VwGH 94/12/0196

VwGH94/12/019617.2.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Spruchabschnitt II und III.3 und 4 des Bescheides der gemeinderätlichen Personalkommission vom 14. Juni 1994, Zl. PK - 1/94, betreffend die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Dienststelle "Feuerwehr" nach § 47 Abs. 2 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

EGVG Art2 Abs2 A Z3;
GO Personalvertretung Wr 1987 §1 Abs1;
GO Personalvertretung Wr 1987 §31 Abs1;
GO Personalvertretung Wr 1987 §5;
GO Personalvertretung Wr 1987 §8;
GO Personalvertretung Wr 1987 §9;
LPVG Wr 1985 §2 Abs1;
LPVG Wr 1985 §39 Abs1;
LPVG Wr 1985 §39 Abs2 Z2;
LPVG Wr 1985 §39 Abs2 Z3;
LPVG Wr 1985 §39 Abs3;
LPVG Wr 1985 §39 Abs4;
LPVG Wr 1985 §39;
LPVG Wr 1985 §40;
LPVG Wr 1985 §44 Abs2;
LPVG Wr 1985 §44 Abs4;
LPVG Wr 1985 §45;
LPVG Wr 1985 §47 Abs1 Z6;
LPVG Wr 1985 §47 Abs2;
EGVG Art2 Abs2 A Z3;
GO Personalvertretung Wr 1987 §1 Abs1;
GO Personalvertretung Wr 1987 §31 Abs1;
GO Personalvertretung Wr 1987 §5;
GO Personalvertretung Wr 1987 §8;
GO Personalvertretung Wr 1987 §9;
LPVG Wr 1985 §2 Abs1;
LPVG Wr 1985 §39 Abs1;
LPVG Wr 1985 §39 Abs2 Z2;
LPVG Wr 1985 §39 Abs2 Z3;
LPVG Wr 1985 §39 Abs3;
LPVG Wr 1985 §39 Abs4;
LPVG Wr 1985 §39;
LPVG Wr 1985 §40;
LPVG Wr 1985 §44 Abs2;
LPVG Wr 1985 §44 Abs4;
LPVG Wr 1985 §45;
LPVG Wr 1985 §47 Abs1 Z6;
LPVG Wr 1985 §47 Abs2;

 

Spruch:

Spruchabschnitt II Z. 1 bis 5 des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Spruchabschnitt III Z. 3 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberfeuerwehrmann in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Seine Dienststelle ist die MA 68 (Feuerwehr und Katastrophenschutz); als Personalvertreter der (in diesem Bereich) zweitstärksten Fraktion gehört er u.a. auch dem Dienststellenausschuß dieser Dienststelle (im folgenden DA) an.

1. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1993 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine umfangreiche Aufsichtsbeschwerde zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung dieses DA nach § 47 Abs. 1 Z. 6 des Wiener Personalvertretungsgesetzes (W-PVG) ein. Er machte in insgesamt 19 Punkten die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA geltend, wovon auf Grund der Beschwerde noch 10 Punkte von Bedeutung sind, auf die sich die folgende Darstellung beschränkt. Abschließend stellte er ferner den Antrag, die belangte Behörde möge an den Zentralausschuß mit dem Ersuchen herantreten, dieser möge dafür sorgen, daß der Vorsitzende des DA A., der der Hauptverantwortliche ( für die aufgezeigten Mißstände ) sei, zu keiner weiteren Kandidatur bei Personalvertretungswahlen mehr zugelassen werde. (Diesen Antrag hat die belangte Behörde im Spruchabschnitt IV des angefochtenen Bescheides mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Dieser Abspruch wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und ist daher nicht Gegenstand seiner Beschwerde).

In seinem Antrag vom 30. Dezember brachte der Beschwerdeführer - soweit dies noch von Bedeutung ist - folgendes vor:

1.1. Anzahl der DA-Sitzungen: Soweit in der laufenden Funktionsperiode (Anmerkung : vier Jahre ab Mai 1990) überhaupt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl von 4 Sitzungen stattgefunden habe (Anmerkung: die Nichteinhaltung dieser Mindestzahl in 2 Jahren wurde von der belangten Behörde im Spruchabschnitt I Z. 1 des angefochtenen Bescheides als gesetzwidrige Geschäftsführung festgestellt) reiche selbst das Abhalten von 4 Sitzungen pro Jahr mit Sicherheit allein in Anbetracht des Personalstandes (über 1600 Bedienstete) der über ganz Wien verstreuten Außenstellen der MA 68 nicht annähernd aus, um die Personalvertretungsarbeit in einer akzeptablen Qualität auszuführen.

1.2. Keine Beratung bestimmter den Feuerwehrdienst betreffende Dienstanweisungen im DA (diese Dienstanweisungen betreffen folgende Angelegenheiten: "Einsatztaktik, Verkehrstechnik, U-Bahn", "Feuerwehreinsatz im AKH", "Besondere Einsatztechnik und -taktik Atemschutz", "Unmittelbarer Feuerwehrdienst" und "Geschäftsführung der MA 68").

1.3. Keine Berichte über Anträge von Kollegen: Als gravierendstes Beispiel der Mißachtung demokratischer Grundsätze führte der Beschwerdeführer an, am 14. August 1991 habe in der Zentralfeuerwache ein Informationsabend stattgefunden, an dem ca. 180 Kollegen teilgenommen hätten. Von den Anwesenden seien mehrere Punkte beschlossen worden, die an den DA herangetragen werden sollten. Dessenungeachtet seien diese Themen aber nur in der fraktionellen Sitzung der stimmstärksten Wahlgruppe eingebracht worden. Auf Grund seiner Anfrage im DA sei ihm bestätigt worden, daß eine Information stattgefunden habe. Da dieses Thema weder auf der Tagesordnung aufgeschienen sei, noch der Vorsitzende im DA darüber berichtet habe, habe er versucht nachzufragen, weshalb ihm in demagogischer Weise Vorhalte gemacht worden seien.

1.4. Nichtbehandlung eines Antrages : In der DA-Sitzung vom 10. September 1991 habe er den Antrag gestellt, der Vorsitzende A möge seiner Funktion enthoben werden. Zwei anwesende Kollegen hätten behauptet, ein solcher Antrag könne nicht gestellt werden, worauf der Antrag einfach nicht behandelt worden sei. Auch wenn das Gesetz vorsehe, daß die stimmenstärkste Wählergruppe den Vorsitzenden stelle, könne dies niemals seine Antragsrechte schmälern, da es theoretisch möglich sei, daß der Vorsitzende von seiner eigenen Wählergruppe abgewählt werde.

1.5. Verhandlungen mit Dienstgebervertretern ohne Vorberatungen im DA: Unter Hinweis auf das Protokoll der Sitzung des DA vom 21. April 1991 führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang u.a. folgende Angelegenheiten an : "Umbau- und Renovierungsmaßnahmen" sowie "Umstellung von Atemschutzgeräten".

1.6. Abhaltung neuer Kurse ( zB Erste Hilfe-Kurs und Kurs betreffend das Arbeiten mit hydraulischen Geräten).

1.7. Umstellung der Atemschutzgeräte ohne Herstellung des erforderlichen Einvernehmens mit dem DA: Die Atemschutzgeräte seien auf Überdrucksystem umgestellt worden. Bei dieser Änderung auf Grund des Einsatzes neuer technologischer Mittel und Systeme hätte das Einvernehmen mit der Personalvertretung angestrebt werden müssen; der DA habe aber keinen Beschluß gefaßt, dieser (in der Zwischenzeit abgeschlossenen) Umstellung zuzustimmen.

1.8. Keine Befassung des DA bei der "Sportüberprüfung": Der Dienstgeber habe - für einen eingeschränkten Kollegenkreis - eine "Sportüberprüfung" eingeführt und in der Zwischenzeit mehrfach modifiziert. Das Konzept sei - laut Angabe des zuständigen Referenten - der Personalvertretung zur Mitbestimmung vorgelegt worden. Der DA sei damit nicht befaßt worden.

1.9. "Fraktionelle" Wachebesetzung: Die stimmstärkste Wählergruppe habe offenkundig im Einvernehmen mit dem Dienstgeber erreicht, daß beinahe alle ihre Mandatare in der Zentralfeuerwache Dienst verrichteten. Obwohl auch er dies für seine Person zu erreichen versucht habe, sei ihm dies bisher nicht gelungen.

1.10. Dienststellenversammlung: Es gebe keinerlei inhaltliche Vorbereitung auf oder Nachbesprechung von Dienststellenversammlungen - obwohl dort immer DA-Berichte durch den Vorsitzenden vorgebracht bzw von Kollegen Anträge eingebracht werden würden.

1.11. Keine vorherige Befassung des DA beim Einsatz finanzieller Mittel aus der Personalvetretungsumlage (Bibliothekserrichtung): Es sei erst im nachhinein im DA über die Errichtung einer Bibliothek aus Mitteln der Personalvertretungsumlage berichtet worden. Damit sei ihm die Möglichkeit genommen worden, seine Ablehnung, für ein derartiges Vorhaben solche Mittel zu verwenden , zu äußern.

Die belangte Behörde holte (über die MA 1) zu diesem Antrag eine Stellungnahme des Vorsitzenden des DA, A., ein, der in der Folge als Zeuge vernommen wurde. Außerdem wurde auch die MA 68 befaßt, die gleichfalls eine Stellungnahme abgab.

2. Mit Schreiben vom 25. April 1994 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs folgendes Ermittlungsergebnis mit (soweit dies für den Beschwerdefall bedeutsam ist):

2.1. Zu den obgenannten den Feuerwehrdienst betreffenden Dienstanweisungen:

Bei der Erstellung von Dienstanweisungen würden seitens der Dienststelle Vertrauenspersonen miteinbezogen bzw. vor deren Inkrafttreten seitens der Dienststelle das Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des DA hergestellt werden.

2.2. Keine Berichte über Anträge von Kollegen:

Beim Informationsabend vom 14. August 1991 habe es sich nach Angabe des Vorsitzenden des DA um einen Abend der Gewerkschaftsmitglieder und nicht der Personalvertretung gehandelt. Es seien bei dieser Zusammenkunft keinerlei Anträge an die Personalvertretung gerichtet worden.

2.3. Nichtbehandlung eines Antrages:

In der DA-Sitzung vom 10.September 1991 habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Rücktritt des Vorsitzenden des DA gestellt. Der Antrag sei vom DA nicht behandelt worden.

2.4. Verhandlungen mit Dienstgebervertretern (in bestimmten Angelegenheiten):

Laut Zeugenaussage des Vorsitzenden des DA seien von ihm Verhandlungen mit dem Dienstgeber in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Vertrauenspersonenausschusses der Dienststelle Feuerwehr der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten geführt worden. Nach Angabe der MA 68 sei es nicht ihre Aufgabe, im jeweiligen Verhandlungsfall festzulegen, wer die Gesprächspartner des DA sein müßten. Nach § 4 W-PVGO vertrete der Vorsitzende den DA. Im übrigen sei in den letzten Jahren der Beschwerdeführer selbst mehrfach in mehrstündigen Gesprächen vorstellig geworden, um seine bzw. die Anliegen seiner Fraktion sowie auch allgemeine Probleme und Sachfragen bezüglich des Feuerwehrdienstes vorzubringen und zu verhandeln.

2.5. Abhaltung neuer Kurse:

Die Aus- und Weiterbildung bzw: die Unterlagen (Dienstanweisungen und Lernbehelfe) würden seit Jahrzehnten den jeweils letzten Anforderungen bei der Berufsfeuerwehr angepaßt.

Wenn von "neuen Kursen" gesprochen werde, entspreche dies laut MA 68 nicht den Gegebenheiten. Erst-Hilfe-Kurse gebe es seit Bestehen der Feuerwehr. Die ausreichend geschulte Handhabung von Ausrüstungsgegenständen und Geräten sei eine Voraussetzung für die optimale Sicherheit für das eingesetzte Personal und eine effiziente Abwicklung des Einsatzes. Daß der Inhalt dieser Kurse dem jeweiligen Stand der Ausrüstungstechnik angepaßt werden müsse, liege in der Natur der Sache.

