Normen
BDG 1979 §68 Abs1 impl;
DP/Stmk 1974 §48 idF 1984/033;
DVG 1984 §2 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVV Stmk 1958 §1 Abs1 Z2;
LBG Stmk 1974 §2;
BDG 1979 §68 Abs1 impl;
DP/Stmk 1974 §48 idF 1984/033;
DVG 1984 §2 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVV Stmk 1958 §1 Abs1 Z2;
LBG Stmk 1974 §2;
Spruch:
zu I): zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge
Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in
der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
zu II): den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; er ist seit 1990 dem Umweltanwalt des Landes Steiermark zur Dienstleistung zugewiesen.
Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens gab der Beschwerdeführer eine mit 10. Dezember 1997 datierte und an den Umweltanwalt gerichtete "Urlaubsmeldung" für die Zeit vom 17. bis 25. Jänner 1998 ab, die - soweit einer kopierten handschriftlichen Notiz zu entnehmen ist - vom Umweltanwalt am gleichen Tag nicht genehmigt wurde, weil eine Genehmigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt unmöglich sei, "da die dienstlichen Erfordernisse für den begehrten Zeitraum noch nicht absehbar sind".
Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 im Dienstweg an die "Rechtsabteilung 1" und begehrte unter dem Gegenstand "Gebührenurlaub
- (Nicht=)Genehmigung" eine bescheidmäßige Erledigung "dieser Causa entsprechend meinem Ansuchen vom 10. 12. 1997".
Mit einem für die belangte Behörde gezeichneten Schreiben vom 30. Dezember 1997 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß die Rechtsabteilung 1 die Argumentation des Umweltanwaltes für durchaus sachlich und schlüssig halte und diese nichts mit "unbegründeten Animositäten" dem Beschwerdeführer gegenüber zu tun habe (wird näher ausgeführt); auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei "wohl mehr als angemessen Rücksicht" genommen worden, weil dem Beschwerdeführer ein vierwöchiger Erholungsurlaub ab November 1997 und schließlich auch ein "Weihnachtsurlaub" bis 7. Jänner 1998 genehmigt worden sei; schließlich habe der Beschwerdeführer, wenn er am 2. Dezember 1997 einen Urlaub buche und erst am 10. Dezember 1997 um Genehmigung dieses Urlaubes ansuche, das Risiko für die "Nicht-Genehmigung" selbst zu tragen. Hiezu wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon der Beschwerdeführer mit einem - umfangreichen - Schreiben vom 7. Jänner 1998 Gebrauch machte.
Daraufhin erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:
"Dem Antrag des OAR F, PZ: 027337, in Dienstesverwendung im Büro des Umweltanwaltes, vom 19. 12. 1997 auf Gewährung eines Gebührenurlaubes in der Zeit vom 19. 01. 1998 bis 23. 01. 1998, wird keine Folge gegeben.
Rechtsgrundlage: § 48 der als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik 1914, LGBl. 124/1974 in der Fassung LGBl. 33/1984;
§ 14 lit. h Landespersonalvertretungsgesetz, LGBl. 5/1990;"
Zur Begründung führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, da ein Gebührenurlaub nur für Arbeitstage gewährt werden könne, sei Gegenstand des Antrages der Zeitraum vom 19. bis 23. Jänner 1998. Die Rechtsabteilung 1 sei bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Gemäß § 48 der als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik sei die kalendermäßige Festlegung eines Erholungsurlaubes vom Dienststellenleiter unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen sei. Bei der kalendermäßigen Festlegung des Erholungsurlaubes sei daher eine Abstimmung zwischen den dienstlichen Interessen und den persönlichen Verhältnissen des Beamten erforderlich.
