprüfung der Richtigkeit des Inhaltes nicht möglich gewesen.

Das Verfahren sei wegen der Nichtberücksichtigung des Gutachtens Dris. Sa (Vorliegen einer reaktiven Begleitdepression = I C 2.8.2.1.) fehlerhaft geblieben.

I C 3.2.Unrichtige rechtliche Beurteilung

Prof. Dr. Re. habe die mit dem Dienstunfall des Beschwerdeführers vom 8. November 1985 verbundenen Verletzungen überhaupt in Frage gestellt. Zwar sei dem die Behörde im Hinblick auf die Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid vom 19. September 1989 (= I A 6.) nicht gefolgt. Sie hätte aber Zweifel an der Unbefangenheit oder Fachkunde von Dr Re. haben müssen. Trotz Kenntnis erheblicher Widersprüche in diesem Gutachten sei die Behörde erster Instanz ausschließlich diesem Gutachten gefolgt.

Die Auffassung der Behörde, die Leitverlangsamung des nervus ulnaris sei unglaubwürdig, treffe nicht zu. Sie hätte den diesbezüglichen Widerspruch zum Gutachten Dris. Ru (= I C 2.5.1.) aufklären müssen, es ergäbe sich schon aus dem EMG-ENG Befund vom 16. Juni 1987 (= I A 3.) ein diesbezüglicher Hinweis. Die Verneinung der Kausalität des Dienstunfalls für diese Verletzung im Gutachten Dris. Re. sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Unfallanzeige (= I A 5.1.) auch auf diese Folgen hingewiesen und diese seien in der Folge festgestellt worden. Auch seien die ärztlichen Feststellungen zum Unfallhergang und der Unwahrscheinlichkeit einer derartigen Verletzung übernommen worden. Unberücksichtigt sei geblieben, dass es durchaus wahrscheinlich sei, dass durch den Druck zwischen Tür und Schulter- und Ellbogengelenk auf Grund der Ausrüstung (z.B. Beckengurt mit angehängtem Werkzeug) ein Druck auf die Innenseite des Ellbogens ausgeübt worden sei, wodurch es zu einer Beeinträchtigung des nervus ulnaris gekommen sei. Auch die Türe mit den herausstehenden Kassetten hätte beim Abrutschen oder Sturz diese Verletzung herbeiführen können.

Die gegenüber den vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten erhobenen Vorwürfe (Mangelhaftigkeit wegen Nichterfüllung der Mindestanfordernisse an ein Gutachten) träfen auch auf das Gutachten Dris. Re. und die Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes zu.

Auch die Ausführungen im Punkt "Abschließendes Ergebnis" seien verfehlt. Sein Einwand, im Zeitpunkt seiner Untersuchungen habe infolge der Medikamenteneinnahme eine verminderte Schmerzempfindlichkeit bestanden, sei nicht geprüft worden. Im Zusammenhang mit den Feststellungen zur Bewegungseinschränkung des (linken) Schultergelenkes hätte dies etwa durch Befragung des Beschwerdeführers, welche Medikamente er einnehme, geklärt werden müssen. Der von der Behörde bemängelte Widerspruch im Gutachten Dris. Ku (= I C 2.8.1.) liege nicht vor, weil zwischen der im Lokalbefund getroffenen Feststellung (keine Axillarislähmung) und der Beurteilung (wahrscheinliche Beeinträchtigung des nervus axillaris) ein Unterschied bestehe. Die Ausführungen von Dr. Sch. (= I C 2.8.2.2.) zur fehlenden Kausalität des Unfalles für die nervus ulnaris-Parese und die aus dem Befund aus 1987 gezogenen Schlüsse sowie zur Begleitdepression seien unklar. Entgegen der Auffassung der Dienstbehörde erster Instanz seien die Ausführungen des Gutachtens St.(= I C 2.8.2.6.) zutreffend.

Diese Ausführungen ließen insgesamt erkennen, dass die Behörde die Grenzen der freien Beweiswürdigung durch Negierung vorhandener Ergebnisse oder mangelhafte Begründung, warum solche nicht beachten worden seien, verkannt habe. Vorallem falle auf, dass alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten als mangelhaft und unbrauchbar bezeichnet worden seien, hingegen die von der Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten Dris. Re. und Dris. Sch. als brauchbar herangezogen worden seine, obwohl sie Mängel aufwiesen.

Außerdem stellte der Beschwerdeführer drei Anträge (und zwar a) auf Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides auf "Minderung der Erwerbsfähigkeit 40 v.H. ab Antragstellung", b) bei Nichtzutreffen von a) auf Abweisung dieses Antrages und Ausspruch, dass die MdE unverändert 20 v.H. betrage, c) (allenfalls) auf Behebung des erstinstanzlichen Bescheides mit dem Auftrag zur Verfahrensergänzung an die Dienstbehörde erster Instanz).

I C 4. Ermittlungen im Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren bemühte sich die belangte Behörde zunächst beim Dekanat der medizinischen Fakultät der Universität Wien um die Einholung eines Fakultätsgutachtens.

Währenddessen teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 1992 mit, eine Reihe von Untersuchungen bei der Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte (PVAng) hätten sein Berufsunfähigkeit ergeben, weshalb sein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension ab 1. Mai 1991 anerkannt werde (Vorlage eines entsprechenden Schreibens der PVAng vom 6. August 1992; siehe auch oben unter I B 1.). Außerdem informierte er die Behörde über das zu 5 Cg 255/91 beim LG L. anhängige Verfahren und legte das im Auftrag des Gerichtes erstellte Gutachten von Dr. Schü (Dr. Schü - siehe auch oben unter I B 2.) in Ablichtung vor. Auch dieser Sachverständige habe die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt und darauf hingewiesen, dass als Folge der Bewegungseinschränkung "eine frühzeitige, unfallsbedingte Arthrose im linken Schultergelenk vorprogrammiert" sei.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1992 teilte das Personalamt dem Beschwerdeführer mit, es erscheine die Einholung eines Fakultätsgutachtens erforderlich, weil das vorgelegte Gutachten Dris. Schü zur Frage der Berufsunfähigkeit Stellung nehme und keine Aussage über die MdE nach dem Dienstunfall vom 8. November 1985 enthalte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, die im Zusammenhang mit diesem Unfall erstellten Röntgenbilder (insbesondere jene im AKH L. angefertigten vom 12. Dezember 1986 und 5. Jänner 1987) der Universitätsklinik für Unfallchirurgie des AKH Wien (im Folgenden AKH W.) zur Verfügung zu stellen.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1992 übermittelte das Personalamt der obgenannten Universitätsklinik 3 (weitere) Röntgenbilder, die im AKH L. im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens durch Prof. Dr. Re. angefertigt worden seien. Die vierte Aufnahme (vom 10. Mai 1987) sei nach einem Sturz über eine Treppe (kein Dienstunfall) ebenfalls im AKH L. hergestellt worden. Die Röntgenbilder, die als erste nach dem Unfall am 12. Dezember 1986 bzw. 7. Jänner 1987 aufgenommen worden seien, seien am 13. November 1991 an den Beschwerdeführer ausgefolgt worden und daher nicht greifbar. Es stünden nur die Befundberichte des Röntgeninstitutes zur Verfügung. (Anmerkung: Bereits in einem früheren Schreiben war die Universitätsklinik von der Aufforderung an den Beschwerdeführer, u.a. auch diese Röntgenaufnahmen vorzulegen, in Kenntnis gesetzt worden). Der Vertreter des Beschwerdeführers habe zugesichert, die für die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgelegten Gutachten angefertigten Röntgenaufnahmen zu übermitteln. Außerdem enthielt dieses Schreiben der Behörde die Fragestellungen für das zu erstellende Gutachten (darunter auch nach dem Ausmaß der derzeit nach dem Dienstunfall vom 8. November 1985 gegebenen MdE im Bereich der linken Schulter, die Beurteilung, ob die Zeitverlangsamung des nervus ulnaris im Unterarmsulcusbereich links > rechts als unfallkausal zu betrachten sei und bejahendenfalls welchen Grad der MdE dies nach sich ziehe).

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1992 teilte der Beschwerdeführer u.a. mit, dass ihm die Röntgenaufnahmen aus 1986/1987 vom AKH L. nicht übermittelt worden seien, weil ungeklärt sei, wo sie sich derzeit befänden. Die Behörde werde ersucht, entsprechende Schritte zu unternehmen, den Aufenthalt dieser Aufnahmen zu klären.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 4. Februar 1993 von Dr. Sk. vom AKH W. untersucht.

Das "unfallchirurgische Gutachten" vom 20. September 1993 (siehe dazu näher unten unter I C 5.), das von Dr. Sk. und dem Vorstand der Universitätsklinik für Unfallchirurgie des AKH W. Dr. V. unterschrieben ist, wurde nach der Aktenlage dem Vertreter des Beschwerdeführers am 1. Februar 1994 zugestellt.

In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 1994 kritisierte der Beschwerdeführer, dass das eingeholte Gutachten kein Fakultätsgutachten sei. Sollte dies nach Auffassung der Stadt L. aber dennoch zutreffen, worüber sie entscheiden werde müssen, behalte er sich eine Stellungnahme vor. Die im Gutachten vom 20. September 1993 festgestellte Schipperfraktur, die auf einen am 6. Dezember 1986 erlittenen Dienstunfall zurückgeführt werde, werde nunmehr ausdrücklich geltend gemacht. Es mögen in einem weiteren Gutachten sowohl die Verletzungen vom 8. November 1985 als auch die vom 6. Dezember 1986 gemeinsam beurteilt werden, da beide Dienstunfälle zusammen eine MdE von über 10 v.H. ergäben.

I C 5. Angefochtener Bescheid vom 5. Mai 1994

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 1994 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Personalamt, vom 6. Mai 1992, mit welchem ihm die mit Bescheid vom 19. September 1989 zugesprochene Versehrtenrente entzogen worden sei, ab. Die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 19. September 1989 zugesprochene Versehrtenrente werde diesem "gemäß § 18 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 des O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes, LGBl. Nr. 36/1969 i.d.g.F., iVm den §§ 1 und 11 DVG, BGBl. Nr. 29/1984 i. d.g.F., mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid in Rechtskraft erwächst, entzogen, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht 20 v.H." betrage.

Weiters wurden die Anträge des Beschwerdeführers, nämlich

"a) den angefochtenen Bescheid abzuändern, indem die Minderung der Erwerbsfähigkeit 40 v.H. ab Antragstellung betrage;

b) sollte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 40 v.H. nicht gegeben sein, so wolle der Antrag auf Anhebung der Invalidität auf 40 % abgewiesen werden und ausgesprochen werden, dass die Versehrtenrente für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit unverändert 20 v.H. betrage;

c) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der ersten Instanz die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung aufzutragen",

abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 19. September 1989 dem Beschwerdeführer aufgrund eines anerkannten Dienstunfalles, den dieser am 8. November 1985 erlitten habe, eine "Versehrtenrente im Ausmaß von 20 %" der Vollrente gewährt worden sei. Die Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. sei aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 21. Juli 1989 in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie, Dr. M., vom 5. Juli 1989 erfolgt. Mit Schreiben vom 24. Jänner 1991 habe der Beschwerdeführer "eine Anhebung der Invalidität auf 40 %", da sich seine Beschwerden im Bereich der linken Schulter wesentlich verschlechtert hätten und zusätzlich durch die einseitige Belastung starke Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule aufgetreten wären, beantragt.

Das hierauf vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Personalamt, durchgeführte ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren, dessen Verlauf dem ausführlichen erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen sei und dessen Darstellung, um Wiederholungen zu vermeiden, vollinhaltlich als Bestandteil des Berufungsbescheides übernommen werde, habe "jedoch keine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung des Leidenszustandes" des Beschwerdeführers und eine damit verbundene Reduzierung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 auf 15 Prozent ergeben. Da gemäß § 27 Abs. 1 O.ö. Gem-UFG die Versehrtenrente nur für die Dauer der MdE um mindestens 20 % gebühre, werde die Versehrtenrente entzogen.

Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer in offener Frist Berufung, mit welcher er Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht habe, erhoben. Weiters habe er drei Anträge gestellt (es folgen die Anträge, die mit den oben unter a) - c) abgewiesenen Anträgen wörtlich übereinstimmen)

Im Hinblick auf die in der Berufung enthaltenen Vorbringen in medizinischer Hinsicht sei im Berufungsverfahren ein neuerliches Gutachten der Universitätsklinik für Unfallchirurgie in Wien, erstellt von Dr. Sk. und Prof. Dr. V., eingeholt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem gegeben worden.

Im Einzelnen mache der Beschwerdeführer in seiner Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, dass er aufgefordert worden sei, die Röntgenbilder mit der Nr. 1896/86 vorzulegen, obwohl bei ausreichenden Erhebungen, insbesondere bei Einsichtnahme in die Aufzeichnung des radiologischen Institutes des AKH L., zu Tage gekommen wäre, dass die Röntgenbilder dem Sekretär von Prof. Dr. Re. am 23. April 1991 ausgehändigt und bisher nicht zurückgestellt worden seien. Richtig sei zwar, dass der Beschwerdeführer am 13. November 1991 Röntgenbilder erhalten habe, diese jedoch andere Aufnahmen zeigten.

Die belangte Behörde habe Einsicht in die Aufzeichnungen des radiologischen Institutes des AKH L. genommen und festgestellt, dass die dem Beschwerdeführer am 13. November 1991 ausgehändigten Röntgenbilder ident mit den am 23. April 1991 dem Sekretariat von Prof. Re. ausgehändigten Röntgenbildern sein müssten, was sich eindeutig aus der identen Nummer der Röntgenbilder ableiten lasse. Nach den logischen Denkgesetzen müssten die Röntgenbilder daher vorher zurückgegeben worden seien, unabhängig von einer etwa nicht erfolgten Ausstreichung der Eintragung. Warum Prof. Re. eine von mehreren Röntgenaufnahmen des Beschwerdeführers zurückbehalten solle, werde in der Berufung nicht begründet und erscheine auch gänzlich unwahrscheinlich. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien daher als Schutzbehauptungen zu werten. Es werde davon ausgegangen, dass sich die Röntgenbilder nach wie vor im Besitz des Beschwerdeführers befänden.

Eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens sehe der Beschwerdeführer darin, dass Prof. Re. behauptet habe, er habe eine knöcherne Absplitterung nicht feststellen können. Daraus werde in weiterer Folge abgeleitet, Prof. Dr. Re. habe kein objektives Gutachten erstellt; der Privatgutachter Prim. Dr. Ru. habe nämlich im Oktober 1991 Röntgenaufnahmen angefertigt und diese Absplitterung erkannt. Dies hätte bei der Dienstbehörde Zweifel über die Richtigkeit des Gutachtens Prof. Dr. Re. hervorrufen müssen. Da diese Frage nicht geklärt worden sei, sei der angefochtene Bescheid hier mit einer groben Mangelhaftigkeit behaftet.

Dieses Vorbringen sei nicht geeignet, die Mangelhaftigkeit des Bescheides darzutun. Im Gutachten des Amtsarztes vom 5. November 1991, das dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 7. November 1991 zur Kenntnis gebracht worden sei, sei eindeutig und nachvollziehbar festgestellt worden, dass diese Absplitterung keinesfalls durch den gegenständlichen Dienstunfall verursacht worden sei. Eine nähere Erörterung darüber, ob sie Dr. Re. in seinem Gutachten zu berücksichtigen gehabt hätte, könne daher als unwesentlich unterbleiben.

Eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens werde seitens des Beschwerdeführers darin erblickt, dass durch den amtsärztlichen Dienst Stellungnahmen abgegeben worden seien, die ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Betreffend die Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes vom 21. Jänner 1992 sei es nach Ansicht der belangten Behörde nicht erforderlich gewesen, diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen, weil sie keine neuen Tatsachen behandelt habe, sondern ausschließlich eine Erläuterung zu dem vom Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Gutachten von Dr. Sch. vom 2. Dezember 1991 darstelle. Neue Sachverhaltselemente, die dem Beschwerdeführer nicht schon zur Kenntnis gebracht worden seien, seien nicht hervorgekommen. Das Recht auf Anhörung der Partei ziele jedoch nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Ein Verfahrensmangel liege daher nicht vor. Weiters werde gerügt, dass eine Stellungnahme von Dr. Sch. vom 2. März 1992 und eine amtsärztliche Stellungnahme vom 15. April 1992 nicht übermittelt worden seien. Hiezu gelte dasselbe.

