Normen
11997E234 EG Art234;
31992R1765 StillFlStützRV 1992 Art2 Abs1;
31992R1765 StillFlStützRV 1992 Art2 Abs2;
31993R0334 StillFlNutzV Art6 Abs1;
31993R0334 StillFlNutzV Art7 Abs2;
31993R0334 StillFlNutzV Art8 Abs1;
31995R1648 Nov-31992R3887;
61995CJ0354 The Queen / Minister for Agriculture VORAB;
AMA-Gesetz 1992 §29 Abs1;
AVG §63 Abs3;
EGVG 2008 Art2 Abs4;
EURallg;
MOG 1985 §103 Abs1;
VwGG §38a;
VwRallg;
11997E234 EG Art234;
31992R1765 StillFlStützRV 1992 Art2 Abs1;
31992R1765 StillFlStützRV 1992 Art2 Abs2;
31993R0334 StillFlNutzV Art6 Abs1;
31993R0334 StillFlNutzV Art7 Abs2;
31993R0334 StillFlNutzV Art8 Abs1;
31995R1648 Nov-31992R3887;
61995CJ0354 The Queen / Minister for Agriculture VORAB;
AMA-Gesetz 1992 §29 Abs1;
AVG §63 Abs3;
EGVG 2008 Art2 Abs4;
EURallg;
MOG 1985 §103 Abs1;
VwGG §38a;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 14. Mai 1996 (eingelangt am 15. Mai 1996 bei der BBK-Wolkersdorf, in der Folge: Antrag vom 15. Mai 1996) begehrte die Beschwerdeführerin, die Auszahlung des Kulturpflanzenausgleichs der Ernte 1996 gemäß der Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1765/92 für 4,03 ha Stilllegung Industriebrache, 0,39 ha Stilllegung Grünbrache, 23,42 ha Getreide sowie 4,89 ha Ölsaaten. Dem Antrag war ein mit 13. September 1995 datierter "Anbau- und Liefervertrag" für Ölraps auf Stilllegungsflächen betreffend näher angeführte Liegenschaften mit einer Gesamtfläche von 4,03 ha beigelegt. Weiters findet sich im Antrag über der Unterschrift der Beschwerdeführerin im Vordruck die Erklärung, wonach sie (unter anderem) die umseitigen Verpflichtungserklärungen zur Kenntnis genommen habe. Nach der in den Verwaltungsakten erliegenden Verpflichtungserklärung erklärt der Antragsteller unter anderem, die erhaltene Förderung auf Verlangen der Förderungsabwicklungsstelle oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn die Beauftragten oder Organe des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder der Förderungsabwicklungsstelle über wesentliche Umstände, die für die Gewährung der Förderung maßgeblich waren, unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurden.
In den Verwaltungsakten findet sich weiter die Originaldurchschrift eines gleichfalls mit 13. September 1995 datierten Anbau- und Liefervertrages für Ölraps auf Stilllegungsflächen. Zum Unterschied von dem vorhin erwähnten Vertragsformular weist dieses nicht nur den Namenszug der Beschwerdeführerin als Unterschrift des Produzenten sowie an dieser Stelle die Firmenstampiglie einer örtlichen Raiffeisenlagerhaus reg. Gen.m.b.H. sondern auch die Eingangsstampiglie einer Ölmühlen G.m.b.H. (21. Dezember 1995) auf. Das zuletzt erwähnte Vertragsformular bezieht sich inhaltlich durchgehend auf andere Liegenschaften als das dem Antrag vom 15. Mai 1996 beigelegte. Das Gesamtausmaß dieser Liegenschaften beträgt nach dem am 21. Dezember 1995 bei der Ölmühlengesellschaft eingegangenen Formular 3 ha 41 a.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 14. Oktober 1996 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 1996 auf Preisausgleichszahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (allgemeine Regelung) stattgegeben und der Beschwerdeführerin aus Mitteln der Europäischen Union eine Vorschusszahlung für Ölsaaten in der Höhe von S 16.880,28 gewährt. Die Behörde ging dabei von einer Fläche für Ölsaaten von 4,89 ha aus. In der Begründung findet sich der Hinweis, dass die Bewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle fehlerhafter Berechnung nach EG-rechtlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften erfolge, falls sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszahlung nach den EG-rechtlichen Vorschriften nicht eingehalten und die Ausgleichszahlungen daher zu Unrecht gewährt worden seien.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 20. Dezember 1996 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 1996 auf Preisausgleichszahlungen teilweise stattgegeben und ihr ein Kulturpflanzenausgleich in der Höhe von S 110.902,56 gewährt; das darüber hinaus gehende Mehrbegehren wurde abgelehnt. In der Begründung legte die Behörde erster Instanz eine zu berücksichtigende Fläche von 3,41 ha für die Industriebrache im Sinne des am 21. Dezember 1995 bei der Ölmühlengesellschaft eingegangenen Vertrages zugrunde; sei die Fläche, die auf dem Anbau- und Liefervertrag angeführt sei, geringer als die Fläche im Mehrfachantrag (Flächennutzungsliste), sei die Fläche gemäß Anbau- und Liefervertrag für die Berechnung heranzuziehen. Weiters findet sich im Bescheid vom 20. Dezember 1996 der Hinweis, dass die Bewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle fehlerhafter Berechnung nach EG-rechtlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften erfolge, falls sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszahlung nach den EG-rechtlichen Vorschriften nicht eingehalten und die Ausgleichszahlungen daher zu Unrecht gewährt worden seien.