2.6. Atemschutzgeräte:

Hier gelte das zu den Kursen Gesagte.

2.7. Zur "Sportüberprüfung":

Beim Aufnahmeverfahren und am Beginn bzw. während der mehrwöchigen (derzeit 11 Wochen) Grundausbildung würden die Aufnahmewerber und die Jungmänner (Feuerwehrmänner im 8-Stunden-Dienst während der Grundausbildung) einem Fitness-Test unterzogen. Die Bedingungen seien bereits vor Jahren einvernehmlich mit den seinerzeitigen Organen der Dienstnehmervertretung festgelegt und bis heute beibehalten worden. Da die Gesundheit ein Hauptanliegen des Dienstgebers sei, sei einvernehmlich mit der amtsärztlichen Stelle der MA 68 und den Leistungsdiagnostikern des Sportzentrums Südstadt für Mitarbeiter der Feuerwehr, die im Wechseldienst eingeteilt seien, für den Zeitraum der ersten sechs Dienstjahre, dh bis zur Definitivstellung, die Leistungsdiagnostik probeweise eingeführt worden. Die Anpassung der Fitness-Kriterien an die Erfordernisse des Feuerwehreinsatzes liege bei den Leistungsdiagnostikern, die bisher ausschließlich mit Leistungssportler unterschiedlicher Sportarten zu tun gehabt hätten.

2.8. Wachebesetzung:

Nach Auffassung der MA 68 sei die Wachebesetzung von Mitgliedern jeder Gewerkschaftsfraktion von der Anzahl der jeweils gewählten Mitglieder abhängig. Naturgemäß könne ein gewähltes, im Wechseldienst befindliches Mitglied einer Fraktion nur auf einem Dienstposten und somit auf einer Wache in nur einer Dienstgruppe Dienst versehen. Die Dienststelle stehe dem jeweiligen Fraktionsverhältnis "loyal gegenüber" und habe dies berücksichtigt bzw. würde es bei Wachebesetzungen berücksichtigen.

Die Nominierung von wahlwerbenden Kandidaten und somit die Besetzung der bei den Wahlen errungenen Mandate könne nur Angelegenheit der einzelnen Fraktionen sein.

2.9. Dienststellenversammlung:

Eine inhaltliche Vorbereitung für die Dienststellenversammlungen bzw. eine Nachbesprechung von Dienststellenversammlungen finde nicht statt. In den Dienststellenversammlungen seien keine Anträge an den DA beschlossen worden.

2.10. Einsatz finanzieller Mittel:

Der Personalvertretungsumlagenfonds werde vom Hauptausschuß verwaltet und alle Ausgaben würde von diesem beschlossen.

3. Dazu erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 1994 eine umfangreiche Stellungnahme, in der er zu den noch relevanten Punkten im wesentlichen folgendes ausführte:

3.1. Zu denVerhandlungen mit Dienstgebervertretern (in bestimmten Angelegenheiten) ohne Vorberatungen im DA sei die Argumentation des Vorsitzenden des DA, der in Personalunion auch die Vorsitzfunktion im Vertrauenspersonenausschuß bekleide, unglaubwürdig, daß er praktisch in allen an ihn herangetragenen Aufgaben als Gewerkschaftsfunktionär gehandelt habe. Er rege die nochmalige Befassung der MA 68 an, weil es ihm unwahrscheinlich erscheine, daß sich die Direktion mit mündlichen Zusagen oder Ablehnungen in Angelegenheiten, die ein Mitwirkungsrecht gemäß §§ 39 und 40 W-PVG vorsähen, zufrieden gebe.

Das bloße Einvernehmen mit dem Dienststellenausschußvorsitzenden (bei bestimmten Dienstanweisungen) reiche nach dem Gesetz nicht aus, worauf der Beschwerdeführer den Dienststellenleiter in mehreren Gesprächen hingewiesen habe.

3.2. Zu den Vorgängen vom 14. August 1991 (kein Bericht im DA über Anträge, die Kollegen in einer Informationsveranstaltung gestellt hätten) legte der Beschwerdeführer einen Aushang vor, der auf allen Feuerwachen kundgemacht worden sei. Laut dieser Beilage wurden "an den Dienststellenausschuß für die Sitzung am 10. September 1991 folgende aktuelle Punkte herangetragen: (es folgt eine Aufzählung)."

3.3. Zum Thema Kurse widersprach der Beschwerdeführer der Stellungnahme der MA 68, es könne nicht von neuen Kursen gesprochen werden. Wenn die MA 68 darauf hinweise, daß es Fortbildungsprogramme schon seit langem gebe und deshalb darüber mit der Personalvertretung nicht mehr zu sprechen sei, treffe dies nicht zu. Diese Fortbildungsprogramme gingen über das normale Übungsprogramm der Feuerwehrsektionen hinaus, erstreckten sich manchmal über Jahre, bedürften eines finanziellen Aufwandes für die Vortragenden und setzten daher vielfältige Maßnahmen voraus, sodaß das Mitspracherecht der Personalvertretung nicht ernstlich bezweifelt werden könne.

3.4. Auch das probeweise Einführen neuer Tests ("Sportlerprüfung") bedürfe der Befassung der Personalvertretung. Auf diese Weise wäre es ihm möglich, die Unterlagen durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Die Argumentation der MA 68 sei schon deshalb nicht akzeptabel, weil ihm ein anerkannter Experte auf dem Gebiet der Leistungsdiagnostik und Sportmedizin erklärt habe, daß einige der angegebenen Übungen mit dem Messen der Leistungsfähigkeit nichts zu tun hätten.

3.5. Zwar obliege dem Hauptausschuß die Beschlußfassung über die Zuwendung der finanziellen Mittel des Personalvertretungsumlagenfonds an die einzelnen DA. Dies bedeute aber, daß die DA an den Hauptausschuß herantreten könnten, um ihre Vorstellungen und Wünsche vorzubringen.

4. In der Folge befaßte die belangte Behörde neuerlich den Vorsitzenden des DA A. sowie die MA 68 mit dieser Stellungnahme, die an ihren Äußerungen festhielten. Die MA 68 präzisierte u. a. ihre Auffassung, bei den vom Beschwerdeführer genannten Dienstanweisungen handle es sich entweder um Regelungen betreffend die Einsatztechnik und -taktik oder innerorganisatorische Regelungen, die keine Ausführungen von Dienstrechtsgesetzen seien und daher keinem Mitwirkungsrecht des DA unterlägen. Bezüglich der Kurse lägen nur Anpassungen an den technischen Fortschritt vor. Diese bedürften ebenso wie Änderungen bei den Atemschutzgeräten, die keine wesentliche technische Änderungen darstellten, keiner Mitwirkung.

Laut einem Aktenvermerk vom 9. Mai 1994 nahm der Beschwerdeführer auch in diese ergänzenden Stellungnahmen Einsicht.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 1994 (der dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Funktionsperiode des DA 1990 - 1994, aber in der Funktionsperiode 1994 - 1998, in der der Beschwerdeführer erneut zum Personalvertreter gewählt worden war, zugestellt wurde) , stellte die belangte Behörde im Spruchabschnitt I fest, daß bezüglich der dort genannten Vorfälle die Geschäftsführung des am 9. Mai 1990 auf die Dauer von vier Jahren gewählten DA der Dienststelle "Feuerwehr" gesetzwidrig gewesen sei.

Der zur Gänze angefochtene Spruchabschnitt II lautet:

"Gemäß § 47 Abs. 2 W-PVG wird festgestellt, daß die Geschäftsführung des DA in folgenden Fällen gesetzmäßig war:

1. Nichtbehandlung des Antrages auf Rücktritt des DA-Vorsitzenden in der DA-Sitzung vom 10. September 1991,

2. Nichtmitwirkung des DA bei der Erstellung der Dienstanweisungen 'Einsatztaktik, Verkehrstechnik, U-Bahn' DAW A 4.33, 'Feuerwehreinsatz im AKH' DAW F 3, 'Besondere Einsatztechnik und -taktik Atemschutz' DAW F 2.6, 'Unmittelbarer Feuerwehrdienst' DAW B 11.112, und 'Geschäftsführung der MA 68'

B 11.113,

3. Nichtmitwirkung des DA bei Umbau- und Renovierungsarbeiten und bei der Umstellung von Atemschutzgeräten,

4. Nichtmitwirkung des DA bezüglich der Kurse 'Erste Hilfe' und 'Übung mit hydraulischen Geräten',

  1. 5. Nichtmitwirkung des DA bei der Sportüberprüfung,
  2. 6. Nichtmitwirkung des DA beim Einsatz finanzieller Mittel aus dem Personalvertretungsfonds zur Einrichtung einer Bibliothek in der Dienststelle,

    7. Nichtabhaltung von mehr als vier Sitzungen des DA pro Jahr und

    8. Nichtdurchführung einer inhaltlichen Vorbereitung oder einer Nachbesprechung von Dienststellenversammlungen durch den DA."

    Punkt 3 und 4 des Spruchabschnittes III lauten:

    "Der Antrag , die GPK möge gemäß § 47 Abs. 2 W-PVG die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA feststellen, wird in bezug

    ...

    3. darauf, daß anläßlich eines Info-Abends in der Zentralfeuerwache gestellte Anträge nicht an den DA herangetragen wurden und

    4. darauf, daß sich die FSG bei der Wachebesetzung einseitig dadurch einen Vorteil verschaffe, daß sie beinahe alle ihre Mandatare in der Zentralfeuerwache Dienst versehen läßt,

    wegen Unzuständigkeit (§ 6 AVG) zurückgewiesen."

    Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde unter dem Punkt "Allgemeines zum gegenständlichen Antrag" zunächst aus, dem Antrag sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte durch die gesetzwidrige Geschäftsführung des DA dahingehend behaupte, daß ihm dadurch die Möglichkeit der Mitwirkung eingeschränkt werde. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe sich zweifelsfrei, daß die GPK nur zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung, die in § 3 Abs. 1 W-PVG aufgezählt seien, berufen sei. Freilich könne sich aus dem gesetzwidrigen Verhalten (Unterlassen) eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorganes iS des § 3 Abs. 1 W-PVG die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Organes selbst ergeben, wenn und soweit das Verhalten eines Mitgliedes diesem Organ zurechenbar sei. Eine Gesetzwidrigkeit eines Organes der Personalvertretung könne auch dann vorliegen, wenn dieses auf ein ihm zustehendes Mitwirkungsrecht ausdrücklich oder stillschweigend verzichte und die Ausübung des Mitwirkungsrechtes anderen (zB einem Gewerkschaftsfunktionär, einer Fraktion oder, ohne daß ein entsprechender DA-Beschluß zugrundeliege, einem einzelnen Mitglied des Personalvertretungsorganes) überlasse. Dies ergebe sich auch aus § 2 Abs. 1 W-PVG.

    Von der Möglichkeit des § 31 Abs. 7 (Einsetzung eines Ausschusses oder Unterausschusses mit Entscheidungsbefugnis) oder § 31 Abs. 8 W-PVG (Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an ein einzelnes Mitglied) habe der DA nicht Gebrauch gemacht.

    Im Bereich der MA 68 würden die Begriffe DA und Vertrauenspersonenausschuß (VPA) in unterschiedlicher Bedeutung verwendet. Die Dienststelle bezeichne - wie im W-PVG vorgesehen (§§ 3 Abs. 1 Z. 2 und 7) - den DA auch als VPA. Soweit im Schriftverkehr und dienststelleninternen Vorschriften vom VPA gesprochen werde, werde darunter der DA verstanden.

    Der Vorsitzende des DA sehe im VPA nur das entsprechende Organ der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten in der Dienststelle, nicht jedoch ein Organ der Personalvertretung nach dem W-PVG. In der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten bestehe seit jeher die Praxis, daß die nach dem W-PVG gewählten Personalvertreter gleichzeitig - sofern sie Mitglied der Gewerkschaft seien - auch die Funktion von Gewerkschaftsfunktionären ausübten. So sei der Vorsitzende des DA auch Vorsitzender des VPA der Dienststelle Feuerwehr der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten.

