VwGH 99/01/0144

VwGH99/01/014422.12.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde 1.) der F G in H, geboren am 2. Juli 1970,

2.) der D G, ebendort, geboren am 16. September 1996, und 3.) des

V G, ebendort, geboren am 30. April 1993, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. Josef Broinger, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom 19. Oktober 1998, Zlen. 205.493/0-IX/25/98 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin wegen Zurückweisung eines Asylantrages), 205.495/0-IX/25/98 und 205.494/0-IX/25/98 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer jeweils wegen Asylerstreckung), (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Normen

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §4 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs7;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §4 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs7;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerde gegen den die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid richtet, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.768,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers werden als unbegründet abgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den drei im Instanzenzug ergangenen Bescheiden je vom 19. Oktober 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1

Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. Nr. 76, als unzulässig zurückgewiesen, weil die über Slowenien in das Bundesgebiet eingereiste Erstbeschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung finden könne, und die Asylerstreckungsanträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gemäß §§ 10 und 11 leg. cit. abgewiesen, weil der Mutter dieser Beschwerdeführer, der Erstbeschwerdeführerin, nicht Asyl gewährt worden sei.

Am 6. Mai 1999 teilte die Bezirkshauptmannschaft Eferding der belangten Behörde gemäß § 57 Abs. 7 Fremdengesetz 1997 mit, dass eine Zurückschiebung der Beschwerdeführer nach Slowenien nicht möglich sei. Diese Mitteilung hat die belangte Behörde dem Bundesasylamt weitergeleitet.

Gemäß § 4 Abs. 4 AsylG tritt der Bescheid, mit dem der Asylantrag gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach § 57 Abs. 7 Fremdengesetz 1997 außer Kraft, wenn der oder die Fremde nicht in einen sicheren Drittstatt zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden kann.

Der die Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid ist somit mit dem Einlangen der Mitteilung gemäß § 57 Abs. 7 Fremdengesetz 1997 beim Bundesasylamt, daher jedenfalls erst nach Beschwerdeeinbringung außer Kraft getreten. Da er nicht durch einen formellen Akt der Behörde beseitigt worden ist, liegt kein Fall der Klaglosstellung, sondern ein Fall der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vor (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 306 ff, zitierte hg. Rechtsprechung). Das Verfahren über die somit gegenstandslos gewordene Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Da sich die belangte Behörde in dem die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid nicht ausreichend mit der slowenischen Rechtslage auseinander gesetzt hat (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0293), wäre dieser Bescheid aufzuheben gewesen. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG hatte daher ein Zuspruch von Aufwandersatz an die Erstbeschwerdeführerin zu erfolgen.

Zur Höhe dieses Ersatzes ist folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführer haben gemeinsam den Ersatz von Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 12.500,-- zuzüglich Streitgenossenzuschlag von S 1.875,--, Umsatzsteuer von S 2.875,-- und Barauslagen von S 54,--, insgesamt somit einen Betrag von S 17.304,-- begehrt. Da sich ihre Beschwerde gegen drei Verwaltungsakte richtet, wären sie gemäß § 52 Abs. 1 VwGG berechtigt gewesen, einen Ersatz von je S 12.500,-- insgesamt somit S 37.500,-- anzusprechen. Allerdings wäre ihnen daneben weder ein Streitgenossenzuschlag noch der Ersatz von Umsatzsteuer oder Barauslagen zugestanden. Da jedoch der insgesamt begehrte Betrag von S 17.304,-- unter dem gerechtfertigten Gesamtbetrag liegt, waren sie so zu behandeln, als hätten sie für die vorliegende Beschwerde gegen die drei angefochtenen Bescheide insgesamt einen Schriftsatzaufwand von S 17.304,-- begehrt (vgl. die bei Dolp a. a.O., Seite 687, wiedergegebene hg. Judikatur). Mangels von Anhaltspunkten für eine andere Aufteilung ist davon auszugehen, dass jeder Beschwerdeführer ein Drittel dieses Betrages, somit S 5.768,-- begehrt hat. Im Rahmen dieses Begehrens war der Erstbeschwerdeführerin daher ein Aufwandersatz in dieser Höhe zuzusprechen.

Über die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0555, dargelegt hat, tritt mit dem Zeitpunkt des Einlangens einer Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG ein gemäß § 4 Abs. 1 AsylG erlassener Bescheid ex lege mit "ex nunc" - Wirkung außer Kraft. Da der Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers - wie dargestellt - erst nach Beschwerdeerhebung außer Kraft getreten ist, war der Mutter im Zeitpunkt der Erlassung der die Erstreckungsanträge der Kinder abweisenden Bescheide nicht Asyl gewährt. Die belangte Behörde hat die Erstreckungsanträge daher zu Recht abgewiesen.

Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Dezember 1999

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