VwGH 92/01/1111

VwGH92/01/111117.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über 1. den Antrag des J in I, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in I, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Oktober 1992, Zl. 4.328.554/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, sowie 2. die damit verbundene Beschwerde gegen den genannten Bescheid, den Beschluß gefaßt:

Normen

AsylG 1991 §18 Abs1;
AVG §61a;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
AsylG 1991 §18 Abs1;
AVG §61a;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer geht in der vorliegenden, am 22. Dezember 1992 zur Post gegebenen Eingabe davon aus, daß der angefochtene Bescheid (bereits) am 21. Oktober 1992 - nach Lage der vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Verwaltungsakten richtig: am 3. November 1992, wodurch sich aber keine Änderung in der rechtlichen Beurteilung ergibt - erlassen worden sei und es "außer Zweifel steht", daß er die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG zur Beschwerdeerhebung versäumt habe. Hiefür macht der Beschwerdeführer im Rahmen des von ihm diesbezüglich gestellten (zur hg. Zl. 92/01/1111 protokollierten) Wiedereinsetzungsantrages, unabhängig voneinander, zwei verschiedene Gründe geltend. Keiner von diesen rechtfertigt aber die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund der vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG, wonach dann, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist und der Umstand, daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindert, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Beschwerdeführer führt zum einen ins Treffen, daß es ihm als türkischen Staatsangehörigen, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei, nicht möglich gewesen sei, vom Inhalt des "lediglich in deutscher Sprache zugesandten" angefochtenen Bescheides "Kenntnis zu erlangen". Die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache kann aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht als tauglicher Wiedereinsetzungsgrund angesehen werden (vgl. die Beschlüsse vom 12. Dezember 1971, Zl. 1603/71, und vom 15. Jänner 1985, Zlen. 84/04/0234, 0235). Daran vermöchte auch der Umstand, daß allenfalls dem angefochtenen Bescheid - entgegen dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Kanzleiauftrag der belangten Behörde, dem (für den Beschwerdeführer bestimmten) "Originalbescheid das entsprechende Übersetzungsblatt" in türkischer Sprache beizufügen - keine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in einer dem Beschwerdeführer ausreichend verständlichen Sprache angeschlossen war und damit die Bestimmung des § 18 Abs. 1 letzter Satz Asylgesetz 1991, bei der es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, mißachtet wurde, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer, der eine Berufung erhoben hatte und mit behördlichen Erledigungen in dieser Angelegenheit, insbesondere auch mit einer abschlägigen Enderledigung, hätte rechnen müssen, wäre zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen verpflichtet gewesen, sich umgehend - sollte dies noch erforderlich gewesen sein - über den Inhalt des betreffenden Schriftstückes (einschließlich der Rechtsbelehrung nach § 61a AVG, deren Fehlen im übrigen ebenfalls keinen Wiedereinsetzungsgrund dargestellt hätte, weil eine Unkenntnis des Gesetzes der Beschwerdeführer zu vertreten hätte) Gewißheit zu verschaffen. Daß er nach seinem Vorbringen erst am 16. Dezember 1992 anläßlich einer Vorsprache in der Kanzlei seines nunmehrigen Vertreters über den Inhalt des angefochtenen Bescheides und die Möglichkeit, dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, "belehrt" wurde, geht daher zu seinen Lasten, zumal der Beschwerdeführer gar nicht dargetan hat, daß er diesbezüglich nicht bereits früher etwas hätte unternehmen können. Daß er daran durch seine Tuberkuloseerkrankung, die er als weitere Begründung für seinen Antrag anführt, gehindert gewesen wäre, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Auch wenn im Sinne seines Vorbringens aktenkundig ist, daß der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid im Landeskrankenhaus Natters übernommen hat, so wäre es doch seine Sache gewesen, konkrete Behauptungen darüber aufzustellen, daß und auf welche Weise er sich rechtzeitig um die gegenständliche Angelegenheit gekümmert habe, und diese glaubhaft zu machen.

Im Hinblick darauf, daß demnach dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden konnte, war somit auch die (zur hg. Zl. 92/01/1112 protokollierte) Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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