VwGH 88/03/0129

VwGH88/03/012928.6.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des RP in S, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, Künstlerhausgasse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. April 1988, Zl. IIb2-V-6659/2-1988, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §52 lita Z7a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
StVO 1960 §52 lita Z7a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. April 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw-Zug am 21. Juli 1987 um 04.25 Uhr in Waidring, Osteinfahrt, km 44,6, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, von der Landesgrenze Salzburg/Tirol in Richtung St. Johann/Lofer die B 312 trotz des bestehenden Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht von 22.00 bis 05.00 Uhr, "ausgenommen Transporte von Lebensmitteln, Straßen- und Hilfsdienste" befahren, obwohl er für diese Fahrt die Ausnahmebestimmung auf Grund der Ladung nicht habe beanspruchen können. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 7a StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 52 lit. a Z. 7a StVO zeigen die in dieser Ziffer angeführten Zeichen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass von der Tiroler Landesregierung vom 21. März 1986 für die Loferer Straße B 312 von km 0,00 in Kirchbichl bis km 49,63 in Waidring zur Fernhaltung von Lärmbelästigungen durch den Schwerverkehr in der Nacht zum Schutze der Bevölkerung ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t für die Zeit von jeweils 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr, ausgenommen Transporte von Lebensmitteln, Straßen- und Hilfsdienste, verordnet wurde und diese Verordnung durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 7a zweites Bild StVO mit Gewichtsangabe und Zusatztafel mit Zeitangabe kundgemacht wurde.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es stehe nicht fest, dass der von ihm gelenkte Lkw-Zug tatsächlich ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von über 7,5 t aufweise. Es sei aber eine "wesentliche Tatfrage", ob das höchstzulässige Gesamtgewicht des von ihm gelenkten Lkws über 7,5 t gelegen sei.

Der Beschwerdeführer ist schon mit diesem Einwand im Ergebnis im Recht.

Die durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 7a zweites Bild StVO kundgemachte Verordnung der belangten Behörde vom 21. März 1986 verbietet das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht im Einzelfall das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Als höchstes zulässiges Gesamtgewicht gilt gemäß § 2 Z. 33 KFG das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf. (Das höchste zulässige Gesamtgewicht ist gemäß § 41 Abs. 2 lit. h KFG in den Zulassungsschein einzutragen.) Entscheidend ist demnach für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 52 lit. a Z. 7a zweites Bild StVO, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder des mit ihm mitgeführten Anhängers über dem im Zeichen angeführten Gesamtgewicht liegt. Es kommt weder auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder des mitgeführten Anhängers noch darauf an, dass der Lkw-Zug ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von über 7,5 t aufweist. Denn die Gewichtsangabe in dem Zeichen gemäß § 52 lit. a Z. 7a zweites Bild StVO bezieht sich - wie der gesetzlichen Beschreibung des Zeichens eindeutig zu entnehmen ist - nicht auf einen ganzen Lastkraftwagenzug, sondern bedeutet, dass das angegebene Gewicht weder vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges noch von dem des Anhängers überschritten werden darf, weshalb die Feststellung dieser Gewichte für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre. Demgegenüber ging die belangte Behörde jedoch in Verkennung der Rechtslage - wie auch die Gegenschrift deutlich zeigt - davon aus, dass auf Grund der solcherart kundgemachten Verordnung "das Befahren mit Lkw-Zügen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten" sei und dieses Verhalten einen Verstoß gegen § 52 lit. a Z. 7a StVO darstelle. Sie belastete damit ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führte, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen erübrigte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 28. Juni 1989

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