    Der Umstand, daß der Vorsitzende des DA gleichzeitig auch Vorsitzender des VPA der Gewerkschaft sei, könne aber nicht dazu führen, daß es in seinem freien Ermessen liege, die Funktion (als Personalvertreter oder als Gewerkschafter), in der er tätig werden wolle, nach Gutdünken auszuwählen. Es komme vielmehr auf die jeweils zu behandelnde Angelegenheit an. Ergebe sich dabei aus dem W-PVG ein Mitwirkungsrecht des DA, so habe er als Vorsitzender dieses Personalvertretungsorganes tätig zu sein, da andernfalls die den gewählten Personalvertretern von Gesetzes wegen zustehenden Mitwirkungsrechte unterlaufen werden würden.

    Dabei sei allerdings zu beachten, daß der Vorsitzende des DA diesen zwar nach § 4 Abs. 1 W-PVG nach außen vertrete, er zur Abgabe von Willens- oder Wissensäußerungen für den DA jedoch nur befugt sei, wenn ein entsprechender Beschluß des DA zugrundeliege oder ihm der DA durch Beschluß gemäß § 31 Abs. 8 leg. cit die entsprechende Aufgabe übertragen habe. Gebe er Erklärungen namens des DA ab, so könne der Erklärungsempfänger darauf vertrauen, daß diese Erklärung vom Willen des DA getragen sei.

    In der Folge begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung zu den einzelnen Beschwerdepunkten, wobei dem Beschwerdeführer in den vom Spruchabschnitt I erfaßten Fällen recht gegeben und die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA festgestellt wurde.

    Zu Spruchabschnitt II, der alle Fälle umfaßt, in denen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht recht gegeben und daher die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA festgestellt wurde, führte die belangte Behörde folgendes aus.

    Zu Spruchabschnitt II Z. 1:

    In der DA-Sitzung vom 10. September 1991 habe der Beschwerdeführer unter dem TO-Punkt "Allgemeines" den Antrag "auf Rücktritt von A." (dh des Vorsitzenden des DA) gestellt. Dieser Antrag sei im DA nicht behandelt worden, da es laut W-PVG Recht der größten Fraktion sei, den Vorsitzenden vorzuschlagen bzw. zu stellen. Im Beschwerdefall könne es dahingestellt bleiben, ob ein Ausschußfunktionär abgewählt werden könne , was das W-PVG zum Unterschied vom Bundes-Personalvertretungsrecht (vgl. § 32 der Bundes-Personalvertretungs- Geschäftsordnung) nicht ausdrücklich vorsehe, aber auch nicht verbiete. Die Nichtbehandlung des Antrages des Beschwerdeführers sei nämlich schon aus folgenden Gründen nicht gesetzwidrig gewesen:

    Zum einen sei bei der im Protokoll verwendeten Wortwahl "Antrag auf Rücktritt" nach der Bedeutung des Wortes Rücktritt nur eine Aufforderung an den Betroffenen, seine Funktion zur Verfügung zu stellen, zu verstehen. Habe sich aber der Beschwerdeführer nur im Ausdruck vergriffen und damit einen Antrag auf Abwahl verstanden - aus dem Sitzungsprotokoll gehe hervor, daß die Sitzungsteilnehmer den Antrag so verstanden hätten - sei nach § 5 Abs. 1 W-PVGO abzuleiten, daß nach Verlesung der TO diese nicht mehr ergänzt werden dürfe, was verhindern solle, daß in der Sitzung Beschlüsse gefaßt werden würden, über deren Gewicht sich die Sitzungsteilnehmer unter Umständen nicht im klaren seien. Diese Bestimmung könne nicht dadurch umgangen werden, daß wichtige Punkte, die in der TO aufzunehmen gewesen wären - dies treffe auf die Abberufung des Vorsitzenden des DA zweifellos zu - unter dem TO-Punkt "Allgemeines" oder "Allfälliges" behandelt werden würden. Der DA habe daher den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht nicht behandelt (Hinweis auf Entscheidungen der Personal-Vertretungs-Aufsichtskommission des Bundes vom 21. Februar 1987, A 37/86, und vom 12. Juli 1988, A 38/88).

    Zu Spruchabschnitt II Z. 2:

    Bei den Dienstanweisungen "Einsatztaktik; Verkehrstechnik U-Bahn" DAW A 4.33, "Feuerwehreinsatz im AKH" DAW F 3, und "Besondere Einsatztechnik und -taktik Atemschutz" DAW F 2.6. handle es sich um spezielle, auf örtliche und sachliche Bereiche abgestellte, den technischen und taktischen Feuerwehreinsatz betreffende Anweisungen, die nicht als Änderung oder Erlassung von Dienst- oder Betriebsvorschriften in Ausführung der Dienstrechtsgesetze iS des § 39 Abs. 2 Z 3 W-PVG angesehen werden könnten. Dies gelte auch für die Dienstanweisungen "Unmittelbarer Feuerwehrdienst" DAW B 11.112 und "Geschäftsführung" B 11.113, mit denen organisatorische Maßnahmen (Einteilung der Katastrophensprengel - und Brandschutzsektionsleitungen bzw. Organisation der Gruppen- und Referatsaufteilung innerhalb der MA 68) getroffen worden seien. Diesbezüglich gebe es kein Mitwirkungsrecht des DA.

    Zu Spruchabschnitt II Z. 3:

    Ein Mitwirkungsrecht des DA bei Umbau- und Renovierungsarbeiten könne dem W-PVG nicht entnommen werden. Gemäß § 40 Abs. 1 Z. 5 W-PVG werde der Personalvertretung lediglich ein Mitwirkungsrecht bei Errichtung, Zu- und Umbauten oder Schließung einer Krankenanstalt oder Pflegeheimen eingeräumt.

    Zur Umstellung der Atemschutzgeräte verweise der Beschwerdeführer darauf, es handle sich um Änderungen auf Grund des Einsatzes neuer technologischer Mittel und Systeme, die gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 W-PVG ein Mitwirkungsrecht des DA auslösten. Dem halte der Vorsitzende des DA entgegen, daß es sich um keine Änderung von technologischen Mitteln und Systemen handle; dies sei auch die Auffassung der Dienststelle. Die Feuerwehr passe selbstverständlich ihre eingesetzten Geräte im Interesse der Bediensteten und der von der Feuerwehr vorzunehmenden Aufgaben dem letzten technischen Stand an. Die Änderung der Atemschutzgeräte sei jedenfalls keine wesentliche technische Änderung, die ein Mitwirkungsrecht des DA auslöse.

    § 39 Abs. 2 W-PVG regle das stärkste Mitwirkungsrecht der Personalvertretung (Anstreben des Einvernehmens). Es sei daher davon auszugehen, daß es sich bei den in Z. 2 genannten Angelegenheiten um wesentliche Änderungen handeln müsse. Die belangte Behörde sehe keinen Grund, der Ansicht der Fachdienststelle, daß dies bei der Umstellung der Atemschutzgeräte nicht der Fall sei, nicht zu folgen.

    Zu Spruchabschnitt II Z. 4:

    Nach Angabe der MA 68 würden die Aus- und Weiterbildungen bzw. die dafür notwendigen Unterlagen (Dienstanweisungen und Lernbehelfe) seit Jahrzehnten den jeweils letzten und somit modernsten Gegebenheiten angepaßt. Die Durchführung von "Erste-Hilfe-Kursen" bzw. von Kursen, die die Handhabung von Ausrüstungsgegenständen lehrten, sei keine Neuheit, sondern bestünde, seit es die Feuerwehr gebe. Das Anwenden der Ersten Hilfe sei die Voraussetzung für die Erstversorgung eines Verunfallten, die ausreichend geschulte Handhabung von Ausrüstungsgegenständen und Geräten eine Voraussetzung für die optimale Sicherheit des Einsatzpersonals bzw. für eine effiziente Einsatzabwicklung. Daß der Inhalt dieser Kurse dem jeweiligen Wissensstand im medizinischen Bereich sowie dem jeweiligen Stand der Ausrüstungstechnik angepaßt weden müsse, liege in der Natur der Sache. Der Vorsitzende des DA habe angegeben, daß zB ein Erste-Hilfe-Kurs oder Übungen mit hydraulischen Geräten keine Neuheit seien, sondern zum Grundwissen und Können eines jeden Feuerwehrmannes gehörten. Es handle sich dabei nicht um Änderungen auf Grund des Einsatzes technologischer Mittel und Systeme.

    In seiner Stellungnahme vom 14. (richtig wohl 4.) Mai 1994 habe der Beschwerdeführer dies bestritten.(es folgt eine Wiedergabe der oben dargestellten Stellungnahme). Dem sei zu erwidern, daß das W-PVG eine Mitwirkung der Personalvertretung bei der Ausrichtung der Aus- und Weiterbildung nicht vorsehe. § 39 Abs. 5 Z. 8 W-PVG sehe lediglich vor, daß die Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung vor der Entscheidung der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen sei. Die Beurteilung des Erfordernisses und der Zweckmäßigkeit von derartigen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen obliege dem Dienstgeber dh im Beschwerdefall der Fachdienststelle. Selbstverständlich stehe es jedem Personalvertreter wie auch jedem anderen Bediensteten frei, entsprechende Anregungen an die Dienststelle heranzutragen. Ein gesetzlich vorgesehenes Mitwirkungsrecht eines Organes der Personalvertrteung gebe es nicht; daher sei auch die Nichtmitwirkung des DA bezüglich der genannten Kurse gesetzmäßig.

    Zu Spruchabschnitt II Z. 5:

    Im Zuge des Aufnahmeverfahrens und zu Beginn bzw. während der mehrwöchigen Grundausbildung würden die Aufnahmewerber und die Jungmänner (Feuerwehrmänner im 8-Stunden-Dienst während der Grundausbildung) einem Fitnesstest unterzogen, der bereits vor Jahren einvernehmlich mit den seinerzeitigen Organen der Dienstnehmervertretung festgelegt und bis heute beibehalten worden sei.

    Da das Thema Gesundheit und somit auch der Ernährung, der sportlichen Betätigung und der daraus resultierenden körperlichen und geistigen Fitness schlechthin ein Hauptanliegen des Dienstgebers sein müsse, sei von der Dienststelle einvernehmlich mit der amtsärztlichen Stelle der MA 68 und den Leistungsdiagnostikern im Sportzentrum Südstadt für Mitarbeiter der Feuerwehr, die im Wechseldienst eingeteilt seien, für den Zeitraum der ersten sechs Dienstjahre ( dh bis zur Definitivstellung) probeweise eine Leistungsdiagnostik eingeführt worden. Dabei werde versucht, einen Weg zu finden, moderne Leistungsdiagnostik mit den Anforderungen des Feuerwehr- und Katastrophendienstes in Einklang zu bringen. Dies sei allerdings derzeit noch im Versuchsstadium; Ergebnisse der Leistungsdiagnostik würden noch in keinem Fall für die Bewertung der Leistungsfähigkeit des einzelnen Bediensteten herangezogen werden.

    Wenn der Dienstgeber im Bereich bestimmter Dienststellen besondere Anforderungen an die notwendigen geistigen und körperlichen Fähigkeiten stelle, wie zB beim Feuerwehr- und Katastrophendienst im Zusammenhang mit der Branddiensttauglichkeit, und er während der Probedienstzeit - abgestellt auf die besonderen Erfordernisse im Zusammenwirken mit dem Arzt der MA 68 - Vorkehrungen treffe, die Leistungsfähigkeit der Bediensteten zu messen und allenfalls den dienststelleninternen Übungsbetrieb unter Bedachtnahme auf die gewonnenen Erfahrungen zu modifizieren, bestehe dafür kein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung. Insbesondere könne den §§ 39 ff W-PVG dafür nichts entnommen werden. Es müsse wohl dem Dienstgeber überlassen werden, alle Vorkehrungen zu treffen, körperlich bestqualifizierte Bedienstete im Rahmen des Einsatzbereiches zur Verfügung zu haben. Bestehe diesbezüglich kein Mitwirkungsrecht des DA, entspreche auch dessen Nichtmitwirkung bei der vorerst nur versuchsweisen Sportüberprüfung dem Gesetz.