Mit Schreiben vom 21. Jänner 1997 (eingelangt bei der Agrarmarkt Austria am 22. Jänner 1997) erhob die Beschwerdeführerin gegen den erwähnten Bescheid vom 20. Dezember 1996 Berufung. Sie führte darin unter anderem aus:
"Ich erhebe das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid Kulturpflanzenausgleich der Ernte 1996 für die Teilnehmer der
Allgemeinen Regelung, Aktenzeichen ... in folgenden Punkten.
1. Im obgenannten Bescheid wird von Ihnen eine Industrierapsfläche von 3,41 ha für die Berechnung der Ausgleichszahlung herangezogen und mit dem von mir abgeschlossenen Liefervertrag begründet. Dieser Vertrag mit einer Fläche von 4,18 ha wurde von mir aber storniert und ein neuer mit einer Fläche von 4,03 ha abgeschlossen. Dieser neue Vertrag wurde auch
rechtzeitig bei der Bezirksbauernkammer ... zur Weiterleitung
abgegeben. Ich ersuche Sie daher, die von mir gemeldeten Flächen zur Förderungsberechnung zu verwenden.
..."
Über Aufforderung der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin eine am 7. April 1998 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingelangte Stellungnahme ab. In dieser gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass ihr beim Abschluss der "Energierapsverträge" im Herbst 1995 ein "Rechnungsfehler" "passiert" sei; am 13. September 1995 sei mit einem näher genannten Raiffeisenlagerhaus ein Anbau- und Liefervertrag für Ölraps auf Stilllegungsflächen mit einer Fläche von 3,41 ha abgeschlossen worden. Bei Ausfüllen des Mehrfachantrages habe die Beschwerdeführerin festgestellt, dass die Fläche von 3,41 ha nicht ausreiche um die notwendige Stilllegungsfläche zu erfüllen. Über Anfrage hätten die "zuständigen Beamten der AMA" geraten, den betreffenden Vertrag zu stornieren und durch einen neuen zu ersetzen. Dies sei auch befolgt worden; der neue Vertrag umfasse nunmehr eine Fläche von 4,03 ha und sei ebenfalls mit dem Raiffeisenlagerhaus abgeschlossen worden. Da dadurch "die Stornierung des alten Vertrages" erfolgt sei, sei "die gleiche Datierung gewählt" worden. Der neue "Vertrag" sei dem Mehrfachantrag beigelegt. Im Mehrfachantrag seien die Flächen ident mit denen des neuen Vertrages. Es sei der neue Vertrag beim Aufkäufer abgeschlossen und dem Mehrfachantrag beigelegt worden; mit dem Aufkäufer sei daher zu klären, warum der neue Vertrag der AMA nicht vorliege. Ungereimtheiten zwischen den beiden Anbau- und Lieferverträgen könnten nur bei nicht korrekten Weiterleitung des neuen Vertrages entstanden sein. Alles sei rechtzeitig vor dem 15. Mai 1996 durchgeführt worden.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 4. November 1998 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Dezember 1996 dahin ab, dass der Beschwerdeführerin ein Kulturpflanzenausgleich in der Höhe von S 13.331,84 gewährt werde. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen (Spruchpunkt 1).
