VwGH 95/21/0806

VwGH95/21/080623.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des KN, (geboren am 15. Jänner 1970), in Traun, vertreten durch Dr. Anton Frank, Rechtsanwalt in 4601 Wels, Ringstraße 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 15. Mai 1995, Zl. St 159/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes und Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz,

Normen

AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot richtet, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet diesbezüglich nicht statt.

2. zu Recht erkannt:

Im Umfang der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 15. Mai 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 7 sowie §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen und der unter einem gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgesprochene Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung bestätigt (Spruchpunkt I.). Weiters stellte die belangte Behörde gemäß § 54 Abs. 1 FrG fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, daß der Beschwerdeführer in der Islamischen Republik Iran gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei; seine Abschiebung in die Islamische Republik Iran sei somit zulässig (Spruchpunkt II.).

Die Erlassung des befristeten Aufenthaltsverbotes wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz verfüge und auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. An Barmittel verfüge er lediglich über US Dollar 50,- und S 200,--. Es bedürfe daher keiner näheren Erörterung, daß diesbezüglich der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG als erfüllt anzusehen sei. Darüber hinaus sei er unter Mißachtung der Einreisebestimmungen des Fremdengesetzes ohne gültigen Reisepaß bzw. ohne den für die Einreise erforderlichen Sichtvermerk in Österreich eingereist und halte sich hier nicht rechtmäßig auf. Weiters müsse ihm zur Last gelegt werden, daß er am 24. Februar 1995 versucht habe, ohne den gemäß § 2 Abs. 1 FrG erforderlichen Reisepaß von Österreich in die BRD auszureisen. Diese Übertretungen des Fremdengesetzes wögen besonders schwer, weil den Bestimmungen des Fremdengesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein sehr hoher Stellenwert beizumessen sei. Auch habe er durch den Gebrauch eines verfälschten schwedischen Reisepasses seine Identität zu verschleiern versucht. Ferner sei zu beachten, daß er sich bei seiner Einreise der Hilfe eines Schleppers bedient habe und das Vergehen der Schlepperei zu den schwerwiegendsten Verwaltungsübertretungen gehöre.

Den Ausspruch gemäß § 54 Abs. 1 FrG begründete die belangte Behörde im wesentlichen damit, daß die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines vollzogenen Glaubensübertrittes nicht glaubwürdig erschienen. So habe er angegeben, Mitte Februar 1995 in der Islamischen Republik Iran einen Schlepper kontaktiert zu haben und mit dessen Hilfe am 23. Februar 1995 über die Vereinigten Arabischen Emirate und Großbritannien (unter Verwendung eines durch Lichtbildauswechslung verfälschten schwedischen Reisepasses) nach Wien-Schwechat geflogen zu sein. In weiterer Folge hätte er versucht, per Bahn am 24. Februar 1995 über den Grenzübergang Passau-Bahnhof in die BRD einzureisen. Im Zuge der Einreisekontrolle durch Organe der Grenzpolizeiinspektion Passau sei jedoch die Verfälschung des Reisepasses festgestellt worden, weshalb er am 24. Februar 1995 den Organen der Grenzkontrollstelle Passau-Bahnhof übergeben und über ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom selben Tag die Schubhaft verhängt worden sei. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 2. März 1995 habe der Beschwerdeführer angegeben, daß er im Fall einer Abschiebung in sein Heimatland mit strafrechtlichen und politischen Maßnahmen (Verfolgung) zu rechnen hätte, weil er vom moslemischen zum christlichen Glauben übergewechselt wäre. Daher würde ihm die Todesstrafe drohen. Beweise dafür würde er aus seiner Heimat nachbringen lassen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 7. März 1995 beim Bundesasylamt habe er im wesentlichen seine Angaben wiederholt und weiters angegeben, den Glaubenswechsel durch keinerlei Dokumente belegen zu können, weil er derartige Dokumente nicht aus seinem Heimatland erhalten hätte. Auf die Frage, wie viele Gebote es im römisch-katholischen Glauben gebe und woran die römisch-katholische Kirche glaube, habe er angegeben, dies nicht genau zu wissen. Er würde lediglich wissen, daß es die Bibel gäbe, weil er in dieser bereits einen Tag lang gelesen hätte. Ob es daneben noch andere Bücher gäbe, könnte er nicht angeben. Auch könnte er mit den Begriffen "Altes Testament" und "Neues Testament" nichts anfangen. Zu seinem Glaubensübertritt habe er angegeben, daß er in der Stadt Nur in einer christlichen Kirche von einem Priester in einem weißen Kleid in ein Taufbecken gestellt und getauft worden wäre. Darauf hätte ihm dieser mitgeteilt, daß er nunmehr Christ wäre. Nach zirka drei Monaten wäre der Beschwerdeführer von einer Person des Pasderan gefragt worden, weshalb er als Moslem in eine christliche Kirche gehen würde. Er hätte damals geantwortet, lediglich einen Freund besucht zu haben. Einige Tage später hätte ihm der Priester gesagt, daß zwei Personen des Pasderan in der Kirche nach ihm gefragt hätten, und wiederum einige Tage darauf hätten zwei Pasderan-Angehörige den Beschwerdeführer zu Hause gesucht. Zu diesem Zeitpunkt wäre er nicht zu Hause gewesen. Daraufhin hätte er sich entschlossen, den Iran zu verlassen, weil ihm bekannt wäre, daß er bei Annahme eines anderen Glaubens im Iran zum Tode verurteilt werden würde.

