Normen
ABGB §863;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §410 Abs1;
ASVG §413 Abs1;
ASVG §58 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
GSVG 1978 §194;
GSVG 1978 §41;
VwRallg;
ABGB §863;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §410 Abs1;
ASVG §413 Abs1;
ASVG §58 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
GSVG 1978 §194;
GSVG 1978 §41;
VwRallg;
Spruch:
Die Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von insgesamt S 22.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Am 4. Jänner 1991 schloß die Beschwerdeführerin als Pächterin mit der D Gesellschaft m.b.H. & Co KG und der D Gesellschaft m. b.H. als Verpächter einen Vertrag, wonach die Beschwerdeführerin das Unternehmen der Verpächtergesellschaften (von im gegebenen Zusammenhang belanglosen Ausnahmen abgesehen) um einen jährlichen Pachtzins von S 3 Mio zuzüglich bestimmter, im Vertrag näher bezeichneter Nebenkosten pachtete. Diesem Pachtvertrag lag (gemäß seinem Punkt 1.1.) ausdrücklich die Annahme zugrunde, daß im Vermögen der Verpächter "eine solche Liquiditätsenge aufgetreten" sei, "daß das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vermutet werden muß. Alle Vertragsteile gehen daher davon aus, daß über das Vermögen beider Verpächter in naher Zukunft die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens beantragt werden muß". Nach Punkt 1.2. dieses Vertrages sei es dessen Zweck, die Unternehmensgruppe von den Altschulden zu entlasten, bis zur allfälligen Sanierung das Unternehmen von der Beschwerdeführerin als "Auffanggesellschaft" betreiben zu lassen und damit in dieser Zeit einem Unternehmensstillstand und dem damit verbundenen Wertverlust vorzubeugen. Für den Erfolg der Sanierungsbemühungen war die Übertragung der Unternehmenswerte in das Eigentum der Beschwerdeführerin ins Auge gefaßt. Hinsichtlich der Dienstnehmer wurde in Punkt 7.3. des Pachtvertrages vereinbart, daß die Verpächter zwar die in ihrem Unternehmensbetrieb begründeten Dienstverhältnisse (die nicht kraft ausdrücklicher Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit dem jeweiligen Dienstnehmer von der Beschwerdeführerin übernommen würden) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufzukündigen hätte; die Verpächterin sei aber verpflichtet, diese Dienstnehmer in dem von der Pächterin begehrten Ausmaß während des aufrechten Fortbestandes des Dienstverhältnisses (bis zum Ablauf der Kündigungsfrist) im Betrieb der Beschwerdeführerin einzusetzen und insbesondere damit eine weitere Verarbeitung der Rohwaren und die Fertigstellung der Halbfertigprodukte zu bewirken. Des weiteren wurde in dieser Bestimmung ein Ersatz all jener baren Auslagen vereinbart, die tatsächlich aus dem Vermögen der Verpächtergesellschaften für die Tätigkeit dieser Dienstnehmer aufgewendet würden.
Am 8. Jänner 1991 wurde über das Vermögen der
D Gesellschaft m.b.H. das Ausgleichsverfahren, am 1. August 1989 der Anschlußkonkurs eröffnet (nach dem Beschwerdevorbringen wurde der Pachtvertrag vom Masseverwalter in der Folge aufgelöst; das Unternehmen wurde von der Beschwerdeführerin - nach deren Vorbringen - in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 20. Dezember 1991 "titellos" weiterbenützt und danach aus der Konkursmasse durch Kauf erworben).
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sprach mit Bescheid vom 5. Juli 1991 (hinsichtlich der Beitragszeiträume vom 4. Jänner bis 31. Mai 1991) und (mit ähnlichem Wortlaut) mit Bescheid vom 17. Jänner 1992 (hinsichtlich der Beitragszeiträume vom 1. Juni bis 30. September 1991) aus, daß die Beschwerdeführerin
"als Pächter des betrieblichen Anlagevermögens der (gemeinschuldnerischen Gesellschaften) ab 4.1.1991 (laut Pachtvertrag) Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG und als solcher verpflichtet (sei), für die in den beigeschlossenen Listen namentlich angeführten Versicherten ab 4.1.1991 Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten".