    Zu Spruchabschnitt II Z. 6:

    Nach § 44 Abs. 2 W-PVG obliege die Verwaltung des Personalvertretungsfonds dem Hauptausschuß. Vertreter des Fonds sei der Vorsitzende des Hauptausschusses. Abs. 3 dieser Bestimmung regle die Mittelverwendung. Eine Mitwirkung des DA werde vor allem in jenen Fällen, wo Mittel des Fonds ausschließlich einer Dienststelle zur Verfügung gestellt werden würden, zweckmäßig sein; ein diesbezügliches Mitwirkungsrecht sei jedoch dem W-PVG nicht zu entnehmen. Die Nichtmitwirkung des DA beim Einsatz finanzieller Mittel aus dem Personalvertretungsfonds zur Errichtung einer Bibliothek in der Dienststelle sei daher nicht gesetzwidrig.

    Zu Spruchabschnitt II Z. 7:

    Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffe, die Abhaltung der gesetzlichen Mindestanzahl von Sitzungen des DA reiche nicht aus, eine Personalvertretungsarbeit in akzeptabler Qualität auszuführen, werde diese Mindestanzahl in § 1 Abs. 1 W-PVGO festgesetzt, der auch die Einberufung weiterer Sitzungen regle.Es bleibe dem Personalvertretungsorgan überlassen, über die Mindestanzahl hinaus weitere Sitzungen einzuberufen. Wenn der DA meine, mit der Mindestanzahl auszukommen, sehe die belangte Behörde keine Handhabe, diese Vorgangsweise als Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung anzulasten. Wäre nach dem Willen des Gesetzgebers bzw des Verordnungsgebers bei der Festsetzung der Anzahl der Sitzungen auch auf die örtliche Lage der Dienststellenteile und die Anzahl der betreuten Bediensteten abzustellen, hätte dies in den Bestimmungen einen entsprechenden Niederschlag gefunden. Da dies nicht geschehen sei, sei die Nichtdurchführung von mehr als vier Sitzungen des DA pro Jahr nicht als gesetzwidrige Geschäftsführung des DA zu bewerten.

    Zu Spruchabschnitt II Z. 8:

    Eine inhaltliche Vorbereitung für die Dienststellenversammlungen bzw. Nachbesprechungen dazu hätten in den Sitzungen des DA nicht stattgefunden. In den Dienststellenversammlungen seien keine Anträge an den DA beschlossen worden.

    Weder dem W-PVG noch der W-PVGO seien derartige Verpflichtungen zu entnehmen. Es könne zwar zweckmäßig sein, derartige Maßnahmen durchzuführen: mangels einer gesetzlichen Verpflichtung dazu liege aber bei deren Unterlassung keine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung vor.

    Im Spruchabschnitt III, der die Zurückweisung bestimmter Anträge des Beschwerdeführers enthält, bekämpfte der Beschwerdeführer lediglich die Z. 3 und 4. Dazu führte die belangte

    Behörde aus:

    Zu Spruchabschnitt III Z. 3:

    Bei dem Informationsabend in der Zentralfeuerwache vom 14. August 1991 habe es sich laut Zeugenaussage des Vorsitzenden des DA um einen Informationsabend der Gewerkschaftsmitglieder und nicht der Personalvertretung gehandelt. Nach seinen Angaben seien dabei keinerlei Anträge an die Personalvertretung gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Stellungnahme vom 4.Mai 1994 eine Beilage vorgelegt, aus der hervorgehe, daß an den DA VPA für die Sitzung am 10. September 1991 einige aktuelle Punkte herangetragen werden sollten. Wenn in einer Gewerkschaftssitzung bestimmte Anregungen an Gewerkschaftsfunktionäre herangetragen worden seien,die gleichzeitig auch Mitglieder des DA seien, könne nur das Verhalten dieser Personen einer Beurteilung unterliegen. Eine Zurechenbarkeit zum DA selbst, dem allenfalls eingebrachte Anregungen nicht bekanntgegeben worden seien, sei nicht festzustellen. Der belangten Behörde fehle es aber an der Zuständigkeit, das Verhalten von Gewerkschaftsfunktionären oder allenfalls einzelner Mitglieder eines Ausschusses, die dem Organ als solche nicht zuzurechnen seien, zu überprüfen.

    Zu Spruchabschnitt III Z. 4:

    Nach Angabe der MA 68 sei die Wachebesetzung ein rein dienststelleninterner Vorgang, dh eine interne nach dienstlichen Notwendigkeiten bestehende Aufteilung der Bediensteten innerhalb der Dienststelle Feuerwehr. Ab der Chargenschulung sei für die Wachebesetzung der Funktionspostenplan und die Rangliste maßgebend. Letzteres gelte auch für Personalvertreter. Die Nominierung von wahlwerbenden Kandidaten könne diesbezüglich nur Angelegenheit der einzelnen Fraktionen sein. Die Fraktionszugehörigkeit werde nach Möglichkeit bei der Wachebesetzung berücksichtigt und dabei auf einen Vorschlag der Fraktionen abgestellt. Nach Angabe des Vorsitzenden des DA handle es sich um keine Angelegenheit des DA. Ein diesbezüglicher Beschluß in der DA-Sitzung vom 10. September 1991 sei irrtümlich erfolgt. Die dienststelleninterne Wachebesetzung sei jedenfalls keine Versetzung oder Dienstzuteilung im Sinne des W-PVG. Diese Auffassung werde auch von der Dienststelle geteilt. Auch diesbezüglich gebe es kein Mitwirkungsrecht des DA.

    Der Vorwurf des Beschwerdeführers richte sich einerseits gegen die Dienststelle, weil diese nach seiner Ansicht den Wünschen einer bestimmten Fraktion, nicht aber seinen Wünschen nachkomme, andererseits gegen diese Fraktion, weil sich diese durch diese Vorgangsweise angeblich Vorteile verschaffe. Der belangten Behörde komme aber weder gegenüber der Dienststelle noch gegenüber einer Fraktion ein Aufsichtsrecht im Sinne des W-PVG zu.

    Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gelten gemacht werden.

    Die belangte Behörden legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    Gemäß § 47 Abs. 1 Z. 6 des Wiener Personalvertretungsgesetzes - W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985, obliegt der gemeinderätlichen Personalkommission die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1).

    Abs. 2 dieser Bestimmung lautet:

"(2) In den Angelegenheiten der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung wird die gemeinderätliche Personalkommission von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, tätig. Sie hat dabei Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen."

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die gemeinderätliche Personalkommission unter anderem einen Dienststellenausschuß aufzulösen, wenn das Organ der Personalvertretung wiederholt Gesetzesverletzungen begeht und die Auflösung bzw. Enthebung angedroht worden ist.

§ 2 W-PVG regelt die "Aufgaben der Personalvertretung". Sein Abs. 1 lautet:

"(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden."

§ 3 W-PVG legt die Organe fest. Nach Abs. 1 sind Organe der Personalvertretung u.a. nach Z. 2 der Dienststellenausschuß (die Vertrauensperson) sowie nach Z. 5 der Hauptausschuß.

Nach § 7 Abs. 4 W-PVG erstreckt sich der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) auf die Bediensteten der Dienststelle, bei der dieses Organ eingerichtet ist.

§ 8 leg. cit. regelt die Einrichtung der Hauptgruppen, für die jeweils nach § 10 Abs. 1 ein Hauptausschuß zu bilden ist. Nach § 8 Z. 1 umfaßt die Hauptgruppe I die Dienststellen folgender Bereiche:

Magistrat der Stadt Wien mit Ausnahme der unter Z 2 bis 6 fallenden Dienststellen und Unabhängiger Verwaltungssenat. Mangels Erfassung durch die Z. 2 - 6 fällt die MA 68 unter Z. 1.

§ 31 W-PVG regelt die "Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung".

Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"(1) Die erste Sitzung des Ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung hat der Ausschuß aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer zu wählen.

(2) Die Wählergruppe, welche die meisten Mandate, bei Mandatsgleichheit die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt, hat ein Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden. Jeder Wählergruppe, welche mindestens ein Drittel der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, steht ein Vorschlagsrecht für einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu. Bei den Hauptausschüssen und beim Zentralausschuß ist bezüglich der Anzahl der gültigen Stimmen die Summe der im jeweiligen Wirkungsbereich zur Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse auf die Wählergruppe entfallenen gültigen Stimmen maßgebend.

(3) Steht einer Wählergruppe ein Vorschlagsrecht gemäß Abs. 2 zu, so sind bei der Wahl des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters nur jene Stimmen gültig, die auf den Vorschlag der Wählergruppe entfallen.

(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Vorsitzenden und im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Ausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder, jedoch mindestens zwei, die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt. Bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters und im Fall ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses und bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Ausschusses einzuberufen und vorzubereiten.

...

(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung der gemeinderätlichen Personalkommission zu erlassen."

Die auf Grund dieser Bestimmung erlassene Wiener Personalvertretungs-Geschäftsordnung - W-PVGO, wurde im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 3/ 1987 in der Fassung Nr. 32/1990 kundgemacht.

Ihr § 1 regelt die "Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse; Einberufung der Sitzungen". Nach dem

3. Satz des Abs. 1 dieser Bestimmung hat die Einberufung jedenfalls mindestens viermal im Jahr zu erfolgen.

Nach § 4 Abs. 1 W-PVGO vertritt der Vorsitzende des Ausschusses und im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 15 Abs. 7) den Ausschuß nach außen.

Gemäß § 5 Abs. 1 ist die Tagesordnung der Sitzung eines Ausschusses von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine Ergänzung der Tagesordnung bis zu deren Verlesung (Abs. 2 Z. 4) zu verlangen.

Nach Abschluß der Debatte ist erforderlichenfalls über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes abzustimmen (§ 8 Abs. 1 W-PVGO). Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Sitzungsvorsitzenden zu wiederholen (§ 8 Abs. 6 leg. cit). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (§ 8 Abs. 7). Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Sitzungsvorsitzenden (§ 8 Abs. 8 W-PVGO).

Im Protokoll, das über jede Sitzung eines Ausschusses zu führen ist (§ 9 Abs. 1 W-PVGO), sind unter anderem die Beschlüsse (§ 9 Abs. 3 Z 6) anzuführen. Die vom Ausschuß gefaßten Beschlüsse sind nach § 9 Abs. 5 W-PVGO im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).

Die "Mitwirkungsrechte der Personalvertretung" sind im § 39, die "Mitwirkungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten" im § 40 W-PVG geregelt. Diese Bestimmungen lauten (auszugsweise):

"§ 39

(1) Zur Erfüllung ihrer im § 2 umschriebenen Aufgaben stehen der Personalvertretung insbesondere die sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Mitwirkungsrechte zu. Zu den Mitwirkungsrechten gehört auch das Recht der Personalvertretung, in den in den Abs. 2 und 5 genannten Angelegenheiten Anträge zu stellen. Soweit nach anderen Gesetzen, die auf Dienststellen der Gemeinde Wien anzuwenden sind, dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht zusteht, kommt dieses der Personalvertretung zu. Die Anträge der Personalvertretung sind durch den Magistrat in angemessener Frist zu behandeln.

(2) In folgenden Angelegenheiten hat der Magistrat das Einvernehmen mit der Personalvertretung anzustreben:

1. Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten;

2. Einführung neuer Arbeitsmethoden, Änderungen in der Gestaltung der Arbeitsplätze, insbesondere auch Änderungen auf Grund des Einsatzes neuer technologischer Mittel und Systeme;

3. Erlassung und Änderung von Dienst- und Betriebsvorschriften in Ausführung der Dienstrechtsgesetze;

4. Aufteilung der Arbeitszeit gemäß § 23a der Dienstordnung 1966 und § 11 der Vertragsbedienstetenordnung 1979;

5. Schaffung und Bewertung sowie Streichung und Änderung der Bewertung der Dienstposten;

6. Gewährung und Änderung freiwilliger Sozialleistungen durch den Dienstgeber und Schaffung von Sozialräumen;

  1. 7. Beförderungen;
  2. 8. Überstellungen und Überreihungen;
  3. 9. Widmung und Änderung der Widmung von Dienst- und Werkswohnungen.

