Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;
VStG §19 Abs2;
VStG §24;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;
VStG §19 Abs2;
VStG §24;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 15. März 1991 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 16. Jänner 1990 um 10.15 Uhr in A, R-Straße 15 (im Folgenden: R-Straße), als Verantwortlicher, indem er im genannten Geschäft für eine Dose Coca Cola 0,33 l S 8,50 und für eine Dose Coca Cola 0,50 l S 11,90 verlangt, somit die Obergrenze des ortsüblichen Preises um 23,18 %, dies sind S 1,60, bzw. um 33,70 %, dies sind S 3,--, überschritten habe, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 des Preisgesetzes verletzt. Über den Beschwerdeführer werde gemäß § 16 Abs. 1 des Preisgesetzes eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarrest drei Tage) verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
1.2. Mit Bescheid vom 8. April 1992 gab der Landeshauptmann von Steiermark dieser Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG.
Der Spruch wurde dahingehend berichtigt bzw. ergänzt, dass der Berufungswerber am 16. Jänner 1990 um 10.15 Uhr in seinem in A, R-Straße 15, gelegenen ADEG-Geschäft für eine 0,33 l Dose Coca Cola S 8,50 und für eine 0,50 l Dose Coca Cola S 11,90 verlangt bzw. ersichtlich gemacht habe, wodurch die durch Erhebungen in zehn gleichartigen Betrieben ermittelten Obergrenzen der ortsüblichen Preise erheblich, nämlich bei der 0,33 l Dose Coca Cola um 18 % und bei der 0,50 l Dose Coca Cola um 20 %, überschritten worden seien. Der strafbare Tatbestand wurde dem § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 dritte Rechtsregel des Preisgesetzes unterstellt und die Strafe gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. verhängt.
Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer in der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, er sei vom Meldungsleger als gewerberechtlicher Geschäftsführer bezeichnet worden und könne als solcher nur der Gewerbebehörde strafrechtlich verantwortlich sein. Für den Lebensmittelbereich sei jedoch Helene K. verantwortlich und es könne dem angefochtenen Straferkenntnis auch nicht entnommen werden, nach welchen der in § 9 VStG angeführten "Verantwortlichkeiten" gerade er "als Verantwortlicher" in Anspruch genommen worden sei. Zu seinem Betrieb mit dem Standort R-Straße 15 sei auch kein Vergleichsbetrieb näher untersucht worden. Hinsichtlich des "Coca Cola koffeinfrei" sei jegliche Preiserhebung in einem tatsächlichen Vergleichsbetrieb stillschweigend unterlassen worden. Die verhängte Strafe sei jedenfalls scheinbegründet und überhöht, weil keine höhere Strafe als S 100,-- verhängt hätte werden dürfen, wenn man schon unrichtigerweise davon ausgehe, eine Übertretung des Preisgesetzes sei vorgelegen.
Auf dieses Berufungsvorbringen eingehend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Gewerbeinhabers sei es gleichgültig, welche Weisungen einem Angestellten erteilt worden seien, wenn der Gewerbeinhaber, aus welchem Grund immer, dessen Tätigkeit nicht entsprechend überwacht habe oder überwachen habe lassen. Dass dies geschehen sei, könne weder dem Vorbringen des Berufungswerbers im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz noch der Berufung entnommen werden. Hinsichtlich der vom Berufungswerber geltend gemachten mangelnden Vergleichbarkeit des Betriebes und des in Frage stehenden Sachgutes werde darauf hingewiesen, dass dem Meldungsleger aufgrund seiner besonderen Schulung und langjährigen Erfahrung die richtige Feststellung des Sachverhaltes zugebilligt werden könne.
Bei seiner Zeugeneinvernahme vom 8. Mai und vom 25. Juli 1990 habe der Meldungsleger unter Diensteid und Wahrheitspflicht angegeben, dass die Erhebungen in vergleichbaren Lebensmittelgeschäften mit Selbstbedienung vorgenommen worden seien und sich immer auf normales Dosen-Coca Cola in der in der Anzeige beschriebenen Größe bezogen hätten.
