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Art. 2 § 16 PreisG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Strafbestimmungen

§ 16

(1) Wer für ein Sachgut oder eine Leistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, oder wer entgegen einem Preisstopp einen Preis erhöht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 265 Euro, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 14 535 Euro zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist ganz oder teilweise für verfallen zu erklären.

(3) Wer einer Auflage gemäß § 6 Abs. 3, einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 4 oder dem § 11 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.

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