Aus Anlass der Erledigung der Berufung änderte die belangte Behörde im Spruchpunkt 2 ihres des bekämpften Bescheides den Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 14. Oktober 1996, Zl. II/4-OE 1/96-20 4628, im Punkt 1a dahin ab, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 1996 auf Preisausgleichszahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Allgemeine Regelung) teilweise stattgegeben und der Beschwerdeführerin aus Mitteln der Europäischen Union eine Vorschusszahlung für Ölsaaten in der Höhe von S 2.071,20 gewährt werde; das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen.
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass der Anbau- und Liefervertrag vor der ersten Aussaat abzuschließen sei. Eine Stornierung und ein darauf folgender Neuabschluss zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Mehrfachantrages (15. Mai 1996) sei somit rechtlich nicht zulässig. Eine Berücksichtigung des ersten Vertrages mit der geringeren Anbaufläche sei aber nicht möglich, da keinerlei Flächenübereinstimmungen hinsichtlich der beiden Verträge vorlägen und sich der Mehrfachantrag auch nicht auf die im ursprünglichen Vertrag angeführten Flächen bezöge. Zum Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde aus, dass die Berechnung der Höchstfläche, die für Ausgleichszahlungen zu Gunsten der Erzeuger von Ackerkulturen in Betracht komme, auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Stilllegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen zu berechnen sei. Da nur von einer Stilllegungsfläche hinsichtlich Grünbrache im (beantragten) Ausmaß von 0,39 ha auszugehen sei, sei auch die beihilfefähige Ölsaatenfläche entsprechend zu reduzieren gewesen, damit das vorgegebene Verhältnis Kulturartenfläche zu Stilllegungsfläche erreicht werde.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich "unter Beachtung des auch gemeinschaftsrechtlich bestehenden Grundsatzes von Treu und Glauben in ihrem auch im Gemeinschaftsrecht begründeten subjektiven öffentlichen Recht darauf, jedenfalls eine Ausgleichszahlung für eine Gesamtanbaufläche von 27,84 ha in der Höhe der von der ersten Instanz zugesprochenen Summe von ÖS 110.902,56 zu erhalten, was unter Berücksichtigung der bereits empfangenen Zahlung von ÖS 13.331,84 einen Auszahlungsbetrag von ÖS 97.570,72 ergibt" verletzt; darüber hinaus verletze der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht darauf, "dass die eingetretene Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides vom 20.12.1996" betreffend jene Fläche, für die ein Ausgleichsbetrag zuerkannt wurde, beachtet werde, sowie in ihrem Recht, dass über eine unwirksam erhobene Berufung nicht meritorisch entschieden werde. Schließlich erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid noch in ihrem Recht darauf verletzt, dass auch der näher angeführte Bescheid der AMA vom 14. Oktober 1996 unverändert in seinem Rechtsbestand erhalten werde "sowie in ihrem Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Dezember 1996 hätte mangels begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen werden müssen.
Gegenstand des Verfahrens bei der Verwaltungsbehörde war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Preisausgleichszahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen. In diesem Verfahren ist gemäß § 29 Abs. 1 AMA-G das AVG anzuwenden, weil nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.
Nach Art. II Abs. 4 EGVG ist unter anderem das AVG auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungverfahrensgesetze vorzugehen hatte. Daraus folgt, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin als im Instanzenzug angerufene Behörde gleichfalls das AVG anzuwenden hatte.
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Rechtsprechung klargestellt, dass bei der Auslegung des Begriffes "begründeter" Berufungsantrag kein strenger Maßstab angelegt werden soll, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd. Mindestvoraussetzung ist, dass die Auffassung des Berufungswerbers wenigstens erkennbar ist. Fehlt selbst eine erkennbare Begründung, ist dies ein inhaltlicher, nicht behebbarer Mangel der Berufung, sofern eine gemäß § 61 Abs. 5 AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen war. Eine solche Berufung ist von der Berufungsbehörde als unzulässig zurückzuweisen. Bei einer mangelnden Rechtsbelehrung hat die Berufungsbehörde mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1997, Zlen. 96/17/0468, 97/17/0440, 0441, 0442, mwN).
Der erwähnte Bescheid vom 20. Dezember 1996 enthält eine Rechtsmittelbelehrung in der auf die Voraussetzung des begründeten Berufungsantrages hingewiesen wird.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, dass bei verständiger Würdigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung nicht erkennbar wäre, was sie damit anstrebte. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin aus den dort genannten Gründen die Berücksichtigung einer Industrierapsfläche von nur 3,41 ha für die Berechnung der Ausgleichszahlung für unberechtigt hielt und statt dessen eine solche (auf Grund des neuen Vertrages) von 4,03 ha im Einklang mit den von ihr gemeldeten Flächen zur Förderungsberechnung anstrebte. Dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nach § 63 Abs. 3 AVG wurde somit entsprochen (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 96/03/0138).