Die Vorhaltungen einer angeblich unrichtigen rechtlichen Beurteilung erschöpften sich im Wesentlichen in einer Aufzählung von verschiedenen zum Teil aus dem Zusammenhang gerissenen Punkten der einzelnen Gutachten, welche großteils eine Wiederholung der verschiedenen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren darstellten und daher bereits in diesem Verfahren ausführlich behandelt worden seien. Die diesbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides würden daher ausdrücklich zum Bestandteil des Berufungsbescheides erhoben. Zudem handle es sich bei dem Vorbringen weitgehend um Fragen des Sachverhaltes, keinesfalls um Rechtsfragen oder rechtliche Beurteilungen.

Das nunmehr vorliegende Gutachten vom 20. September 1993 bestätige im Wesentlichen die bisherigen Gutachten. Insbesondere führe das Gutachten aus:

"Glaubhafter Schmerz bei Abduktion ab 45 Grad. Nicht glaubhaft scheint die beschriebene Bewegungseinschränkung zu sein, die bei Wiederholung nicht reproduziert wird. Die angegebene Gefühlsstörung folgt nicht dem zusammenhängenden Versorgungsgebiet peripherer Nerven. Die gleichzeitig bestehende Herabsetzung der Schweißsekretion im Kleinfingerbereich links kann durch den Ausfall sensibler Nerven verursacht worden sein.

Als unfallkausal anzusehen ist die von der ursprünglichen Prellung herrührende Schmerzsymptomatik des Jahres 1985. Daraus kann sich auf dem Boden einer degenerativen Veränderung eine Entzündung im Bereich des Schleimbeutels unterhalb des Deltamuskels mit Verkalkung (Bursitis calcarea) entwickeln.

Als nicht unfallkausal sind die beschriebenen ‚knöchernen' Läsionen zu sehen, die ja schon am 15.12.1986 zur Darstellung hätten kommen müssen. Die von neurologischer Seite im Bereich des Sulcus Nervi ulnaris vermutete Läsion des in dieser Knochenrinne verlaufenden Nervens liegt innenseitig am Oberarm in Angrenzung zum Ellbogen, d.h. körpernahe, wenn mit der Schulter eine Tür aufgedrückt werden soll, und kann daher mit dem Arbeitsunfall vom 8.11.1985 nicht in Zusammenhang gebracht werden.

Die Infiltrationstherapie und der postoperative Verlauf werden als komplikationslos beschrieben, sodass von dieser Behandlungsseite keine kausale Verbindung abgeleitet werden kann. Als degenerative Veränderung wird bei der Röntgenuntersuchung vom 15.12.1986 eine Omarthrose (Abnützung des Schultergelenkes), am 4.2.1993 wird eine Spondylarthrose der Brustwirbelsäule (Abnützung der Wirbelgelenke) festgestellt. Radiologisch findet sich im Schulterbereich derzeit kein pathologisches Substrat, welches in Form einer Verkalkung oder Arthrose die Beschwerden verifizieren würde.

Die indirekten Gebrauchsspuren weisen keine Seitendifferenz jenseits der Messgenauigkeit auf. Die Kalkdichte ist im Seitenvergleich nicht herabgesetzt, der Umfang der linken Extremitäten nur im Zentimeterbereich verschmächtigt."

Hiezu werde im Befund festgestellt, dass die Umfangmaße des Oberarmes links 44 cm, rechts 44,5 cm betragen; im Unterarm links 30 cm, rechts 30,5 cm. Es sei auch für den Laien nachvollziehbar, dass, sollte ein Arm aufgrund dauernder Schmerzen nicht bewegt werden können, eine Rückbildung der Muskeln stattfinden müsse. Diese Erfahrung könne jeder machen, der einmal aufgrund eines Knochenbruches gezwungen gewesen sei, einen Arm oder Fuß in Gips zu tragen. Die Gutachter leiteten richtigerweise und für die Berufungsbehörde nachvollziehbar daraus ab, dass daher beim Beschwerdeführer keine Kausalität zwischen dem gegenständlichen Unfallsgeschehen und den derzeitigen Beschwerden bestehe. Das Gutachten werde daher als in sich schlüssig und nachvollziehbar der gegenständlichen Entscheidung neben den von der ersten Instanz herangezogenen Gutachten zugrunde gelegt.

In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten vom 14. Februar 1994 habe der Beschwerdeführer gerügt, dass das gegenständliche Gutachten kein Fakultätsgutachten sei, obwohl ein solches in Aussicht gestellt worden sei. Hiezu sei festzuhalten, dass der Begriff des "Fakultätsgutachtens" in einer dem Strafprozess vergleichbaren Weise dem Verwaltungsverfahren fremd sei. § 126 Abs. 2 StPO sehe vor, dass im Falle von widersprüchlichen oder unklaren Gutachten das Gutachten der medizinischen Fakultät von einer österreichischen Universität eingeholt werden könne. Diesem Gutachten kommen insofern mehr Wert als anderen Gutachten zu, weil es durch weitere Gutachten nicht mehr überprüft werden könne. Eine diesbezügliche Bestimmung sei im Verwaltungsverfahren nicht existent. Im Gegenteil komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Sachverständiger immer nur ein bestimmter Mensch in Betracht. Selbst dann, wenn das Gutachten von einer Personengemeinschaft erstattet werde, bleibe es immer ein Gutachten der die Personengemeinschaft darstellenden Menschen. Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte sei lediglich der innere Wahrheitswert eines Gutachtens entscheidend. Es sei daher im gegenständlichen Zusammenhang nicht von Belang, ob das Gutachten als Fakultätsgutachten bezeichnet werden könne.

Was die Geltendmachung eines weiteren Dienstunfalles vom 6. Dezember 1986 betreffe, so sei dieser nicht bei der Berufungsbehörde, sondern bei der Dienstbehörde erster Instanz geltend zu machen. Dieser angebliche Dienstunfall sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sodass die diesbezüglichen Ausführungen hier außer Betracht bleiben könnten. Zudem werde auch vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, diese beiden Dienstunfälle würden zusammen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 10 % ergeben. Da die Versehrtenrente jedoch gemäß § 27 O.ö. Gem-UFG nur für die Dauer der MdE um mindestens 20 % gebühre - und dies vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet werde -, sei der diesbezügliche Einwand für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant. Außerdem werde im Gutachten von Dr. Sk. die Verursachung der Absprengung des Wirbelfortsatzes C 4 und 5 durch diesen angeblichen weiteren Arbeitsunfall vom 6. Dezember 1986 nur als eine Möglichkeit dargestellt. Dies könnte das beschriebene Zervikalsyndrom verursacht haben. Genau so gut könnte laut Gutachten das Zervikalsyndrom jedoch eine Folge der Schonhaltung und Muskelverspannung im Bereich der linken Schulter darstellen.

In dem Röntgenbefund vom 5. Jänner 1987, auf den auch Bezug genommen werde, werde diese Absplitterung aber als "alter Abriss" dargestellt. Wäre diese Verletzung erst am 6. Dezember 1986 passiert, also knapp einen Monat vorher, so wäre sie wohl kaum als "alter Abriss" bezeichnet worden.

Selbst wenn die von der Behörde getroffenen, für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen mit einigen Beweisergebnissen in Widerspruch stünden, stellte jedoch die entsprechende Beweiswürdigung gerade das Wesen der freien Beweiswürdigung dar, die dann unbedenklich im Sinne der Schlüssigkeit sei, wenn sich die Behörde mit den widersprechenden Beweisergebnissen auseinander gesetzt habe (vgl. VwGH vom 17. Juni 1987, 87/18/0030). Es werde deshalb dem im Vergleich zur "gegenständlichen Untersuchung" (Anmerkung: gemeint ist offenbar die dem Gutachten vom 20. September 1993 zugrundeliegende Untersuchung) relativ knapp nach dem Unfall stattgefundenen Röntgenbefund (Anmerkung: gemeint ist offenbar die Röntgenaufnahme vom 5. Jänner 1987 = I A 2.2.) in dieser Frage gefolgt.

Letztlich sei auch nicht relevant, ob die Gutachter der Universitätsklinik diese Absplitterung bei ihrer Beurteilung der MdE, die sie mit nicht über 10 % liegend festgestellt hätten, berücksichtigt hätten oder nicht. Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1988, 88/12/0022, handle es sich bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nämlich um eine Rechtsfrage, die von der Behörde und nicht vom Sachverständigen zu beurteilen sei.

I C 6. Dagegen richtet sich die vorliegende unter Zl. 94/12/0159 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Ad II.) Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens (zweitangefochtener Bescheid vom 9. Mai 1995)

II 1. Wiederaufnahmeantrag

Mit Schreiben vom 29. November 1994 beantragte der Beschwerdeführer, "das durch Bescheid abgeschlossene Verfahren zur GZ 020-5 bzw. durch die Berufungsentscheidung zur GZ 0-1-0 der Stadtgemeinde Linz", das ihn betreffe, "wolle wieder aufgenommen werden."

Begründend führte er aus, dass in der "angefochtenen Berufungsentscheidung" in der Begründung auf Seite 4 wörtlich Folgendes ausgeführt werde (Namen von Personen werden - auch in der Folge - anonymisiert, der Beschwerdeführer wird als S. bezeichnet):

"Warum Herr Prof. Re. eine von mehreren Röntgenaufnahmen von Herrn S. zurückbehalten sollte, wird in der Berufung nicht begründet und erscheint auch gänzlich unwahrscheinlich. Die diesbezüglichen Aussagen des Berufungswerbers sind daher als Schutzbehauptungen zu werten. Es wird davon ausgegangen, dass sich die gegenständlichen Röntgenbilder nach wie vor im Besitz des Herrn S. befinden."

Weiters werde auf Seite 6 der "angefochtenen Berufungsentscheidung" ausgeführt (Unterstreichungen im Original):

"Als nicht unfallkausal sind die beschriebenen 'knöchernen'Läsionen zu sehen, die ja schon am 15. Dezember 1986 zur Darstellung hätten kommen müssen. Die von neurologischer Seite im Bereich des Sulcus Nervi ulnaris vermutete Läsion des in dieser Knochenrinne verlaufenden Nerves liegt innenseitig am Oberarm in Angrenzung zum Ellbogen, das heißt körpernahe, wenn mit der Schulter eine Tür aufgedrückt werden soll, und kann daher mit dem Arbeitsunfall vom 8. November 1985 nicht in Zusammenhang gebracht werden."

Dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers sei am 18. November 1994 eine Rolle mit Röntgenbildern zugegangen, die am 17. November 1994 zur Post gegeben worden sei und als Absender das "Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt L........." nenne. In der Versandrolle seien u.a. auch jene Röntgenaufnahmen (über den Schulterbereich) gewesen, die sich nach Auffassung der belangten Behörde im Besitz des Beschwerdeführers befunden hätten und die er angeblich nicht herausgegeben habe. Durch die erfolgte Zusendung seien die (obzitierten) Ausführungen im "angefochtenen Bescheid" (Schutzbehauptung des Beschwerdeführers) eindeutig widerlegt worden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Rechtsträger der belangten Behörde an der Nichtherausgabe der fraglichen Röntgenbilder ein Interesse gehabt habe, weil die abgestrittene Absplitterung durch den Dienstunfall vom 8. November 1985 verursacht worden sei.

Die Stadtgemeinde habe zudem in der "angefochtenen Berufungsentscheidung" darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Tür mit der Schulter aufgedrückt habe. Auch diese Behauptung sei von ihm bestritten worden. Er habe darauf hingewiesen, dass er sich mit Gewalt gegen die Tür geworfen habe, um diese zu öffnen. Es habe "nunmehr Einsicht in die Aktenunterlagen des Personalamtes genommen werden" können. Aus Zeugenaussagen vom 7. April 1989 (Niederschriften) sowie dem Schreiben des Personalamtes vom 12. Mai 1989 (Anmerkung: vgl. dazu die obige Darstellung unter I A 5.2.) sei eindeutig ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit "voller Wucht" gegen die Tür geworfen habe. Die Behauptung, er habe die Tür (lediglich) aufgedrückt, würde durch die Aktenlage eindeutig widerlegt.

Die Behörde wäre bei Berücksichtigung dieser Unterlagen voraussichtlich zu einem anderen Bescheid gekommen.

II 2. Zweitangefochtener Bescheid

Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und erließ den zweitangefochtenen Bescheid vom 9. Mai 1995, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. November 1994 auf Wiederaufnahme des mit ihrem Bescheid vom 5. Mai 1994 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Entziehung der Versehrtenrente abwies.

Nach Darstellung der Rechtslage (insbesondere § 69 Abs.1 Z. 2 AVG) ging die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen davon aus, dass die Angabe des Zeitpunktes der Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund (Zugang der Röntgenbilder) mit 18. November 1989 trotz mancher Unklarheiten (wird näher ausgeführt) nicht widerlegbar und daher der Wiederaufnahmeantrag als rechtzeitig anzusehen sei. Ihre Zuständigkeit sei gegeben, weil sie den Bescheid, auf den sich der Wiederaufnahmeantrag beziehe, in letzter Instanz erlassen habe.

Der Beschwerdeführer stütze seinen Wiederaufnahmeantrag nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG im Wesentlichen auf die Behauptung, dass die belangte Behörde bei Kenntnis der seinem ausgewiesenen Vertreter am 18. November 1994 übermittelten Röntgenbilder in dem mit ihrem (erstangefochtenen) Bescheid vom 5. Mai 1994 rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren voraussichtlich zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Hauptinhalt dieses rechtskräftigen Bescheides vom 5. Mai 1994 sei die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides (Entzug der mit Bescheid vom 19. September 1989 zugesprochenen Versehrtenrente) gewesen, weil die MdE nicht mehr 20 v.H. betrage. Bei den übermittelten Röntgenbildern handle es sich zwar um neu hervorgekommene Beweise, die im Verfahren ohne nachweisliches Verschulden der Partei (des Beschwerdeführers) nicht geltend gemacht werden konnten. Zu prüfen sei aber noch, ob die Behörde bei Vorliegen der Röntgenbilder zum Zeitpunkt der Fällung ihrer Entscheidung vom 5. Mai 1994 voraussichtlich eine andere Entscheidung getroffen hätte (zweite Voraussetzung des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG).

Das dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs übermittelte, von der Amtsärztin Dr. W. erstellte Gutachten des Gesundheitsamtes vom 5. April 1995 und der "Nachbefund" von Prim. Dr. Sta (im Folgenden Dr. Sta), Vorstand der radiologischen Abteilung des AKH L., vom 23. März 1995 legten eindeutig, schlüssig und nachvollziehbar dar, dass nach der neuerlichen Befundung der bisher vermissten Röntgenbilder keine Veranlassung bestehe, den Spruch des rechtskräftigen Entziehungsbescheides abzuändern. Die MdE sei auch nach Vorliegen dieser Röntgenbilder mit nicht mehr als 10 % zu beurteilen gewesen. Das zur Begründung des Bescheides vom 5. Mai 1994 herangezogene Gutachten der Universitätsklinik für Unfallchirurgie des AKH W. (Anmerkung: vgl. die Darstellung oben unter I C 5.) habe nämlich bereits den zu den Röntgenbildern vom 12. Dezember 1986 gehörenden Röntgenbefund der linken Schulter vom 15. Dezember 1986, der im amtsärztlichen Gutachten vom 5. April 1996 durch einen Schreibfehler bzw. einen Ziffernsturz irrtümlich als Befund vom "16. Dezember 1995" bezeichnet worden sei, verwertet. Da dieser (seinerzeitige) Befund nach Vorlage der Röntgenbilder durch den Beschwerdeführer (im Wiederaufnahmeverfahren) durch den "Nachbefund" von Dr. Sta. vom 23. März 1995 bestätigt worden sei, könne die Beurteilung der MdE auch nach Vorlage der bislang fehlenden Röntgenbilder zu keinem anderen Ergebnis als im rechtskräftigen (erstangefochtenen) Bescheid vom 5. Mai 1994 kommen.

Dem habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Gutachten des Gesundheitsamtes vom 5. April 1995 und zum "Nachbefund" von Dr. Sta. vom 23. März 1995 lediglich den "offensichtlichen" Ziffernsturz bzw. Schreibfehler entgegenzuhalten. Dies nehme er zum Anlass, die darauf basierenden Äußerungen zur MdE als unbrauchbar zu bezeichnen, ohne sich jedoch zum Inhalt des Gutachtens bzw. des "Nachbefundes" selbst zu äußern. Dieses Vorbringen sei nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten von Dr. W. vom Gesundheitsamt zu entkräften. Zwar treffe es zu, dass Dr. Sta. in seinem "Nachbefund" ein Röntgen vom "16. Dezember 1995" oder (richtig) vom 12. Dezember 1986 nicht (ausdrücklich) erwähnt habe. Dr. St. habe sich jedoch (in seinem "Nachbefund") auf die Röntgenbilder vom 12. Dezember 1986 bezogen, denen der Röntgenbefund vom 15. Dezember 1986 zuzuordnen sei, wie aus den übereinstimmenden Nummern der (befundeten) Röntgenbilder erkennbar sei. Eben dieser Röntgenbefund sei aber dem Gutachten durch die Universitätsklinik für Unfallchirurgie des AKH W. (vom 20. September 1993 = I C 5) vorgelegen und nunmehr - nach Vorliegen der Röntgenbilder - (inhaltlich wiederum) bestätigt worden.

