VwGH 99/01/0191

VwGH99/01/019112.5.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der ML in W, geboren am 1. Dezember 1978, vertreten durch Dr. Saskia Leinschitz, Rechtsanwalt in Wien IV, Schelleingasse 14-16, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates Wien vom 11. Dezember 1998, Zl. 206.303/0-XI/35/98, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet in Angelegenheit Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §18 Abs1;
AsylG 1997 §29;
AVG §61 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1 Z2;
AsylG 1991 §18 Abs1;
AsylG 1997 §29;
AVG §61 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. September 1998 wegen Versäumung der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist zurück. Der Bescheid sei der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Zustellbevollmächtigten am 5. Oktober 1998 nachweislich (RSa) zugestellt worden, sodass die zweiwöchige Berufungsfrist am 19. Oktober 1998 geendet habe. Die dagegen erhobene Berufung sei erst am 17. November 1998 beim Postamt 1150 Wien aufgegeben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor:

"Aus dem zur Akteneinsicht angeforderten Akt konnte die Aufforderung zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG jedoch nicht entnommen werden, auch ist die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Bundesasylamtes Eisenstadt lediglich in deutscher Sprache abgefasst.

Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsmeinung lagen sohin die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung nicht vor. Wenn auch die zweiwöchige Berufungsfrist abgelaufen war, kann dies der der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden, zumal sie sich zunächst um eine Übersetzung der Entscheidung bemühen muss, um in Kenntnis der gesetzten Frist zu gelangen. Auch hätte sie über die Möglichkeiten einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand belehrt und ihr die in § 45 Abs. 3 AVG angeführte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen.

Hätte die belangte Behörde diese Verfahrensvorschriften eingehalten, hätte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt darlegen und von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Gebrauch machen können, wodurch es zu einem anderen Bescheid hätte kommen können."

Damit lässt die Beschwerdeführerin jedenfalls unbestritten, dass der Bescheid der Behörde erster Instanz am 5. Oktober 1998 zugestellt wurde. Ebenso unbestritten bleibt, dass die - nach den Angaben der Beschwerdeführerin nur in deutscher Sprache abgefasste Rechtsmittelbelehrung - dem Gesetz entsprechend auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hinwies. Deren Ablauf gesteht die Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde ausdrücklich zu.

Die von der Beschwerdeführerin behauptete fehlende Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in eine ihr verständliche Sprache bewirkt keine Ungültigkeit des Zustellungsvorganges und ebenfalls keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Denn gemäß § 61 Abs. 2 AVG bewirkt selbst das vollständige Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nicht die Ungültigkeit der Zustellung oder die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, sondern nur, dass das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde (vgl. neben dem unmissverständlichen Gesetzestext auch die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 475 wiedergegebene

hg. Rechtsprechung).

Umso weniger kann das bloße Fehlen der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung die von der Beschwerdeführerin angestrebten Wirkungen erzielen. Bereits das Asylgesetz 1991 bestimmte gemäß dessen § 18 Abs. 1, dass Bescheiden, die einem Asylwerber zuzustellen sind, der der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in die Muttersprache des Asylwerbers oder eine andere ihm ausreichend verständliche Sprache anzuschließen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung in ständiger Rechtsprechung (z.B. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/1111, und vom 8. Juli 1993, 93/01/0453) erkannt, der Umstand, dass dem Bescheid keine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung entgegen § 18 Abs. 1 letzter Satz Asylgesetz 1991 angeschlossen gewesen sei, könne nicht einmal als tauglicher Wiedereinsetzungsgrund angesehen werden. Denn bei § 18 Abs. 1 letzter Satz Asylgesetz 1991 handelte es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Umso weniger bewirkt die Verletzung einer solchen Ordnungsvorschrift die Ungültigkeit der Bescheiderlassung oder die Verlängerung der Rechtsmittelfrist über den gesetzlichen Rahmen hinaus. In dieser Hinsicht hat die nunmehrige Bestimmung des § 29 AsylG 1997, dass Bescheide u.a. die Rechtsmittelbelehrung in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten haben, keine Änderung der Rechtslage bewirkt.

Die belangte Behörde ging daher zu Recht von der Gültigkeit der Bescheiderlassung mit dessen Zustellung am 5. Oktober 1998 aus. Die von der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen erst am 17. November 1998 zur Post gegebene Berufung wurde daher erst nach Ende der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der von ihr bezweifelte Vorhalt zur Verspätung ergangen ist, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt (Erlassung des Bescheides erster Instanz durch Zustellung am 5. Oktober 1998, Einbringung der Berufung am 17. November 1998) auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht strittig ist.

Das Beschwerdevorbringen, durch Verletzung von Verfahrensvorschriften im Hinblick auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, ist demnach aus obigen Gründen verfehlt.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 12. Mai 1999

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