(3) Der Magistrat hat vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan

1. über die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 3 mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen;

2. die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z. 4 bis 9 der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen; in den Fällen des Abs. 2 Z. 5 und 7 hat das gemäß Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit den betroffenen Personalgruppenausschüssen herzustellen; äußert sich die Personalvertretung nicht innerhalb zweier Wochen, so gilt dies als Zustimmung.

In den Angelegenheiten des Abs. 2 Z. 4 bis 9 kann der Magistrat aus Gründen der Einfachheit und Raschheit ebenfalls eine Verhandlung anberaumen; er hat dies zu tun, wenn es die Personalvertretung innerhalb der zweiwöchigen Frist verlangt. Gleiches gilt, wenn die Personalvertretung einen Antrag betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 stellt und diesem Antrag nicht entsprochen wird. Die Personalvertretung ist berechtigt, zu den Verhandlungen weitere Personalvertreter, Vertreter einer Berufsvereinigung im Sinne des § 2 Abs. 3 und Sachverständige beizuziehen, sowie die Beiziehung von sachkundigen Bediensteten zu beantragen, sofern dadurch die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 36 nicht gefährdet wird.

(4) Wird im Verfahren gemäß Abs. 3 kein Einvernehmen zwischen dem Magistrat und dem gemäß Abs. 9 zuständigen Organ der Personalvertretung erzielt, so ist die Angelegenheit auf Verlangen des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) mit dem Hauptausschuß bzw. auf Verlangen des Hauptausschusses mit dem Zentralausschuß zu verhandeln. Kommt es zwischen dem Zentralausschuß und dem Magistrat zu keinem Einvernehmen, so ist die Angelegenheit vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan jedenfalls von der gemeinderätlichen Personalkommission zu beraten.

(5) Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen:

1. Versetzungen, ausgenommen Stellenbesetzungen, die nach Einholung eines Gutachtens einer Stellenbesetzungskommission erfolgen;

  1. 2. Kündigungen durch den Dienstgeber;
  2. 3. Versetzungen in den Ruhestand;
  3. 4. Zuweisung oder Aufforderung zur Räumung von Dienst- und Werkswohnungen, Einleitung der zwangsweisen Räumung von Personalunterkünften;

    5. Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und zum Schadenersatz;

  1. 6. Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
  2. 7. Urlaubseinteilungen und deren Abänderung, sofern die Einteilung oder Abänderung nicht im Einvernehmen mit den betroffenen Bediensteten erfolgt;

    8. Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung.

    Erhebt die Personalvertretung innerhalb zweier Wochen gegen die beabsichtigte Maßnahme einen begründeten Einspruch, so ist der Einspruch dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen.

    ...

(7) Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1. Dienstzuteilungen und Abordnungen;
  2. 2. Suspendierungen, Disziplinaranzeigen und die Art der Beendigung von Disziplinarverfahren;
  3. 3. Anzeigen über Dienst(Arbeits)unfälle und Berufskrankheiten;
  4. 4. Anordnungen von Überstunden, sofern sie für mehrere Bedienstete und für mehr als zwei Tage hintereinander angeordnet werden;
  5. 5. erfolgte Aufnahme und Zuweisung von Bediensteten;
  6. 6. Beendigung von Dienstverhältnissen der Bediensteten, auf die die Dienstordnung 1966 oder die Vertragsbedienstetenordnung 1979 anzuwenden ist, sofern nicht Abs. 5 Z. 2 in Betracht kommt;
  7. 7. Sperre von Dienstposten;
  8. 8. erfolgte Zuweisung und Aufforderung zur Räumung von Personalunterkünften.

(8) Der Personalvertretung obliegt es,

1. Bedienstete auf ihr Verlangen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, und zwar auch in den Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann;

2. an der Besichtigung der Dienststelle durch behördliche Organe teilzunehmen.

(9) Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sind zuständig:

1. In den Angelegenheiten des Abs. 5 Z. 7 und 8, Abs. 7 Z. 3, 7 und 8 und Abs. 8 Z. 2 der Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen),

2. in den Angelegenheiten des Abs. 5 Z. 1 bis 6 sowie Abs. 7 Z. 1 und 2 der Hauptausschuß,

3. in den übrigen Angelegenheiten der Abs. 1 bis 8

a) der Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen), wenn die Entscheidung über eine Maßnahme oder die Antragstellung an die zur Entscheidung zuständige Stelle dem Leiter der Dienststelle (§ 4 Abs. 1) obliegt und die Maßnahme sich nur auf den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstrecken soll;

b) der Hauptausschuß, wenn die Voraussetzungen nach der lit. a nicht gegeben sind und die Maßnahme sich nur auf den Wirkungsbereich des Hauptausschusses erstrecken soll;

c) der Zentralausschuß,wenn sich die Maßnahme auf die Wirkungsbereiche mehrerer Hauptausschüsse erstrecken soll.

(10) Der gemäß Abs.9 zuständige Hauptausschuß hat das Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellenausschüssen (Vertrauenspersonen), der Zentralausschuß mit den betroffenen Hauptausschüssen herzustellen.

...

§ 40

(1) Der Magistrat hat die Personalvertretung über geplante wirtschaftliche Maßnahmen, durch die die Organisation oder der Aufgabenbereich von Dienststellen, die Anzahl von Dienstposten oder die bestehenden Arbeitsmethoden wesentlich geändert werden, ehestmöglich zu informieren, allfällige Planungsunterlagen zu übermitteln und sich auf Verlangen der Personalvertretung mit dieser zu beraten. Dies gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten :

1. Zuerkennung oder Aberkennung der Eigenschaft einer Unternehmung oder eines Betriebes,

2. Änderung einer Unternehmung oder eines Betriebes durch Angliederung eines neuen Betriebszweiges oder Auflassung eines Betriebszweiges,

  1. 3. Beteiligung der Unternehmungen oder deren Auflassung,
  2. 4. Erstellung der Wirtschaftspläne der Unternehmungen,
  3. 5. Errichtung, Zu- und Umbau oder Schließung einer Krankenanstalt oder eines Pflegeheimes.

(2) Bezüglich der Zuständigkeit der Organe der Personalvertretung zur Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß Abs. 1 ist § 39 Abs. 9 Z. 3 und Abs. 10 anzuwenden.

..."

Nach § 43 Abs. 1 W-PVG ist jede Hauptgruppe berechtigt, Einrichtungen zur Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu errichten und zu erhalten sowie diesbezügliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterstützen. Zu diesem Zweck und zur Deckung der nicht gemäß § 42 abgegoltenen Kosten der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung einer Hauptgruppe kann von den Bediensteten der Hauptgruppe eine Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Monatsbezuges und der Sonderzahlungen der Bediensteten betragen.

Gemäß § 44 Abs. 1 W-PVG bilden die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 43 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds der Hauptgruppe.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung obliegt die Verwaltung des Personalvertretungsfonds dem Hauptausschuß. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende des Hauptausschusses, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 43 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

Der Beschwerdeführer ficht ausschließlich Spruchabschnitt II (zur Gänze) und Spruchabschnitt III Z. 3 und 4 des bekämpften Bescheides an, die von den übrigen Bescheidabsprüchen trennbar sind.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Gewährleistung der Gesetzmäßigkeit des Personalvertretungsorganes", dem er angehöre, nämlich des Dienststellenausschusses der Dienststelle "Feuerwehr" (DA), einschließlich der Tätigkeit seines Vorsitzenden und auf Feststellung von Gesetzwidrigkeiten gemäß den Bestimmungen des W-PVG, insbesondere dessen §§ 2, 31, 35 Abs. 1, 39, 40, 47 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 2 sowie der W-PVGO, insbesondere dessen §§ 1, 5 und 31, durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung nach §§ 37, 39, 60 AVG (in eventu der dieszbezüglich auch ohne Gesetzesregelung geltenden Verfahrensgrundsätze) verletzt.

Vorab ist die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgeworfene Frage zu beantworten, ob die belangte Behörde in ihrem (mit Bescheid abzuschließenden) Verfahren nach § 47 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit Abs. 2 W-PVG das AVG anzuwenden hat oder nicht.

Dies ist zu bejahen: Zwar fehlt im W-PVG eine dem § 41a Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, vergleichbare Norm, die ausdrücklich die Anwendbarkeit des AVG im Verfahren vor der belangten Behörde anordnete. Die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung ist auch keine Angelegenheit des Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 DVG, sodaß sich daraus nichts für die Anwendbarkeit des AVG ergibt. Zweifellos ist die gemeinderätliche Personalkommission aber nach den sie einrichtenden Bestimmungen des § 45 W-PVG ein Organ der Stadt Wien, für das sich - soweit es behördliche Aufgaben (die regelmäßig und typisch mit Bescheid zu erledigen sind) zu besorgen hat - die Anwendung des AVG aus Art. II Abs. 2 A Z. 3 EGVG ergibt.

Gegen Spruchabschnitt II Z. 1 des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, zutreffend habe die belangte Behörde seinen in der Sitzung des DA vom 10. September 1991 gestellten Antrag als einen solchen gewertet, der auf Abwahl des Vorsitzenden gerichtet gewesen sei. Selbst wenn er nicht - wie die belangte Behörde vermeine - wegen seiner Bedeutung unter dem TO-Punkt "Allgemeines" oder "Allfälliges" hätte gestellt werden dürfen, hätte sein Antrag nicht gänzlich ignoriert (einfach nicht behandelt) werden dürfen. Er hätte zumindest ausdrücklich mit der Begründung abgelehnt werden müssen, daß eine inhaltliche Behandlung in dieser Sitzung nach der Geschäftsordnung nicht zulässig sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Nach dem vorgelegten Protokoll der Sitzung des DA vom 10. September 1991 stellte der Beschwerdeführer unter dem TO-Punkt "Allgemeines" einen "Antrag auf Rücktritt" des Vorsitzenden des DA. Er erklärte trotz der Wortmeldung eines anderen Sitzungsteilnehmers, ein solcher Antrag könne gar nicht gestellt werden, weil es das Recht der größten Fraktion sei, den Vorsitzenden vorzuschlagen, und das W-PVG einen solchen Mißtrauensantrag gegen einen Organwalter des DA nicht vorsehe, ausdrücklich, daß er seinen Antrag nicht zurückziehe. Laut Protokoll wurde der Antrag (nach der Wortmeldung eines weiteren Sitzungsteilnehmers) in der Folge "nicht behandelt".

Aus dem protokollierten Vorgang ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes folgendes abzuleiten:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers war - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte (die in der Gegenschrift von der belangten Behörde vertretene Auffassung, die sich davon distanziert, trifft nicht zu) - ungeachtet seiner Formulierung - seinem Inhalt nach auf die Abwahl des Vorsitzenden des DA gerichtet, was auch die anderen Sitzungsteilnehmer (wie ihre Stellungnahmen dazu zeigen) offenkundig so verstanden haben. Dies ist auch der einzig sinnvolle Inhalt eines derartigen Antrages, weil der Rücktritt ausschließlich in der Willenssphäre des betreffenden Organwalters liegt und er dazu durch den Beschluß eines Organes nicht verpflichtet werden kann.

2. Der Beschwerdeführer hat den Antrag trotz einer von einem anderen Sitzungsteilnehmer vertretenen Auffassung, dieser sei unzulässig, im Ergebnis ausdrücklich aufrechterhalten und damit hinreichend zu erkennen gegeben, daß er sich mit dieser Erklärung nicht zufrieden gibt, sondern auf der (förmlichen) Erledigung seines Antrages beharrt, die jedoch nicht erfolgte.

