Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer verfügten zuletzt über bis zum 3. September 1995 gültige Aufenthaltsbewilligungen. Sie stellten am 2. August 1995 beim Magistrat der Stadt Wien Anträge auf Verlängerung dieser Bewilligungen.
Der Landeshauptmann von Wien wies die Anträge der Beschwerdeführer mit Bescheiden - im Falle der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen jeweils vom 21. November 1995, im Falle des Viertbeschwerdeführers mit Bescheid vom 20. November 1995 - ab. Adressiert waren die abweisenden Bescheide jeweils an die in den Antragsunterlagen angegebene Adresse im 12. Wiener Gemeindebezirk. Nach den Angaben der im Verwaltungsakt erliegenden Rückscheine wurde jeweils am 28. November 1995 ein Zustellversuch unternommen, eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt und das Schriftstück beim Postamt 1122 Wien hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist war jeweils der 29. November 1995 angegeben.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters jeweils vom 8. Februar 1996, zur Post gegeben am selben Tag, stellten die Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung gleichlautende Anträge auf neuerliche Zustellung der ihre Anträge erledigenden Bescheide des Landeshauptmannes von Wien, in eventu Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Unter einem holten die Beschwerdeführer die Berufungen nach. Zur Begründung ihrer Anträge auf Neuzustellung brachten die Beschwerdeführer vor, sie hätten am 2. August 1995 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gestellt. In weiterer Folge hätten sie bei der Behörde nachgefragt, ob über ihre Anträge bereits entschieden worden sei. Man habe ihnen daraufhin mitgeteilt, dass abweisliche Bescheide abgefertigt worden seien und sie auf die Zustellung warten sollten. Nachdem sich längere Zeit "nichts getan" hätte, hätten die Beschwerdeführer neuerlich bei der Behörde nachgefragt. Aus diesem Anlass sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Bescheide schon rechtskräftig seien und sie nichts mehr tun könnten. Es habe jedoch offensichtlich niemals eine ordnungsgemäße Zustellung gegeben. Die Beschwerdeführer hätten auch niemals eine Hinterlegungsanzeige oder sonstige Verständigungen bezüglich der Zustellversuche auffinden bzw. wahrnehmen können. Da es schon mehrfach Probleme mit Zustellungen an der Adresse der Beschwerdeführer gegeben hätte, sei davon auszugehen, dass die Zustellung nicht dem Gesetz entsprechend vorgenommen worden sei, sodass tatsächlich eine Zustellung nie erfolgt sei. Zur Begründung ihrer Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre oben wiedergegebenen Ausführungen und brachten ergänzend vor, dass sie am 25. Jänner 1996 bei der neuerlichen Nachfrage bei der Behörde die Bescheide unter Hinweis auf die bereits eingetretene Rechtskraft ausgehändigt erhalten hätten. Da sie somit erst in diesem Zeitpunkt von der Tatsache Kenntnis erlangt hätten, dass die Zustellung nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, seien sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung einer Berufung gehindert gewesen.
Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheiden jeweils vom 20. März 1996 die Anträge der Beschwerdeführer auf Bescheidzustellung gemäß § 17 des Zustellgesetzes ab. Begründend wurde ausgeführt, es sei der Aktenlage zu entnehmen, dass die fraglichen Bescheide nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Zustelladresse der Beschwerdeführer beim Postamt 1120 Wien hinterlegt worden seien und die Abholfrist am 28. November 1995 zu laufen begonnen habe. Die Behauptung der Beschwerdeführer, eine Hinterlegungsanzeige sei niemals vorgefunden worden, impliziere die Bestreitung der Richtigkeit der Angabe im Rückschein, die Verständigung von der Hinterlegung sei in das Hausbrieffach eingelegt worden. Beim Postrückschein im Sinne des § 22 Zustellgesetz handle es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 92 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Diese Vermutung sei zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung zu begründen sei und Beweise dafür anzuführen seien, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen ließen. Die Aussage der Beschwerdeführer, aus obgenannten Gründen niemals eine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, sei nicht ausreichend, um die Rechtswirksamkeit der Zustellung in Frage zu stellen. Vielmehr sei auf Grund der durchgeführten Ermittlungen davon auszugehen, dass die fraglichen Bescheide ordnungsgemäß zugestellt worden und am 18. Dezember 1995 mit dem Vermerk "nicht behoben zurück" vom Postamt 1120 Wien an die Magistratsabteilung 62 retourniert worden seien.