Auch aus der Anführung eines weiteren Schreibfehlers im Gutachten der Amtsärztin Dr. W. - als Datum des Dienstunfalls sei einmal der 25. November anstelle des zutreffenden 8. November 1985 angegeben worden - lasse sich keine "Unbrauchbarkeit" ihres Gutachtens ableiten. In weiterer Folge sei nämlich das korrekte Datum (des Dienstunfalls) verwendet worden. Die im Antrag ebenfalls angeführte Operation vom 21. Juli 1987, bei welcher ein Kalkdepot ausgeräumt worden sei und die Dr. Sta. nicht berücksichtigt habe - was seinen Befund nach Auffassung des Beschwerdeführers mangelhaft mache -, sei in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Alle gegenständlichen Röntgenaufnahmen hätten vor diesem Zeitpunkt stattgefunden (nämlich am 12. Dezember 1986 und am 20. Juli 1987).

Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 1995 seien lediglich geeignet darzutun, dass er infolge seines Dienstunfalls vom 8. November 1985 eine Verletzung erlitten habe. Dies sei jedoch von der belangten Behörde in ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 5. Mai 1994 nicht in Frage gestellt worden. Gegenstand jenes Bescheides sei lediglich die Entziehung der Versehrtenrente gewesen, weil die unstreitig vom genannten Dienstunfall herrührende MdE zum Zeitpunkt der Entscheidung unter 20 % betragen habe.

II 3. Dagegen richtet sich die unter Zl. 95/12/0170 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Ad III.) Nichtzuerkennung einer Versehrtenrente auf Grund der als Berufskrankheit anerkannten Schipperkrankheit (drittangefochtener Bescheid vom 10. April 1996).

III 1. Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juli 1994

Mit Schreiben vom 26. Juli 1994 - bei der Dienstbehörde am 27. Juli 1994 eingelangt - stellte der Beschwerdeführer bei der Dienstbehörde erster Instanz zwei Anträge:

a) den Antrag auf Anerkennung des Vorfalles vom 6. Dezember 1986, wodurch eine sogenannte Schipperkrankheit verursacht worden sein könnte, als Dienstunfall und

b) den Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente, weil durch den Dienstunfall vom 20. November 1977 und durch den Dienstunfall vom 6. Dezember 1986 jeweils eine MdE von mehr als 20 v.H. eingetreten sei.

Da sich der drittangefochtene Bescheid nur auf die Schipperkrankheit bezieht, wird der vom Beschwerdeführer angesprochene Dienstunfall vom 20. November 1977 (Prellungen und Zerrungen im linken Sprunggelenk und Seitenbänder links) nur am Rande mit dargestellt.

Den Antrag betreffend die Schipperkrankheit begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, in dem ( mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren eingeholten) Gutachten der Universitätsklinik für Unfallchirurgie des AKH W. vom 20. September 1993 (siehe oben unter I C 5.; die Zustellung dieses Gutachtens an den auch in jenem Verfahren vom nunmehrigen Beschwerdevertreter vertretenen Beschwerdeführer erfolgte erst am 1. Februar 1994) hätten die untersuchenden Ärzte festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 1986 mit einem schweren Vorschlaghammer gearbeitet habe und dass dadurch eine sogenannte Schipperfraktur verursacht worden sein könnte. Davon habe der Beschwerdeführer erst im Zuge jenes (damals noch anhängigen) Entziehungsverfahrens (betreffend Versehrtenrente nach dem Dienstunfall vom 8. November 1985 im Jänner 1994) erfahren. Durch diesen Dienstunfall sei eine MdE von mehr als 20 v.H. eingetreten.

III 2. Erstinstanzliches Verfahren

III 2.1. Ermittlungsverfahren

III 2.1.1. Gutachten Dris. Schü vom 15. Mai 1995

In der Folge holte die Dienstbehörde erster Instanz zu beiden Anträgen ein Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. Schü (im Folgenden Dr. Schü) ein.

Im Befund auf Seite 10 seines Gutachtens vom 15. Mai 1995 führt Dr. Schü zur Halswirbelsäule u.a. Folgendes aus:

"Von der Seite betrachtet erscheint die Halswirbelsäule eher gestreckt. Äußerlich keine Verletzungszeichen erkennbar. Die Dornfortsätze verlaufen in Längsrichtung gerade. Es besteht über den Dornfortsätzen der unteren Halswirbelsäule eine umschriebene Druckempfindlichkeit, kein Längsstauchungsschmerz.

Geringer Druckschmerz über den Ansätzen der Nackenmuskulatur, kein Druckschmerz im Bereiche der Austrittspunkte der Hinterhauptnerven.

Kein Druckschmerz im Bereich der Schultereckgelenke oder der oberen, inneren Schulterblattwinkel.

Bei der klinischen Untersuchung ist keine auffällige Blockierung der Segmente der unteren Halswirbelsäule erkennbar, kein Hinweis auf verstärkte Hypermobilität.

Die Kopfgelenke nicht blockiert. Der Kopfwendermuskel bds.

unauffällig.

..."

Im Gutachten kam Dr. Schü. zum Ergebnis, dass dem Ereignis vom 6. Dezember 1986 ein knöcherner Abriss des V. Halswirbels zuzuordnen sei (Hinweis auf das Röntgen des AKH L. vom 5. Jänner 1987 = I A 2.2.). Der Abrissbruch eines Dornfortsatzes aufgrund eines Unfalles gehe mit einer ausgeprägten klinischen Symptomatik einher (schlagartig starke Schmerzen, die mittelbar oder unmittelbar nach dem Unfall zur ärztlichen Behandlung zwängen). Sogenannte Ermüdungsbrüche der Dornfortsätze, die sich fast ausschließlich im Bereich der Dornfortsätze der unteren Halswirbelsäule bzw. der oberen Brustwirbelsäule fänden, entstünden durch Tätigkeiten, die zu einer besonders starken und lang dauernden muskulären Beanspruchung der Nackenmuskulatur führten. Die plötzlich oder allmählich einwirkenden Muskelzugkräfte träfen einen nicht mehr voll belastbaren Knochen. Bei fortgeschrittenen Ermüdungsschäden sei der endgültige Bruch im degenerierten Knochengewebe zu jeder Zeit bei belangloser Gelegenheit möglich. Im Beschwerdefall zeige sich in Höhe des Dornfortsatzes des V. Halswirbels eine kalkdichte Verschattung, die einem Abrissbruch des Dornfortsatzes mit hoher Wahrscheinlichkeit entspreche. "Eine akute schmerzhafte Symptomatik im Bereiche des Nackens ist dem Antragsteller (Anmerkung: = Beschwerdeführer) nicht bekannt, sodass nach oben angeführten Überlegungen eher der Entstehung durch einen Ermüdungsbruch der Vorzug gegeben werden muss" (wörtliches Zitat auf Seite 25 des Gutachtens). Sowohl bei auf Grund unfallbedingter Verletzungen als auch durch sogenannte Ermüdungsbrüche herbeigeführten Abrissbrüchen im Bereich der Dornfortsätze sei eine vorübergehende MdE für einige Monate zu erwarten. Eine dauernde MdE sei jedoch nicht vorhanden, da selbst bei "bindegewebiger Abheilung" keine Funktionsbehinderung auf Dauer eintrete. Auf Grund des klinischen Verlaufes und des vorliegenden Röntgenbildes sei der Abrissbruch des Dornfortsatzes des V. Halswirbels eher als Schipperkrankheit zu werten. Es liege somit eine Berufskrankheit vor. Abrissbrüche der Dornfortsätze der Halswirbelsäule heilten, gleichgültig, ob auf Grund eines Unfalles oder einer Berufskrankheit herbeigeführt, folgenlos aus. Er schätze das Ausmaß der dadurch eingetretenen MdE in einer "Gesamtvergütung" mit 20 % in einem Zeitraum von 3 Monaten; danach sei eine MdE von 0 % gegeben.

Im Übrigen nahm der Gutachter auch zum Dienstunfall vom 20. November 1977 Stellung.

III.2.1.2. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. August 1995

In seiner Stellungnahme vom 28. August 1995 warf der Beschwerdeführer dem Gutachten Dris Schü. - soweit dies die Schipperkrankheit betrifft - Widersprüche vor. Einerseits seien im Befund Verspannungen im Nackenbereich, eine Druckempfindlichkeit über den Dornfortsätzen der unteren Halswirbelsäule und zudem ein geringer Druckschmerz über den Ansätzen der Nackenmuskulatur, die als verspannt und druckempfindlich beschrieben worden sei, angeführt worden. Andererseits habe der Sachverständige auf Seite 25 ausgeführt, dass eine akute schmerzhafte Symptomatik im Bereich des Nackens dem Antragsteller nicht bekannt sei. Das Gutachten sei daher diesbezüglich "unbrauchbar". Dr. Schü. sei Facharzt für Unfallchirurgie. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Krankheiten würden aber besser von einem Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie beurteilt werden. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer das in einem beim LG L. anhängigen Verfahren (siehe dazu oben I B 3.) vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. L ( im Folgenden Dr. L.) vom 29. April 1993 vor, das sich u.a. auch auf eine durch diesen Arzt am 29. März 1993 durchgeführte Untersuchung des Beschwerdeführers stützt. Der Beschwerdeführer zitierte daraus umfangreiche Abschnitte, die im Wesentlichen die Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter, Feststellungen aus dem "Klinischen Untersuchungsbefund vom 29. März 1993" zur Halswirbelsäule und Nackenmuskulatur und das Leistungskalkül (zumutbare Arbeiten) betreffen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beweglichkeit seiner linken Schulter nicht in dem Maße vermindert worden sei, dass von einer erheblichen Teilversteifung des Schultergelenkes gesprochen werden könne, leitete er selbst (die nachfolgenden Ausführungen finden sich nicht im Gutachten Dris. L) auf Grund des Bewegungsschmerzes in der linken Schulter ab, dass funktionell von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen sei, weil das Bewegungsausmaß wegen der vorhandenen Schmerzen nicht ausgeschöpft werden könne. Unter Hinweis auf Fachliteratur zu Schulterverletzungen vertrat er die Auffassung, dass in seinem Fall eine MdE in der Höhe von mindestens 20 v.H. entsprechend der "tatsächlichen Funktionsstörung" gerechtfertigt erscheine. Bei der Feststellung der MdE müssten alle Verletzungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Berufsausübung erlitten habe, zusammengefasst beurteilt werden. Da die Berufskrankheiten des Beschwerdeführers nicht unmittelbar in das Gebiet der Unfallchirurgie, sondern überwiegend in das Gebiet der Orthopädie fielen und der Beschwerdeführer bereits von Dr. L, der ein anerkannter Fachmann auf diesem Gebiet sei, untersucht worden sei, beantrage er seine Untersuchung durch diesen Sachverständigen. Außerdem möge dem Gutachter Dr. Schü. die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den aufgezeigten Widersprüchen in seinem Gutachten zu äußern.

III 2.3. Erstinstanzlicher Bescheid vom 6. Oktober 1995

Mit Bescheid vom 6. Oktober 1995 sprach die Dienstbehörde erster Instanz Folgendes aus:

"Die im unfallchirurgischen Gutachten der Univ.Klinik für Unfallchirurgie Wien vom 20. September angegebene Schipperfraktur wird gemäß § 4 des O.ö. Gemeinde Unfallfürsorgegesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, i.d.g.F., als Berufskrankheit anerkannt. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. war für die Dauer von 3 Monaten, somit vom 6. Dezember 1986 bis 5. März 1987 gegeben. Ab diesem Zeitpunkt wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 0 v.H. festgesetzt. Gemäß § 27 leg. cit. besteht kein Anspruch auf Versehrtenrente, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht länger als 3 Monate dauerte."

In der Begründung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Abrissbruch des Dornfortsatzes, den sich der Beschwerdeführer am 6. Dezember 1986 bei Arbeiten mit einem 5 kg-Vorschlaghammer im Zuge seiner Einsatztätigkeit bei der Fa. X zugezogen habe, als Schipperkrankheit zu werten sei, die nach Nr. 24 der Anlage 1 des ASVG in Verbindung mit § 4 Ö.ö. Gem-UFG als Berufskrankheit gelte. In der Einschätzung der MdE folgte die Behörde erster Instanz dem Gutachten Dris. Schü. "vom 15. Mai 1994" und wies ergänzend darauf hin, dass die Richtsätze für die Einschätzung der MdE gemäß § 7 KOVG bei Position 181 (geheilter Bruch des Dornfortsatzes) eine MdE von 0 v.H. vorsähen. Zum behaupteten Widerspruch im Gutachten Dris. Schü. wies sie darauf hin, auf Grund der fehlenden akuten Symptomatik, die mit einem unfallsbedingten Abrissbruch einhergehe, schließe der Sachverständige folgerichtig, dass es sich um einen Ermüdungsbruch und daher um eine Berufskrankheit handle. Der behauptete Widerspruch liege nicht vor. Die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers beträfen die Beweglichkeit der linken Schulter und stünden offensichtlich im Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 8. November 1985, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Die Einholung eines weiteren Gutachtens erscheine der Behörde auf Grund des vorliegenden ausführlichen und als schlüssig erachteten Gutachtens (Dris. Schü.) nicht erforderlich.

(Anmerkung: Über eine Versehrtenrente auf Grund des Dienstunfalls vom 20. November 1977 hatte die Dienstbehörde erster Instanz bereits in ihrem Bescheid vom 29. September 1995 negativ abgesprochen)

III 3. Berufungsverfahren

III 3.1. Berufung

In seiner Berufung, die sich gegen beide Bescheide der Dienstbehörde vom 29. September und 6. Oktober 1995 richtete, kritisierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen - soweit dies aus der Sicht des drittangefochtenen Bescheides, der nur die Berufung gegen den Bescheid vom 6. Oktober 1995 erledigte, von Bedeutung ist -, er könne nicht beurteilen, ob er sich tatsächlich am 6. Dezember 1986 einen Abrissbruch des Dornfortsatzes des V. Halswirbels zugezogen habe. Dies sei erstmals im Gutachten der Universitätsklinik für Unfallchirurgie vom 20. September 1993 (= I C 6.) festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich entweder am 8. November 1985 oder am 6. Dezember 1986 eine Schulterverletzung zugezogen. Es könne nicht angehen, dass ein Gutachter feststelle, dass die fragliche Verletzung nicht auf den Dienstunfall vom 8. November 1985 zurückzuführen sei, und ein anderer Gutachter dann feststelle, dass die vermutlich am 6. Dezember 1986 erlittene Beschädigung zu keiner MdE geführt habe. Es liege eine Vorgangsweise zu seinem Nachteil vor, wenn die Gutachter jeweils bestätigten, dass der eine Arbeitsunfall mit dem anderen nichts zu tun habe und der jeweils von ihnen begutachtete Unfall keine Verletzungsfolgen nach sich gezogen habe, sondern diese dem jeweils anderen Arbeitsunfall zuzuordnen seien. Unbestritten lägen Verletzungsfolgen vor. Es sei gleichgültig, ob diese auch heute noch bestehenden Verletzungsfolgen auf den Arbeitsunfall vom 8. November 1985 oder auf den vom 6. Dezember 1986 zurückzuführen seien oder eine Folgeerscheinung der auf Grund der beiden Arbeitsunfälle durchgeführten Operationen seien. Durch die Aufgliederung der einzelnen Arbeitsunfälle auf mehrere Bescheide habe die Behörde gegen den Grundsatz verstoßen, dass der durch alle Unfälle verursachte Gesamtleidenszustand des "Versicherten" zu untersuchen und davon ausgehend die MdE durch alle Schädigungen festzustellen sei. Dies werde durch das von ihm vorgelegte Gutachten von Dr. L bestätigt, dessen Negierung durch die Behörde erster Instanz unverständlich sei und einen schweren Mangel des Verfahrens bilde. Das von der Behörde erster Instanz angeführte Gutachten Dris. Schü. vom 15. Mai 1994 gebe es nicht. Schon allein deshalb wäre der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben. Selbst wenn die Behörde aber das Gutachten von Dr. Schü. vom 15. Mai 1995 herangezogen habe, bleibe es bei den von ihm bereits aufgezeigten Widersprüchen. Der Gutachter habe nicht geklärt, was die Ursachen der von ihm festgestellten Druckempfindlichkeit über den Dornfortsätzen der unteren Halswirbelsäule bzw. der Beschwerden im Bereich der Nackenmuskulatur seien. Die pauschal behauptete Ausheilung der festgestellten Verletzung stehe dazu in Widerspruch, weil darunter wohl zu verstehen sei, dass keine Nachwirkungen bestünden, was bei attestierten Schmerzen aber nicht der Fall sei. Die folgenlose Abheilung von Verletzungen könne nur bei Nichtvorhandensein von Schmerzen getroffen werden. Die Ablehnung der beantragten Beiziehung eines Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie stütze sich auf eine Scheinbegründung.