Die Strafe sei von der Vorinstanz ohnedies niedrig bemessen worden und erscheine im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber bereits mehrmals wegen Übertretung des Preisgesetzes bestraft worden sei, durchaus schuldangemessen und gerechtfertigt. Der Berufungswerber habe bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keine Angaben gemacht. Amtswegige Erhebungen hätten ergeben, dass der Berufungswerber für seine Ehegattin sorgepflichtig sei, Eigentümer des Hauses R-Straße 15 und eines Einfamilienhauses in S. sowie weiterer Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile sei.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht nach dem Preisgesetz bestraft zu werden.
1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
1.5. Aus Anlass dieses Beschwerdefalles stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. August 1996 gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag:
1.) Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben, 2.) in eventu auszusprechen, dass § 15 Abs. 1 des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 337/1988, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verfassungswidrig war, in eventu auszusprechen, dass diese Bestimmung verfassungswidrig war.
1.6. Diesen Anträgen gab der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1997 keine Folge.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes stützt sich auf Absatz 2 des oben in Punkt 1.5. zitierten VStG-Übergangsrechts 1991, weil das Verwaltungsstrafverfahren am 1. Jänner 1991 anhängig war (siehe etwa die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, vom 28. März 1990 datiert).
2.2. § 14 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 271/1978 und 288/1980 (Preisgesetz 1976), lautet auszugsweise:
"(1) Einer Preistreiberei macht sich schuldig, wer für Sachgüter oder Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse dienen (im Folgenden kurz Bedarfsgegenstand oder Bedarfsleistung genannt), ein offenbar übermäßiges Entgelt ersichtlich macht, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. ...
(2) ...
(3) Als offenbar übermäßig ist ein Entgelt anzusehen, das ...; besteht ein solcher Preis im einzelnen Falle nicht, so gilt als offenbar übermäßig ein Entgelt, das den für Bedarfsgegenstände oder Bedarfsleistungen der gleichen Art und Beschaffenheit am Orte des Verkaufes oder der Erbringung der Bedarfsleistung durch gleichartige Betriebe im ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils üblichen Preis erheblich überschreitet."
Gemäß § 15 Preisgesetz 1976 in der Fassung BGBl. Nr. 337/1988 begründet die Preistreiberei (§ 14), sofern sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist mit Geldstrafe bis zu S 50.000,--, im Wiederholungsfalle jedoch mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen.
2.3.1. In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die belangte Behörde versuche, nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist durch die im angefochtenen Bescheid durchgeführten "Berichtigungen, Ergänzungen und Abänderungen" den Bescheid der Behörde erster Instanz aufrechtzuerhalten, wodurch jedoch der Gegenstand des Verfahrens derart abgeändert worden sei, dass keine Identität mit dem zuvor bei der Bundespolizeidirektion Graz anhängig gewesenen Verfahren mehr bestehe. Dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens müsse die angelastete Verwaltungsübertretung einschließlich der Strafnorm eindeutig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist bekannt gegeben werden. Es dürfe kein Zweifel darüber bestehen, wofür und in welcher Eigenschaft der Täter verfolgt bzw. bestraft werde.
Sei der Beschwerdeführer ursprünglich als "Verantwortlicher" in einem nicht näher beschriebenen "Umfang des § 9 VStG" verfolgt worden, so werde er nunmehr als Betriebsinhaber verfolgt.
Auch die Strafnorm sei durch die belangte Behörde abgeändert worden.
2.3.2. Diese Beschwerderüge wird zu Unrecht erhoben. Die auf die verhängte Strafe angewendete Gesetzesbestimmung - Strafsanktionsnorm - kann von der Berufungsbehörde richtig gestellt werden, und zwar auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist, sofern sich die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzte Verfolgungshandlung auf die der Bestrafung zugrunde gelegten Tatumstände erstreckt hat (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1975, Slg. Nr. 8819/A). Hinsichtlich einer rechtlichen Qualifikation kann keine Verfolgungsverjährung eintreten.
Die belangte Behörde war zudem auch berechtigt, außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist den Spruch der Unterbehörde zu präzisieren und zu berichtigen, sofern es sich um ein und dasselbe strafbare Verhalten des Täters handelt, also Identität der Sache vorliegt.