In ihren dagegen erhobenen Berufungen rügten die Beschwerdeführer, dass die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 20. März 1996 ohne Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erlassen worden seien. Die Behörde hätte die Berufungswerber einvernehmen müssen, um sich Klarheit über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu verschaffen. In diesem Fall hätten die Beschwerdeführer angeben können, dass "bereits mehrfach gesetzwidrige Zustellungen" an ihrer Adresse erfolgt seien. Da an der genannten Adresse kein Hausbrieffach vorhanden sei, sei auch die Zurücklassung einer Hinterlegungsanzeige unmöglich. Hieraus ergebe sich die Unrichtigkeit des der Behörde vorliegenden Rückscheines.
Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien jeweils vom 17. April 1996 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten im Wesentlichen vorgebracht, dass die fraglichen Bescheide nicht bzw. unzulässig zugestellt worden seien und somit ein Zustellmangel vorliege. Hiezu werde bemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Rechtswidrigkeit eines Zustellvorganges, d.h. Rechtsunwirksamkeit einer Zustellung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf sei, weil mangels des Beginns des Laufs der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden könne.
In ihren dagegen erhobenen Berufungen brachten die Beschwerdeführer gleichlautend vor, der Landeshauptmann von Wien habe ihre Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgewiesen, dass eine rechtmäßige Zustellung der fraglichen Bescheide nicht erfolgt sei. Dies widerspreche jedoch den Bescheiden vom 20. März 1996, in denen der Landeshauptmann die Auffassung vertreten hätte, es hätte eine rechtmäßige Zustellung stattgefunden. Sollte der Zustellvorgang hinsichtlich der fraglichen Bescheide vom 20. November 1995, was ausdrücklich bestritten werde, rechtmäßig gewesen sein, so hätten die Beschwerdeführer die Berufungsfrist auf Grund eines unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses versäumt. Sie seien vom Zustellvorgang niemals in Kenntnis gesetzt worden. Eine Hinterlegungsanzeige sei von ihnen nicht vorgefunden worden. Schon die mangelnde Kenntnis vom Zustellvorgang stelle ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis dar, auf Grund dessen die fristgerechte Erstattung der Berufung verhindert worden sei. Den Beschwerdeführern sei es auch nicht möglich gewesen, in anderer Form von der Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen Kenntnis zu erlangen. Aus diesem Grund sei ihnen auch nicht vorzuwerfen, die Berufungsfrist versäumt zu haben.
Der Bundesminister für Inneres wies mit Bescheiden jeweils vom 18. November 1996 die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Bescheidzustellung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 17 des Zustellgesetzes ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, die Beschwerdeführer hätte ihre Anträge damit begründet, dass sie niemals eine Hinterlegungsverständigung im Hausbrieffach vorgefunden hätten. Nach den durchgeführten Recherchen der Berufungsbehörde beim zuständigen Postamt 1120 Wien sei nach Einvernahme des zuständigen Postzustellers von diesem schriftlich beurkundet worden, dass die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes ordnungsgemäß in die Hausbrieffachanlage eingelegt worden sei. Der Antrag auf neuerliche Zustellung sei aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Ergänzend werde bemerkt, dass die Beschwerdeführer sonst keine Beweise angeführt hätten, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet gewesen wären.
