Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.
Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften begründete die belangte Behörde die verfügte Maßnahme damit, dass die Beschwerdeführerin am 25. Februar 1993 in das Bundesgebiet eingereist sei und über einen Touristensichtvermerk mit der Gültigkeitsdauer vom 22. Februar 1993 bis zum 25. Mai 1993 verfügt habe. Als Einreise- und Aufenthaltszweck im Bundesgebiet habe die Beschwerdeführerin bei Beantragung des Touristensichtvermerks angegeben, ihren Lebensgefährten, einen Staatsbürger von Ghana, besuchen zu wollen. Sie habe dabei verschwiegen, dass sie bereits schwanger sei und die Absicht hätte, ihr Kind in Österreich bei ihrem Lebensgefährten auf die Welt zu bringen. Nach Ablauf ihres Touristensichtvermerks sei die Beschwerdeführerin weiterhin (dann unrechtmäßig) im Bundesgebiet geblieben. Sie habe erst nach der Geburt ihres Kindes von Slowenien aus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Sie wäre verpflichtet gewesen, sich über die fremdenpolizeilichen Vorschriften in Österreich "genauestens" zu informieren und sei sich zum Zeitpunkt ihrer Einreise des Risikos voll bewusst gewesen, dass sie nach Ablauf des Touristensichtvermerks "einen illegalen aufenthaltsrechtlichen Status erreichen würde".
Der Gesetzgeber sehe das zwingende Instrument der Ausweisung vor und es sei der befassten Behörde diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Diese habe lediglich auf § 19 FrG Rücksicht zu nehmen. Unbestritten werde durch die Ausweisung massiv in das Privat- "bzw." Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen, zumal diese bei ihrem Lebensgefährten aufhältig sei. Der Lebensgefährte sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und es gingen beide einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Vorliegend seien jedoch keine Umstände nach § 19 FrG zu beachten, weil es sich bei der Erlassung der Ausweisung nicht um den Entzug einer gültigen Aufenthaltsberechtigung handle, denn die Beschwerdeführerin halte sich bereits seit Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Touristensichtvermerks unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens liege im öffentlichen Interesse; dieses wiege im konkreten Fall unverhältnismäßig schwerer als die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Dazu komme, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG die Erteilung eines Sichtvermerks an einen Fremden dann zu versagen sei, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden soll. Im vorliegenden Fall sei (daher) die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen zufolge die Gültigkeitsdauer des ihr erteilten Sichtvermerks mit 25. Mai 1993 abgelaufen und ihr seither keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Der Gerichtshof hegt daher gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin (seither) unrechtmäßig im Inland aufhalte und die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG erfüllt sei, keine Bedenken.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin musste die belangte Behörde keine Ermittlungen anstellen, ob die Voraussetzungen des § 37 FrG gegeben seien, denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 12. Februar 1998, Zl. 97/21/0791) wird mit der Ausweisung nicht darüber abgesprochen, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Eine allfällige Gefährdung und/oder Bedrohung der Beschwerdeführerin im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG in ihrem Heimatland ist im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung somit nicht relevant.
Gemäß § 19 FrG ist, würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt der Wortfolge
"Entzug der Aufenthaltsberechtigung" keine Bedeutung derart zu,
dass eine in § 19 FrG angeordnete Prüfung nicht stattzufinden habe,
wenn ein Fremder wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 17 Abs. 1
FrG ausgewiesen wird. Dieser Meinung steht die ausdrücklich in
§ 19 FrG vorgenommene Bezugnahme auf § 17 Abs. 1 entgegen und es
verbliebe in den Ausweisungsfällen kein Anwendungsbereich für eine
Überprüfung nach § 19 FrG, denn die Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG
fordert tatbestandsmäßig, dass sich der Fremde unrechtmäßig im
Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen wurde die erst im Ausschuss des
Nationalrats (für innere Angelegenheiten) gewählte Formulierung
"... so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur
zulässig ..." lediglich als "redaktionelle Anpassung" bezeichnet
(896 BlgNR, 18. GP, S. 3). Eine inhaltliche Änderung gegenüber der
Formulierung der Regierungsvorlage (... es ist eine Erlassung nur
zulässig ...) wurde damit nicht vorgenommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1998, Zl. 95/21/1142).
Dennoch ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Die belangte Behörde nahm nämlich trotz ihrer vorhin dargelegten Ansicht eine Interessenabwägung im Grund des § 19 FrG vor. Zu Recht verwies sie auf das öffentliche Interesse an der Erlassung der Ausweisung, denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/21/0711) kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten ein hoher Stellenwert zu. Diesem öffentlichen Interesse steht das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich gegenüber, das aus einem Aufenthalt im Inland seit 25. Februar 1993 und aus dem Vorhandensein einer Lebensgemeinschaft (beim Beschwerdevorbringen über die Eheschließung mit ihrem Lebensgefährten handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung - vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) und einem gemeinsamen Kind abzuleiten ist. Angesichts des (im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) noch nicht sehr langen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich, unter Berücksichtigung der Rechtslage, der zufolge gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG eine Legalisierung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin bei einem Weiterverbleib in Österreich unmöglich ist, und in Anbetracht des Fehlens eines Hinweises im Verwaltungsverfahren, dass es der Familie der Beschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar wäre, gemeinsam auszureisen, vermögen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin das oben dargelegte öffentliche Interesse an der Erlassung der Ausweisung nicht zu überwiegen. Die verfügte Ausweisung ist daher als dringend geboten zu werten und im Grund des § 19 FrG zulässig. Dabei kann die von der belangten Behörde aufgeworfene Frage, ob die Beschwerdeführerin bei Beantragung des Sichtvermerks bewusst falsche Angaben gemacht habe, dahinstehen, weshalb dem darauf bezogenen Beschwerdevorbringen der Boden entzogen ist. Der Vollständigkeit wegen sei bemerkt, dass der in der Beschwerde behauptete Umstand, die Beschwerdeführerin sei "bis zum heutigen Tage weder verwaltungsstrafrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten", weder eine Verstärkung ihres privaten Interesses an einem Weiterverbleib in Österreich noch eine Minderung des besagten öffentlichen Interesses an der Erlassung der Ausweisung bewirkt.
Letztlich behauptet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde, zeigt dabei jedoch nicht auf, welches Vorbringen zu erstatten ihr durch den behaupteten Verfahrensmangel unmöglich gemacht worden wäre. Sie vermag somit die für den Erfolg der Mängelrüge erforderliche Relevanz nicht darzutun.
Nach dem Gesagten haftet dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. April 1999
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