Daran anschließend wurde in diesen Bescheiden auf die für die jeweiligen Zeiträume erstellten Beitragsnachweise und offenen Beitragssummen verwiesen, wobei die Beitragsschuld im Bescheid vom 5. Juli 1991 mit S 8,150.808,34 und im Bescheid vom 17. Jänner 1992 mit S 1,313.393,55 ausgewiesen wurde.
In der Begründung dieser Bescheide heißt es - im wesentlichen übereinstimmend -, daß die Beschwerdeführerin als Pächterin des betrieblichen Anlagevermögens der gemeinschuldnerischen Gesellschaften Dienstgeber sei, weil der Betrieb, in dem die in den beigeschlossenen Listen namentlich genannten Versicherten ab 4.Jänner 1991 beschäftigt seien bzw. gewesen seien, für Rechnung der Beschwerdeführerin geführt werde.
Die Beschwerdeführerin erhob jeweils (mit im wesentlichen übereinstimmenden Begründungen) Einspruch und führte darin aus, daß der Begriff des Dienstgebers im ASVG aus der "Zurechenbarkeit der Wertschöpfungsquelle Betrieb" abgeleitet werde. Eine "Zurechenbarkeit" liege aber nur dann vor, wenn die aus der Wertschöpfungsquelle entspringenden Vorteile nicht nur vorübergehend und kurzfristig, sondern auf lange, zumindestens aber solche längere, unbestimmte Dauer einem Rechtssubjekt zukämen, daß daraus die Inanspruchnahme der Wertschöpfung zum Zwecke des eigenen Nutzens des Dienstgebers (im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) erkennbar sei. Dies lasse der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse außer acht, habe doch die Beschwerdeführerin nur das Anlagevermögen des zivilrechtlichen Dienstgebers aus Anlaß der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen angepachtet, um während dieses Insolvenzverfahrens die Wertschöpfung aus diesem Vermögen zugunsten der Gläubiger aufrechtzuerhalten. Das Pachtverhältnis sei nur für die Dauer dieses Insolvenzverfahrens gedacht gewesen und habe auch während des Insolvenzverfahrens nach den vertraglichen Regeln von den "Organen des eröffneten Insolvenzverfahrens" aufgelöst werden können, was auch mit Wirkung vom 30. Juni 1991 geschehen sei. Diese Zielsetzung des Pachtvertrages sei in die Beurteilung der Beitragshaftung einzubeziehen. Daher sei auch anerkannt, daß die Verpachtung eines Betriebes im Zuge eines Insolvenzverfahrens zum Zwecke der Sicherung seines Wertes für die Gläubiger keine Mithaftung des Pächters für die Beiträge der im Dienstverhältnis zum Verpächter verbleibenden Dienstnehmer begründe. Diese Rechtsansicht sei auch durch die 38. ASVG-Novelle "vertieft worden", zumal durch diese Novelle § 13a in das Insolvenzentgelt-Sicherungsgesetz eingeführt worden sei: durch diese Gesetzesstelle sei bestimmt worden, daß der Insolvenzausfallgeldfonds die Dienstnehmerbeiträge an die Sozialversicherungsträger abzuführen habe. Die Gebietskrankenkasse habe daher einen gegen den genannten Fonds gerichteten Anspruch auf Zahlung dieser Beiträge und könne nicht nochmalige Bezahlung durch die Beschwerdeführerin begehren.
Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden vom (jeweils) 15. Dezember 1992 hat die belangte Behörde den Einsprüchen der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und die bekämpften erstinstanzlichen Bescheide bestätigt. Für die Eigenschaft als Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG sei ausschließlich maßgebend, ob der Betrieb auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin geführt werde. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. März 1992, Zl. 90/08/0168, hinsichtlich von Pächtern aber auch von Fruchtgenußberechtigten klargestellt. Im Punkt 1.3. des Pachtvertrages sei ausdrücklich vereinbart und festgelegt worden, daß zum Zwecke des Unternehmensbetriebes der Betrieb im Namen, auf Rechnung und auf Risiko des Pächters geführt worden sei, dem auch der Gewinn zugeflossen sei, wie er auch den Verlust zu tragen gehabt hätte. Wenn die Beschwerdeführerin meine, der Pachtvertrag hätte bloß vorläufigen Charakter gehabt und nur den Zweck verfolgt, die Wertschöpfungsquelle bis zur Verwertung des Betriebes zu erhalten, so ändere dies nichts an der Tatsache, daß die Beschwerdeführerin sowohl rechtlich als auch faktisch aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet worden sei und sie daher auch das Risiko des Betriebes getroffen habe. Auf die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Motive komme es im übrigen nicht an.
Gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 15. Dezember 1992 richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden.
Die belangte Behörde hat in beiden Verfahren die Verwaltungsakten vorgelegt, erklärt, von der Einbringung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges miteinander zu verbinden, und darüber erwogen:
Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs. 2 leg. cit. zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG steht, ist daher immer in bezug auf eine bestimmte andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den (die) Dienstgeber zu prüfen (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.Dezember 1986, Slg. Nr. 12325/A, und die Erkenntnisse vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0153, und vom 20. Februar 1992, Zl. 89/08/0208).
Dienstgeber ist gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, wobei eine Person, die nicht Eigentümer eines Betriebes ist, dennoch als Dienstgeber angesehen werden kann, wenn der Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr geführt wird, wie z.B. im Falle des Pächters (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. März 1992, Zl. 89/08/0168, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
Die Frage, ob der Beschäftigte zum Betriebsinhaber in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG steht, ist von jener zu trennen, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird; letztere Frage ist für erstere Frage nur zur Umschreibung der Person des Dienstgebers im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG von Bedeutung (vgl. das Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0289). Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber (im Sinne des § 35 ASVG) auch Beitragsschuldner.
Gemäß § 410 Abs. 1 1. Satz ASVG ist der Versicherungsträger zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherten oder des Dienstgebers berechtigt (über deren Verlangen verpflichtet: vgl. das Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0070).
Anders als die Gebietskrankenkasse im Falle des - einen anderen Standort des Unternehmens der Beschwerdeführerin betreffenden - Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 92/08/0256, hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in den vorliegenden Beschwerdefällen in den erstinstanzlichen Bescheiden zwar festgestellt, daß die Beschwerdeführerin Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG sei, aber auch ausgesprochen, daß "der Dienstgeber" verpflichtet sei, Beiträge für näher bezeichnete Versicherte und Beitragszeiträume in ziffernmäßig bestimmter Höhe zu entrichten. Aus dem Sinnzusammenhang der beiden Satzteile des Spruches der erstinstanzlichen Bescheide geht somit hervor, daß die belangte Behörde nicht etwa eine isolierte Feststellung der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin (zu deren Unzulässigkeit vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 92/08/0256) vorgenommen hat. Sie hat nur im Zusammenhang mit der Pflicht des Dienstgebers zur Leistung ziffernmäßig bestimmter Sozialversicherungsbeiträge die Beschwerdeführerin als Dienstgeber (und damit Beitragsschuldner) "festgestellt". Daß der Spruch nicht (nur) in der Weise formuliert wurde, daß die Beschwerdeführerin "als Dienstgeberin verpflichtet sei", sondern die Bezeichnung der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin von der Feststellung der Beitragspflicht sprachlich abgehoben wurde, macht dabei keinen Unterschied. Anders als im Falle des wiederholt zitierten Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 92/08/0256, wurde die Dienstgebereigenschaft hier auch NUR im Zusammenhang mit einer konkreten Beitragspflicht, nicht aber (auch) ausdrücklich gegenüber bestimmten Dienstnehmern festgestellt, sodaß hier kein Abspruch über die Versicherungspflicht, sondern (nur) Absprüche über die Beitragspflicht vorliegen. Der Instanzenzug ist daher in den vorliegenden Beschwerdefällen erschöpft.