Ebenfalls mit Bescheiden jeweils vom 18. November 1996 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Abweisung ihrer Wiedereinsetzungsanträge gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AVG ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, die ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen erledigenden Bescheide des Landeshauptmannes von Wien seien ihnen am 29. November 1995 durch Hinterlegung zugestellt worden. Mit Schreiben vom 8. Februar 1996 hätten sie das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Gleichzeitig hätten sie durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG eingebracht. Diese Anträge seien damit begründet worden, dass ihnen die angefochtenen Bescheide niemals zugegangen seien bzw. dass die Beschwerdeführer eine Hinterlegungsanzeige nie vorgefunden hätten. Nach durchgeführten Recherchen der Berufungsbehörde beim zuständigen Postamt 1120 Wien sei nach Einvernahme des zuständigen Postzustellers von diesem schriftlich beurkundet worden, dass die Bescheide ordnungsgemäß am 28. November 1995 hinterlegt worden seien. Die Berufungsbehörde stelle daher fest, dass die Verständigung mit 28. November 1995 im Hausbrieffach "hinterlegt" worden sei und die Abholfrist mit 29. November 1995 zu laufen begonnen habe, die Bescheide mittlerweile also in Rechtskraft erwachsen seien. Ergänzend werde bemerkt, dass die Beschwerdeführer sonst keine Beweise angeführt hätten, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung und Hinterlegung zu widerlegen geeignet gewesen wären. Auf Grund der von der Berufungsbehörde vorangeführten Feststellungen schließe sich diese der erstinstanzlichen Entscheidung in vollem Umfang an.
Mit Bescheiden jeweils vom selben Tag wies der Bundesminister für Inneres schließlich die nachgeholten Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 21. November 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, da die Zustellung rechtswirksam am 29. November 1995 erfolgt und die Berufungen erst am 8. Februar 1996 und daher verspätet eingebracht worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden - wortgleichen - Beschwerden. Unter der Überschrift "Beschwerdepunkt" geben die Beschwerdeführer jeweils an, sie seien in ihrem Recht insofern verletzt worden, als die belangte Behörde entgegen den Bestimmungen des AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt habe. Sie begründen ihre Beschwerden damit, dass sie vom Zustellvorgang (hinsichtlich der fraglichen Bescheide vom November 1995) niemals in Kenntnis gesetzt worden seien. Eine Hinterlegungsanzeige sei von ihnen nicht vorgefunden worden. Schon die mangelnde Kenntnis vom Zustellvorgang stelle ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis dar, auf Grund dessen die fristgerechte Erstattung der Berufung verhindert worden sei. Den Beschwerdeführern sei es auch nicht möglich gewesen, in anderer Form von der Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen Kenntnis zu erlangen. Aus diesem Grund sei ihnen auch nicht vorzuwerfen, die Berufungsfrist versäumt zu haben. Die belangte Behörde habe ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren geführt, denn es sei ihr offensichtlich nicht bekannt, dass die Hausbriefkästen nicht verschließbar seien bzw. immer wieder aufgebrochen würden, sodass schon aus diesem Grunde, selbst wenn der Zusteller ordnungsgemäß hinterlegt hätte, die Hinterlegungsanzeigen den Beschwerdeführern nicht zugegangen seien und daher auch aus diesem Grunde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte erfolgen müssen.
Mit Schreiben vom 28. August 1998 teilte der Landeshauptmann von Wien dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass nunmehr der Erteilung weiterer Aufenthaltstitel an die Beschwerdeführer keine Sichtvermerksversagungsgründe entgegenstünden und beantragte jeweils die vorzeitige Beschlussfassung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 115 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997.
Mit Noten jeweils vom 24. November 1998, eingelangt am 2. Dezember 1998, gab die belangte Behörde bekannt, dass den Beschwerdeführern (jeweils am 1. Oktober 1998) Niederlassungsbewilligungen erteilt worden seien und beantragte die Einstellung der Verfahren als gegenstandslos.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auf Grund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
Bei den in Beschwerde gezogenen Bescheiden handelt es sich nicht um rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 des Aufenthaltsgesetzes) versagt wurde. Die angefochtenen Bescheide sind daher nicht gemäß § 113 Abs. 6 (bzw. Abs. 7) des Fremdengesetzes 1997 außer Kraft getreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zlen. 96/19/3315, 3316, 3674 und 3675). Eine vorzeitige Beschlussfassung gemäß § 115 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 war daher in keinem der Beschwerdefälle möglich.
