VwGH 99/03/0200

VwGH99/03/02005.8.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des K H in H, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Edelbert Giesinger, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. März 1999, Zl. uvs-1998/14/249-2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §1;
Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §2;
KFG 1967 §2 Abs1 Z10;
KFG 1967 §40 Abs1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z20;
StVO 1960 §43 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z7a;
VwRallg;
Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §1;
Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §2;
KFG 1967 §2 Abs1 Z10;
KFG 1967 §40 Abs1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z20;
StVO 1960 §43 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z7a;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 9. November 1998 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 1 der "VO, LGBl. 72/1989 "schuldig erkannt, weil er am 20. Mai 1998 um 14.50 Uhr in Roßschläg auf der B 314, StrKm 59.2 das "SKf GG über 7,5 to, Kennzeichen S MN 3929," gelenkt habe, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten sei, und diese Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 der zitierten Verordnung falle. Hiefür wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, dass ein "Fahrzeug" mit dem Kennzeichen BC-ND 20 am 20. April 1998 in Italien gestohlen worden sei. In der Folge habe durch die G F GmbH in R für längere Zeit ein Ersatzkraftfahrzeug angemietet werden müssen. Dieses "Fahrzeug", mit dem der Beschwerdeführer am 20. Mai 1998 auf der Fernpassbundesstraße unterwegs gewesen sei, habe für die Dauer des aufrechten Mietvertrages seinen dauernden Standort am Firmensitz der Gustav Fischer GmbH in Rot an der Rot, Landkreis Biberach, gehabt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Verordnung der (Tiroler) Landesregierung vom 7. November 1989, LGBl. Nr. 72, lautet auszugsweise:

"§ 1

Auf der B 314 Fernpaßstraße zwischen Straßenkilometer 11,955 in der Gemeinde Nassereith und Straßenkilometer 67,944 in der Stadtgemeinde Vils ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

§ 2

Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:

...

b) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den Bezirken Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Landeck oder Reutte, in den Landkreisen Biberach, Garmisch-Partenkirchen, Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu, Ravensburg, Unterallgäu oder Weilheim-Schongau, in den Städten Kaufbeuren, Kempten oder Memmingen oder in den Bezirks- und Talgemeinschaften Burggrafenamt oder Vinschgau ihren dauernden Standort haben;

...."

Das im § 1 dieser Verordnung ausgesprochene Verbot entspricht in seinem räumlichen Geltungsbereich dem normativen Gehalt des durch ein Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 mit einer Gewichtsangabe von 7,5 t ausgedrückten Verbotes. Zur Auslegung des § 1 der angeführten Verordnung kann daher auf die zu § 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 ergangene hg. Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Danach umfasst das Verbot nach § 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 auch Sattelkraftfahrzeuge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 85/03/0149).

Als Sattelkraftfahrzeug gilt gemäß § 2 Z. 10 KFG 1967 (in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StVO 1960) ein Sattelzugfahrzeug (Z. 11) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (Z. 12), dass ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird. Gemäß Z. 11 der genannten Bestimmung gilt als Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Z. 12) so zu ziehen, dass ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet. Als Sattelanhänger gilt gemäß Z. 12 der angeführten Bestimmung ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug (Z. 11) gezogen zu werden, dass er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet.

Da bei einem Sattelkraftfahrzeug ein gemeinsames "höchstes zulässiges Gesamtgewicht" nicht vorgesehen ist, gilt das Verbot nach § 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 im Falle einer Gewichtsangabe bei einem Sattelkraftfahrzeug dann, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelanhängers das angegebene Gewicht überschreitet (das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 88/03/0129, hinsichtlich eines Lkw-Zuges).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass es sich bei dem im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten "SKf. GG über 7.5 to, Kennzeichen S MN 3929," um ein Sattelzugfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t handelte. Ein solches Fahrzeug fällt nach dem oben Gesagten unter das Verbot des § 1 der Verordnung (Tiroler) LGBl. Nr. 72/1989.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Ausnahmebestimmung nach § 2 lit. b der genannten Verordnung; das angeführte Fahrzeug habe seinen dauernden Standort im Betrieb der G F GmbH in R gehabt, von wo aus für den Zeitraum der Anmietung als "Übergangsfahrzeug" von mehreren Monaten ausschließlich über das Fahrzeug verfügt worden sei. Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen:

Es trifft wohl zu, dass als dauernder Standort gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort gilt, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Dieser Begriffsbestimmung wohnt jedoch inne, dass die Verfügung über das Fahrzeug auf Dauer ausgeübt wird; ein bloß vorübergehendes Verfügen über mehrere Monate über ein Fahrzeug - mag es auch ausschließlich von einem Ort aus geschehen - kann schon begrifflich keinen dauernden Standort des Fahrzeuges begründen.

Das vom Beschwerdeführer behauptete Verfügen über das gegenständliche Sattelzugfahrzeug vom Betrieb der G F GmbH in R aus war nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf Dauer angelegt, sondern von vornherein auf einen Zeitraum von mehreren Monaten bis zur Anschaffung eines neuen Fahrzeuges beschränkt. Es war daher nach den obigen Ausführungen nicht zur Begründung eines dauernden Standortes des Fahrzeuges in R geeignet.

Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 5. August 1999

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