In einem solchen Fall ist über den Antrag eines Personalvertreters jedenfalls in der Sitzung des DA, in der er gestellt wurde, ein Beschluß zu fassen, mag der Antrag - worauf hier nicht einzugehen ist - aus welchen Gründen auch immer als unzulässig und (zumindest in jener Sitzung, in der er gestellt wurde) einer inhaltlichen Erledigung nicht zugänglich angesehen werden. Ein Personalvertretungs-Organ, das seiner formellen Entscheidungspflicht nicht nachkommt, verletzt schon deshalb das Recht des Personalvertreters, seine Funktion nicht nur außerhalb, sondern auch innerhalb des Personalvertretungs-Organes, in das er gewählt wurde, wahrzunehmen.

Die in der formlosen Nichtbehandlung des vom Beschwerdeführer in der Sitzung des DA vom 10. September 1991 gestellten Antrages auf "Rücktritt" (d.h. Abwahl) des Vorsitzenden bestehende Geschäftsführung des DA war daher gesetzwidrig und griff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers als Personalvertreter ein. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war Spruchabschnitt II Z. 1 des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Zu Spruchabschnitt II Z. 2 bis 5:

Der Beschwerdeführer bringt vor, in all diesen Fällen gehe es um dienstliche Vorgänge, an denen der DA nicht mitgewirkt habe.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes wirft er der belangten Behörde zunächst allgemein vor, sie gehe von einem verfehlten Ansatz aus. Sie orientiere ihre Beurteilung des Aufgabenbereiches der Personalvertretung allein am § 39 W-PVG und unterstelle dieser Norm, daß die in ihr enthaltenen Aufzählungen einzelner Angelegenheiten die Aufgaben der Personalvertretung erschöpfend umfasse, obwohl § 39 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. (arg.: "insbesondere") auf den demonstrativen Charakter der nachfolgenden Bestimmungen hinweise. Zwar sei die Aufzählung in § 39 Abs. 2 in bezug auf die Angelegenheiten, in denen das Einvernehmen anzustreben sei, erschöpfend; dies gelte auch für die Informationspflichten nach Abs. 5 und 7 leg. cit. Alle diese Aufzählungen zusammen (einschließlich jener nach Abs. 8 leg. cit.) seien jedoch in bezug auf den Aufgabenkreis der Personalvertretung nicht vollständig, weil hiefür § 2 Abs. 1 W-PVG maßgebend sei. Damit sei primär ein Auftrag zur eigenständigen Initiative und Aktivität gegeben. Eine Personalvertretung, die sich nur mit jenen Anträgen befasse, die der Dienstgeber im Sinne der §§ 39 und 40 W-PVG an sie herantrage, erfülle den Gesetzesauftrag nach § 2 Abs. 1 leg. cit. nicht. Es sei unmittelbar einsichtig, daß bei der Feuerwehr (einschließlich Katastrophenschutz) der Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bediensteten einen ganz besonderen Stellenwert habe. Dies gelte für die in den Punkten 2. bis 5. angesprochenen Angelegenheiten im höchsten Maße für die Atemschutzgeräte (zweiter Teil der Z. 3), aber auch für die anderen technischen Angelegenheiten einschließlich der Kurse (insbesondere Z. 4) und der Sportüberprüfung (Z. 5). Der Beschwerdeführer unterstelle dem Dienstgeber nicht, daß er daran kein Interesse habe. Es sei aber sinnvoll und essentiell, daß die Personalvertretung ihrer Stellung und ihrer Funktion entsprechend die unmittelbare Sicht der Dienstnehmer zum Ausdruck bringe und sich nicht einfach darauf verlasse, daß der Dienstgeber schon alles richtig machen werde. Die Personalvertretung habe selbständig gemeinsam mit den Dienstnehmern die anstehenden Probleme zu analysieren und dem Dienstgeber das Ergebnis der Überlegungen mitzuteilen. Außerdem sei er im Speziellen der Ansicht, daß die in Z. 2 des Spruchabschnittes II angesprochenen Angelegenheiten dem § 39 Abs. 2 Z. 3 W-PVG und die in Z. 3 des Spruchabschnittes II genannten Atemschutzgeräte der Z. 2 des § 39 Abs. 2 leg. cit. unterstellt werden könnten. Entscheidungsgegenstand sei jedoch nicht, daß der Dienstgeber deshalb in diesen Angelegenheiten das Einvernehmen zu suchen gehabt hätte, sondern, daß der DA nicht aktiv geworden sei, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, die Angelegenheiten (die infolge der Information des Vorsitzenden durch den Dienstgeber) bekannt geworden seien und kein Grund zur Annahme bestanden habe, der Dienstgeber wäre nicht bereit gewesen, Vorschläge oder Anregungen von der Personalvertretung zur Kenntnis zu nehmen. In einigen dieser Fälle habe sich der Vorsitzende des DA dahin geäußert, "wir" hätten ohnedies mitgewirkt, wobei er sich jedoch nur auf seine Funktion oder irgendeine andere (unbestimmte) Gruppe bezogen habe, die ohne Autorisierung unter Übergehung des DA auf nicht näher bekanntgewordene Art tätig gewesen sein solle.

In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu Spruchpunkt II Z. 2 geltend, die Behörde stelle dazu bloß apodiktische Behauptungen auf, die nicht beurteilt werden könnten. Dies gelte auch bezüglich der in Z. 3 angesprochenen Atemschutzgeräte. Außerdem habe die belangte Behörde sein dazu unter den Z. 4 und 5 erstattetes Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend wiedergegeben (z.B. Umstellung der Atemschutzgeräte auf Überdrucksysteme statt bisher durch Anpressen der Maske durch Bebänderung) und sich damit nicht näher auseinandergesetzt.

Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift allgemein entgegen, § 39 W-PVG enthalte zwar eine demonstrative Aufzählung; diese Bestimmung bringe aber deutlich eine vom Gesetzgeber vorgenommene Wertung der aufgezählten Angelegenheiten in bezug auf die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung zum Ausdruck. Dies gehe auch aus dem in § 39 Abs. 1 zweiter Satz W-PVG geregelten Antragsrecht der Personalvertretung in den Angelegenheiten nach Abs. 2 und 5 hervor. Es sei der Schluß zulässig, daß in allen in § 39 Abs. 2 und Abs. 5 W-PVG nicht genannten Angelegenheiten (dh in bezug auf die in § 39 Abs. 7 leg. cit. oder von der Generalklausel des § 2 Abs. 1 leg. cit. erfaßten und nicht in § 39 Abs. 2 und 5 genannten Angelegenheiten), soweit nicht ausdrücklich anderes normiert sei, dem Personalvertretungs-Organ kein Antragsrecht, wohl aber ein Recht auf Beratung oder Erstattung von Vorschlägen und Anregungen zukomme. Anders als im Fall, in dem es der DA hinnehme, überhaupt nicht mit Angelegenheiten befaßt zu werden, die auf Grund der Rechtsvorschriften ausdrücklich sein Mitwirkungsrecht vorsähen, und er sich damit jeder Möglichkeit der Mitwirkung (z.B. der Herstellung des Einvernehmens, Wahrnehmung der Einspruchsrechte usw.) nehme, stehe nach Ansicht der belangten Behörde bei den in §§ 39 und 40 W-PVG nicht genannten Angelegenheiten, die allenfalls von der Generalklausel des § 2 Abs. 1 W-PVG erfaßt sein könnten, dem Organ der Personalvertretung Gestaltungsfreiheit zu. Werde es in diesen Fällen nicht tätig, liege keine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung vor. In der Folge führte die belangte Behörde näher aus, daß die in Spruchabschnitt II. Z. 2. genannten Dienstanweisungen, ausgehend von ihrem jeweils umschriebenen Inhalt, technische und taktische auf die Besonderheiten der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes abstellende Einsatzweisungen seien, bei denen nicht erkennbar sei, daß es sich um Änderungen oder Erlassungen von Dienst- oder Betriebsvorschriften in Ausführung der Dienstrechtsgesetze handle.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die insoweit übereinstimmende Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichlichen Verfahrens, daß § 2 Abs. 1 W-PVG allgemein in Form einer generalklauselartigen Umschreibung die von der Personalvertretung "nach Maßgabe dieses Gesetzes" zu besorgenden Aufgaben umschreibe. Darauf bezieht sich auch der erste Satz des § 39 Abs. 1 W-PVG, der allerdings in seinen Folgeabsätzen die der Personalvertretung zustehenden Mitwirkungsrechte nicht abschließend (arg.: "insbesondere") regelt. Die in den Folgeabsätzen des § 39 leg. cit. geregelten Mitwirkungsrechte ordnen entweder bestimmte taxativ aufgezählte Angelegenheiten bestimmten Arten von Mitwirkungsrechten zu (vgl. dazu § 39 Abs. 2 und 5 einschließlich der sich darauf beziehenden Antragsmöglichkeit nach § 39 Abs. 1 Satz 2 und 4 W-PVG sowie das Mitwirkungsrecht nach Abs. 7) oder verweisen diesbezüglich auf die in anderen Gesetzen umschriebenen Mitwirkungsrechte (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 W-PVG).

Die belangte Behörde hat die im Spruchabschnitt II Z. 2 bis 5 erfaßten konkret genannten Vorhaben nicht einer von § 39 Abs. 2 bzw. § 40 Abs. 1 W-PVG erfaßten Angelegenheit unterstellt, für die ein bestimmtes Mitwirkungsrecht im Gesetz vorgesehen ist (das Zutreffen dieser Auffassung ist gleichfalls bestritten), sondern dem nicht weiter geregelten Aufgabenbereich nach § 2 Abs. 1 (im folgenden kurz als Freibereich bezeichnet).

Strittig ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Frage, ob ein Untätigbleiben der Personalvertretungsorgane auch in diesem Freibereich die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA im Sinne des § 47 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit Abs. 2 W-PVG begründet, durch die in Rechte eines diesem Personalvertretungsorgan angehörenden Personalvertreters eingegriffen wird.

Die belangte Behörde hat dies im angefochtenen Bescheid bei den in Z. 2 bis 5 angesprochenen Vorhaben im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß dies im "Freibereich" mangels eines gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechtes im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Personalvertretungsorganes nicht möglich sei.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Wort "insbesondere" in § 39 Abs. 1 Satz 1 W-PVG nicht ausschließlich die Funktion eines Verweises auf sonstige, außerhalb des § 39 ausdrücklich geregelte Mitwirkungsrechte zu, wie dies z.B. in § 40 Abs. 1 W-PVG der Fall ist. Es schließt nicht aus, daß die Personalvertretung in all jenen Angelegenheiten, die zu ihren Aufgaben nach § 2 Abs. 1 gehören, die aber nicht einer im Gesetz ausdrücklich genannten oder erschließbaren Angelegenheit zugeordnet werden können, für die das Gesetz ein bestimmtes (ein bestimmbares) Mitwirkungsrecht vorsieht, berechtigt ist, tätig zu werden, dies allerdings nur in vom Gesetz nicht weiters geregelten Formen wie z. B. durch Anregungen, Empfehlungen oder Vorschlägen an den Dienstgeber, und ohne Anspruch auf Einhaltung der Vorgangsweise, wie sie bei den im Gesetz ausdrücklich geregelten Mitwirkungsrechten vorgesehen ist (vgl. z.B. § 39 Abs. 3 und 4 W-PVG). Anders gewendet: Den Organen der Personalvertretung steht nach dem W-PVG damit die Möglichkeit offen, die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 leg. cit. "aktiv", d.h. eigeninitiativ in Form von Vorschlägen, Empfehlungen, Anregungen udgl. mehr und nicht bloß durch die Stellung von Anträgen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 in den taxativ aufgezählten Angelegenheiten nach Abs. 2 und 5 dieser Bestimmung wahrzunehmen, dies freilich - wie oben dargelegt - ohne Anspruch auf Einhaltung des für die Behandlung von Anträgen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Verfahrens (siehe dazu allgemein § 39 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 in bezug auf Anträge nach § 39 Abs. 2 W-PVG). Ist aber § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 W-PVG die Grundlage für die Berechtigung der Personalvertretungs-Organe, auch im Freibereich in der obgenannten Weise tätig zu werden, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß durch deren Untätigkeit in diesem Bereich nicht in das Recht des Personalvertreters auf Mitwirkung bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben im Personalvertretungs-Organ, in das er gewählt wurde, eingegriffen wird.