Aus den im oben erwähnten hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1998 angegebenen Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sind die angefochtenen Bescheide auch nicht gegenstandslos geworden.
Die §§ 63 Abs. 5, 66 Abs. 4 und 71 Abs. 1 Z. 1 VwGG lauteten in der für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung (auszugsweise):
"§ 63.
...
(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. ...
...
§ 66.
...
(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. ...
...
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist ... ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, ... und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, ..."
1.) Zu den Beschwerden gegen die Abweisungen der Anträge auf Bescheidzustellung sowie gegen die Zurückweisungen der Berufungen (den Beschwerden gegen die dritt-, viert- und sechst- bis elftangefochtenen Bescheide):
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden einerseits Anträge der Beschwerdeführer auf Neuzustellung der ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen erledigenden Bescheide des Landeshauptmannes von Wien abgewiesen, andererseits ihre Berufungen wegen Verspätung zurückgewiesen. Weder durch die Abweisung ihrer Anträge auf Bescheidzustellung noch durch die Zurückweisung ihrer Berufungen als verspätet wurden die Beschwerdeführer in dem von ihnen ausschließlich geltend gemachten Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen des AVG verletzt.
Die Beschwerden waren demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.) Zu den Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (Beschwerden gegen die erst-, zweit-, fünft- und zwölftangefochtenen Bescheide):
Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, dass die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides einen Wiedereinsetzungsgrund bilden kann, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens überschreitet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 97/08/0022). Dennoch ist den Beschwerden kein Erfolg beschieden.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (vgl. das oben erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1998).
In ihren Wiedereinsetzungsanträgen brachten die Beschwerdeführer jedoch nur vor, es habe "offensichtlich niemals eine ordnungsgemäße Zustellung" gegeben, sie hätten auch niemals eine Hinterlegungsanzeige oder sonstige Verständigung bezüglich des Versuches einer Zustellung auffinden bzw. wahrnehmen können. Da es schon mehrfach Probleme mit Zustellungen an der Adresse der Beschwerdeführer gegeben habe, sei davon auszugehen, dass die Zustellung nicht dem Gesetz entsprechend vorgenommen worden sei, sodass tatsächlich eine solche nie erfolgt sei. Da aber die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Versäumung einer Frist, im vorliegenden Fall der Berufungsfrist, voraussetzt und diese erst zu laufen beginnen konnte, nachdem die fraglichen Bescheide des Landeshauptmannes von Wien gegenüber den Beschwerdeführern erlassen worden waren, was wiederum die wirksame Zustellung voraussetzte, könnte dieses Vorbringen derart als Wiedereinsetzungsvorbringen gewertet werden, dass die Beschwerdeführer (bzw., weil die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen minderjährig sind, die Erst- und der Viertbeschwerdeführer als ihre Eltern und gesetzliche Vertreter) keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hätten. Die Beschwerdeführer unterließen allerdings in ihren Wiedereinsetzungsanträgen jegliches sachverhaltsbezogene Vorbringen dazu, unter welchen Umständen und in welchen Zeitabständen eine Entleerung ihres Hausbrieffaches erfolgt (dass ein solches existiert, wird in den vorliegenden Beschwerden eingeräumt). Sie legten auch nicht dar, was sie angesichts des in den Beschwerden neuerlich behaupteten Umstandes, es habe schon mehrfach "Probleme mit Zustellungen" an ihrer Adresse gegeben (worin diese Probleme bestanden, wurde nicht erläutert), unternommen hätten, um dennoch sicherzustellen, dass sie - soweit möglich - von sie betreffenden Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten. Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher derartiger Ausführungen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen darzutun, dass sie an der Versäumung der Berufungsfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe.
Die Abweisung ihrer Wiedereinsetzungsanträge durch die belangte Behörde erfolgte daher, wenngleich die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Bescheide jegliche Auseinandersetzung mit den Wiedereinsetzungsgründen der Beschwerdeführer unterlassen hat, im Ergebnis zu Recht.
Die Beschwerden waren aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3.) Zum Ausspruch über den Aufwandersatz:
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
4.) Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen.
Wien, am 21. Dezember 1999
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