Normen
AufG 1992 §1 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §113 Abs6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §113 Abs6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juni 1995 beim Magistrat der Stadt Wien einen als "Verlängerungsantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 19. Oktober 1995 abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid eine mit 7. Dezember 1995 datierte Berufung, die nach Ausweis des Verwaltungsaktes am 14. Dezember 1995 persönlich beim Magistrat der Stadt Wien abgegeben wurde.
Mit Bescheid vom 7. Februar 1996 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung "gemäß § 66 Abs. 4 AVG" zurück. Begründend führte der Bundesminister für Inneres aus, da die Zustellung (gemeint: des Bescheides der Behörde erster Instanz) rechtswirksam am 24. November 1995 erfolgt sei und die Berufung erst am 14. Dezember 1995 und daher verspätet eingebracht worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufenthaltsG und in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren, insbesondere auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens verletzt.
Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 teilte der Landeshauptmann von Wien dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer keine Sichtvermerksversagungsgründe entgegenstünden, weshalb das Ersuchen ergehe, einen Beschluß im Sinne des § 115 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 vorzeitig zu fassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Nach der (unbedenklichen) Aktenlage verfügte der Beschwerdeführer zuletzt über eine bis zum 26. Juli 1995 gültige Aufenthaltsbewilligung. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich jedoch nicht um einen rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde. Über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers hat die Behörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom 17. November 1995 abgesprochen. Die belangte Behörde hat in dieser Sache keine Entscheidung getroffen, sondern ausschließlich darüber abgesprochen, daß die Berufung des Beschwerdeführers wegen Verspätung zurückzuweisen war. Der angefochtene Bescheid ist daher - entgegen der offenbaren Ansicht der Behörde erster Instanz - nicht nach § 113 Abs. 6 des Fremdengesetzes 1997 außer Kraft getreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zlen. 97/19/0417, 0418). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher auch nicht die Beschwerde gemäß § 113 Abs. 6 des Fremdengesetzes 1997 als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nicht in der Sache über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden, sie hat vielmehr ausschließlich seine Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz als verspätet zurückgewiesen. Dies verkennt der Beschwerdeführer, der sich durch den angefochtenen Bescheid nicht im Recht auf meritorische Erledigung seiner Berufung verletzt erachtet. Zwar wird durch den angefochtenen Bescheid, seinen weiteren Rechtsbestand vorausgesetzt, insofern auch - wenngleich nur indirekt - die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers, die ihm durch das Aufenthaltsgesetz eingeräumt wird, berührt, als eine Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) meritorisch ergehen würde, die Zurückweisung seiner Berufung als verspätet hat den Beschwerdeführer jedoch allenfalls in seinem Recht auf meritorische Erledigung dieser Berufung unmittelbar verletzt. Dieses Recht ist aber von dem in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) "Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufenthaltsG" nicht erfaßt (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 27. November 1989, Zl. 89/10/0178). Was aber die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften anlangt, so handelt es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt (vgl. den hg. Beschluß vom 28. Februar 1997, Zl. 95/02/0107, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Jänner 1999
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