III 3.2. Ermittlungen im Berufungsverfahren

III 3.2.1. In der Folge holte die Behörde eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes u.a. zur Schlüssigkeit des Gutachtes Dris. Schü. aus medizinischer Sicht, zur MdE durch die Schipperfraktur, die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie der Bedeutung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens Dris L. im Zusammenhang mit der Schipperfraktur ein.

In der dem Beschwerdeführer übermittelten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 5. März 1996 wies die Behörde darauf hin, dass das Gutachten Dris. Schü. im erstinstanzlichen Bescheid versehentlich mit 15. Mai 1994 zitiert worden sei. Dabei handle es sich um einen Schreibfehler. Die Gutachten Dris. Schü. und Dris L. seien dem Gesundheitsamt zur Stellungnahme übermittelt worden. Das Gesundheitsamt habe dazu festgestellt, dass es sich bei den isolierten unfallbedingten Wirbelfortsatzbrüchen um relativ leichte Verletzungen handle, die ohne Folgeerscheinungen abheilten und auch keine dauernde MdE zur Folge hätten. Diese Angaben ließen sich auch aus der Fachliteratur ableiten. Das Gutachten Dris. Schü. vom 15. Mai 1995 sei aus medizinischer Sicht als schlüssig nachvollziehbar zu bewerten. Laut Stellungnahme des Gesundheitsamtes beschäftigten sich sowohl das Fachgebiet der Unfallchirurgie als auch das Fachgebiet der Orthopädie mit Erkrankungen bzw. Funktionsausfällen des Bewegungsapparates. Da sich die Unfallchirurgie im Besonderen mit Erkrankungen des Bewegungsapparates beschäftige, die als Folge von Unfällen aufgetreten seien, sei aus Sicht des städtischen Gesundheitsamtes eine zusätzliche Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie nicht erforderlich, zumal ja im Beschwerdefall die Begutachtung von Unfallfolgen zu erfolgen habe. Das Gutachten Dris. L. vom 29. April 1993 gehe laut Stellungnahme des Gesundheitsamtes vorwiegend auf die Funktionsausfälle der linken Schulter als Folge des Dienstunfalls vom 8. November 1985 ein. Weder in den Ausführungen der subjektiven Beschwerden, in der Vorgeschichte oder im Untersuchungsbefund der HWS noch in der Diagnosen-Zusammenfassung und Beurteilung seien eindeutige Hinweise enthalten, die im Zusammenhang mit der Schipper-Fraktur Bedeutung haben könnten. Zum Vorbringen der Aufgliederung der einzelnen Arbeitsunfälle in eigenen Bescheiden und dem Erfordernis der Untersuchung des Gesamtleidenszustandes des Versicherten für die Feststellung der MdE werde bemerkt, dass über den Dienstunfall vom 8. November 1985 bereits eine rechtskräftige Entscheidung (= erstangefochtener Bescheid vom 5. Mai 1994) vorliege. Da sich der Beschwerdeführer auf Grund des Vorfalles vom 6. Dezember 1986 eine Schipperkrankheit zugezogen habe, die nach Ablauf von drei Monaten eine MdE von lediglich 0 % bewirke, sei ein Anspruch auf Versehrtenrente in keinem Fall gegeben.

III 3.2.2. In seiner Stellungnahme vom 20. März 1996 wies der Beschwerdeführer auf folgende Ausführungen im unfallchirurgischen Gutachten der Universitätsklinik für Unfallchirurgie des AKH W. vom 20. September 1993 von Dr. Sk. (= I C 6.) hin:

"Nicht sicher differenzierbar ist das beschriebene Cervikalsyndrom, das möglicherweise eine Folge der Schonhaltung und der Muskelverspannung im Bereich der linken Schulter darstellt, oder andererseits Folge einer stattgehabten knöchernen Absprengung des Wirbelfortsatzes C 4 und 5 ist, die im Röntgenbefund vom 5. Jänner 1987 beschrieben wird."

Dr. Sk. weise auf das festgestellte Cervikalsyndrom hin, lasse aber offen, worauf es zurückzuführen sei. Der Abrissbruch des Dornfortsatzes des V. Halswirbels bereite dem Beschwerdeführer nach wie vor Schmerzen, wodurch auch seine Bewegungsmöglichkeit eingeschränkt sei. Die Feststellung des Gutachters Dr. Schü. zur folgenlosen Ausheilung von solchen Abrissbrüchen stünden im eklatanten Widerspruch zum Gutachten der Universitätsklinik vom 20. September 1993. Das Gutachten von Dr. Schü. sei daher unschlüssig und könne nicht nachvollzogen werden. Er wiederhole daher seine beiden im Verfahren vor der Behörde erster Instanz gestellten Anträge (siehe oben III 2.1.2.).

III 3.3. Drittangefochtener Bescheid vom 10. April 1996

Mit dem nunmehr drittangefochtenen Bescheid vom 10. April 1996 gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 6. Oktober 1995, mit dem die Schipperfraktur als Berufskrankheit anerkannt, aber ein Anspruch auf Versehrtenrente nicht zuerkannt worden sei, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG sowie § 27 O.ö. Gem-UFG und § 64 Abs. 1 des Statutes der Stadt Linz keine Folge. Außerdem wies sie den Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, der zudem auch Facharzt für Unfallchirurgie sei, ab.

Nach Darstellung des Verfahrensganges setzte sie sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren auseinander und folgte dabei weitgehend ihrem Schreiben vom 5. März 1996 (= oben III 3.2.1.; Zitierfehler bezüglich des Gutachtens Dris. Schü.; Schlüssigkeit dieses Gutachtens; keine Widersprüchlichkeit, zumal eine "Druckempfindlichkeit" keinen Ansatzpunkt für eine MdE darstelle; keine Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Orthopädie; Unerheblichkeit des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens Dris. L. zur verfahrensgegenständlichen Schipperkrankheit; keine Benachteiligung durch Behandlung der verschiedenen Unfälle in mehreren Bescheiden). Dem in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. März 1996 erhobenem Einwand hielt sie entgegen, die Aussagen im Gutachten von Dr. Sk. vom 20. September 1993 widersprächen nicht dem (im vorliegenden Verfahren herangezogenen) Gutachten von Dr. Schü., zumal das Cervikalsyndrom nur eine Diagnose über die vom Beschwerdeführer angeführten subjektiven Beschwerden darstelle. Zudem sei es nach jenem Gutachten "nicht sicher differenzierbar." Davon abgesehen könne das Cervikalsyndrom auch die Folge einer Schonhaltung und Muskelverspannung im Bereich der linken Schulter sein.

III 4. Dagegen richtet sich die unter Zl. 96/12/0198 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Über seinen Antrag wurde dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren Verfahrenshilfe gewährt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

A. Rechtslage:

1. O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969 (Stammfassung), soweit im Folgenden nicht ausdrücklich anderes angegeben ist:

Gemäß § 2 Abs. 1 O.ö. Gem-UFG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ereignen.

Nach § 4 leg. cit. gelten als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses (in Ausübung der Funktion) in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Betrieb verursacht sind, mit der Maßgabe, dass unter dem in dieser Anlage verwendeten Begriff der Unternehmen sinngemäß auch Dienststätten zu verstehen sind.

§ 7 O.ö. Gem-UFG lautet:

"Der Anspruch auf Leistungen entsteht

1.

bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis;

2.

bei einer Berufskrankheit

 

a)

mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigenKörper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlungnotwendig macht, oder

 

b)

wenn dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mitdem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens20 v.H."

Soweit sich die Höhe einer Leistung an Beamte oder deren Hinterbliebene nach der Bemessungsgrundlage richtet, ist darunter der Gehalt des Beamten im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches (§ 7) einschließlich bestimmter im Gesetz abschließend aufgezählter Zulagen zu verstehen. Kürzungen des Gehaltes im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt (§ 12 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/1984).

§ 13 O.ö. Gem-UFG lautet:

"(1) Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzusetzen. Die Neufestsetzung wird mit dem auf die Änderung der Bemessungsgrundlage folgenden Monatsersten, wenn jedoch die Änderung der Bemessungsgrundlage an einem Monatsersten eintritt, mit diesem Tag wirksam.

(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sind wiederkehrende Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen nur dann neu festzusetzen, wenn in der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung um wenigstens 5 v.H. eingetreten ist. Sind zwei Jahre nach dem Entstehen des Anspruches (§ 7) abgelaufen, so können wiederkehrende Leistungen immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden. Diese Frist gilt jedoch nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde."

Nach § 17 Abs. 3 O.ö. Gem-UFG tritt durch die Beendigung des Dienstverhältnisses (der Funktion) - außer im Falle der Beendigung durch Tod - eine Änderung der Ansprüche auf Leistung nicht ein.

§ 18 Abs. 1 leg. cit. lautet:

"(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende Leistung nicht mehr gegeben, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 17 ohne weiteres Verfahren erlischt.

§ 27 O.ö. Gem-UFG lautet (auszugsweise):

"(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Beamten (Funktionärs) durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit länger als drei Monate ab dem nach § 7 maßgeblichen Zeitpunkt um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H."

...

(3) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.

(4) Die Versehrtenrente beträgt, solange der Beamte (Funktionär) infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente). Solange der Beamte (Funktionär) teilweise erwerbsunfähig ist, gebührt der dem Grad seiner Erwerbsfähigkeitsverminderung entsprechende Hundersatz der Vollrente (Teilrente).

§ 28 leg. cit., der die "Versehrtenrente aus mehreren Anspruchsfällen" regelt, lautet auszugsweise:

"(1) Erleidet ein Beamter (Funktionär) neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit eine körperliche Schädigung, so ist die Versehrtenrente nach dem Grad der durch sämtliche Dienstunfälle (Berufskrankheiten) verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen, sofern diese Minderung wenigstens 20 v.H. erreicht. ...

(2) Bemessungsgrundlage für die neu festzusetzende Versehrtenrente ist die höchste der für die einzelnen Dienstunfälle (Berufskrankheiten) in Frage kommenden Bemessungsgrundlagen. Hiebei sind auch Dienstunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen, die für sich allein keinen Anspruch auf Versehrtenrente begründen würden."

Nach § 49 Abs. 1 O.ö. Gem-UFG findet auf das Verfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes, soweit es sich um Ansprüche von Beamten und deren Hinterbliebenen handelt, das Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 45/1958, sonst das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (nunmehr 1991) Anwendung.

2. Verfahrensrecht

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, das nach § 1 Abs. 1 DVG mit bestimmten hier nicht interessierenden Abweichungen anzuwenden ist, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Nach Abs. 2 leg. cit. (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) ist der Antrag auf Wiederaufnahme (soweit dies hier von Interesse ist) binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. B. Beschwerdeausführungen

Vorbemerkung:

Der in den nachstehenden Abschnitten I bis III verwendete Begriff "angefochtener Bescheid" bezieht sich jeweils auf den in diesem Abschnitt behandelten (erst-, zweit- oder dritt)angefochtenen Bescheid. Eine besondere Bezeichnung in dieser Richtung erfolgt nur, soweit dies zur Vermeidung von Missverständnissen notwendig erscheint. Paragraphenzitate betreffen - soweit keine besonderen Angaben gemacht werden - das O.ö. Gem-UFG.

I. Zum erstangefochtenen Bescheid

1. Der Beschwerdeführer sieht sich "infolge Vorliegens teilweiser Erwerbsunfähigkeit" in seinem Recht auf Versehrtenrente aufgrund des "anerkannten Dienstunfalles vom 8. November 1985" verletzt.

2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zwar der erstinstanzliche Bescheid nicht formell über den das Verfahren auslösenden "Verschlimmerungsantrag" des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 1991 (= I C 1.) abgesprochen hat, diesen aber unzweifelhaft - wie sich aus der Begründung ergibt - mit der Entziehung der Versehrtenrente miterledigt hat. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abweisung von drei mit dem Verschlimmerungsantrag im Zusammenhang stehenden, vom Beschwerdeführer in der Berufung gestellten Anträgen gehörte daher zur Sache im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG.

3.1. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, eine "Reduzierung" seiner Dauerrente sei nur dann möglich, wenn eine entscheidende Verbesserung der Situation der Unfallsfolgen eingetreten sei. Eine Verbesserung um 5 % - davon sei die Behörde erster Instanz ausgegangen, während das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten Dris. Sk. vom 20. September 1993, auf das sie sich in der Begründung stütze, davon spreche, dass keine MdE über 10 % festgestellt worden sei - sei keine entscheidende Verbesserung. Eine solche Verbesserung müsse "mehr als 5 %" ausmachen. Die belangte Behörde habe daher die angewandten Gesetzesbestimmungen falsch ausgelegt.

3.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Mit diesem Vorbringen zielt der Beschwerdeführer im Ergebnis auf das Verhältnis zwischen dem Entziehungstatbestand (§§ 18 Abs. 1 iVm 27 Abs. 1) und § 13 Abs. 2 (Neufestsetzung von wiederkehrenden Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen bei Änderung der MdE um wenigstens 5 v.H.) ab.

Lege non distinguente enthält § 13 Abs. 2 eine umfassende Regelung, dass eine Neubemessung einer wiederkehrenden Leistung (dazu gehört auch die Versehrtenrente) erst ab einer Änderung der MdE im Ausmaß von mindestens 5 v.H. vorzunehmen ist, wobei dies sowohl für den Fall der Erhöhung als auch den Fall der Verringerung der MdE (und der davon abhängigen Leistung) gilt. Diese Erheblichkeitsgrenze ("Fünfprozentsprung") trägt offenkundig dem Umstand Rechnung, dass sich nicht schon jede geringfügige Veränderung der MdE (in beiden Richtungen) aus medizinischer Sicht selbst unter Anwendung der heutigen Methoden exakt und damit unstrittig feststellen lässt. Bei der Stufenregelung spielt dies - jedenfalls bei typologischer Betrachtung - keine oder nur eine zu vernachlässigende Rolle. Vor diesem Hintergrund bestehen gegen eine solche Regelung keine Bedenken.

Die Einstellung einer Versehrtenrente wegen Herabsinkens der MdE unter das maßgebliche Mindestmaß für eine Versehrtenrente (20 v.H.), für die diese Überlegung gleichermaßen gilt, ist daher in dieser Hinsicht nur ein Sonderfall einer (herabsetzenden) Neubemessung, bei der die Bemessung der Versehrtenrente mit Null erfolgt. Es ist daher - entgegen der in der Gegenschrift von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung - nicht davon auszugehen, dass jede (auch noch so geringfügige) Änderung der MdE, sobald dies nur zu einer Verringerung der MdE unter 20 v.H. führt, die Einstellung der Versehrtenrente nach sich zu ziehen hat. Vielmehr ist auch im Fall der Einstellung nach den §§ 18 Abs. 1 iVm 27 Abs. 1 die Fünfprozentregel nach § 13 Abs. 2 zu beachten, d.h. dass eine Einstellung nur in Betracht kommt, wenn die bisher höher eingeschätzte MdE wenigstens auf 15 v.H. herabsinkt. Insofern trifft daher auch die - im Übrigen begründungslos gebliebene - Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu, dass ein zur Einstellung der Versehrtenrente führendes Herabsinken der MdE im Beschwerdefall mehr als 5 v.H. betragen müsse: gerade bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation (Versehrtenrente, die sich nach einer MdE von 20 v.H. bemessen hat) ist die Einstellung der Versehrtenrente bei einer infolge Besserung des Leidenszustandes, der auf den anerkannten Dienstunfall zurückzuführen ist, bedingten Veränderung (Verringerung) der MdE im Ausmaß von 5 v.H. (oder mehr) geboten, während eine Veränderung (Verringerung), die unter 5 v.H. liegt (also zu einer Neueinschätzung der MdE im Ausmaß von 16 bis 19 v.H. führen würde), nicht zur Einstellung berechtigt.