In der allein strittigen Frage, ob die Beschwerdeführerin als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung der Beiträge für die jeweils in den erstinstanzlichen Bescheiden genannten Beitragszeiträume und Dienstnehmer verpflichtet sei, stützt sich die belangte Behörde ausschließlich darauf, daß der Betrieb, in dem die Dienstnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stünden, auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin als Pächterin geführt würde. Unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 1 ASVG folge "aus den Vertragsbestimmungen der Punkte 1.3. und 7.3." die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin; damit wollte die belangte Behörde offenbar zum Ausdruck bringen, daß auch dann, wenn die Beschwerdeführerin mit dem Verpächterunternehmen eine Übernahme der beim Verpächterunternehmen bestandenen Beschäftigungsverhältnisse ausdrücklich ausgeschlossen hätte, sie als Dienstgeber der im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer ab Wirksamkeit des Pachtvertrages anzusehen wäre.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, daß die Rechtsfrage der "Haftung für laufende Beiträge aus dem laufenden Betrieb" dieselbe wie jene der Betriebsnachfolgehaftung alter Fassung sei. Die Beschwerdeführerin habe mit den Dienstnehmern keine Dienstverträge abgeschlossen, sondern den Betrieb nur zur Werterhaltung der Konkursmasse übernommen und ausschließlich deshalb in den in Frage stehenden Zeiträumen Rechtsgeschäfte hinsichtlich dieses Betriebes im eigenen Namen abgeschlossen. Der Betrieb sei in Wahrheit "auf Rechnung (im wirtschaftlichen Interesse) der Verpächterunternehmen" geführt worden.
Beiden Auffassungen vermag der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis nicht zu folgen:
Aus dem aktenkundigen Pachtvertrag ist - in Übereinstimmung mit den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde - zweifelsfrei zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin das Unternehmen der Verpächtergesellschaften (von der Ausnahme hier nicht bedeutsamer Vermögenswerte abgesehen) als solche gepachtet und sich dafür zur Entrichtung eines Pachtzinses von S 3,000.000,-- jährlich zuzüglich näher bezeichneter Nebenkosten verpflichtet hat. Damit traf das Risiko des Betriebes ab dem 4. Jänner 1991 ausschließlich die Beschwerdeführerin und nicht mehr die Verpächtergesellschaften. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß für die Beschwerdeführerin gegenüber den Verpächtern nur die Verpflichtung zur Entrichtung des Pachtzinses bestand und sie aus den im Betrieb getätigten Geschäften im übrigen rechtlich unmittelbar berechtigt und verpflichtet werden sollte und auch wurde.
Die Dienstnehmer standen im Beschwerdefall vor dem 4. Jänner 1991 unbestrittenermaßen in (als Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehenden) Arbeitsverhältnissen zu den Verpächterunternehmen. Die Beschwerdeführerin könnte Dienstgeberin der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer dadurch geworden sein, daß sie (entweder) in die bestehenden Dienstverträge eingetreten ist oder mit den Dienstnehmern jeweils neue Dienstverträge geschlossen hat. Solche Vereinbarungen könnten gemäß § 863 ABGB ausdrücklich, aber auch konkludent geschlossen worden sein (vgl. das Erkenntnis vom 15. September 1986, Zl. 84/08/0188). Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin am 4. Jänner 1991 (also ab jenem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr geführt wurde) verpflichtet ist, als Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge für die in diesem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer zu entrichten, ist aber nicht entscheidend, welcher der beiden genannten Fälle vorliegt. Es stünde nämlich der Annahme einer konkludenten Vertragsübernahme oder eines neuen Vertragsabschlusses insbesondere nicht entgegen, daß die Beschwerdeführerin mit dem Verpächterunternehmen im Pachtvertrag vereinbart hatte, daß die Dienstverhältnisse weiterhin zur Verpächterin bestehen sollten, weil es für die Frage des Zustandekommens eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und den im Betrieb beschäftigten Dienstnehmern nur auf das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber diesen Dienstnehmern ankommt bzw. darauf, wie die Dienstnehmer nach der Verkehrssitte das ihnen gegenüber zutage getretene Verhalten der Beschwerdeführerin verstehen durften. Ungeachtet der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren somit unbedeutenden Frage des Eintrittes in ein bestehendes Arbeitsverhältnis (etwa durch Erklärung der Weiterbeschäftigung "wie bisher" vgl. Arb. 10223 und Spielbüchler, Arbeitsrecht I, 120, sowie Krejci, Betriebsübergang und Arbeitsvertrag 207 ff) durften die Dienstnehmer eine vorbehaltlose Weiterbeschäftigung im Betrieb durch die Beschwerdeführerin zumindest in der Weise deuten, daß sie nunmehr zur Beschwerdeführerin in einem (neuen) Arbeitsverhältnis stünden.