Die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG verpflichtet die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid - im Verwaltungsstrafverfahren allerdings unter Beachtung des geltenden Verbotes der reformatio in peius - nach jeder Richtung abzuändern. Entscheidung in der "Sache" bedeutet allerdings eine Beschränkung des Prozessgegenstandes der Berufungsentscheidung auf jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Dies bedeutet für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens, dass die Berufungsbehörde trotz ihrer Berechtigung, den Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt, sodass sie ihn nicht für eine Tat schuldig sprechen darf, die ihm im Verfahren vor der ersten Instanz gar nicht zur Last gelegt worden ist. Hingegen ist es grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die Behörde erster Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, Zl. 94/09/0035, und vom 27. Februar 1995, Zl. 90/10/0092).
Eine unzulässige Auswechslung der Tat, wie der Beschwerdeführer vermeint, hat die belangte Behörde nicht vorgenommen.
Ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ohne Einfluss ist; es ist daher nicht rechtswidrig, und es liegt auch keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung nicht in seiner Eigenschaft "als Verantwortlicher" (was auf einen besonderen Fall der Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG hindeuten könnte, freilich die erforderlichen Merkmale derselben für die Zurechnung zu einer dort genannten Gesellschaft oder juristischen Person nicht aufweisen würde - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/17/0007), sondern als Betriebsinhaber begangen zu haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0178).
2.4.1. In der Beschwerde wird weiters die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers bestritten. Für den Lebensmittelbereich sei im Betrieb des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt Helene K. im Sinne des § 9 VStG verantwortlich gewesen, worüber das abgeführte Verfahren jedoch jegliche Erhebungstätigkeit der Behörde erster Instanz vermissen lasse.
2.4.2. Diesem Beschwerdevorbringen kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 9 Abs. 3 VStG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) kann zwar eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. muss dieser verantwortliche Beauftragte unter anderem seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich der als Beschuldigter Verfolgte nur dann auf einen an seiner Stelle verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten, dessen Bestellung er behauptet, berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A).Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein entsprechendes, die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war. Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn der - diesbezüglich beweispflichtige - Beschuldigte dies mit dem bloßen Hinweis im Verwaltungsstrafverfahren, er habe den Arbeitnehmer zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, unter Beweis stellen will. Die Behörde ist nicht verpflichtet, diesbezüglich von Amts wegen weitere Ermittlungen zu pflegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 92/18/0246).
Da der Beschwerdeführer den geforderten Nachweis nicht erbracht hatte, ist die belangte Behörde zu Recht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgegangen.
2.5.1. In der Beschwerde wird die Vergleichbarkeit bzw. die Identität der hinsichtlich ihrer Preisgestaltung verglichenen Produkte angezweifelt. Im Betrieb des Beschwerdeführers sei am Tag der Beanstandung nur koffeinfreies Coca Cola zum Verkauf angeboten und verkauft worden.
Des Weiteren wird die Gleichartigkeit der vom Meldungsleger herangezogenen Vergleichsbetriebe in Frage gestellt. Sämtliche Kunden würden im Betrieb des Beschwerdeführers persönlich bedient, zum Großteil mit Waren, die in üblichen Supermärkten gar nicht feilgeboten würden, da sie einem besonderen Diätbedürfnis kranker Menschen entsprächen. Dazu zähle auch das koffeinfreie Coca Cola, welches sich vom herkömmlichen Getränk derselben Marke durch seine Koffeinfreiheit unterscheide, was jedoch nur am Aufdruck und der farblichen Gestaltung der Dosen, nicht jedoch an der Dosenform, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nunmehr zugrunde lege, bzw. an der Dosengröße zum Ausdruck komme. Die koffeinfreie Variante werde zudem in der Steiermark von der Firma A. gar nicht mehr vertrieben, weshalb das koffeinfreie Coca Cola außerhalb der üblichen Coca Cola-Vertriebskette über einen Zwischenhändler habe beschafft werden müssen. Der Beschwerdeführer sei daher nicht verpflichtet, das "in Massen am Markt befindliche (koffeinhältige) Coca Cola als Preisgrundlage der koffeinfreien Variante heranzuziehen und gibt es für das Coca Cola koffeinfrei sicherlich keinen 'ortsüblichen' Preis, da dies ja im normalen Vertriebsweg der Marke Coca Cola in Österreich, insbesondere über die Firma A. gar nicht mehr zu beziehen ist".
Der angefochtenen Entscheidung liege nun zwar ein ortsüblicher Preis für eine Dose normales Coca Cola in Selbstbedienungssupermärkten zugrunde, nicht jedoch ein ortsüblicher Preis für koffeinfreies Coca Cola in einem mit dem Betrieb des Beschwerdeführers tatsächlich vergleichbaren Betrieb.