Die der belangten Behörde vom Beschwerdeführer vorgeworfene fehlerhafte Gesetzesauslegung liegt dem angefochtenen Bescheid aber nicht zu Grunde. Die lediglich in der Gegenschrift geäußerte (verfehlte) Rechtsauffassung der belangten Behörde hat nämlich im angefochtenen Bescheid selbst - nur dieser ist vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfen - keinen Niederschlag gefunden. Da sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf das von ihr im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten Dris. Sk. von der Universitätsklinik für Unfallchirurgie des AKH W. vom 20. September 1993 beruft, ist davon auszugehen, dass sie aus diesem Gutachten auch die (aus medizinischer Sicht vorgenommene) Einstufung der MdE auf Grund jener Leidenszustände, für die in diesem Gutachten der Dienstunfall vom 8. November 1985 als kausal angesehen wurde, übernommen hat, d.h. also von einer (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht über 10 v.H. gegebenen MdE ausging. Dem im angefochtenen Bescheid am Beginn der Begründung enthaltenen Verweis, dass die belangte Behörde das durch die Dienstbehörde erster Instanz "durchgeführte ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren, dessen Verlauf und dessen Darstellung (um Wiederholungen zu vermeiden) vollinhaltlich als Bestandteil" ihres Berufungsbescheides übernehme, kommt primär Bedeutung für die Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens zu. Ein Rückgriff auf die Ermittlungsergebnisse der Dienstbehörde erster Instanz ist nur insoweit anzunehmen, als die von der belangten Behörde selbst angestellten Ermittlungen zu keinem abweichenden Ergebnis führen. In diesem Sinne verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in der Folge in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen auch auf Ermittlungsergebnisse aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Im Übrigen wäre auch die von der Dienstbehörde erster Instanz vorgenommene Neueinschätzung der MdE im Ausmaß von 15 v.H. für die Einstellung ausreichend.

Bei diesem unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Einwand des Beschwerdeführers ist nicht zu prüfen, ob die Neueinschätzung der MdE auf einem den Anforderungen des Verfahrensrechtes - das ist im Beschwerdefall § 49 Abs. 1 O.ö. Gem-UFG in Verbindung mit § 1 DVG das AVG - entsprechendem Verfahren beruht (vgl. dazu aber die folgenden Ausführungen ab 5.1., die - unbeschadet ihrer teilweisen Zuordnung als Rechtswidrigkeit des Inhaltes durch den Beschwerdeführer - als Geltendmachung von Verfahrensmängeln zu werten sind).

4.1. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer weiters (auf das Wesentliche zusammengefasst), die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass der Dienstunfall vom 8. November 1985 hinsichtlich der Leidenszustände "(kleine) Knochenabsplitterung (im Bereich der Gelenkspfanne)" bzw. "kleine knöcherne Läsionen" und "alte inkomplette nervus ulnaris Parese (im sulcus-Bereich des Ellbogens) links" nicht kausal gewesen sei bzw. diese Schäden unwesentlich seien und außerdem die Kausalität dieses Dienstunfalles für den Zustand "Abriss des Dornfortsatzes hinter dem 5. Halswirbel" durch ihre Gutachter nicht geprüft.

Die Kausalität dieses Dienstunfalls für die beiden erstgenannten Leidenszustände sei bereits im Verfahren betreffend die Zuerkennung der Versehrtenrente im Jahr 1989 anerkannt worden, weil dem rechtskräftigen Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 19. September 1989 (Rentenzuerkennungsbescheid) einerseits das Gutachten Dris. M. vom 6. Juli 1989 und andererseits das amtsärztliche Gutachten vom 21. Juli 1989 zugrundegelegen seien. Im Befund des Vergleichsgutachtens Dris. M. vom 6. Juli 1989 seien aber diese Leidenszustände festgehalten worden; die Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten vom 21. Juli 1989, wonach eine Kausalität der jetzigen Beschwerdesymptomatik mit dem Unfall vom 8. November 1985 außer Zweifel zu stellen sei, könne sich nur auf den Befund im Gutachten Dris. M. beziehen. Der Rentenzuerkennungsbescheid vom 19. September 1989 könne daher nur so verstanden werden, dass er sich (auch) auf das Vergleichsgutachten Dris. M. beziehe, weshalb die beiden genannten Leidenszustände im vorliegenden Verfahren nicht mehr als akausal behandelt hätten werden dürfen.

In der Folge führt der Beschwerdeführer (unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) ausführlich aus, dass unabhängig davon das von der belangten Behörde nach Durchführung von Ermittlungen angenommene Verfahrensergebnis in Bezug auf diese beiden Leidenszustände (keine Kausalität des Dienstunfalles) zudem mit den von ihm in diesem Verfahren vorgelegten Gutachten bzw. Gutachten, die im Rentenzuerkennungsverfahren verwendet und deren Richtigkeit von den von den Behörden im vorliegenden Entziehungsverfahren beigezogenen Gutachtern nicht widerlegt worden sei, in Widerspruch stünde. Außerdem rügt er bezüglich der Absplitterung (im Wesentlichen mit denselben Argumenten wie bereits im Verwaltungsverfahren), dass die belangte Behörde ihm nicht das Fehlen des ersten Schulterröntgens vom 12. Dezember 1986 zur Last legen könne und sein in diesem Zusammenhang erstattetes Vorbringen nicht als Schutzbehauptung hätte abqualifizieren dürfen, sondern sie gehalten gewesen wäre, seine Anträge, die auf die Ausforschung des Verbleibs dieses Röntgens gerichtet gewesen wären, zu befolgen. Insbesondere zur nervus ulnaris Läsion im sulcus Bereich des Ellbogens links brachte er weiters vor, der Unfallshergang sei nicht entsprechend gewürdigt worden. Die Gutachter, denen die Behörde gefolgt seien, seien davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die Tür "aufgedrückt". Dies sei unrichtig: er habe im Rahmen seines Einsatzes die schwere Wohnungstür gewaltsam aufbrechen müssen und sich mit einem Anlauf gegen sie geworfen. Bei einer solchen Vorgangsweise könnten die Verletzungsfolgen nicht exakt vorausgesagt werden. Bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel wäre die belangte Behörde zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen.

4.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

Zutreffend haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Behörden des Verwaltungsverfahrens erkannt, dass die einem rechtskräftigen Versehrtenrentenbescheid nach dem O.ö. Gem-UFG zugrundegelegte Beurteilung hinsichtlich der Folgen eines anerkannten Dienstunfalls später durch eine abweichende ärztliche Beurteilung bei gleichbleibendem Sachverhalt nicht deshalb abgeändert werden kann, weil der spätere Begutachter die seinerzeitige Beurteilung der Kausalität der Unfallfolgen für nicht zutreffend ansieht. Zwar sind die Folgen eines anerkannten Dienstunfalls (anders als die Dienstbeschädigungen nach dem KOVG 1957) nicht in den Spruch aufzunehmen, der nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes nach der Systematik des Gesetzes neben der Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall im Sinne der §§ 2 ff O.ö. Gem-UFG nur den Ausspruch über eine Versehrtenrente zu enthalten hat, deren Gebührlichkeit und Höhe aber vom Ausmaß der MdE abhängt (vgl. dazu näher für die Versehrtenrente § 27 Abs. 4). Auch das Ausmaß der MdE ist nicht (gesondert) in den Spruch aufzunehmen. Es hängt zum einen von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab, die auf den Dienstunfall zurückgeführt werden (Bejahung der Kausalität), zum anderen von der Einschätzung der Auswirkung dieser als kausal "anerkannten" Folgeschäden (Einstufungsproblematik). Ausführungen zu diesen beiden Fragen sind in der Begründung eines solchen Bescheides aufzunehmen. Es handelt sich aber auf Grund der aufgezeigten Verknüpfung dieser Feststellungen in der Begründung mit dem im Spruch aufzunehmenden Abspruch über die Versehrtenrente um ein tragendes Begründungselement, an dem der weitere Bestand oder das Ende der Rechtskraft eines in dieser Angelegenheit ergangenen Bescheides zu messen sind. Deshalb berechtigt im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem über eine Versehrtenrente abgesprochen wurde, - vom Fall der Wiederaufnahme abgesehen - nur eine wesentliche Veränderung in den Voraussetzungen, die nach Erlassung dieses Bescheides eingetreten ist, zur neuerlichen Bescheiderlassung über die Versehrtenrente. Eine solche Änderung der Voraussetzungen liegt entweder im Tatsachenbereich oder bei Änderung der Rechtslage vor. Änderungen im Tatsachenbereich - nur dieser Fall interessiert hier - sind bei späterem Entstehen von weiteren Leidenszuständen, für die die anerkannten Folgeschäden nach einem Dienstunfall wesentliche Bedingung sind, oder bei Verschlimmerung anerkannter Folgeschäden gegeben. In beiden Fällen ist deren Wesentlichkeit außerdem nur dann zu bejahen, wenn der aktuelle Befund dieser relevanten Änderungen gegenüber dem Vergleichsbefund, der dem seinerzeitigen Bescheid zugrunde lag, zu einer Neueinschätzung des Grades der MdE führt, die von der früheren Einschätzung um mindestens 5 v.H. (siehe dazu oben im Erwägungsteil unter I 3.2.) abweicht. Hingegen stellt - wie bereits erwähnt - eine bloß abweichende Beurteilung unveränderter Verhältnisse (zB abweichende Beurteilung der dem Vergleichsgutachten zugrundeliegenden Tatsachen) keinen Umstand dar, der die Neubemessung oder Einstellung einer Versehrtenrente rechtfertigt.

Der Verwaltungsgerichthof geht weiters davon aus, dass alle im Zeitpunkt der positiven Entscheidung über die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall bekannten Leidenszustände bei der Entscheidung über die Versehrtenrente im Rahmen der Beurteilung der MdE zu erfassen sind, für sie jeweils zu klären ist, ob sie eine Folge des anzuerkennenden Dienstunfalles sind und bejahendenfalls, wie sie allein oder bei Vorliegen mehrerer kausaler Folgeschäden bei der Ermittlung der MdE einzustufen sind. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass zwar ein Unfallgeschehen als Dienstunfall anzuerkennen ist, mangels einer MdE auf Dauer um mindestens 20 v.H. (im Sinne des § 27 Abs. 1 ) die Versehrtenrente aber mit Null zu bemessen ist. Diesen Fall hat (bei der besonderen Konstellation des Zusammentreffens mehrerer Anspruchsfälle) § 28 Abs. 2 letzter Satz vor Augen.

Davon ausgehend gibt ein Bescheid betreffend Anerkennung eines Unfallsgeschehens als Dienstunfall mit oder ohne Bemessung einer Versehrtenrente Auskunft darüber, welche im Zeitpunkt seiner Erlassung bekannten Leidenszustände als kausale Folgeschäden oder akausale Beeinträchtigungen angesehen wurden. Fehleinstufungen in beiden Richtungen (also Anerkennung eines Schadens als ein durch den Dienstunfall bedingter Folgeschaden wie auch Nichtanerkennung eines Schadens als Folgeschaden, obwohl ein solcher vorliegt) werden, da sie den Ausspruch über die Gebührlichkeit und Höhe der Versehrtenrente im Spruch bestimmen, von der Rechtskraft dieses Ausspruches im Bescheid mitumfasst. Von ihnen kann, solange die Rechtskraftwirkung besteht, durch Neufestsetzung der Rente nur unter den Voraussetzungen abgewichen werden, die das Verfahrensrecht für die Abänderung rechtskräftiger Bescheid zur Verfügung stellt, also etwa zB durch die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn ein Wiederaufnahmegrund vorliegt.

Diese allgemeinen Ausführungen zur Rechtskraft gelten sinngemäß auch für Berufskrankheiten.

Vor diesem Hintergrund ist im Beschwerdefall zunächst zu beurteilen, ob der rechtskräftige Rentenbescheid vom 19. September 1989 die hier strittigen Schäden als Folgeschäden des Dienstunfalls vom 8. November 1985 anerkannt hat oder nicht.

Es trifft zu, dass die drei vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen bereits im erst (auf Grund der späten Antragstellung des Beschwerdeführers) 1989 durchgeführten Verfahren betreffend die Anerkennung des Unfalles vom 8. November 1985 als Dienstunfall und Zuerkennung einer Versehrtenrente vom Gutachter Dr. M. beschrieben wurden (siehe die Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung unter I A 6.2. im Abschnitt "Derzeitige Beschwerden" und "Röntgenbefund vom 30.6.1989" sowie den Röntgenbefund vom 7. Jänner 1987 = I A 2.2. der Sachverhaltsdarstellung).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurden sie aber im Rentenbescheid vom 19. September 1989 nicht als Folgen des anerkannten Dienstunfalls angesehen. Die Dienstbehörde erster Instanz ist in jenem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nämlich im Wesentlichen vom amtsärztlichen Gutachten vom 21. Juli 1989 ausgegangen und hat beim Beschwerdeführer als Folgen des Unfalls einen Zustand "nach Prellung des linken Schultergelenks mit Prellung und Quetschung der Rotatorenmanschette und reaktiver Bursitis calcarea humero scap. sin. (operiert); chronisches Schulter-Arm-Syndrom" angenommen und aus diesem Zustand eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. als gegeben angesehen.

Dieses amtsärztliche Gutachten enthält keinerlei Hinweis auf eine "kleine Knochenabsplitterung von 2 mm Durchmesser". Es kann daher nicht als widersprüchlich erkannt werden, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass der Rentenbescheid vom 19. September 1989 diese Knochenabsplitterung nicht als einen Folgeschaden nach dem Dienstunfall vom 8. November 1989 beurteilt hat.

Auch die "alte inkomplette Nervus ulnaris parese links" wurde zwar im Gutachten Dris. M. vom 6. Juli 1989 als seinerzeitige Beschwerde festgestellt, doch ebenfalls nicht vom amtsärztlichen Gutachten übernommen. Vielmehr wurden in diesem amtsärztlichen Gutachten die Beschwerden als "Dauerschmerz im Bereich der li. Schulter, Bewegungseinschränkung v.a. beim Hochheben des Armes, beim Tragen von Lasten ziehende Schmerzen ausstrahlend von der Schulter Richtung Brustbein" beschrieben. Als Diagnose wurde der oben umschriebene Zustand, der dem Rentenbescheid zugrundegelegt wurde, angegeben. Der sich in diesem Gutachten des Amtssachverständigen findende Satz "Lt. vorliegendem FA-Befund ist eine Kausalität der jetzigen Beschwerdesymptomatik mit dem Unfall vom 8.11.1995 außer Zweifel zu stellen" bezieht sich - was die Beschwerdesymptomatik betrifft - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf die im Gutachten des Amtssachverständigen angeführten Beschwerden, die jeglichen Hinweis auf einen Beschwerdezustand nach einer nervus ulnaris parese im sulcus-Bereich (des linken Ellbogens) vermissen lassen. Daher wurde auch die "alte inkomplette Nervus ulnaris parese links" nicht als Folge des Dienstunfalles vom 8. November 1985 dem Bescheid vom 19. September 1989 zugrunde gelegt. Insbesondere kann sie auch nicht unter den Folgeschaden "chronisches Schulter-Arm-Syndrom" subsumiert werden, weil unter dieser Sammelbezeichnung in Verbindung mit den angeführten Beschwerden im amtsärztlichen Gutachten vom 21. Juli 1989 Störungen im Bereich des Schultergürtels und der oberen Extremität zu verstehen sind.

Dies gilt auch für den Abriss des Dornfortsatzes des 5. Halswirbels, der bereits im Röntgenbefund vom 7. Jänner 1987 erwähnt wird, jedoch im Bescheid vom 19. September 1989 nicht berücksichtigt wurde. Diese Schädigung wurde erstmals im Gutachten von Dr. Sk. von der Universitätsklinik für Unfallchirurgie des AKH W. vom 20. September 1993 als mögliche Folge eines Vorfalles vom 6. Dezember 1986 dargestellt und in der Folge auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers als Berufskrankheit (Schipperkrankheit) im drittangefochtenen Bescheid anerkannt (siehe dazu näher die Ausführungen im Sachverhalts- und Erwägungsteil unter jeweils III).

Der Umstand, dass die drei vom Beschwerdeführer angeführten Leidenszustände im Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz vom 19. September 1989 bereits bekannt waren, aber dessen ungeachtet nicht als Folgeschäden anerkannt und daher bei der Bemessung der Versehrtenrente durch den genannten Bescheid auch nicht berücksichtigt wurden, hat aber nach dem oben Gesagten zur Folge, dass sie später vom Beschwerdeführer nicht mehr in Form eines "Verschlimmerungsantrages" in Bezug auf diesen Dienstunfall releviert werden können. Sein Antrag vom 24. Jänner 1991 (siehe I C 1 in der Sachverhaltsdarstellung) kann auf Grund seines Inhaltes in dieser Hinsicht auch nicht als Wiederaufnahmeantrag in Bezug auf das mit dem rechtskräftigen Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 19. September 1989 abgeschlossene Verfahren gewertet werden.