Die belangte Behörde war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG berechtigt in der Sache selbst zu entscheiden und sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die belangte Behörde hätte bei der Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides aber die Grenzen der infolge der Teilbarkeit des Anspruches eingetretenen Rechtskraft beachten müssen. Schon aus den anzuwendenden Vorschriften ergebe sich, dass Grundlage der Bemessung Flächen seien; diese seien aber teilbar.
Vor allem aber habe die belangte Behörde zu Unrecht den dem Antrag beigeschlossenen Vertrag nicht berücksichtigt.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 181 vom 1. Juli 1992 lautet auszugsweise wie folgt:
"Art. 1
(1) Mit dieser Verordnung wird eine Ausgleichszahlungsregelung für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen eingeführt.
Art. 2
(1) Die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen der Gemeinschaft können eine Ausgleichszahlung unter den Bedingungen dieses Titels beantragen.
(2) Die Ausgleichszahlung wird flächenbezogen nach Hektaren gewährt und ist regional gestaffelt. Die Ausgleichszahlung wird für die Fläche gewährt, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist oder die nach Artikel 7 dieser Verordnung stillgelegt wurde und die eine regionale Grundfläche nicht übersteigt.
...
(5) Die Ausgleichszahlung wird gewährt nach Maßgabe
- a) einer "allgemeinen Regelung" für alle Erzeuger;
- b) einer "vereinfachten Regelung" für Kleinerzeuger. Erzeuger, die die Ausgleichszahlung nach der allgemeinen Regelung beantragen, müssen einen Teil ihrer Fläche stilllegen und erhalten dafür Ausgleichszahlung.
...
Art. 7
(Anm.: In der Fassung der Verordnung 2336/95 des Rates vom 26. September 1995 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Flächenstilllegungsverpflichtung im Wirtschaftsjahr 1996/97)
(1) Jeder Erzeuger, der nach der allgemeinen Regelung Ausgleichszahlungen beantragt, muss eine Stilllegung wie folgt vornehmen:
- im Fall der regionalen Grundfläche als Anteil seiner mit den betreffenden landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Fläche, die gemäß dieser Verordnung stillgelegt wird und für die eine Ausgleichszahlung beantragt wird;
- im Fall einer individuellen Grundfläche als Anteil seiner betreffenden Grundfläche.
- Im Wirtschaftsjahr 1996/97 wird der Stilllegungssatz für die rotationsabhängige Stilllegung auf 10 % festgesetzt. Der Stilllegungssatz bei allen anderen Formen der Stilllegung als der rotationsabhängigen Stilllegung wird im Wirtschaftsjahr 1996/97 auf 10 % festgesetzt."
Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem lautet auszugsweise:
"Art. 9 Abs. 2
...
Stillgelegte Flächen, die der Erzeugung von Rohstoffen für die Herstellung von Erzeugnissen für Nicht-Nahrungsmittelzwecke dienen und für welche der Betriebsinhaber nicht alle vorgeschriebenen Verpflichtungen erfüllt hat, gelten für die Anwendung dieses Artikels als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Flächen. Als ermittelte Flächen im Sinne dieses Artikels gilt die Fläche, bei der alle vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Art. 9 Abs. 4 lit. a (Anm.:idF Verordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 )
...
Die Berechnung der Höchstfläche, die für Ausgleichszahlungen zu Gunsten der Erzeuger von Ackerkulturen in Betracht kommt, erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Stilllegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen.
...
Art. 14
Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet, zuzüglich der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen.
...
Bei zu Unrecht erfolgten Zahlungen, die auf einem Irrtum der zuständigen Behörde beruhen, brauchen keinerlei Zinsen gezahlt zu werden oder allenfalls ein vom Mitgliedstaat festzulegender Betrag in Höhe der zu Unrecht erhaltenen Begünstigung."
Die Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission vom 15. Februar 1993 mit detaillierten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung still gelegter Flächen zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, lautet auszugsweise:
"Art. 6
(1) Der Antragsteller legt der für ihn zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag einen Vertrag vor, den er vor der ersten Aussaat des betreffenden Ausgangserzeugnisses mit dem Aufkäufer oder einem Erstverarbeiter geschlossen hat und der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
- a) Name und Anschrift der Vertragsparteien
- b) Laufzeit des Vertrages
- c) Die betreffenden Parzellen (Flächen und Lage unter Angabe der Flurstücksnummer),
...