2.5.2. Bei der Feststellung der belangten Behörde, dass es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers um ein Lebensmittelgeschäft mit Selbstbedienung gehandelt habe, konnten sich die Verwaltungsbehörden auf die Vernehmung des Erhebungsorgans vom 25. Juli 1990 stützen. Zur Ermittlung dieses Sachverhaltes reichen die Erfahrungen der geschulten Ermittlungsorgane der Preisüberwachungsbehörde jedenfalls aus. Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es dazu nicht.
Im Beschwerdefall geht es um Getränke, die im Tatzeitpunkt in Dosen, also in verschlossenen Gefäßen im Betrieb des Beschwerdeführers, nach den Feststellungen der belangten Behörde einem Lebensmittelgeschäft mit Selbstbedienung, verkauft wurden. Betriebe, auf die dies zutrifft, die somit Getränke in der Art und Weise eines Lebensmittelgeschäftes mit Selbstbedienung anbieten, sind vergleichbar, unabhängig vom Sortiment der Waren, die diese Betriebe sonst noch führen. Irrelevant ist es daher, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge hauptsächlich Waren führt, die dem besonderen Diätbedürfnis kranker Personen entsprechen, und dort darüber hinaus Foto- und Kosmetikartikel anbiete und einen Imbiss- und Cafehausbetrieb führe. Auch ist die sonstige Ausstattung des Betriebes nicht von Bedeutung, wenn die Getränkedosen in gleicher Art wie andere Artikel, nämlich im Rahmen des Selbstbedienungsgeschäftes für Lebensmittel, angeboten werden.
Hinsichtlich der Preisgestaltung für die - grundsätzlich - zur Selbstbedienung bereitgehaltenen Coca Cola Dosen ist es auch ohne Bedeutung, ob für bestimmte Waren aus dem eben wiedergegebenen Gesamtangebot auch eine Bedienung der Kunden erfolgt. Die belangte Behörde hat somit ihren Bescheid durch die Wahl der zum Preisvergleich für das gegenständliche Produkt herangezogenen Vergleichsbetriebe, nämlich bestimmter anderer, im Bericht des Erhebungsorgans genannter Lebensmittelgeschäfte mit Selbstbedienung vergleichbarer Ausstattung (ADEG, KONSUM, BILLA, SPAR, MEINL, FF Markt) nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.
Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Getränkedose um ein koffeinfreies oder koffeinhältiges Dosen-Coca Cola gehandelt hat, konnte die belangte Behörde ihre Feststellung, die am 16. Jänner 1990 dem Meldungsleger verkaufte Dose sei eine Dose mit "normalem", koffeinhältigem Coca Cola gewesen, auf die Feststellungen der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz gründen. Diese hat in der Begründung ihres Straferkenntnisses ausgeführt, das Straferkenntnis stütze sich auf die Anzeige vom 16. Jänner 1990, welche aufgrund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung des Meldungslegers erstattet worden sei. Der Rechtfertigung des Beschuldigten vom 28. März 1990, die vom Meldungsleger herangezogenen Betriebe seien mit dem von ihm geführten Betrieb nicht ident und der Preis für koffeinfreies Coca Cola wäre mit dem Preis für koffeinfreies Coca Cola nicht vergleichbar, stünden zwei klare und eindeutige zeugenschaftliche Aussagen entgegen, eine durch den einschreitenden Kriminalbeamten und die zweite durch den unabhängigen Zeugen, welcher am 8. Jänner 1990 im Betrieb des Beschuldigten ein koffeinhältiges Coca Cola gekauft habe.
Der Beschwerdeführer hat diese Sachverhaltsfeststellungen in der Berufung (erkennbar wohl unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme vom 10. Dezember 1990 im erstinstanzlichen Verfahren) mit der bloßen Behauptung bekämpft, zum damaligen Zeitpunkt habe er koffeinfreies Coca Cola auf Lager gehalten. Dieses koffeinfreie Coca Cola sei nur außerhalb des nomalen Vertriebsweges über Zwischenhändler beziehbar, was sich im Preis niederschlage.