In Bezug auf diese Rechtsverletzungsmöglichkeit eines Personalvertreters durch Untätigkeit eines Personalvertretungs-Organes besteht also - entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung - kein Unterschied, ob die Untätigkeit in einer Angelegenheit, für die ein gesetzlich näher geregeltes Mitwirkungsrecht (vgl. z.B. § 39 Abs. 2, 5 und 7 oder § 40 Abs. 1 W-PVG) besteht oder im "Freibereich" geltend gemacht wird. Ein Unterschied zwischen beiden Bereichen besteht allerdings hinsichtlich der Frage, ob die behauptete Rechtsverletzung zutrifft. Dies wird bei Zutreffen des durch Unterlassung bewirkten Eingriffes in einem gesetzlich näher geregelten Mitwirkungsrecht der Personalvertretung jedenfalls im Regelfall zu bejahen sein - hingegen steht dem Personalvertretungs-Organ im "Freibereich" ein durch die in § 2 Abs. 1 W-PVG angesprochenen Interessen sehr weiter Gestaltungsspielraum zu, der insoweit auf die Rechtsposition des einzelnen Personalvertreters entsprechend durchschlägt. Die gemeinderätliche Personalkommission, der ja - soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist - nur die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung eines Personalvertretunngs-Organes zukommt, wird die im "Freibereich" von einem Personalvertreter gerügte Untätigkeit eines Personalvertretungs-Organs nur im Exzeßfall, bei der das Funktionieren des betreffenden Personalvertretungs-Organes schlechthin auf dem Spiel steht (z.B. bei gehäufter ohne sachliche Auseinandersetzung erfolgter Ablehnung von nicht bloß mutwilligen und sachlich begründeten Anliegen eines Personalvertreters bloß wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Wahlgruppierung) als gesetzwidrige Geschäftsführung festzustellen haben.

Voraussetzung bei gerügter Untätigkeit in beiden Bereichen (insoweit besteht gleichfalls kein Unterschied) ist es allerdings, daß sich der Personalvertreter vor Befassung der gemeinderätlichen Personalkommission als Aufsichtsbehörde grundsätzlich zunächst im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen muß, seine Vorstellungen, z.B. durch (rechtzeitiges) Verlangen der Ergänzung der TO nach § 5 Abs. 1 letzter Satz W-PVGO bzw. durch entsprechende Anträge unter den hierfür vorgesehenen TO-Punkten (die in der oben nach Spruchabschnitt II Z. 1 dargestellten Weise zu erledigen sind), im Personalvertretungs-Organ selbst zur Sprache zu bringen und durchzusetzen. Das W-PVG und die W-PVGO sind nämlich nach ihrer Zielsetzung zweifellos darauf ausgerichtet, daß über Anliegen, die dem Aufgabenbereich nach § 2 Abs. 1 W-PVG unterstellt werden können, gleichgültig ob diese im Rahmen der gesetzlich geregelten Mitwirkungsrechte vom Dienstgeber herangetragen werden oder ob es sich um sonstige Anträge Dritter (hier eines Personalvertreters) handelt, in erster Linie eine sachliche Behandlung im hiefür zuständigen Personalvertretungs-Organ stattzufinden hat. Auf diese Vorgangsweise hat der Personalvertreter jedenfalls grundsätzlich ein subjektives Recht (sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, was für die hier behandelten Angelegenheiten nicht der Fall ist), weil nur so - unbeschadet seiner Möglichkeit als einzelner Organwalter außerhalb der Personalvertretungs-Organe Aufgaben des W-PVG wahrzunehmen - sein Recht auch innerhalb der Organe, in die er gewählt wurde, nach Maßgabe des Gesetzes an der Wahrung der Aufgaben der Personalvertretung durch sie selbst mitzuwirken, sichergestellt ist. Nur bei dieser Vorgangsweise des Personalvertretungs-Organes ist eine - wie oben dargelegt wurde - auf das Überschreiten bestimmter Grenzen (Exzeßfall) beschränkte inhaltliche Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Personalvertretungs-Organes in Bezug auf die subjektiven Rechte des Personalvertreters nach § 47 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit Abs. 2 W-PVG möglich.

Die belangte Behörde ist im Spruchabschnitt II Z. 2 bis 5 erkennbar von einer unrichtigen Auffassung ausgegangen und hat es - ausgehend von ihrer Auffassung, die dort genannten konkreten Punkte stellten keine Angelegenheiten dar, für die ein gesetzlich geregeltes Mitwirkungsrecht im W-PVG vorgesehen sei - unterlassen, die vor dem Hintergrund der Rechtslage erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen, die notwendig sind, um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung im "Freibereich" beurteilen zu können. Schon auf Grund dieser allgemeinen Überlegungen hat sie diesen Teil des Spruchabschnittes II mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG belastet.

Was die besonderen Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Beurteilung der belangten Behörde betrifft, daß einige der angesprochenen Angelegenheiten in diesem Spruchabschnitt dem § 39 Abs. 2 Z. 2 und 3 W-PVG unterstellt werden müßten, teilt der Verwaltungsgerichtshof zwar die Auffassung der belangten Behörde, daß es sich bei den in § 39 Abs. 2 Z. 2 W-PVG genannten Maßnahmen um solche handeln muß, die geeignet sind, sich nachhaltig auf den Arbeitsplatz und seinen Inhaber auszuwirken. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde bezüglich der Umstellung der Atemschutzgeräte (Spruchabschnitt II Z. 3 zweiter Fall) vorgebracht, daß die neuen Atemschutzgeräte auf Überdrucksystem umgestellt worden seien. Dieses Vorbringen kann nicht von vornherein als (unter dem Gesichtspunkt des § 39 Abs. 2 Z. 2 W-PVG) unbeachtlich angesehen werden, kommt doch den Atemschutzgeräten einerseits bei der Erfüllung der Aufgaben eines Feuerwehrmannes im Einsatzfall eine bedeutsame Rolle zu und hängt es andererseits von den Auswirkungen des neuen Systems auf die Benutzer (insbesondere gesundheitliche Auswirkungen, sonstige Risken) ab, ob die Umstellung - im Vergleich zum bisherigen System - als für den Arbeitsplatz nachhaltig anzusehen ist oder nicht. Mangels einer näheren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren kann nicht überprüft werden, ob die von der belangten Behörde geäußerte Auffassung, daß dies nicht zutrifft, dem Gesetz entspricht. Das von der MA 68 verwendete Argument, auf das sich die belangte Behörde gestützt hat, es habe sich nur um eine Anpassung an den letzten technischen Stand gehandelt, reicht für sich allein nicht aus, die für die Lösung der hier strittigen Rechtsfrage ausreichende Sachverhalts-Grundlage zu schaffen, kann doch auch bei "bloßen" Anpassungen an den letzten Stand der Technik nicht ausgeschlossen werden, daß damit (qualitative) Veränderungen verbunden sind, die sich nachhaltig auf den Arbeitsplatz auswirken. Insoweit liegt auch eine Rechtsverletzung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 2 lit. b und c VwGG vor.

Was die im Spruchabschnitt II Z. 3 erster Fall genannten Umbau- und Renovierungsarbeiten sowie die in Z. 4 genannten Kurse betrifft, läßt sich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein ausreichender möglicher Nahebezug zu einer Angelegenheit herstellen, die von den gesetzlich geregelten Mitwirkungsrechten erfaßt sind. Im übrigen ist für einen Feuerwehrmann der Einsatz außerhalb seines Dienstgebäudes typisch. Selbst bei fehlender Zuordnung zu einem gesetzlich geregelten Mitwirkungsrecht ist jedoch - wie oben näher ausgeführt - ein Agieren des Dienststellenausschusses im "Freibereich" möglich.

Bezüglich der in Spruchabschnitt II Z. 2 genannten Dienstanweisungen teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß es sich nach ihrem Inhalt, der bloß auf einen bestimmten eingeschränkten fachlichen Tätigkeitsbereich abstellt oder organisatorische Maßnahmen trifft, nicht um eine Angelegenheit nach § 39 Abs. 2 Z. 3 W-PVG handelt, weil es sich dabei - ausgehend von der Zuordnung zum stärksten Mitwirkungsrecht der Personalvertretung - um die Durchführung von Betriebsvorschriften handeln muss, die in Ausführung der Dienstrechtsgesetze allgemeine für die Stellung des Beamten grundlegende Fragen betreffen.

Um eine solche Frage könnte es sich aber bei der im Spruchabschnitt II Z. 5 angesprochenen "Sportüberprüfung" insbesondere für die Feuerwehrmänner im provisorischen Dienstverhältnis handeln, weil in diesem Fall ein enger Nahebezug zur Definitivstellung nicht von der Hand zu weisen ist. Eine Klärung der Zuordnung hängt aber von der Klärung weiterer bestimmter, bisher nicht überprüfter Sachverhaltselemente ab, insbesondere ob und inwieweit der Dienstgeber beabsichtigt, die offenbar über einen längeren Beobachtungszeitraum gewonnenen Ergebnisse betreffend die Überprüfung des körperlichen Zustandes letztlich bei der Prüfung des Eintrittes der Definitvstellungserfordernisse bzw. in einem Kündigungsverfahren als Beweismittel heranzuziehen und in welchem Vorbereitungsstadium sich die Arbeiten befinden, insbesondere ob erst (theoretische) Konzepte ausgearbeitet werden oder ob bereits praktische Erprobungen (vereinzelt oder "flächendeckend") stattfinden und sich bereits mögliche Lösungen abzeichnen, deren geplante Einführung bevorsteht. § 39 Abs. 2 Z. 3 W-PVG schließt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Einschaltung der Personalvertretung im fortgeschrittenen "Versuchsstadium" solcher beabsichtigter Maßnahmen von grundlegender Bedeutung aus, wenn diese bereits über erste Erprobungsschritte hinausgekommen sind und sich der konkrete Inhalt der endgültigen Lösung bereits abzeichnet. Insofern liegt eine weitere Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in bezug auf Z. 5 dieses Spruchabschnittes im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG vor, dem allerdings die oben dargelegte inhaltliche Rechtswidrigkeit vorgeht.

Zu Spruchabschnitt II Z. 6 (Nichtmitwirkung des DA beim Einsatz finanzieller Mittel aus dem Personalvertretungsfonds zur Einrichtung einer Bibliothek bei der Dienststelle) bringt der Beschwerdeführer vor, § 44 Abs. 2 W-PVG schließe die Berechtigung des DA, aktiv zu werden, nicht aus, wobei im vorliegenden Fall die Wahrung der kulturellen Interessen nach § 2 Abs. 1 leg. cit. angesprochen sei.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Unbestritten ist, daß nach § 44 Abs. 2 W-PVG dem HA (und nicht dem DA) die Verwaltung des Personalvertretungsfonds zukommt. § 44 Abs. 4 sieht eigene Bestimmungen über die Verwaltungs- und Gebarungskontrolle des Fonds durch Rechnungsprüfer vor.

Die vor allem in den §§ 39 und 40 W-PVG ausdrücklich näher geregelten Mitwirkungsrechte der Personalvertretung beschränken sich auf das Verhältnis zwischen Dienstgeber und Personalvertretung. Das Gesetz sieht zwar auch das Zusammenwirken von verschiedenen Personalvertretungsorganen (vgl. z.B. § 39 Abs. 3 Z. 2, Abs. 10 und § 40 Abs. 2 W-PVG) vor, dies aber in der Regel nur bei der Ausübung von Mitwirkungsbefugnissen gegenüber dem Dienstgeber.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß bei der Verwaltung eines Personalvertretungsfonds, bei der es nicht um das Verhältnis Dienstgeber-Bedienstete geht, anderen Personalvertretungsorganen keine Mitwirkungsrechte (im weiteren Sinn) hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit des HA zukommt. Im Beschwerdefall liegt auch kein Zuständigkeitsstreit vor, welchem Personalvertretungsorgan die Ausübung der Verwaltung des Personalvertretungsfonds zukommt.