Anders verhielte es sich allerdings dann, wenn die Beschwerdeführerin gegenüber den Dienstnehmern einen ausdrücklichen Vorbehalt in der Weise gemacht hätte, daß die Dienstnehmer ihre bis 3. Jänner 1991 gegenüber den Verpächtern bestehende Arbeitspflicht ab 4. Jänner 1991 bei der Pächterin (Beschwerdeführerin) erfüllen sollten, und die Dienstnehmer dazu ihre Zustimmung erteilt hätten. In diesem Falle wäre nämlich - unter Beachtung der zwischen der Beschwerdeführerin und den Verpächtergesellschaften ausdrücklich getroffenen Vereinbarung, daß die Dienstnehmer weiterhin zur Verpächterin in einem Dienstverhältnis stehen sollten - mit der (ausdrücklichen oder konkludenten) Zustimmung der Dienstnehmer zu dieser Vereinbarung (gleichgültig ob diese gegenüber der Verpächterin oder gegenüber der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht wurde, die insoweit als Bevollmächtigte der Verpächtergesellschaften anzusehen wäre) Leiharbeitsverhältnisse zustande gekommen, hinsichtlich derer nur die Verpächtergesellschaften als Dienstgeber anzusehen wären (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom 23. Mai 1985, Slg. Nr. 11778/A, vom 27. Juni 1989, Zl. 84/08/0161, und vom 12. November 1991, Zl. 89/08/0262).
Es trifft daher im Ergebnis weder die Beschwerdeauffassung zu, daß die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht Dienstgeber der im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer geworden wäre, weil sie mit den Verpächtergesellschaften vereinbart habe, die Dienstverhältnisse nicht zu übernehmen, noch trifft es zu - wie die belangte Behörde meint -, daß die Beschwerdeführerin schon dadurch, daß sie als Pächterin den Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 ASVG auf ihre Rechnung und Gefahr führte, ungeachtet dieser getroffenen Vereinbarung jedenfalls Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG der im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer geworden sei.
Da nach dem insoweit unstrittigen Sachverhalt der ausdrückliche (mündliche oder schriftliche) Abschluß von Dienstverträgen zwischen der Beschwerdeführerin und den Dienstnehmern für die hier maßgeblichen Zeiträume wohl nicht in Betracht kommen wird, kommt es entscheidend darauf an, ob solche Dienstverhältnisse konkludent zustande gekommen sind. Dies wäre jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin gegenüber den im Betrieb (in den Betrieben) beschäftigten Dienstnehmern ohne weitere Vorbehalte als Betriebsübernehmer aufgetreten wäre. Das konkludente Zustandekommen von Leiharbeitsverhältnissen könnte hingegen nur dann bejaht werden, wenn die Beschwerdeführerin gegenüber den Dienstnehmern sowohl die Absicht, kein Beschäftigungsverhältnis mit den Dienstnehmern schließen zu wollen, als auch das Ansinnen, daß diese Dienstnehmer aufgrund der im Pachtvertrag getroffenen Vereinbarungen ihre weiterhin gegenüber den Verpächtergesellschaften bestehende Arbeitsverpflichtung nunmehr gegenüber der Beschwerdeführerin erfüllen sollten, zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hätte und die Dienstnehmer - ohne dagegen Einwände zu erheben - ihre Arbeitsleistung im Betrieb weiterhin vorbehaltlos erbracht hätten.
Da die belangte Behörde die zu diesen entscheidungswesentlichen Fragen erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, ist das Verfahren im Ergebnis ergänzungsbedürftig geblieben. Die Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Das auf die Erstattung der Stempelgebühren gerichtete Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführerin mußte im Hinblick auf die gemäß § 110 ASVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende sachliche Abgabenfreiheit abgewiesen werden.
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