Art. 7 Abs. 2 (Anm.: idF der Verordnung (EG) Nr. 1870/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 mit detaillierten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- und Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2595/92 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates hinsichtlich der Verwendung stillgelegter Flächen für die Erzeugung ausdauernder Kulturpflanzen, aus denen in der Gemeinschaft Erzeugnisse für andere als Lebens- und/oder Futtermittelzwecke hergestellt werden)
a) Nehmen die Vertragsparteien eine Änderung des Vertrages vor oder treten von ihm zurück nachdem der Antragsteller für bestimmte Flächen einen Beihilfeantrag gestellt hat, so behält der Antragsteller seinen Ausgleichsanspruch nur dann, wenn
- die für den Antragsteller zuständige Behörde über die Vertragsänderung bzw. den Rücktritt vom Vertrag unterrichtet wird, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können;
- diese Mitteilung bis spätestens zum Stichtag, an dem eine Änderung des Antrags auf Flächenbeihilfe im betreffenden Mitgliedstaat erlaubt ist, gemacht wurde;
- sich die Änderung nicht auf eine Erweiterung der im ursprünglichen Vertrag vorgesehenen Fläche bezieht.
Art. 8 (Anm.: ebenfalls idF der Verordnung (EG) Nr. 1870/95 )
(1) Der Aufkäufer oder gegebenenfalls der Erstverarbeiter hinterlegt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Abschluss des in Art. 6 genannten Vertrags bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrages bis zum
- 31. Dezember des jeweiligen Jahres bei in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember ausgesäten Ausgangserzeugnissen bzw.
- 15. April des jeweiligen Jahres bei in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni ausgesäten Ausgangserzeugnissen."
Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf die Umstände des Beschwerdefalles davon aus, dass eine zur Vorlage im Sinne des Art. 234 EG verpflichtende Rechtsfrage nicht vorliegt. Zwar erscheint die Auslegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften schwierig, doch gehen die Schwierigkeiten auf die Komplexität der Materie zurück (vgl. das Urteil des EuGH vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95 , The Queen gegen Minister for Agriculture, Fisheries and Food ex parte NATIONAL FARMERS' UNION, Slg. 1997 I-4559); eine eindeutige Regelung ist den genannten Vorschriften aber für den Beschwerdefall zu entnehmen.
Wie die Beschwerdeführerin selbst zutreffend erkennt, ist Voraussetzung für die Zuerkennung eines Kulturpflanzenausgleichs in dem von ihr beantragten Umfang das Vorliegen eines Vertrages über die Fläche von 4,03 ha. Ein Vertragsabschluss ist aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der diesbezüglichen mit dem Antrag vom 15. Mai 1996 vorgelegten Kopie nicht zu entnehmen. In dieser ist der Aufkäufer nicht ersichtlich. Zwar ist bei der für die geschäftsmäßige Zeichnung des Aufkäufers vorgesehenen Stelle im Formular die Firmenstampiglie der Lagerhausgenossenschaft ersichtlich, doch können zumindest der vorgelegten Kopie Unterschriften der für diese Vertretungsberechtigten nicht entnommen werden.
Es kann aber dahinstehen, ob dies ein zu verbessender Formmangel des Antrags (der beigelegten Urkunde) ist oder nicht. Wie sich aus der Formulierung des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 ("legt der für ihn zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag einen Vertrag vor") und des Art. 8 Abs. 1 leg. cit. ("hinterlegt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Abschluss des in Art. 6 genannten Vertrags bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrages") ergibt, verlangt die in Rede stehende Verordnung nicht bloß das Vorliegen einer zivilrechtlichen Willenseinigung, sondern auch die Errichtung einer den Inhalt dieser Willenseinigung richtig wiedergebenden Vertragsurkunde innerhalb der in Art. 6 Abs. 1 leg. cit. genannten Frist sowie deren Vorlage (in Kopie) durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter innerhalb der in Art. 8 Abs. 1 leg. cit. genannten Frist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 98/17/0020, ausgesprochen hat, ist somit unter anderem die rechtzeitige Errichtung einer Vertragsurkunde und deren rechtzeitige Hinterlegung durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter (in Kopie) als materielle Erfolgsvoraussetzung eines Antrages im Sinne des Art. 6 Abs. 1 leg. cit. zu sehen. Unbestritten aber wurde der Vertrag, auf den sich der vorliegende Antrag vom 15. Mai 1996 stützt, durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter (auch in Kopie) nicht vorgelegt. Damit fehlt eine materielle Erfolgsvoraussetzung für den erwähnten Antrag. Eine Berücksichtigung des durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter vorgelegten Vertrages (als eines Minus) scheidet schon deshalb aus, da die in ihm angeführten Parzellen (Flächen und Lage unter Angabe der Flurstücksnummer; vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. c leg. cit.) nicht in dem dem Antrag beiliegenden "Vertrag" genannt sind. Eine Übereinstimmung diesbezüglich wäre aber schon wegen der Kontrolle erforderlich, ob die Voraussetzungen der Beihilfengewährung vorliegen oder nicht; es kommt daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht (nur) auf das bekannt gegebene Flächenausmaß an.