Es werde festgestellt, daß sich der Beschwerdeführer vom 23. Oktober bis 7. November 1997 (12 Arbeitstage) im Krankenstand befunden habe, vom 10. November bis 8. Dezember 1997 (20 Arbeitstage) sowie vom 29. Dezember 1997 bis 6. Jänner 1998 (4 Arbeitstage) Gebührenurlaube konsumiert habe. Auf Anfrage der Rechtsabteilung 1 habe der Vorgesetzte des Beschwerdeführers (der namentlich genannte Umweltanwalt) EDV-Listen vorgelegt, aus denen die Aktenzuteilung an den Beschwerdeführer sowie die Erledigung dieser zu den Stichtagen 29. Dezember 1997 und 12. Jänner 1998 hervorgehe. Danach seien dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 9. Dezember 1997, dem ersten Arbeitstag nach seinem Erholungsurlaub, bis 12. Jänner 1998 insgesamt 84 Akten zugeteilt worden, wovon 23 Akten zum Stichtag 12. Jänner 1998 mit einem Erledigungsvermerk versehen seien. Dies bedeute, daß zum Stichtag 12. Jänner 1998 ein Rückstand von 61 Akten bestanden habe.
In der dazu eingeholten schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Jänner 1998, eingelangt in der Rechtsabteilung 1 am 8. Jänner 1998, habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß bei der Darlegung der Aktenzuteilung und des Rückstandes durch seinen Vorgesetzten ein Irrtum unterlaufen sein müsse; er habe daher den ihm vorgeworfenen Rückstand bestritten. Die Rechtsabteilung 1 habe jedoch keine Anhaltspunkte dafür finden können, die Anlaß gegeben hätten, die vorgelegten Aufstellungen des Leiters der Umweltanwaltschaft anzuzweifeln. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei nach Ansicht der Rechtsabteilung 1 ohnehin angemessen Rücksicht genommen worden. Dies komme dadurch zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von zwei Monaten ohnehin zwei Gebührenurlaube im Gesamtausmaß von 24 Arbeitstagen in Anspruch genommen habe.
In seinem Antrag vom 19. Dezember 1997 habe der Beschwerdeführer angeführt, daß er den geplanten Urlaub vom 17. bis 25. Jänner 1998 bereits am 2. Dezember 1997 gebucht und hiefür eine Anzahlung von S 4.000,-- geleistet habe. Für die Entscheidung und die Genehmigung des Gebührenurlaubes sei aber dieser Umstand unerheblich, weil die Buchung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem der Beschwerdeführer noch nicht einmal den Antrag auf Genehmigung des Erholungsurlaubes gestellt habe.
Nach § 14 lit. h LPVG sei bei der Urlaubseinteilung oder deren Änderung das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen. Aus diesem Grund sei die Dienststellenpersonalvertretung "Landesamtsdirektion" mit der Angelegenheit konfrontiert worden; ein Einvernehmen habe jedoch nicht hergestellt werden können.
Da für einen funktionierenden Dienstbetrieb in der Umweltanwaltschaft die Aufarbeitung der vorhandenen Rückstände im dienstlichen Interesse gelegen sei und angemessene zu berücksichtigende Interessen des Beschwerdeführers nicht vorlägen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen "Für die Steiermärkische Landesregierung" gezeichneten Bescheid erhob der Beschwerdeführer die unter Zl. 98/12/0043 protokollierte und mit 26. Jänner 1997 datierte Beschwerde, mit der er die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt. Nach Eröffnung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Bereits vor Einbringung der vorher bezeichneten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 1998 hatte der Beschwerdeführer mit Datum vom 15. Jänner 1998 (neuerlich) um Genehmigung eines Gebührenurlaubes für die Woche vom 19. bis 23. Jänner 1998 bei seinem Vorgesetzten, dem Umweltanwalt, angesucht. Zu diesem Ansuchen befinden sich bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ein Schreiben vom 16. Jänner 1998 auf Kopfpapier "Umweltanwalt Dr. A" mit folgendem Wortlaut:
"Zur Urlaubsmeldung vom 15.1.1998 wird mitgeteilt, daß aus dienstlichen Gründen der begehrte Urlaub in der Zeit vom 19.1. bis 25.1.1998 nicht genehmigt werden kann, da sich an den Voraussetzungen, die der Entscheidung der Rechtsabteilung 1 zugrunde lagen, nichts geändert hat. Dazu kommt, daß in Folge anstehender Terminarbeiten in den nächsten Tagen auf alle Mitarbeiter der Umweltanwaltschaft eine erhöhte Arbeitsbelastung zukommt, da Frau Dr. P, D.I. S und ich an diese Terminarbeiten gebunden sind."