Es war daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde in diesem Punkt die Gesetzmäßigkeit des Dienststellenausschusses festgestellt hat. Insoweit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Zu Spruchabschnitt II Z. 7 (Nichtabhaltung von mehr als vier Sitzungen des DA)

Der Beschwerdeführer bringt dazu im wesentlichen vor, wie immer auch das Verhältnis des § 2 Abs. 1 W-PVG zu den §§ 39 und 40 leg. cit. auszulegen sei, ergebe sich jedenfalls aus der Natur der Sache, daß die für die Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung zeitlichen Erfordernisse zwingend dazu führten, daß mehr als die im § 1 Abs. 1 dritter Satz W-PVGO vorgesehenen vier Sitzungen pro Jahr erforderlich seien. Es könne aus dieser Bestimmung nicht der Rückschluß gezogen werden, daß mit vier Sitzungen jedenfalls dem Gesetz entsprochen werde.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Der Verwaltungsgerichtshof teilt an sich die Auffassung des Beschwerdeführers, daß zunächst der Vorsitzende des DA verpflichtet ist, die Sitzungen des DA so oft anzuberaumen, daß der DA seinen im Gesetz ausdrücklich geregelten Mitwirkungsverpflichtungen (insbesondere §§ 39 und 40 W-PVG) sowie sonstigen Anregungen im Bereich des § 2 Abs. 1 W-PVG zeitgerecht nachkommen kann. Schon daraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, mehr als viermal pro Jahr eine Sitzung des DA einzuberufen. Dazu kommt die Verpflichtung zur Einberufung im Fall des § 1 Abs. 1 zweiter Satz W-PVGO. Aus dieser Bestimmung ergibt sich allerdings auch, daß ein einzelner Personalvertreter kein Recht auf Einberufung hat, weil dieses Recht nur einer qualifizierten Minderheit vorbehalten ist. Es steht dem einzelnen Personalvertreter aber die Möglichkeit zu in Verbindung mit einer geltend gemachten nicht zeitgerechten Wahrung eines Mitwirkungsrechtes in einer konkreten Angelegenheit auch die Unterlassung der Einberufung einer Sitzung des DA zu rügen, wenn dies die Ursache für die unterlassene Mitwirkung war.

Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer aber nicht Gebrauch gemacht. Er hat seine diesezüglichen Rügen in seinem Antrag, aber auch sonst im gesamten Verwaltungsverfahren lediglich "abstrakt" ohne Bezug zu dadurch verletzten konkreten Mitwirkungsverpflichtungen in bestimmten Angelegenheiten, die eine häufigere Einberufung des Dienststellenausschusses bedingt hätten, geltend gemacht.

Es war daher im Hinblick auf dieses abstrakte Vorbringen nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Tätigkeit des DA nicht Rechnung getragen hat. Die Beschwerde ist daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchabschnitt II Z. 8 (Nichtdurchführung einer inhaltlichen Vorbereitung oder einer Nachbesprechung von Dienststellenversammlungen durch den DA)

Die Dienststellenversammlung ist - ebenso wie der DA - ein Personalvertretungs-Organ. Aus dem oben unter II Z. 6 angestellten Überlegungen gilt auch hier im Verhältnis dieser beiden Personalvertretungs-Organe untereinander, daß dem DA wegen des Fehlens ausdrücklicher Regelungen die vom Beschwerdeführer monierten Vor- und Nachbereitungsbefugnisse nicht zukommen. Daß der DA Anträge, die in der Dienststellenversammlung gestellt wurden, nicht behandelt habe, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet.

Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchabschnitt III Z. 3 (Nichtherantragen von bei einem Informationsabend der Zentralfeuerwehrwache gestellten Anregungen an den DA)

Der Beschwerdeführer bringt dazu unter Hinweis auf § 31 Abs. 1 W-PVGO vor, daß sich diese Bestimmung zwar an die Personalvertreter richte, deren Tätigkeit nicht der Gesetzmäßigkeitskontrolle der belangten Behörde unterliege. Dies gelte aber nicht, wenn das Handeln eines Personalvertreters dem Personalvertretungs-Organ (hier: DA) zuzurechnen sei. Dies sei hier der Fall, weil "die Sache" an den DA herangetragen und dessen Vorsitzender im Rahmen seiner Verpflichtung zur Einberufung des DA und Festsetzung der Tagesordnung (§§ 1 Abs. 1 und 5 W-PVGO) für die Verhandlung dieser Anträge hätte vorsorgen müssen. Ohne Belang sei es dabei, ob die betreffende Versammlung gewerkschaftlich organisiert worden sei oder nicht.

Unbestritten ist geblieben, daß der Informationsabend am 14. August 1991 von der Gewerkschaft veranstaltet wurde und der Vorsitzende der DA der Dienststelle Feuerwehr der Gemeinde Wien, der zugleich auch Vorsitzender des Vertrauenspersonenausschusses der Dienststelle Feuerwehr der Gewerkschaft für Gemeindebedienstete ist, an dieser Veranstaltung jedenfalls teilgenommen hat, wie aus seiner Zeugenaussage zu den Vorgängen auf dieser Veranstaltung abgeleitet werden kann.

In rechtlicher Hinsicht ist - wie die belangte Behörde in ihren allgemeinen rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - streng zwischen der Tätigkeit als Gewerkschaftsfunktionär und der Tätigkeit als Personalvertreter zu unterscheiden, weil nur die letztere durch das W-PVG geregelt ist und nur diese dann, wenn das Verhalten (einschließlich Unterlassen des Personalvertreters) einem Organ der Personalvertretung zuzurechnen ist, der Aufsicht der GPK nach § 47 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit Abs. 2 W-PVG unterliegt (vgl. dazu z. B. das hg. Erkenntnis zum W-PVG vom 14. Dezember1992, 90/12/0165, sowie vom 13. April 1994, 91/12/0248 u.a.). Diese Abgrenzung kann Schwierigkeiten bereiten, wenn - wie im Beschwerdefall - beide Funktionen in der Hand einer Person vereinigt sind.

Aus § 31 Abs. 1 W-PVGO ist abzuleiten, daß Bedienstete sich auch formlos mit ihrem Ansinnen, eine bestimmte Angelegenheit im Personalvertretungs-Organ zu behandeln, an einen Personalvertreter wenden können. Trägt ein Bediensteter ein solches Ansinnen an einen Personalvertreter heran, der Vorsitzender eines Personalvertretungs-Organes ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß er sich an ihn in dieser Eigenschaft wendet, es sei denn, es ergibt sich aus dem Zusammenhang erkennbar etwas anderes. Die Handlungen und Unterlassungen eines Vorsitzenden eines Personalvertretungs-Organes sind dem betreffenden Personalvertretungs-Organ, das er nach außen vertritt, zuzurechnen.

Ein an ein Personalvertretungs-Organ gestelltes Ansinnen im Sinne des § 31 Abs. 1 W-PVGO kann ein Bediensteter bei jeder Gelegenheit, also auch bei einem von der Gewerkschaft veranstalteten Informationsabend, stellen. Grundsätzlich wird in diesem Fall davon auszugehen sein, daß die Unterlassung des Weiterleitens eines solchen Antrages an das zuständige Personalvertretungs-Organ durch den Vorsitzenden dieser Versammlung, wenn er nur Gewerkschaftsfunktionär ist, nicht dem W-PVG zu unterstellen ist. Eine Kontrolle durch die gemeinderätliche Personalkommission nach § 47 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit Abs. 2 W-PVG kommt aber dann in Betracht, wenn das Ansinnen nach dem erklärten Willen des (der) Bediensteten zur Behandlung für den DA bestimmt ist und sich außerdem an den bei dieser Veranstaltung anwesenden Vorsitzenden des betreffenden Personalvertretungs-Organes erkennbar in seiner Funktion als Personalvertreter richtet. Ob dies der Fall ist, ist jeweils im Einzelfall zu klären.

Im Beschwerdefall schließt daher allein der Umstand, daß es sich bei der Informationsveranstaltung vom 14. August 1991 um eine Gewerkschaftsveranstaltung gehandelt hat, nicht die Anwendbarkeit des W-PVG zwingend aus. Der Beschwerdeführer ist der Zeugenaussage des damaligen Vorsitzenden des DA, wonach bei dieser Veranstaltung keine Anträge an den DA gestellt worden seien, mit der gegenteiligen Behauptung entgegengetreten und hat als Beweis dafür einen angeblichen Aushang in allen Feuerwachen vorgelegt, wonach (in dieser Informationsveranstaltung) an den DA für die Sitzung vom 10. September 1991 bestimmte Punkte "herangetragen" worden seien. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen nicht weiter auseinandergesetzt, obwohl es nicht von vornherein (ohne weitere Ermittlungen) ungeeignet war, die Darstellung des Beschwerdeführers über die Vorgänge bei dieser Informationsveranstaltung zu untermauern und es davon - vor dem Hintergrund der oben angestellten rechtlichen Überlegungen - abhängt, ob ein den W-PVG zu unterstellendes Verhalten, das dem DA zuzurechnen ist, vorliegt oder nicht, wovon wieder die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde ausgesprochenen Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers abhängt.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Klärung der Vorgänge in der Informationssitzung vom 14. August 1991 zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war dieser Punkt des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Zu Spruchabschnitt III Z. 4 (einseitige Wachebesetzung):

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei der Ansicht, daß eine Reaktion des DA geboten gewesen wäre, wenn das Handeln einzelner Personalvertreter schädlich für die Erfüllung der Personalvertretungs-Augaben erscheine. Dies treffe hier zu: Wenn sich eine Gruppe von Personalvertretern (Fraktion) mit dem Dienstgeber arrangiere, für sich selbst die günstigsten Posten erlange, sei dies geeignet, Zweifel am rückhaltlosen Eintreten für die Dienstnehmerinteressen zu begründen. Der DA hätte sich daher mit dieser Angelegenheit befassen müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 30. Oktober 1993 in seinem zu diesem Punkt erstatteten Vorbringen - anders als nunmehr in der Beschwerde - keinen ausdrücklichen Bezug zur Untätigkeit des DA hergestellt hat, wie er dies ansonsten durchgängig bei allen anderen Rügen getan hat. Sein Vorbringen läßt seinem Inhalt nach durchaus die Auslegung zu, daß er damit in Wahrheit nur das Vorgehen des Dienstgebers und der Mehrheitsfraktion außerhalb von Sitzungen des DA kritisieren wollte, deren Verhalten aber nicht der Kontrolle der belangten Behörde nach dem W-PVG unterliegt. In diesem Sinn hat auch offenkundig die von der belangten Behörde befaßte MA 68 diese Kritik verstanden, wie sich aus ihrer Stellungnahme, deren Inhalt als Ermittlungsergebnis dem Parteiengehör unterzogen wurde (siehe Punkt 2.6. der Sachverhaltsdarstellung), klar ergibt. Dem ist der Beschwerdeführer im weiteren Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit nicht entgegengetreten, insbesondere hat er nicht - wie nunmehr in seiner Beschwerde - vorgebracht, daß es ihm in Wahrheit um die Erörterung des von ihm behaupteten Mißstandes im DA gegangen ist. Bei dieser besonderen Fallkonstellation war es aber nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer gleichsam "beim Wort" genommen hat, wodurch sie auch durch sein weiteres Verhalten im Verwaltungsverfahren bestärkt wurde.

Von diesem Inhalt der Kritik des Beschwerdeführers ausgehend, erweist sich aber die rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit der belangten Behörde als zutreffend, sodaß die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen ist.

Aus den oben dargelegten Gründen war daher Spruchabschnitt II Z. 1 bis 5 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG, Spruchabschnitt III Z. 3 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, die Beschwerde jedoch gegen die weiters angefochtenen Ziffern der Spruchabschnitte II und III nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Bei der Fortführung des Verwaltungsverfahrens wird zu prüfen sein, ob dem Beschwerdeführer noch ein rechtliches Interesse an der weiteren Fortsetzung des Verfahrens zukommt. Dafür wird vor allem bedeutsam sein, ob er auch derzeit noch einem Personalvertretungsorgan angehört.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Februar 1999

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