Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit insgesamt vier Bescheiden des Vorstandes des Geschäftsbereiches III der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29. Dezember 1995 wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 2 MOG für näher bezeichnete Betriebe für das Abrechnungsjahr 1990 Ausgleichsbeiträge vorgeschrieben. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Bescheide heißt es: "Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten."
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin folgende sich nur hinsichtlich der Betriebsbezeichnungen unterscheidende, im übrigen gleichlautende Berufungen:
"Mit der Bescheiderlassung der Agrarmarkt Austria vom 29.12.1995 wurden der Landfrisch Molkerei registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Betrieb ... (als Rechtsnachfolgerin der Molkereigenossenschaft ... registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung) gemäß dem in Spruch zitierten Ausgleichs- und Zuschußsystem für das Jahr 1990 die Ausgleichsbeiträge für das Abrechnungsjahr 1990 zu Lasten des Betriebes berücksichtigt.
Die Landfrisch Molkerei registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Betrieb ... erhebt hiezu binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung gegen o.a. Bescheid.
Die Landfrisch Molkerei registrierte Genossenschaft mit
beschränkter Haftung, Betrieb ... (als Rechtsnachfolgerin
der Molkereigenossenschaft ... registrierte Genossenschaft
mit beschränkter Haftung) beantragt, daß dieser Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.
Der Bescheid der Agrarmarkt Austria, Aktenkenzeichen: ... wurde gemäß § 3 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210/1985 i.d. im Vorschreibungszeitraum 1990 geltenden Fassung des BGBl. Nr. 330/1988 (zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992) in Verbindung mit dem vom geschäftsführenden Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds vom 21.12.1989 beschlossenen Ausgleichs- und Zuschußsystem für das Jahr 1990, kundgemacht im Heft 1 der Verlautbarungen des Milchwirtschaftsfonds, ausgegeben am 16.1.1990, Nr. 4 Seite 6 ff, zuletzt geändert durch Kundmachung im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Bereich Milch und Milchprodukte Nr. 74/1995, Seite 433 (Beschluß des Fachausschusses für Milch- und Milchprodukte vom 9.10.1995) erlassen."
Mit Bescheiden vom 21. Juni 1996 wies die belangte Behörde die Berufungen gegen die Bescheide vom 29. Dezember 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück. Dies im wesentlichen jeweils mit der Begründung, die Berufung enthalte keinerlei Berufungsgründe, es liege kein begründeter Berufungsantrag vor.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 2. Oktober 1996, B 2566/96-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Sachentscheidung der Berufungsbehörde, in ihrem Recht, nicht entgegen den § 3 ff MOG Ausgleichsbeiträge entrichten zu müssen sowie in ihrem Recht, daß ihr gegenüber kein materiell an eine andere Person zu richtender Bescheid erlassen werde, verletzt. Sie macht sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Rechtsprechung klargestellt, daß bei der Auslegung des Begriffes "begründeter" Berufungsantrag kein strenger Maßstab angelegt werden soll, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd. Mindestvoraussetzung ist aber, daß die Auffassung des Berufungswerbers wenigstens erkennbar ist. Fehlt selbst eine erkennbare Begründung, stellt dies einen inhaltlichen, nicht behebbaren Mangel der Berufung dar, sofern eine gemäß § 61 Abs. 5 AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen war. Eine solche Berufung ist von der Berufungsbehörde als unzulässig zurückzuweisen. Bei einer mangelnden Rechtsmittelbelehrung hat die Berufungsbehörde mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Anm. 9 zu § 63 AVG).
Gegenstand des Verfahrens bei der Verwaltungsbehörde war die Vorschreibung der Ausgleichsbeiträge gemäß § 3 Abs. 2 MOG an die Beschwerdeführerin. In diesem Verfahren ist gemäß § 29 Abs. 1 AMA-G das AVG anzuwenden, weil nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.
Die wörtlich wiedergegebenen Berufungen enthalten trotz der im Bescheid gegebenen Rechtsmittelbelehrung, wonach ein begründeter Berufungsantrag in der Berufung zu stellen ist, keinen begründeten Berufungsantrag; es ist keine Auffassung der Beschwerdeführerin erkennbar, was sie anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1981, VwSlg. Nr. 10.343/A). Ein solcher begründeter Berufungsantrag ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch nicht aus der Berufungsformulierung, es seien die Ausgleichsbeiträge zu Lasten des Betriebes berücksichtigt worden, erkennbar. Ein begründeter Berufungsantrag ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Beschwerdeführerin meint, aus den zahlreichen bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren müsse ohnedies bekannt sein, auf welche Gründe die behauptete Rechtswidrigkeit gestützt werde. Somit lag kein behebbarer Mangel der Berufung vor. Die Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde erfolgte daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht. Eine inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, ob von der Beschwerdeführerin überhaupt ein Ausgleichsbeitrag zu entrichten gewesen wäre und ob der Beschwerdeführerin gegenüber ein Bescheid erlassen hätte werden dürfen, war weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorzunehmen.
Mit der vorliegenden Beschwerde wurde eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht aufgezeigt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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