Sein Antrag auf Asyl sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. April 1995 abgewiesen worden. Angaben über die Fluglinie, mit der er geflogen wäre, habe er keine machen können.

Die belangte Behörde führte weiters aus, daß man zwar für den Nachweis des religiösen Glaubens einer Person sicherlich nicht deren umfassendes Wissen über diesen Glauben voraussetzen könne und dürfe, man jedoch ein gewisses Grundwissen über Inhalte der gewählten Glaubensrichtung werde voraussetzen müssen, zumal es sonst für keine Person möglich sei, aus wirklicher Überzeugung einer Glaubensrichtung beizutreten. Bei der römisch-katholischen Kirche als Weltreligion mit hohen christlichen Werten handle es sich um eine elementare gesellschaftliche und religiöse Institution, die man nicht zu einer Ware herabsinken lassen dürfe, deren Wert sich nach Marktmechanismen und unseriösen Bedürfnissen richte. Zwar sei es keinem Menschen verwehrt, dieser christlichen Religion aufgrund seines Glaubens beizutreten, doch sei für diesen Beitritt aus echter Überzeugung ein gewisses Grundwissen über die "Werte" bzw. "Inhalte" dieser Religion vonnöten, um nicht den Beitritt zu einer reinen Farce werden zu lassen. Der bloße Verweis auf die Erscheinung von Jesus im Traum werde hier wohl zu wenig sein. Wenn der Beschwerdeführer nun angebe, daß er über die Zehn Gebote bzw. über die grundsätzliche Glaubensrichtung der römisch-katholischen Kirche nichts wüßte, so könne er diesbezüglich keinen glaubwürdigen Konfessionswechsel vermitteln. Bedenke man zusätzlich, daß er sich bei seiner Flucht der Hilfe von Schleppern bedient habe und es sicherlich schon zum Service derartiger Schlepperorganisationen gehöre, entsprechende Dokumente bzw. Informationen für die Geschleppten beizuschaffen, so würden seine Angaben mit Sicherheit nicht glaubwürdiger. Was seine Unglaubwürdigkeit noch bestärke, sei die Tatsache, daß er als erwachsene Person nicht in der Lage gewesen sei, den Namen der Fluglinie zu nennen, deren er sich bedient habe, sowie die Tatsache, daß er mit gefälschten Dokumenten seine Identität zu verschleiern versuche. Die von ihm beigebrachten Unterlagen könnten im Lichte der zuvor angeführten Umstände nur als reine Gefälligkeitserklärungen angesehen werden. Stichhaltige Beweise für seinen tatsächlichen Glaubensübertritt habe er keine beibringen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zum Aufenthaltsverbot:

Mit dem - am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen - Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, wurden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unterschiedlich zu jenen des Fremdengesetzes aus 1992 geregelt.

§ 114 Abs. 4 und 7 des Fremdengesetzes 1997 lautet:

"(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände.

...

(7) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen; mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten oder Ausweisungen darf für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen."

Die Voraussetzungen für die Erklärung der Beschwerde als gegenstandslos und die Einstellung des Verfahrens iS der eben genannten Bestimmung sind im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen erfüllt:

§ 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 lautet:

"§ 36 (1). Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt

  1. 1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
  2. 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft."

    Damit wurde der Behörde - anders als nach § 18 Abs. 1 FrG - Ermessen eingeräumt.

    Der Beschwerdeführer hatte in dem zur Erlassung des von ihm angefochtenen Aufenthaltsverbotes führenden Verfahren keine Möglichkeit, erst im Rahmen der nunmehrigen Ermessensentscheidung gemäß § 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 relevante, gegen dessen Erlassung sprechende Umstände aufzuzeigen. Insbesondere enthält der angefochtene Bescheid keine Begründungselemente, die eine Überprüfung im Hinblick auf die nunmehr gebotene Ermessensübung ermöglichen würden.

    Es liegt auch kein Fall vor, in welchem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und daher eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung entbehrlich wäre (vgl. die in § 38 Abs. 1 Z. 3 sowie § 35 Abs. 3 Z. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 genannten Fälle und zum Ganzen den hg. Beschluß vom 24. April 1998, Zl. 86/21/0490). Somit kann nicht gesagt werden, daß der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 114 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 "offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände", weshalb er in diesem Umfang gemäß § 114 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 mit 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten ist.