Schon deshalb war es daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde diese drei strittigen Schäden letztlich bei der Neueinschätzung der MdE außer Betracht ließ, auch wenn sie die Kausalitätsfrage hinsichtlich der beiden erstgenannten Schäden (neuerlich) prüfte und nach einem umfangreichen Verfahren verneinte. Sämtliche sich auf diese beiden Schäden beziehenden umfangreichen Verfahrensrügen (insbesondere der behauptete Widerspruch der verschiedenen Gutachten, die diese Thematik behandelten), aber auch der Vorwurf der Unterlassung weiterer Ermittlungen zur Klärung der Kausalität des Dienstunfalles vom 8. November 1985 in Bezug auf die dritte geltend gemachte Schädigung, für den im Übrigen das Gutachten Dris. Sk. vom 20. September 1993 auch keinen Anlass bot, gehen daher ins Leere.

5.1. Weiters macht der Beschwerdeführer im Ergebnis als Verfahrensmangel geltend, dass sich die belangte Behörde entgegen ihrer mit Schreiben vom 29. Oktober 1992 bekannt gegebenen Absicht, ein Fakultätsgutachten einzuholen, mit dem unfallchirurgischen Gutachten der Universitätsklinik für Unfallchirurgie des AKH W. vom 20. September 1993 begnügt habe. Dieses enthalte keinen Hinweis darauf, dass es sich dabei um ein Fakultätsgutachten handle. Voraussetzung für ein "Fakultätsgutachten" sei nicht nur die Bezeichnung als "Fakultätsgutachten", sondern es sei auch dessen Fertigung durch den Dekan notwendig. Der Beschwerdeführer habe auf die Zusage der belangten Behörde vertrauen können, dass tatsächlich ein Fakultätsgutachten eingeholt werde. Durch die Einholung eines "Fakultätsgutachten" habe er sich ein "objektives Gutachten" erhofft, weil alle jene Gutachten, die durch die Behörde in Auftrag gegeben worden seien, eine Besserung seines Gesundheitszustandes, während jene Gutachten, die insbesondere durch "das unabhängige Gericht" eingeholt worden seien, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes festgestellt hätten, wobei "überwiegend eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %, in einem Gutachten sogar bis 40 %" festgestellt worden sei. Einem Fakultätsgutachten komme insofern mehr Wert als anderen Gutachten zu, als es durch andere Gutachten nicht mehr überprüft werden könne. Gerade dies solle der Fall sein, wenn eine Reihe von einander widersprechenden Gutachten vorlägen. Ein unbegründetes Abgehen von dem von der Behörde vorgeschlagenen Weg entspreche nicht den Verfahrensvorschriften. Es könne nicht angehen, dass die belangte Behörde vorerst die Einholung eines Fakultätsgutachten vorschlage und offenbar auch in Auftrag gebe, sie aber, nachdem ein "derartiges Gutachten" nicht vorliege oder von der Universitätsklinik für Unfallchirurgie Wien nicht vorgelegt werden könne, unbegründet den Standpunkt einnehme, dass ein unfallchirurgisches Gutachten für die Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens nunmehr ausreiche und allein entscheidend sei. Die belangte Behörde habe somit im Beschwerdefall das ihr zustehende freie Ermessen, welche Gutachten eingeholt werden, verletzt. Bei der gegebenen Sachlage (verschiedene Gutachten, die zumindest eine 30 %ige MdE zusprechen, während andere, auf die sich die Behörden gestützt hätten, von einer 15 %igen und nunmehr 10 %ige MdE ausgingen) lägen widersprüchliche Ergebnisse vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei der gegeben Sachlage von vornherein bei Einholung eines Fakultätsgutachtens kein anderes Ergebnis in Betracht komme, sodass ein Ermessensfehler gegeben sei.

5.2. Es trifft zu, dass das von Dr. Sk am 20. September 1993 erstellte unfallchirurgische Gutachten der Universitätsklinik für Unfallchirurgie des AKH W. kein "Fakultätsgutachten" ist. Dennoch führt der Einwand des Beschwerdeführers, der sich im Ergebnis auf die entgegen der ursprünglichen Absicht der belangten Behörde letztlich unterlassene Einholung eines solchen Fakultätsgutachtens stützt, nicht zum Erfolg. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer nämlich, dass nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind, das heißt die gleiche abstrakte Beweiskraft haben, und dass allein der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse des Beweisverfahrens dafür ausschlaggebend zu sein hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist. Bei der Feststellung dieses inneren materiellen Wahrheitsgehaltes hat die Behörde - ohne dabei an Beweisregeln gebunden zu sein - schlüssig im Sinne der Denkgesetze vorzugehen (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 325 und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Auch ärztliche Sachverständigengutachten besitzen grundsätzlich keinen nach Rangstufen unterschiedlichen Beweiswert. Somit kommt also auch einem Fakultätsgutachten gegenüber sonstigen ärztlichen Gutachten grundsätzlich kein höherer Beweiswert zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1959, 1130/57).

Abgesehen davon, dass mangels einer entsprechenden Grundlage im AVG bzw. DVG durch "Zusagen" oder Absichtserklärungen der Behörde, wie sie in ihrem weiteren Ermittlungsverfahren vorgehen werde, keine subjektiven Verfahrensrechte der Partei (hier: kein Recht auf Einholung eines Fakultätsgutachtens) begründet werden, käme einem solchen Gutachten - wie oben aufgezeigt - nicht von vornherein ein höherer Beweiswert zu (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 30. Dezember 1991, 91/09/0047). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer subjektiv (nur) ein Fakultätsgutachten als "objektives Gutachten" anerkennt. Vielmehr hat die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; insbesondere ist von Amts wegen die Art und die Reihenfolge der aufzunehmenden Beweise zu bestimmen.

Es kann daher im Beschwerdefall nicht davon gesprochen werden, dass die belangte Behörde (allein) durch die Unterlassung der Einholung eines Fakultätsgutachtens die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung begangen hat, zumal dem von ihr (an dessen Stelle) eingeholten Unfallchirurgischen Gutachten vom 20. September 1993 von vornherein nicht weniger Beweiskraft zu kommt als dem vom Beschwerdeführer erwarteten Fakultätsgutachten. Ob das unfallchirurgische Gutachten vom 20. September 1993 ausreichte, die Einwendungen des Beschwerdeführers, die er im Berufungsverfahren unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen und unter Vorlage eines weiteren Gutachtens aus einem Gerichtsverfahren (siehe die Sachverhaltsdarstellung unter I B 2. und I C 4.) erhoben hatte, zu widerlegen, wird - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist (vgl. dazu die Ausführungen im Erwägungsteil unter 4.2.) - unten näher behandelt.

6.1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde hätte - wenn sie schon der Ansicht gewesen sei, die Operation vom 21. Juli 1987 habe mit dem Dienstunfall vom 8. November 1985 nichts zu tun - diese Auffassung konkret äußern müssen. Ihre "weiche" Darstellung, wonach "nicht mit ausreichender Sicherheit" die Kausalität angenommen werden könne, sei nicht geeignet, eine Entscheidung zu seinem Nachteil zu treffen. Dies gelte auch für die von ihr getroffene Feststellung, wonach eine bursitis calcarea erfahrungsgemäß nur in den allerseltensten Fällen Unfallfolge sei. Die sei nur teilweise richtig, weil es gar nicht so selten sei, dass eine bursitis calcarea Folge eines Traumas im Bereich der Schulter sei. Wenn schon die Gutachter der belangten Behörde eine gegenteilige Meinung verträten, so könne doch auch im Beschwerdefall nicht ausgeschlossen werden, dass seine Auffassung zutreffe. Die belangte Behörde hätte von den konkreten Umständen des Falles auszugehen und den Sachverhalt nicht "undefinierbaren Begriffen" zu unterstellen gehabt.

6.2. Es trifft zu, dass die "bursitis calcarea" sowie die 1987 erfolgte Operation als Folge des Unfalls vom Rentenbescheid des Dienstbehörde erster Instanz vom 19. September 1989 erfasst sind (arg.: "Zustand nach ... Prellung und Quetschung der Rotatorenmanschette und reaktivierter Bursitis calcarea humero scap. sin. (operiert)") und daher ein Kausalzusammenhang im Sinne der obigen Ausführungen (oben unter 4.2.) anerkannt wurde.

Zwar wurde die Kausalität des Dienstunfalls für diese Umstände im Verfahren von dem von der Dienstbehörde erster Instanz beigezogenen Gutachter Dr. Re in seinem ersten Gutachten vom 11. Juni 1991 (vgl. die Punkte 3 und 4 seines Gutachtens im engeren Sinn, die oben in der Sachverhaltsdarstellung unter

I C 2.1. wiedergegeben sind) und in seiner Ergänzung vom 7. Oktober 1991 (vgl. I C 2.4.2.2. der Sachverhaltsdarstellung) aus medizinischer Sicht als unrichtig angesehen, doch ist bereits die Dienstbehörde erster Instanz dem zutreffend nicht gefolgt, wie ihre Darlegungen im Abschnitt "Zwischenergebnis" (vgl. I C 2.7. der Sachverhaltsdarstellung) zeigen.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers richtet sich daher offenbar gegen Ausführungen des Gutachters Dris. Re. zu dieser Thematik im Verfahren vor der Dienstbehörde erster Instanz, die bereits im erstinstanzlichen Bescheid keine entscheidungserhebliche Rolle spielten.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang im Verfahren vor der Dienstbehörde erster Instanz als "Folgeschaden" nach der auf die Verkalkungen im Bereich der Rotatorenmanschette zurückgehenden Operation aus 1987 auch eine bei dieser Operation angeblich erfolgte Durchtrennung des musculus deltoideus und dadurch eine wahrscheinliche Beeinträchtigung des nervus axillaris geltend gemacht (Gutachten Dris. Ku vom 9. Oktober 1991 =

I C 2.8.1. der Sachverhaltsdarstellung), dem die Dienstbehörde erster Instanz aber unter Hinweis auf Widersprüche in diesem Gutachten (siehe die Darstellung des abschließenden Ergebnisses unter I C 2.9. in der Sachverhaltsdarstellung) nicht folgte.

Im angefochtenen Bescheid hat sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. Sk. vom 20. September 1993, das sie ihrem angefochtenen Bescheid zugrundelegte, mit allen in diesem Zusammenhang zur hier behandelten strittigen Thematik in der Berufung erhobenen Einwendungen beschäftigt. Der Gutachter hat festgehalten, dass als unfallkausal die von der ursprünglichen Prellung herrührende Schmerzsymptomatik des Jahres 1985 anzusehen sei. Daraus könne sich auf dem Boden einer degenerativen Veränderung eine Entzündung im Bereich des Schleimbeutels unterhalb des Deltamuskels mit Verkalkung (bursitis calcarea) entwickeln. Damit ist aber auch dieser Sachverständige in Bezug auf die bursitis calcarea, die zur Operation führte, erkennbar von einem Kausalzusammenhang mit der bei diesem Dienstunfall erlittenen Prellung, wenn auch in Verbindung mit einer degenerativen Veränderung, ausgegangen. Dieser Sachverständige hat aber auch die aus der 1987 erfolgten Operation abgeleiteten Folgeschäden (mit näherer Begründung) ausgeschlossen. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht mehr entgegengetreten. Er hat auch in seiner Beschwerde in Bezug auf diese aus der Operation abgeleiteten Folgeschäden nichts mehr vorgebracht.

Aus diesen Überlegungen erweist sich diese Verfahrensrüge des Beschwerdeführers als unbegründet.

7.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, es werde dem Gutachter Dr. Re. von der Behörde Objektivität unterstellt. Das Abhängigkeitsverhältnis zum Rechtsträger der belangten Behörde, der Dienstgeber von Dr. Re. sei, hätte bei der Auswahl des Gutachters berücksichtigt werden müssen. Außerdem seien seine Gutachten nicht als Sachverständigengutachten ausgewiesen; es dürfte sich dabei um ein Gutachten eines Facharztes handeln. Gutachten seien aber gemäß § 52 AVG von einem Sachverständigen zu erstellen.

7.2. Dem ist zu erwidern, das, gleichgültig in welcher Funktion nach § 52 AVG Dr. Re. dem Verfahren beigezogen wurde, sein zum Rechtsträger der Dienstbehörden, der gleichzeitig auch Krankenanstaltenträger ist, bestehendes Dienstverhältnis allein ihn nicht von vornherein als Sachverständiger ausschließt. Der Sachverständige steht nämlich in Ausübung dieser Funktion vor einer Verwaltungsbehörde unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht (vgl. § 289 StGB), gegen die im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1982, 81/07/0209 = Slg. NF Nr. 10.714 A - nur Leitsatz). Analoges gilt für den Fall, dass man in einem privaten Dienstverhältnis die Weisungsbefugnis der Gebietskörperschaft als Dienstgeberin ausschließlich aus dem Privatrecht ableitet. Aus einem solchen Dienstverhältnis allein kann auch kein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG abgeleitet werden.

Dass Dr. Re. im Verfahren vor der Dienstbehörde erster Instanz jedenfalls als Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG "beteiligt" war, kann schon im Hinblick auf seinen Beruf und die Art der ihm gestellten Aufgaben nicht ernstlich zweifelhaft sein. Seine Äußerungen stellen auch ihrem Inhalt nach Gutachten dar. Ob er als Amtssachverständiger nach § 52 Abs. 1 AVG oder als nichtamtlicher Sachverständiger nach Abs. 2 dieser Bestimmung heran- bzw. beigezogen wurde, ist vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens ohne Bedeutung, weil es keine in diese Richtung gehenden Äußerungen enthält. Im Übrigen ist zu bemerken, dass sich die Behörden nicht nur auf das Gutachten Dris. Re., sondern zu den von ihm behandelten Fragen auch auf die Äußerung weiterer Sachverständiger gestützt haben, gegen deren Person der Beschwerdeführer keine derartigen Einwände vorgebracht hat.

8.1. Im Zuge des langen Verwaltungsverfahrens sei - so der Beschwerdeführer in einem weiteren Vorbringen - im beim LG L. unter AZ 1 Cg 37/92 geführtem Verfahren im Auftrag dieses Gerichtes von Dr. L. das Gutachten vom 29. April 1993 erstattet worden, das bei diesem Gericht am 6. Mai 1993 eingegangen sei. Es beruhe auf einer am 29. März 1993 von diesem Arzt durchgeführten klinischen Untersuchung, die nach der letzten im Beschwerdefall durchgeführten Untersuchung vom 4. Februar 1993 durchgeführt worden sei, die dem Gutachten Dris Sk. von der Universitätsklinik für Unfallchirurgie des AKH W. vom 20. September 1993 zugrunde liege, das von der belangten Behörde verwertet worden sei. In diesem Gutachten von Dr. L. seien folgende Beschwerden festgestellt worden:

a) Ausgeprägte Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei Zustand nach schwerer Prellung und Zustand nach Neerplastik (frozen shoulder)

b) Muskelatrophie im Bereich des Schultergelenks und des Oberarms links

c) alte inkomplette nervus ulnaris parese links

Dieses Gutachten sei auch dem Urteil des LG L. zugrundegelegt worden. Die belangte Behörde habe in diesem Gerichtsverfahren gegen die Feststellungen Dris. L. (Einschränkung der Beweglichkeit im Ausmaß von 2/3 sowie die beschriebenen Leidenszustände) keinen Einwand erhoben und diese im Gerichtsverfahren "anerkannt". Es erschüttere daher die Beweiskraft der von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten, insbesondere das letzte Gutachten vom 20. September 1993. 8.2. Auch dieser Einwand führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Das Gutachten von Dr. L. wurde in dem unter 1 Cg 37/92 beim LG L. vom Beschwerdeführer gegen seine ehemalige Dienstgeberin (die Stadt L.) geführten Amtshaftungsprozess (Unterlassung der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers vor seiner Entlassung) erstattet, wobei darin aus medizinischer Sicht die Frage zu klären war, ob der Beschwerdeführer (zu verschiedenen Zeitpunkten) bis zu seiner ex lege erfolgten Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (6. September 1990) dauernd dienstunfähig (im Sinne des § 43 Abs. 1 Z. 1 StGBG) gewesen sei. Diese Fragestellungen vor dem Hintergrund des im Amtshaftungsprozess vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruches (siehe dazu I B 3. in der Sachverhaltsdarstellung) unterscheiden sich grundlegend von den vorliegenden Fragestellungen des nach dem O.ö. Gem-UFG strittigen Themas, ob nämlich der Anspruch des Beschwerdeführers auf die ihm mit Bescheid vom 19. September 1989 wegen der Folgen des anerkannten Dienstunfalles vom 8. November 1985 zuerkannten Versehrtenrente infolge einer nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung eingetretenen Besserung neu vorzunehmenden Einschätzung der MdE nicht mehr besteht (Einstellung der Rente) oder dieser ihm weiterhin unverändert in der Höhe einer Versehrtenrente nach einer MdE von 20 v.H., allenfalls sogar auf Grund einer nach dem Bescheid vom 19. September 1989 eingetretenen Verschlimmerung anerkannter Folgen und/oder danach neu entstandener weiterer Folgeschäden in einer dem höheren Ausmaß der MdE entsprechend höheren Versehrtenrente zusteht. Abgesehen von diesen unterschiedlichen rechtserheblichen Fragestellungen besteht auch in zeitlicher Hinsicht ein Unterschied, war doch im Amtshaftungsverfahren eine Klärung einer dauernden Dienstunfähigkeit zu verschiedenen Zeitpunkten, spätestens aber zum 6. September 1990 vorzunehmen, während im vorliegenden Verfahren nach dem O.ö. Gem-UFG schon im Hinblick auf die danach erfolgende Antragstellung des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 1991 und die Verfahrensdauer auch spätere Zeiten erfasst werden. Schon aus diesen Gründen kommt daher der vom Beschwerdeführer aus dem Verhalten des Rechtsträgers der belangten Behörde im Amtshaftungsverfahren abgeleiteten "Anerkennung" von Leidenszuständen für das vorliegende Rentenverfahren nach dem O.ö. Gem-UFG keine Bedeutung zu (soweit eines solche im Hinblick auf die Ausführungen unter 4.2. überhaupt in Betracht käme). Im Übrigen ist das LG L. in seinem Urteil vom 20. Oktober 1993 auf Grund der eingeholten Beweise zum Ergebnis gekommen, dass keine dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers bis zu seiner Entlassung vorgelegen sei, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt gar kein "Bestreitungsbedarf" der Stadt bestand.