Zu Recht konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass diese Behauptungen untauglich waren, die erstinstanzliche Feststellung, die am 16. Jänner 1990 dem Meldungsleger verkaufte Dose sei eine Dose mit "normalem", koffeinhältigem Coca Cola gewesen, zu widerlegen: Zum einen fehlt jegliches Beweisanbot, dass das vorhandene Warenangebot am 16. Jänner 1990 nicht "normales" Coca Cola (auch nicht neben koffeinfreiem Coca Cola) umfasst hätte, zum anderen hat der Beschwerdeführer auch keinerlei taugliches Beweisanbot zur Behauptung erstattet, dass er im fraglichen Zeitpunkt nur (wie in seiner Rechtfertigung vom 28. März 1990 behauptet) Dosen mit koffeinfreiem Coca Cola bezogen habe; ein Indiz dafür wäre gewesen, wenn er dargetan und unter Beweis gestellt hätte, dass er einen allenfalls vor diesem Zeitpunkt bestehenden Bezugsvertrag über "normales" Coca Cola gelöst habe, ja dass er überhaupt, wie behauptet, koffeinfreies Coca Cola in Dosen bezogen habe und sich in seinen Buchungsunterlagen über die Betriebsausgaben im fraglichen Zeitraum keine Rechnungen (mehr) über "normales" Coca Cola fänden. Der bloße Hinweis auf den Bezug "durch zahlreiche Zwischenhändler" - weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren konkretisiert - erweist sich nicht als ausreichend und tauglich.
Dem Beschwerdeführer ist somit die Verletzung seiner Pflicht vorzuwerfen, zur Feststellung des von ihm behaupteten Sachverhaltes, der vom erstinstanzlich auf Grund von Zeugenaussagen festgestellten Sachverhalt abweicht, beizutragen. Unterlässt es der Beschuldigte im Strafverfahren, dieser Verpflichtung nachzukommen, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn mit einer bestimmten Behauptung - hier mit der Behauptung, es habe sich entgegen der Aussage des Erhebungsorganes um eine Dose koffeinfreies Coca Cola gehandelt - der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur aufgrund zusätzlicher Beweise, wie der Nennung geeigneter Zeugen für die in der Berufung ausgeführte Verantwortung des Beschwerdeführers oder der Bekanntgabe der Zwischenhändler, über die das koffeinfreie Coca Cola bezogen worden sei, möglich ist, die nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde nur die Partei durch das Angebot entsprechender Beweismittel zu erbringen in der Lage wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1986, Zl. 84/17/0209, sowie vom 6. Oktober 1993, Zl. 92/17/0206). Der Beschwerdeführer unterließ es aber im gesamten Verwaltungsverfahren, konkrete Angaben dieser Art zu machen.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte seiner Entscheidung daher das in sich nicht unschlüssige Feststellungsergebnis der belangten Behörde zugrunde zu legen (§ 41 VwGG).
2.6.1. Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Strafbemessung. Konkrete Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse würden dem Verfahren nicht zugrunde liegen. Des Weiteren sei er aufgrund der Tatsache, dass er mit den Erhebungsergebnissen die Straffestsetzung betreffend nicht konfrontiert worden sei, in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
2.6.2. Die Strafbemessung unterliegt im Rahmen des § 19 VStG dem Ermessen der Behörde. Die gesetzliche Obergrenze des Strafrahmens für die Verwaltungsübertretung der Preistreiberei beträgt gemäß § 15 Abs. 1 Preisgesetz S 50.000,--, im Wiederholungsfalle S 100.000,--.
Im Beschwerdefall hat sich die Berufungsbehörde im Rahmen dieses Strafrahmens zur konkreten Strafbemessung von S 2.000,-- unter anderem auf das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen und die amtswegig ermittelte Tatsache gestützt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer mehrerer Liegenschaften und Liegenschaftsanteile ist.
Auch wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren aufgefordert, konkrete Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu machen. Dieser Aufforderung hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Mangels dieser Angaben des Beschwerdeführers war die belangte Behörde zur Einschätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berechtigt. Eine Verletzung des Parteiengehörs, wie der Beschwerdeführer vermeint, kann der Verwaltungsgerichtshof darin nicht erblicken, da die belangte Behörde nicht verpflichtet war, dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Einschätzung vorzuhalten und ihn zu einem nochmaligen Vorbringen hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufzufordern.
Es ist somit nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde durch die Verhängung einer Geldstrafe von S 2.000,-- von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes (§ 19 VStG) Gebrauch gemacht hätte.
2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 21. Juni 1999
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