    Somit war die Beschwerde insoweit gemäß § 114 Abs. 7 iVm Abs. 4 und § 115 des Fremdengesetzes 1997 - ohne Zuspruch von Aufwandersatz - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

    Hingewiesen wird darauf, daß mit dem vorliegenden Beschluß gemäß § 114 Abs. 7 erster Satz, zweiter Halbsatz, des Fremdengesetzes 1997 auch der Bescheid der Behörde erster Instanz außer Kraft tritt.

    Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung:

    Im Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 FrG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. November 1998, Zl. 95/21/0597) vom Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Verfolgung iS des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren nach § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.

    Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und rügt, daß diese, ohne näher auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden einzugehen, seine Angaben als unglaubwürdig abgetan habe. Im übrigen sei im Iran (schon) die Behauptung des Übertrittes vom islamischen zum christlichen Glauben für den Vollzug der Todesstrafe ausreichend. Es sei daher die Abschiebung des Beschwerdeführers in diesen Staat gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG unzulässig.

    Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Iran einer Gefahr oder Bedrohung aus religiösen Gründen iS des § 37 Abs. 1 und 2 FrG ausgesetzt sei, ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, wie intensiv seine religiöse Überzeugung ist oder wie umfassend seine Kenntnisse des christlichen Glaubens tatsächlich sind. Im Hinblick auf seine Behauptungen im Verwaltungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob ihm tatsächlich im Iran von staatlichen Organen vorgeworfen werde, vom Islam abgefallen und zu einem anderen Glauben übergetreten zu sein, und ob er deshalb mit der Todesstrafe bedroht sei. Wenn daher die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Glaubensübertrittes insbesondere deshalb nicht für glaubwürdig erachtete, weil er bei seiner Vernehmung durch die Asylbehörde angegeben habe, von den römisch-katholischen Glaubensschriften nur die Bibel zu kennen und nicht zu wissen, welche Glaubensbücher es sonst noch und wieviele Gebote es im römisch-katholischen Glauben gebe sowie woran die römisch-katholische Kirche glaube, so hält diese Beweiswürdigung der Überprüfung im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrollbefugnis (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht stand. Bei der weiteren Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß die vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen - so hat er mit seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein Schreiben vorgelegt, demzufolge sein Bruder bestätigt, daß der Beschwerdeführer in einer katholischen Kirche in der nordiranischen Stadt Noor getauft worden wäre, und ein Pastor versichere, daß der Verfasser des Schreibens ein Mitglied seiner Kirche wäre - reine Gefälligkeitserklärungen darstellten, zumal der Beschwerdeführer sich bei seiner Flucht der Hilfe von Schleppern bedient habe und es sicherlich schon zum Service derartiger Schlepperorganisationen gehöre, entsprechende Dokumente bzw. Informationen beizuschaffen, handelt es sich lediglich um eine Vermutung, die durch keine Ermittlungsergebnisse gedeckt ist. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer sich eines verfälschten Reisepasses bedient habe und nicht an den Namen der von ihm in Anspruch genommenen Fluglinie habe erinnern können, spricht noch nicht gegen die Richtigkeit dieser mit der Berufung vorgelegten Bestätigungen. Ebensowenig kann es nach den aus den Verwaltungsakten hervorgehenden Verfahrensergebnissen als ausgeschlossen betrachtet werden, daß der Beschwerdeführer - wie er bei seiner Vernehmung im Asylverfahren angab - (im Iran) keine Dokumente betreffend seinen Glaubensübertritt erhalten habe.

    In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer auch zu Recht geltend, daß die belangte Behörde die von ihm vorgelegten Urkunden als unglaubwürdig abgetan habe, ohne ihm vorher noch die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt zu haben. Die belangte Behörde wäre angesichts ihrer Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben und der von ihm vorgelegten Urkunden und mangels sonstiger die Behauptungen des Beschwerdeführers widerlegender Beweisergebnisse gehalten gewesen, den Sachverhalt - unter Einbeziehung des Beschwerdeführers (§ 45 Abs. 3 AVG) - aufzuklären (§ 39 Abs. 2 AVG). Diesem der belangten Behörde vorzuwerfenden Verfahrensmangel kommt angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, daß - wie auch im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt worden sei - im Iran der Wechsel vom islamischen Glauben zu einer anderen Religion als mit der Todesstrafe bedrohtes Schwerverbrechen qualifiziert werde und zwei "Revolutionswächter" über den Beschwerdeführer wegen seines Aufenthaltes in einer christlichen Kirche bereits Erkundigungen eingeholt hätten, Relevanz zu. Sollte diese Behauptung zutreffen, so hätte die belangte Behörde zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigen) Ergebnis gelangen können, weil daraus eine von staatlichen Stellen ausgehende Gefährdung und Bedrohung iS des § 37 Abs. 1 und 2 FrG abgeleitet werden könnte.

    Da die belangte Behörde somit ihren Bescheid, soweit er die Zulässigkeit der Abschiebung ausspricht, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastete, war dieser insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 23. März 1999

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