Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 12. August 1997, wurde der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 4. Juni 1996 illegal (in einem Lkw versteckt) über einen unbekannten Grenzübergang in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither unberechtigt in Österreich auf. Sein nach der Einreise gestellter Asylantrag sei mittlerweile mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Dezember 1996, rechtswirksam erlassen am 23. Dezember 1996, abgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer komme somit weder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zu, noch sei ihm ein Sichtvermerk oder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Die Behauptung, daß der Beschwerdeführer in Armenien im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG bedroht sei, stehe der Erlassung der Ausweisung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer lebe in Graz mit seinem Cousin im gemeinsamen Haushalt, weshalb die Ausweisung im Hinblick auf seine familiären Interessen gemäß § 19 FrG zu prüfen sei. Die Ausweisungsverfügung sei im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK dennoch zulässig, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gravierend die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechtes beeinträchtige. Es sei dringend geboten, daß Fremde, die nach Österreich zureisen wollen, die dafür vorhandenen Normen beachten. Die öffentliche Ordnung würde schwerwiegend beeinträchtigt werden, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich illegal nach Österreich begeben und die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen stellen. Der Beschwerdeführer halte sich von Anfang an unberechtigt in Österreich auf. Im Hinblick auf eine nicht bestehende Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - dieser gehe in Österreich auch keiner Beschäftigung nach - bewirke die Ausweisung keinen Eingriff in eine zu schützende Privatrechtssphäre des Beschwerdeführers. Der Eingriff in seine familiäre Beziehung zu seinem im selben Haushalt lebenden Cousin sei im Interesse der öffentlichen Ordnung hinzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er unter Umgehung der Grenzkontrolle über ein Drittland in das Bundesgebiet eingereist war. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, demjenigen, der anläßlich der Einreise in das Bundesgebiet die Absicht erkennen lasse, einen Asylantrag zu stellen, stehe eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz zu, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1991 kommt - unter der Voraussetzung rechtzeitiger Antragstellung - nur jenen Asylwerbern zu, die gemäß § 6 AsylG 1991 eingereist sind. Der Beschwerdeführer ist nach den unbekämpften Feststellungen über ein Drittland (illegal in einem Lkw versteckt) in das Bundesgebiet gelangt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß er in diesem Drittland vor der Einreise nach Österreich der Gefahr der ungeprüften Rück- bzw. Weiterschiebung in seinen Heimatstaat (und damit einer Gefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG) ausgesetzt (gewesen) wäre. Der Beschwerdeführer leitet seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 allein aus dem behaupteten Umstand ab, daß seiner Beschwerde gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, daß er aus einem derartigen Beschluß nicht eine Rechtsstellung ableiten kann, welche ihm vorher nicht zugekommen war (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1997, Zl. 97/21/0644). Da dem Beschwerdeführer somit weder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukommt, noch ihm sonst von der Behörde eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet erteilt wurde, ist davon auszugehen, daß er sich seit seiner Einreise illegal im Bundesgebiet aufhält.
Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die Haushaltsgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seinem Cousin einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in die von
§ 19 FrG geschützten familiären Interessen angenommen. Gegen die von der belangten Behörde weiters vertretene Ansicht, daß
§ 19 FrG der Ausweisungverfügung dennoch nicht entgegenstehe, bestehen keine Bedenken. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer hat dieses maßgebliche öffentliche Interesse durch seine illegale Einreise und den zur Gänze unberechtigten Aufenthalt gravierend beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer kann auf keine schützenswerten privaten Interessen verweisen. Selbst unter der Annahme eines relevanten Eingriffes in seine familiären Verhältnisse bestehen somit gegen die verfügte Maßnahme im Lichte des § 19 FrG keine Bedenken.
Weder der vorgebrachte Umstand, daß die Unterkunft und der Unterhalt des Beschwerdeführers gesichert seien noch das anhängige Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilliung beim Arbeitsmarktservice vermögen eine Minderung der öffentlichen Interessen an der Ausweisung zu bewirken. Soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler darin erblickt, daß dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung im Verfahren gegeben worden sei, mangelt es diesem Vorbringen an Relevanz, weil nicht erkennbar ist, welche für den Beschwerdeführer günstigere Feststellungen die belangte Behörde im Falle der Gewährung des Parteiengehörs hätte treffen können; allein der Umstand, der Beschwerdeführer hätte darlegen können, daß er im Falle der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung einer Arbeit nachgehen könnte, vermag keine Änderung der Entscheidungsgrundlage herbeizuführen.
Nach dem Gesagten liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs.1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen ist.
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