Hat aber die belangte Behörde nach dem soeben Gesagten zutreffend die Stilllegung Industriebrache zur Gänze nicht berücksichtigt, so folgt schon aus dem System der Regelung des Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 im Zusammenhalt mit Art. 9 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 , dass die belangte Behörde die für die Ausgleichszahlungen zu berechnende Fläche (nur mehr) auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Stilllegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen zu ermitteln hatte.
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, sie habe nur die Vorgangsweise eingehalten, die ihr von der erstinstanzlichen Behörde mitgeteilt worden sei, mit der Ablehnung ihres Antrages verstoße die belangte Behörde somit gegen Treu und Glauben, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie oben dargelegt, ist eine materielle Erfolgsvoraussetzung die rechtzeitige Vorlage des Vertrages (einer Kopie) durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter. Dass diese Voraussetzung hinsichtlich des dem Antrag vom 15. Mai 1996 beigelegten "Vertrages" nicht vorlag, liegt aber nicht im Ingerenzbereich der Behörde erster Instanz. Dass diese ausdrücklich erklärt habe, einer Vorlage durch den Aufkäufer bzw. Erstverarbeiter bedürfe es nicht, behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht und ist dies auch den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich schließlich noch gegen den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde habe ihre auf § 103 Abs. 1 MOG gestützte Ermessensentscheidung nicht ausreichend begründet. Ein auf § 103 Abs. 1 MOG gestützter Eingriff in Ansprüche, die auf Grund des Gemeinschaftsrechts gegeben seien, verstoße überdies gegen dieses.
§ 103 Abs. 1 MOG lautet auszugsweise:
"(1) Bescheide können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,
1. wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,
2. wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, oder
3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts."
Die belangte Behörde weist in diesem Zusammenhang in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hin, dass nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 eine Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Beträge besteht. Dazu bedarf es als logischer Voraussetzung der Feststellung, welche Beträge zustehen und welche zu Unrecht bezogen worden sind. Jedenfalls, soweit § 103 Abs. 1 MOG diesem Zweck dient, ist ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht nicht zu erkennen; der Verwaltungsgerichtshof sieht sich deshalb auch nicht veranlasst, die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene Anregung zur Einholung einer Vorabentscheidung aufzugreifen.
Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin mit dem Bescheid vom 14. Oktober 1996 eine Vorschusszahlung für Ölsaaten in der Höhe von S 16.880,28 gewährt erhalten. Die Behörde ging dabei von einer zu berücksichtigenden Fläche von 4,89 ha aus. Dies entspricht den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem diesbezüglichen Antrag (vgl. Gaunersd. W. Zargl mit Fläche 1 ha 29 a, Bram. draußen mit einer Fläche von 1 ha 72 a und Atzelsdorf mit einer Fläche von 2 ha 12 a). Wenn die belangte Behörde nun im Hinblick auf die vorzunehmende Verringerung der anzuerkennenden Flächen auch den Bescheid vom 14. Oktober 1996 an das vorgegebene Verhältnis zu den anerkannten Stilllegungsflächen angepasst hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Die belangte Behörde hat nämlich dadurch eine fehlerhafte, der Vorschusszahlung zugrunde gelegte Berechnung richtig gestellt. Hierin kann auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben oder wohlerworbene Rechte liegen, wurde doch nach dem Inhalt des erwähnten Bescheides vom 10. Oktober 1996 die Vorschusszahlung ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle fehlerhafter Berechnung nach EG-rechtlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften bewilligt, falls sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszahlung nach den EG-rechtlichen Vorschriften nicht eingehalten und die Ausgleichszahlungen daher zu Unrecht gewährt wurden.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.
Wien, am 21. Juni 1999
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