VwGH 98/01/0364

VwGH98/01/03648.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des FI in A, vertreten durch Mag. Wilhelm Kuri, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Linzer Straße 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Februar 1998, Zl. 200.906/0-IV/10/98, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §4 Abs2;
AVG §60;
AsylG 1997 §4 Abs2;
AVG §60;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Februar 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 4 Abs. 1

Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I 1997/76, als unzulässig zurückgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im Ergebnis damit, daß die über Ungarn in das Bundesgebiet eingereiste beschwerdeführende Partei dort Schutz vor Verfolgung finden könne.

Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muß in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, daß gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1044 wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Denn der angefochtene Bescheid enthält keine Ausführungen dazu, ob einem Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens (sowohl vor der Verwaltungsbehörde als auch vor dem Gericht) ein Bleiberecht zusteht. Zur Notwendigkeit, sich mit der Rechtslage Ungarns im Punkt "Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens" (§ 4 Abs. 2 AsylG) auseinanderzusetzen, wird auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Da somit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 8. März 1999

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