Dieses Schreiben ist unleserlich, aber vermutlich vom genannten Umweltanwalt, unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 30. Jänner 1998 wandte sich der Beschwerdeführer (neuerlich) wegen "Nichtgenehmigung eines Gebührenurlaubes" an die "RA 1 im Amte" und begehrte unter Hinweis auf seinen (neuerlichen) Antrag vom 15. Jänner 1998 und die ablehnende Äußerung des Umweltanwaltes vom 16. Jänner 1998, deren Begründung er hinsichtlich des ersten Satzes als "schlicht und einfach falsch" und hinsichtlich des zweiten Satzes als "eine bloß in den Raum gestellte Behauptung" bezeichnete, neuerlich bescheidmäßigen Abspruch in der Sache.
Bei den Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich weiters diesbezüglich die Kopie eines Schreibens der belangten Behörde vom 20. April 1998 an den Beschwerdeführer, in dem er aufgefordert wird, den Verfahrensgegenstand seines Begehrens vom 30. Jänner 1998 näher zu präzisieren. Dieses Schreiben war an den Beschwerdeführer unter der Adresse "Büro des Umweltanwaltes" gerichtet; ein Zustellnachweis liegt nicht vor.
Mit Datum vom 23. September 1998 erhob der Beschwerdeführer die unter Zl. 98/12/0394 protokollierte, auf seinen Antrag vom 30. Jänner 1998 gestützte Säumnisbeschwerde gegen die "Steiermärkische Landesregierung, RA 1".
Der Verwaltungsgerichtshof gab der belangten Behörde im Vorverfahren Gelegenheit zur Nachholung der - allenfalls - versäumten bescheidmäßigen Erledigung.
Die belangte Behörde vertrat dazu unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 20. April 1998 die Auffassung, daß keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, weil der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht auftragsgemäß präzisiert habe, stellte aber keinen Kostenantrag.
Da über die Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 20. April 1998 aber kein Nachweis bei den Akten war, wurde der belangten Behörde aufgetragen, die Frage der Zustellung dieses Schreibens an den Beschwerdeführer unter dessen Beiziehung zu klären.
Nach Einvernahme des Beschwerdeführers teilte die belangte Behörde mit, es habe nicht festgestellt werden können, ob das Schreiben vom 20. April 1998 dem Beschwerdeführer überhaupt zugekommen sei oder nicht.
Zur Abklärung des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einem neuerlichen Abspruch über den beantragten Gebührenurlaub wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Jänner 1999 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Beschwerdeführer legte daraufhin zur Untermauerung seines Standpunktes, es sei eine Sachverhaltsänderung zwischen der Erlassung des unter Zl. 98/12/0043 angefochtenen Bescheides und seinem neuerlichen Antrag eingetreten, umfangreiche Aufzeichnungen über seinen Arbeitsanfall bzw. die zwischenzeitig erfolgten Erledigungen vor und hielt seine bisher gestellten Anträge unverändert aufrecht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorliegenden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges verbunden und gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG unter Abstandnahme von der mit der unter Zl. 98/12/0043 protokollierten Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:
Gemäß § 2 des Stmk. Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, sind auf die Landesbeamten, soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist, die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tage der Beschlußfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden. Nach § 48 der demnach in der Steiermark geltenden Dienstpragmatik 1914, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/1984, mit dem verschiedene Regelungen des BDG 1979 in das Stmk. Landesdienstrecht übernommen worden sind, ist die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes vom Dienststellenleiter unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Urlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
Diese Regelung ist - abgesehen von der Einfügung "vom Dienststellenleiter" - mit der des § 68 BDG 1979 (Stammfassung BDG 1977, BGBl. Nr. 329) wortident. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Landesbeamtengesetz-Novelle LGBl. Nr. 33/1984 zeigen, daß vom Landesgesetzgeber die Übernahme des Bundesdienstrechtes hinsichtlich des Urlaubsrechtes beabsichtigt war. Eine Erklärung für die im vorliegenden Fall maßgebende Abweichung, nämlich die Einfügung: "vom Dienststellenleiter", findet sich in den Erläuterungen nicht. In den Erläuterungen zur korrespondierenden Bestimmung im BDG 1977 (jetzt § 68 Abs. 1 BDG 1979) wird ausgeführt (abgedruckt in "Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Erläuterungen, Durchführungsbestimmungen, Kommentare und sonstige Bestimmungen", herausgegeben von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst):
"Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes hat nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/1958, im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Z. 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung von den Vorständen der Dienststellen zu erfolgen. Ausgenommen hievon sind die den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper. Hier obliegt gemäß § 3 Abs. 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung die oben erwähnte Festlegung des Erholungsurlaubes den nachgeordneten Dienstbehörden."