Vor diesem Hintergrund reicht es auch nicht aus, dass der Stadt L. dieses Gutachten aus dem parallel zum Versehrtenrentenverfahren laufenden Amtshaftungsverfahren bekannt war. Der Beschwerdeführer hat sich in dem mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren niemals auf dieses Gutachten berufen oder es vorgelegt, insbesondere auch nicht in seiner am 14. Februar 1994 erstatteten Stellungnahme zum Gutachten vom 20. September 1993 (siehe dazu I C 4. der Sachverhaltsdarstellung).

Aus diesen Gründen kommt seinem Einwand nach 8.1. keine Berechtigung zu.

9.1. Als Verletzung des Parteiengehörs macht der Beschwerdeführer schließlich geltend, die belangte Behörde gebe im angefochtenen Bescheid selbst zu, dass ihm die ergänzenden ärztlichen Stellungnahmen vom 21. Jänner, 2. März und 15. April 1992 nicht übermittelt worden seien. Bei Kenntnis dieser Stellungnahmen hätte er deren Überprüfung vornehmen bzw. durch ein fachlich fundiertes Gutachten allenfalls den Gegenbeweis erbringen können. Die Zurückhaltung ärztlicher Stellungnahmen sei eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften.

9.2. Es trifft zu, dass die Behörde erster Instanz diese von ihr eingeholten ergänzenden Stellungnahmen dem Beschwerdeführer vor Erlassung ihres erstinstanzlichen Bescheides im Rahmen des Parteiengehörs nicht zur Kenntnis gebracht hat. Sie wurden aber bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides (siehe oben in der Sachverhaltsdarstellung unter I C 2.8.2.3., I C

2.8.2.5. und I C 2.8.2.7.) mit ihrem wesentlichen Inhalt ausführlich dargestellt. Damit wurde aber die Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der Behörde erster Instanz saniert, weil die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen (ständige Rechtsprechung; vgl. dazu z.B. die unter E 523 und 524 zu § 45 AVG in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I,

2. Auflage, abgedruckten Entscheidungen). Das diesbezügliche Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers (siehe die Sachverhaltsdarstellung unter I C 3.1.) erschöpfte sich aber im bloßen Aufzeigen dieses Verfahrensmangels der Dienstbehörde erster Instanz. Gründe dafür, dass es ihm trotz der ausführlichen Wiedergabe dieser ergänzenden Stellungnahmen in der Begründung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich gewesen wäre, diesen auf gleicher Ebene sachlich entgegenzutreten, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde aufgezeigt. Er hat auch im Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde nicht die Zustellung dieser Ergänzungen verlangt.

Schon deshalb kommt dieser Verfahrensrüge keine Berechtigung zu, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die von den Behörden für ihre Vorgangsweise gegebene Begründung (keine Erforderlichkeit zur Gewährung des Parteiengehörs mangels neuen Informationsgehaltes dieser Ergänzungen) zutrifft.

10.1. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, das Gutachten der Universitätsklinik für Unfallchirurgie des AKH W. vom 20. September 1993 sei zwar an den Magistrat gerichtet, nenne aber eine Rechtssache der klagenden Partei S. (= Beschwerdeführer) gegen "X. Wechselseitige Versicherung Landesdirektion OÖ." Da die Letztgenannte am vorliegenden (Renten)Verfahren gar nicht beteiligt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass dieses unfallchirurgische Gutachten gar nicht den Beschwerdefall betreffe, sondern offenbar die Abschrift eines anderen Gutachtens sei, das hier bloß "weiterverwendet" werde. Die belangte Behörde habe nicht näher begründet, weshalb dieses offenbar in einer anderen Rechtssache erstattete Gutachten im vorliegenden Verfahren verwendet werde.

10.2. Dem ist zu erwidern, dass sich aus der Adressierung an den Magistrat und dem Inhalt dieses Gutachtens vom 20. September 1993 unmissverständlich ergibt, dass es für das vorliegende Versehrtenrentenverfahren des Beschwerdeführers erstellt wurde. Die Anführung der obgenannten Versicherung geht auf ein offenkundiges Versehen des Gutachters Dr. Sk. zurück, das wahrscheinlich dadurch veranlasst wurde, dass das in seine Begutachtung miteinbezogene, vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegte Gutachten von Dr. Schü. im Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers gegen diese Versicherung (siehe dazu I B 2. der Sachverhaltsdarstellung) erstattet wurde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer dieses erstmals in seiner Beschwerde geltend gemachte Versehen in seiner in Wahrung des Parteiengehörs zu diesem Gutachten abgegebenen Stellungnahme vom 14. Februar 1994 (siehe dazu I C 4. der Sachverhaltsdarstellung) nicht vorgebracht.

Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

11.1. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es liege auch ein Widerspruch zu einer vor der belangten Behörde ausgestellten Bestätigung vom 28. Jänner 1993, Zl 303-Z/I-598/93, vor, wonach er seit 1992 zu 35 Prozent erwerbsvermindert sei. Diese Bestätigung sei dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 94/12/0111 vorgelegt worden. Es sei daher unverständlich, warum die belangte Behörde mit ihrem angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 1994 (richtig: 5. Mai) den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid bestätigt habe.

Der belangten Behörde sei auch bekannt, dass der Beschwerdeführer seit 1. Mai 1991 eine Berufsunfähigkeitspension nach § 271 ASVG beziehe. Sie habe im angefochtenen Bescheid nicht begründet, warum sie eine MdE (bloß in geringem Umfang annehme), während ihm die PVAng Berufsunfähigkeit attestiert habe. Es liege ein Widerspruch zu den Ergebnissen der von der PVAng veranlassten und am 4. Mai 1992 durchgeführten Untersuchung vor, in der folgende Diagnose erstellt worden sei:

"Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk bei Zustand nach Contusionstrauma und Entfernung einer Bursitis calcarea, Zustand nach Neerplastik

Sulcus nervi ulnaris Syndrom linksseitig Abnützungserscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule mit

Cervicobrachialgien"

Der Sachverständige sei zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um mehr als die Hälfte in seinem (zuletzt) ausgeübten Beruf als Feuerwehrmann gekommen. Es liege ein Widerspruch vor, den die belangte Behörde nicht entsprechend gewürdigt habe. Es sei denkunmöglich, dass einerseits die im unfallchirurgischen Gutachten der Universitätsklinik für Unfallchirurgie des AKH W. vom 20. September 1993 konstatierte MdE von bloß 10 v.H. gegeben sein könne, andererseits aber dem Beschwerdeführer eine Berufsunfähigkeitspension zugesprochen worden sei. Hätte die belangte Behörde ihrer Entscheidung auch "die Berufsunfähigkeitspension zu Grunde gelegt", wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen.

11.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die obgenannte Bestätigung vom 28. Jänner 1993, wonach der Beschwerdeführer seit 1992 zu 35 Prozent erwerbsgemindert sei, wurde vom Gesundheitsamt zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt. Eine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren besteht nicht. Davon abgesehen lässt sich dieser Bestätigung auch nicht der geringste Hinweis darauf entnehmen, wie die ausstellende Stelle zu diesem Ergebnis gekommen ist, insbesondere auch nicht, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang der Dienstunfall vom 8. November 1985 hiefür maßgeblich war. Eine Einbeziehung dieser "Bestätigung" in das vorliegende Verfahren war daher wegen seiner mangelnden Aussagekraft nicht geboten.

Was den Hinweis auf den Bezug der Berufsunfähigkeitspension nach § 271 ASVG betrifft, so ergibt sich daraus gleichfalls keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. Der für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG maßgebende Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs. 1 ASVG ("Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten herabgesunken ist.") ist nämlich umfassend und weicht wesentlich von den Anspruchsvoraussetzungen für eine Versehrtenrente nach einem anerkannten Dienstunfall ab. Daher kann es durchaus rechtmäßig sein, dass jemand zwar einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG gegenüber dem Sozialversicherungsträger hat, jedoch keinen Anspruch auf Versehrtenrente nach dem O.ö. Gem-UFG gegenüber seinem Dienstgeber. Der vom Beschwerdeführer für diesen Fall offenbar von vornherein angenommene Widerspruch liegt daher nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Einwendung darauf abzielt, es hätten die Ergebnisse der von der PVAng in Auftrag gegebenen Untersuchungen in das Rentenverfahren nach dem O.ö-Gem-UFG als Beweismittel miteinbezogen werden müssen, ist er darauf hinzuweisen, dass er zwar die belangte Behörde im Berufungsverfahren vom Bezug einer Berufsunfähigkeitspension in Kenntnis gesetzt hat (Schreiben vom 14. September 1992 = I C 4. in der Sachverhaltsdarstellung). Er hat dort aber nur ganz allgemein von Untersuchungen gesprochen, die seine Berufsunfähigkeit ergeben hätten, ohne auf die Art der Untersuchungen oder deren Ergebnisse und die Kausalitätsfrage konkret einzugehen. Auch das von ihm angeschlossene Schreiben der PVAng vom 6. August 1992 enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. Da sich die Rechtserheblichkeit von Tatsachenfeststellungen aus den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften ergibt und diese im Verfahren betreffend Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG einerseits und im Versehrtenrentenverfahren nach dem O.ö. Gem-UFG unterschiedliche Rechtsfragen aufwerfen, ergab sich für die belangte Behörde bei diesen bloß allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers kein Anlass, auch noch diese Untersuchungen in ihr Verfahren einzubeziehen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht der Universitätsklinik für Unfallschirurgie des AKH W. aus Anlass seiner dort im Februar 1993 stattgefundenen Untersuchung diese Unterlagen vorgelegt noch hat er im Rahmen des ihm zu diesem Gutachten vom 20. September 1993 (im Februar 1994) gewährten Parteiengehörs die Unvollständigkeit der zugrundegelegten Unterlagen gerügt.

Die unter 11.1. geltend gemachten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.

12.1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, das unfallchirurgische Gutachten vom 20. September 1993 nehme nicht zu den Widersprüchen in den Vorgutachten in Bezug auf die Beweglichkeit der linken Schulter Stellung. Die Aussage im amtsärztlichen Gutachten vom 5. November 1991 (= I C 2.5.2. der Sachverhaltsdarstellung), wonach in allen drei Ebenen eine kontinuierliche Verbesserung der Beweglichkeit der (linken) Schulter festzustellen sei, stimme nicht (es folgt eine Gegenüberstellung der im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Messungen im Gutachten von Dr. M vom 29. Mai 1991 = I C 2.3.2.1.

der Sachverhaltsdarstellung; Dr. Re vom 11. Juni 1991 = I C 2.1.

der Sachverhaltsdarstellung, Dr. Ru vom 18. Oktober 1991 =

I C 2.5.1. der Sachverhaltsdarstellung, mit den Ergebnissen des im Berufungsverfahren erstellten Gutachtens Dris. Sk. vom 20. September 1993).

In dem Gutachten vom 20. September 1993 sei ein festgestelltes Cervikalsyndrom als mögliche Folge einer Schonhaltung und Muskelverspannung im Bereich der linken Schulter genannt worden. Die belangte Behörde hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, ob das Cervikalsyndrom nicht Folge der mit dem Dienstunfall vom 8. November 1985 anerkannten Verletzungen sei.

12.2. Diese beiden Vorbringen sind im Ergebnis berechtigt.

Das vorliegende Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass die Behörden im Wesentlichen eine Reihe der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Folgeschäden nach dem Dienstunfall vom 8. November 1985 nach Durchführung eines aufwändigen Verfahrens entweder als akausal (kleine Knochenabsplitterung im Bereich der Gelenkspfanne, nervus ulnaris parese im Sulcus-Bereich links), als mehrfach zuordenbar (Cervikalsyndrom) oder als nicht erweisbar (reaktive Depression, intraoperative Beeinträchtigung des nervus axillaris) angesehen und die Einstellung der Versehrtenrente letztlich mit einer Besserung der als unfallbedingt anerkannten Bewegungseinschränkung der linken Schulter begründet haben, die mit einer herabgesetzten MdE von 10 v.H. statt wie bisher (in Orientierung an der zu § 7 Abs. 2 KOVG ergangenen Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 150/1965, Position 26) mit 20 v.H. eingestuft wurde.

Schwerpunkt des Verwaltungsverfahrens in beiden Instanzen war zweifellos der Streit um die Berücksichtigung der obgenannten vom Beschwerdeführer geltend gemachten, letztlich nicht berücksichtigten "Folgeschäden", wobei sich im Zuge des Verfahrens innerhalb dieses Bereiches die Gewichtungen mehrmals verlagerten.

Was die Besserung der Bewegungseinschränkung der linken Schulter des Beschwerdeführers betrifft, so kommt es dazu entscheidend darauf an, ob sich diese gegenüber den Messergebnissen im Vergleichsbefund Dris. M vom 29. Mai 1991 bzw. dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 21. Juli 1989, die dem Rentenbescheid vom 19. September 1989 zugrundegelegt wurden, auf Grund einer seither eingetretenen wesentlichen Besserung oder Verschlechterung (die jeweils die Herabsetzung/Hinaufsetzung der MdE um zumindest 5 v.H. oder mehr und die damit verbundene Auswirkung auf die Versehrtenrente rechtfertigt) verändert hat, wobei bei einer Verschlechterung noch zu prüfen ist, ob diese auf den Dienstunfall (als wesentliche Bedingung) oder auf akausale Leiden zurückzuführen ist.

Das Gutachten des Amtssachverständigen vom 21. Juli 1989

enthält diesbezüglich folgende Angaben:

 

"Beweglichkeit:

     
 

passiv

70 Gr. Abd.

VWH

50 Gr.

RWH

30 Gr.

 

aktiv

60 Gr. Abd.

VWH

50 Gr.

RWH

30 Gr."

Dieses Thema war sowohl Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. dazu insbesondere die in 12.1. gemachten Angaben), aber auch - wegen der im Berufungsverfahren erfolgten Vorlage des Gutachtens Dris. Schü. durch den Beschwerdeführer (siehe dazu I C 4. der Sachverhaltsdarstellung), das gleichfalls Messungen enthält - Thema des Berufungsverfahrens. Letztlich nahm auch der Gutachter Dr. Sk. im Gutachten vom 20. September 1993 im Berufungsverfahren dazu Stellung.

Die Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes vom 5. November 1991, auf die sich die auch für den angefochtenen Bescheid entscheidende Aussage, es sei eine kontinuierliche Besserung der Beweglichkeit in allen drei Ebenen festgestellt worden, stützt, zieht die beiden dem Rentenbescheid vom 19. September 1989 zugrundeliegenden Gutachten nicht in ihre Betrachtungen mit ein. Außerdem wurde in der Folge auch kein Vergleich mit späteren Daten, insbesondere auch nicht mit den Messergebnissen von Dr. Sk. angestellt, der beim aktiven Bewegungsumfang der Schulter links folgende Werte erhob:

Abduktion: 35 Grad (bei passiver Abduktion gebe der Beschwerdeführer starke Schmerzen ab 40 Grad an; Anmerkung: dies wurde im Gutachten als glaubhafter Schmerz bei einer Abduktion ab 45 Grad angesehen); Adduktion: 20 Grad; Flexion: 40 Grad; Extension: 30 Grad; Innen/Außenrotation: 70 - 0 - 50 Grad, im Seitenvergleich etwa 50 % kraftvermindert gegenüber der Gegenseite. Damit ist aber die tragende Begründung für den angefochtenen Bescheid der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich.

Der in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde aus der im Vergleich zum rechten Oberarm geringen Rückbildung der Muskeln des linken Oberarmes gezogene Rückschluss, der Arm könne auf Grund dauernder Schmerzen nicht bewegt werden, trifft zwar auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu. Er kann aber nur die Abweisung des Verschlimmerungsantrages, soweit er sich auf ein solches Vorbringen stützt, begründen. Er sagt aber nichts über den Grad einer unfallsbedingten Bewegungseinschränkung und deren Veränderung gegenüber dem(n) Vergleichsbefund(en) aus, zumal auch in dem dem Rentenbescheid vom 19. September 1989 zugrundegelegten amtsärztlichem Gutachten vom 21. Juli 1989 bloß ein geringer Unterschied in der Oberarmmuskulatur (links: 35,5 cm; rechts 36 cm) festgestellt wurde.

In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich der Rentenbescheid vom 19. September 1989 an der auf § 7 Abs. 2 KOVG 1957 gestützten Verordnung, BGBl Nr. 150/1965, orientierte. Dagegen bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Der solcherart gewählte Orientierungsmaßstab ist aber - jedenfalls grundsätzlich - auch für künftige Neubemessungen erheblich. Da sich die Dienstbehörde seinerzeit am unteren Rahmensatz der Pos 29 (Höhergradige Bewegungsbehinderung) für den Gegenarm (MdE zwischen 20 - 40 v.H.) orientiert hat, käme bei einer allfällige Besserung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks (als einzigem Unfallschaden) die Position 28 (Geringgradige Bewegungsbehinderung), die für den Gegenarm einen Rahmen für die MdE zwischen 0 - 10 vorsieht, als Maßstab in Frage.

Was das Cervikalsyndrom betrifft, so wurde auch dieses Thema im Verwaltungsverfahren mehrfach vom Beschwerdeführer vorgebracht (so im erstinstanzlichen Verfahren in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten Dris. K. vom 10. Juli 1991 = I C 2.3.2.2. der Sachverhaltsdarstellung, sowie von Dr. Sa vom 18. Oktober 1991 = I C 2.8.2.1. der Sachverhaltsdarstellung, wo es als (indirekte) Folge der Schonhaltung angesehen wurde; siehe auch das Gutachten von Dr. Ku vom 9. Oktober 1991 = I C 2.8.1., wo von einer Überbeanspruchung der Nackenmuskulatur die Rede ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um taugliche Gutachten handelt (was die Behörde erster Instanz verneint - siehe I C 2.9. der Sachverhaltsdarstellung). Der von der belangten Behörde im Berufungsverfahren beigezogene Sachverständige Dr. Sk. hat jedenfalls einen solchen Zusammenhang für möglich gehalten. Den diesbezüglichen Ausführungen in diesem Gutachten ("Nicht sicher differenzierbar ist das beschriebene Zervikalsyndrom, das möglicherweise eine Folge der Schonhaltung und Muskelverspannung im Bereich der linken Schulter darstellt, oder andererseits Folge einer stattgehabten knöchernen Absprengung des Wirbelfortsatzes C 4 und 5 ist, die im Röntgenbefund vom 5.1.1987 beschrieben wird. Nach Befragung von BrOK... wird vom genannten am 16.3.1989 protokolliert, dass Herr S... am 6.12.1986 mit einem 5 kg schweren Vorschlaghammer derart arbeitete, dass eine sogenannte Schipperfraktur (der Absprengung entsprechend) verursacht werden kann.") kann - auch im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen - nicht eindeutig entnommen werden, dass eine derartige Beeinträchtigung nicht vorliegt und es sich dabei nur um Angaben des Beschwerdeführers über subjektiv empfundene Beeinträchtigungen handelt. Im Hinblick auf die oben unter 4.2. erfolgten Darlegungen wäre aber die belangte Behörde gehalten gewesen zu prüfen, ob ein (offenbar erst in der Folge entstandenes) Cervikalsyndrom tatsächlich vorliegt und bejahendenfalls (eingeschränkt auf den Verfahrensgegenstand) die Frage zu klären, ob dafür der Dienstunfall vom 8. November 1985 eine wesentliche Bedingung ist. Sie hat sich aber im angefochtenen Bescheid damit begnügt, die vom Gutachter offen gelassene Frage der Zuordnung des Cervikalsyndroms (nämlich als Folge des bereits anerkannten Dienstunfalles vom 8. November 1985 oder eines damals noch nicht abgehandelten Vorfalles vom 6. Dezember 1986 - siehe zu letzterem den drittangefochtenen Bescheid) auch insoweit unbeantwortet zu lassen, als deren Behandlung unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes geboten gewesen wäre.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem (aus der Sicht des Beschwerdeführers) günstigeren Bescheid hätte kommen können, war der erstangefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

II. Zum zweitangefochtenen Bescheid

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Wiederaufnahme des mit dem erstangefochtenen Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

2. Der erstangefochtene Bescheid vom 5. Mai 1994, der das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen hat, dessen Wiederaufnahme mit dem zweitangefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, wurde mit dem unter I. getroffenen Ausspruch aufgehoben. Damit wurde der erstangefochtene Bescheid beseitigt. Die ihm zugrundeliegende Rechtssache tritt gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses erstangefochtenen Bescheides befunden hat. Damit ist die Berufung gegen den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 6. Mai 1992 betreffend Entziehung der dem Beschwerdeführer zuerkannten Versehrtenrente nach dem O.ö. Gem-UFG wieder anhängig.

Im Ergebnis ist somit die gleiche Rechtslage hergestellt, wie wenn dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben worden wäre. Das gegen den die Wiederaufnahme ablehnenden zweitangefochtenen Bescheid anhängige Beschwerdeverfahren war somit wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. September 1996, 90/12/0100, 90/12/0263 und 91/12/0204, und die dort zitierte Vorjudikatur).

3. Der Anspruch auf Kostenzuspruch ist nach § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 zu beurteilen. Fällt demnach bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten der Beschwerde nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Die Voraussetzung des letzten Halbsatzes des § 58 Abs. 2 VwGG ist im Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers stützte sich auf § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel betraf zwei Themen:

a) Die (die linke Schulter betreffende) Röntgenaufnahme des AKH L. vom 12. Dezember 1986 (Anmerkung: In dem mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren lag lediglich der Röntgenbefund dieser Aufnahmen vor) als Beweis dafür, dass die Annahme der belangten Behörde, aus der fehlenden Darstellung der "knöchernen Läsion" im Röntgenbefund vom 15. Dezember 1986 sei zu schließen, dass für diese Schädigung der Dienstunfall vom 8. November 1985 nicht kausal sei, unzutreffend sei.

b) Die aus einer "nunmehr" genommenen "Einsicht in die Aktenunterlagen des Personalamtes" gewonnene Erkenntnis einer unzutreffenden Annahme des Unfallherganges vom 8. November 1985 durch die belangte Behörde (der Beschwerdeführer habe mit seiner Schulter bloß die Tür aufgedrückt, während er sich in Wahrheit mit voller Wucht dagegen geworfen habe), wodurch sie zu einer unrichtigen Einstufung des Dienstunfalles als akausal für die Schädigung des nervus ulnaris im sulcus-Bereich des linken Ellbogens gekommen sei.

Bei einer Sachentscheidung über den zweitangefochtenen Bescheid wäre die dagegen gerichtete Beschwerde schon deshalb abzuweisen gewesen, weil die vom Beschwerdeführer behauptete fehlerhafte Kausalitätsbeurteilung bezüglich der beiden genannten Schäden aus den im Erwägungsteil unter I 4.2. angeführten rechtlichen Gründen zu keinem im Hauptinhalt des Spruches des erstangefochtenen Bescheides (Entziehung der Versehrtenrente) anderslautenden Bescheid hätte führen können und daher diese für die Stattgebung eines auf § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Wiederaufnahmeantrages erforderliche Voraussetzung nicht gegeben wäre. Dazu kommt, dass der unter b) dargestellte Wiederaufnahmegrund keine hinreichende Angabe zur Rechtzeitigkeit dieses Wiederaufnahmeantrages enthält, die eine inhaltliche Voraussetzung eines solchen Antrages ist. Die Angabe, "nunmehr" in Akten Einsicht genommen zu haben, ist keine ausreichend bestimmte Zeitangabe, die die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung dieses Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG nachweislich darlegt (siehe dazu die ständige Rechtsprechung zu der im Beschwerdefall anwendbaren Fassung des § 69 Abs. 2 AVG in den E 64 bis 66 und 68 ff zu § 69 in Walter/Thienel, aaO, sowie zur Untauglichkeit der Angabe "nunmehr" das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1990, 90/09/0071).

Aus diesen Gründen war daher der belangten Behörde ein Kostenersatz nach den §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994 zuzusprechen.

III. Zum drittangefochtenen Bescheid

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Bestehen einer Versehrtenrente auf Grund des anerkannten "Dienstunfalles" vom 6. Dezember 1986 verletzt. Der Verwaltungsgerichthof geht davon aus, dass bereits die Berufung nur zu dieser Frage erhoben wurde, die Anerkennung der Schipperkrankheit als Berufskrankheit durch die Dienstbehörde erster Instanz daher unberührt blieb und die belangte Behörde mit dem drittangefochtenen Bescheid auch nur über die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente nach dieser als Berufskrankheit anerkannten Beeinträchtigung abgesprochen hat.

2.1. Wie bereits im Verwaltungsverfahren macht der Beschwerdeführer einen Widerspruch im Gutachten Dris. Schü. vom 15. Mai 1995 zwischen den im Befund getroffenen Feststellungen (siehe dazu oben in der Sachverhaltsdarstellung unter III. 2.1.1.) und der Aussage im Gutachten (im engeren Sinn) auf Seite 25 (akute schmerzhafte Symptomatik im Bereich des Nackens sei dem Antragsteller = Beschwerdeführer nicht bekannt) geltend, worauf sich sein Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen für Orthopädie gestützt habe. Der Beschwerdeführer wiederholt dann alle Einwendungen, die er bereits in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren (siehe oben in der Sachverhaltsdarstellung unter III. 2.1.2 2) vorgebracht hat.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Der angebliche Widerspruch zwischen dem Befund und dem Gutachten Dris. Schü. vom 15. Mai 1995 liegt nicht vor. Die im Gutachten (im engeren Sinn) auf Angaben des Beschwerdeführers bezugnehmenden Feststellungen stehen erkennbar im Zusammenhang mit der Klärung der Ursache des Ende 1986 aufgetretenen Abrissbruches eines Dornfortsatzes (Unfall oder Ermüdungsbruch), sind aber keine Aussage über eine aktuelle Befindlichkeit des Beschwerdeführers.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die auf eine Stellungnahme der Amtsachverständigen gestützte Auffassung der belangten Behörde, dass ein Facharzt für Unfallchirurgie die im Beschwerdefall aus medizinischer Sicht abzuklärenden Fragen voll abdeckt. Besondere, insbesondere in der speziellen Art der Leidenszustände liegende Umstände, die allenfalls im Einzelfall eine davon abweichende Betrachtung gebieten würden, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist auch im Verwaltungsverfahren dieser fachlich begründeten Auffassung nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten.

Geteilt wird vom Verwaltungsgerichthof auch die Auffassung, dass die in diesem Zusammenhang erfolgte Zitierung von Feststellungen aus dem in einem anderen Verfahren erstatteten Gutachten Dris. L. an der Thematik des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbeigeht, weil in diesem Gutachten primär die Funktionseinschränkungen der linken Schulter (als Folge des Dienstunfalls vom 8. November 1985) abgehandelt werden, nicht aber die im Zusammenhang mit dem Dornfortsatzbruch im Bereich des V. Halswirbels stehende Schipperkrankheit, die als Berufskrankheit anerkannt und auf den Einsatz des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1986 zurückgeführt wurde. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer angestellten Ermittlungen des seiner Meinung nach gegebenen Ausmaßes der MdE, die gleichfalls auf die Schulterverletzung abstellen, wie seine Überlegungen zur funktionellen Gleichstellung seines Leidens mit einer erheblichen Teilversteifung des (linken) Schultergelenkes klar und deutlich aufzeigen. Sie waren daher entgegen seiner Auffassung nicht geeignet, das Gutachten von Dr. Schü. zu erschüttern, sodass die Einholung einer Ergänzung durch diesen Sachverständigen oder eines weiteren Sachverständigengutachtens durch einen anderen Sachverständigen (allenfalls auch einer anderen Fachrichtung) erforderlich geworden wäre.

3.1. Schließlich macht der Beschwerdeführer noch geltend, er habe bereits im vorliegenden Verwaltungsverfahren auf das Gutachten von Dr. Sk. von der Universitätsklinik für Unfallchirurgie des AKH W. vom 20. September 1993 hingewiesen, der zwei "Verletzungen" festgestellt habe und die vorhandenen Beschwerden, die auch von Dr. Schü. beurkundet worden seien, der (damals vermuteten) Schipperkrankheit zugeordnet habe. Die belangte Behörde habe aber die bestehenden Schmerzen weder dem Dienstunfall vom 8. November 1985 noch dem "Dienstunfall" vom 6. Dezember 1986 zugeordnet, ohne auf diese Frage jeweils im erst- und drittangefochtenen Bescheid einzugehen.

3.2. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt.

Auf Grund der Bezugnahme auf das Gutachten Dris. Sk. vom 20. September 1993 sind die Ausführungen des Beschwerdeführers so zu verstehen, dass er damit das dort angesprochene Cervicalsyndrom meint. Wie bereits oben im Erwägungsteil zum erstangefochtenen Bescheid unter I 12.2. ausgeführt, kann diesem Gutachten nicht entnommen werden, dass es sich dabei bloß um eine Diagnose über subjektive Beschwerden des Beschwerdeführers gehandelt hat. Dazu kommt, dass auch das in diesem Verfahren eingeholte Gutachten Dris. Schü. vom 15. Mai 1995 im Befund (siehe dazu III 2.1.1. im Sachverhaltsteil) Zustände beschreibt, die einem Cervicalsyndrom zugeordnet werden können. Im Hinblick auf die Ausführungen im Erwägungsteil zum erstangefochtenen Bescheid unter I 4.2. wäre die belangte Behörde aber gehalten gewesen, die Frage zu klären, ob ein Cervikalsyndrom vorliegt und bejahendenfalls (im Rahmen des Verfahrensgegenstandes), ob dies auf die als Berufskrankheit anerkannte "Schipperkrankheit" (Abriss des Dornfortsatzes des V. Halswirbels als Ermüdungsbruch) kausal zurückzuführen ist oder nicht.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem (aus der Sicht des Beschwerdeführers) günstigeren Bescheid hätte kommen können, war der drittangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Bemerkt wird, dass die teilweise Überschneidung des Aufhebungsgrundes für den erst- und drittangefochtenen Bescheid (Zuordnung eines allenfalls festgestellten Cervikalsyndroms als Folge des anerkannten Dienstunfalls vom 8. November 1985 oder der als Berufskrankheit anerkannten "Schipperkrankheit") auf die vorliegende Verfahrenskonstellation zurückzuführen ist (getrennt durchgeführte Verfahren mit jeweils nur einen "Vorfall" umfassendem Abspruch). Diese ist an sich im Beschwerdefall aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, weil die Zuordnung des Abrissbruches des Dornfortsatzes des V. Halswirbels als mögliche Folge des bis dahin nach dem O.ö. Gem-UFG noch nicht behandelten zweiten Vorfalls (vom 6. Dezember 1986) erst im Berufungsverfahren betreffend die Versehrtenrente nach dem anerkannten Dienstunfall vom 8. November 1985 (erster Vorfall) bekannt wurde und einen eigenen Verfahrensgegenstand bildet, der von der belangten Behörde im genannten Berufungsverfahren wegen § 66 Abs. 4 AVG nicht behandelt werden konnte. Wird allerdings - wie letztlich im Beschwerdefall - behauptet, dass eine bestimmte Beeinträchtigung (hier: Cervikalsyndrom) entweder die Folge des ersten bereits anerkannten oder des zweiten (noch anzuerkennenden) Vorfalles sein könnte, so ist dieser Frage in jedem Verfahren (eingeschränkt auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand) nachzugehen. Deshalb muss es auch zur Aufhebung beider Bescheide kommen, wenn diese Frage weder im ersten noch im zweiten Verfahren hinreichend geklärt wurde.

Im fortgesetzten Verfahren werden aber beide nunmehr bei der belangten Behörde anhängigen Berufungsverfahren zu verbinden sei.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Dezember 2000

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