Im vorliegenden Beschwerdefall ist - subsidiär - § 2 DVG in Verbindung mit der Stmk. Dienstrechtsverfahrensverordnung, LGBl. Nr. 90/1958, heranzuziehen. Nach § 2 Abs. 1 DVG richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze. Die obersten Verwaltungsorgane sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Im Fall einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.
Mit § 1 Abs. 1 der Stmk. Dienstrechtsverfahrensverordnung werden (- in einer gewissen Analogie zu § 3 Abs. 1 DVV 1981 -) dem "Vorstand der Dienststelle" die Vollziehung im Zusammenhang mit der Gewährung von Sonderurlauben (Z. 1) bzw. nach Z. 2 folgende Zuständigkeiten übertragen:
"2. Aus dienstlichen Rücksichten in dringlichen Fällen gebotene abändernde Verfügungen, betreffend den bewilligten Erholungsurlaub wie z. B. Aufschiebung des schon bewilligten Urlaubsantrittes oder Rückberufung vom Urlaub, gegen nachträgliche Meldung an die Dienstbehörde."
Da der Stmk. Landesgesetzgeber im § 48 DP/Stmk. ausdrücklich und ohne Einschränkung dem "Dienststellenleiter" die Vornahme der kalendermäßigen Festlegung des Erholungsurlaubes übertragen hat, zeigt sich im dargestellten (verfahrens-)rechtlichen Zusammenhang, daß auch der erstinstanzliche Bescheidabspruch über die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes (- wie bei einer nachgeordneten Dienstbehörde -) dem Dienststellenleiter kraft Gesetzes zusteht.
Im Beschwerdefall steht fest, daß der Beschwerdeführer selbst nicht "Leiter einer Dienststelle" ist und daß über seine Anträge auf Erholungsurlaub nicht im vorher dargestellten Sinn erstinstanzlich mit Bescheid abgesprochen worden ist. Dies schon deshalb, weil die - vermutlich dem Umweltanwalt zurechenbaren - Stellungnahmen zu den Urlaubsanträgen des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen jedenfalls nicht als Bescheide zu werten sind und weiters unklar ist, ob der sogenannten "Umweltanwaltschaft" Dienststelleneigenschaft zukommt. Bei der unter Zl. 98/12/0043 protokollierten Bescheidbeschwerde hat vielmehr die belangte Behörde als Behörde erster Instanz entschieden. Daran, daß diese Entscheidung - ungeachtet der vielfachen Bezugnahme in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtsabteilung 1, was der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel geltend macht - der belangten Behörde auf Grund der Fertigung zuzurechnen ist, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel. Der unter Zl. 98/12/0043 protokollierten Bescheidbeschwerde war daher stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 1998 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, weil die belangte Behörde jedenfalls nicht als Dienstbehörde erster Instanz abzusprechen gehabt hätte.
Für die unter Zl. 98/12/0394 anhängige Säumnisbeschwerde zeigt sich daraus, daß diese bei der gegebenen Verfahrens- und Sachlage mangels Begründung der Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 34 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung (zu Zl. 98/12/0043) stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. März 1999
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